Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, mit Verfügung vom 14. Januar 2010 (Urk. 7/18), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/21= Urk.2), einen Anspruch von X.___ auf Kinderzulagen für die Pflegekinder Y.___, geboren 1999, und Z.___, geboren 2000, verneint und dies im Wesentlichen damit begründet hatte, dass das Pflegekindverhältnis nicht im Sinne der massgeblichen Bestimmungen unentgeltlich sei (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 24. Februar 2010, mit welcher X.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Kinderzulagen beantragte und vor allem damit begründete, dass entgegen der Auffassung der Familienausgleichskasse die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Kinderzulagen gegeben seien (Urk. 1),
die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2010, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
die Verfügung vom 30. März 2010 betreffend Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 9), im Rahmen dessen sich der Beschwerdeführer einer weiteren Stellungnahme enthielt,
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2009 das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) sowie die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) in Kraft getreten sind und sich der vorliegend zu beurteilende Anspruch auf Familienzulagen nach diesen Erlassen richtet,
nach Art. 3 FamZG die Familienzulagen die Kinderzulagen (lit. a) wie auch die Ausbildungszulagen umfassen (lit. b),
nach Art. 4 Abs. 1 lit. c FamZG unter anderem auch Pflegekinder zum Anspruch auf Kinderzulagen berechtigen, wobei nach Art. 4 Abs. 2 FamZG der Bundesrat die Einzelheiten regelt,
nach Art. 5 FamZV für Pflegekinder ein Anspruch auf Familienzulagen besteht, wenn sie im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind,
nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind gilt, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen; und ein Pflegekindverhältnis als unentgeltlich angenommen wird, wenn die von Dritter Seite an die Pflegeeltern für das Kind erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der tatsächlichen Kosten des Unterhalts decken, wobei auf die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge abgestellt wird (vgl. Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Art. 4 Rz. 40),
sich die Ansätze zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den von Hans Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze bemessen (vgl. BGE 122 V 125 ff. und 122 V 183 ff.); und die jeweiligen Ansätze der Tabelle im Anhang III der Wegleitung über die Renten (RWL) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) entnommen werden können,
für die Jahre 2009 und 2010 für Kinder im Alter von sieben bis zwölf Jahren (bei zwei Kindern) der Viertel des fraglichen Ansatzes Fr. 330.-- beträgt,
in weiterer Erwägung, dass
gemäss Familienausgleichskasse aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass dieser vom A.___ Pflegegelder in Höhe von Euro 797.-- pro Kind erhalte, was den massgebenden Grenzwert von Fr. 330.--- überschreite (Urk. 2 S. 2),
sich aus den Akten ergibt und der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt, dass er für die Pflegekinder Y.___ und Z.___ Pflegegelder in ebendieser Höhe erhält (bestehend aus Entschädigung für Kosten für den Sachaufwand in der Höhe von Euro 547.-- und für die Pflege und Erziehung in der Höhe von Euro 250.--; vgl. Urk. 7/16), er die Anrechnung vielmehr aus anderen Gründen beanstandet,
soweit er geltend macht, dass gemäss Art. 4 FamZG der Anspruch bestehe und sich im ganzen FamZG keine Hinweise darauf ergäben, dass "je nach Konstellation" kein solcher bestehe (vgl. Punkte 1 und 2 der Beschwerde), dies nicht zutrifft, verweist doch Art. 4 Abs. 2 FamZG ausdrücklich auf die durch den Bundesrat zu regelnden Einzelheiten und werden dementsprechend auf Verordnungsstufe (Art. 5 FamZV) die Voraussetzungen, unter welchen auch Pflegeeltern ein Anspruch auf Familienzulagen für Pflegekinder zusteht, unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 AHVV denn auch näher umschrieben,
der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid aber auch insoweit nicht in Frage zu stellen vermag, als er die Heranziehung der Pflegegeldzahlung in der Höhe von Euro 797.-- mit der Begründung, diese enthalte "verschiedene Komponenten" (vgl. Ziff. 5 der Beschwerde), für unkorrekt erachtet,
nach der Rechtsprechung grundsätzlich alle effektiv geleisteten Zuschüsse zu berücksichtigen sind und der Beschwerdeführer zudem auch nicht darlegt, inwieweit er eine Berücksichtigung der jeweiligen "Komponenten" als unstatthaft erachtet; überdies anzumerken ist, dass gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen allein die Entschädigung für den "Sachaufwand" in der Höhe von Euro 547.-- je Kind (vgl. Urk. 7/16) den massgebenden Viertel (von Fr. 330.--) der aufgrund von Tabellenwerten zu ermittelnden tatsächlichen Kosten des Unterhalts klar überschreitet, und dies im Übrigen selbst dann, wenn (ab dem 1. Juli 2009; vgl. wiederum Urk. 7/16) noch Kindergeld in der Höhe von Euro 82.-- bzw. 41.-- in Abzug gebracht wird, weshalb auch der diesbezügliche Einwand nicht verfängt (vgl. Ziff. 5 der Beschwerde),
aber auch der Meinung des Versicherten nicht gefolgt werden kann, dass der Verweis auf die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 AHVV, wonach Pflegekinder unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden sein müssen, einen Verstoss gegen das in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) statuierte Rechtsgleichheitsgebot beziehungsweise Diskriminierungsverbot darstelle, da damit Pflegekinder u.a. gegenüber leiblichen Kindern benachteiligt würden (vgl. Ziff. 8 der Beschwerde),
die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit nämlich sicherstellen soll, dass (nur) jene Pflegeeltern Anspruch auf Kinderzulagen erhalten, die wirtschaftlich betrachtet in derselben Situation sind wie jene Eltern, die alleine für den Unterhalt ihrer eigenen Kinder aufkommen müssen, womit nicht von einer unzulässigen Ungleichbehandlung gesprochen werden kann, ist doch ein vernünftiger Grund für die unterschiedliche Regelung ersichtlich (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 BV etwa BGE 134 I 23 Erw. 9.1 mit Hinweisen, BGE 129 I 1 Erw. 3),
die Bestimmung aber auch nicht an ein gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verpöntes Merkmal anknüpft (vgl. zum Diskriminierungsverbot etwa BGE 134 I 56 Erw. 5.1), weshalb entgegen der in der Beschwerde nicht weiter begründeten Auffassung allein schon daher kein Verstoss gegen das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot ersichtlich ist,
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem bloss stichwortartigen Hinweis "bilaterale Verträge" (vgl. Ziff. 7 der Beschwerde) alsdann nicht einmal ansatzweise ausführt, inwiefern aus diesen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wäre; mit Blick auf das auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtende Rügeprinzip das Gericht jedoch nicht zu prüfen hat, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die konkret vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen hat, und nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu untersuchen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommenter, 2. überarbeitete Auflage, Vorbemerkungen zu §§ 13 - 28, Rz 40, unter Hinweis auf BGE 119 V 349 E. 1a, BGE 110 V 53 E. 4a),
in zusammenfassender Erwägung, dass
aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vielmehr ausgewiesen und unstreitig ist, dass von Dritter Seite Pflegegelder in der Höhe von je Euro 797.-- für die Pflegekinder Y.___ und Z.___ ausgerichtet werden,
mit Blick auf diese von Dritter Seite erfolgten Zahlungen die Beschwerdegegnerin aber korrekterweise von der fehlenden Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses im Sinne von Art. 5 FamZV und Art. 49 Abs. 1 AHVV ausgegangen ist, und daher auch den Anspruch auf Kinderzulagen für die Pflegekinder Y.___ und Z.___ zu Recht verneint hat,
der Beschwerdeführer an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids auch mit seinen Einwänden nichts zu ändern vermag, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).