KA.2012.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse
Familienausgleichskasse
Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 einen Anspruch von X.___ auf Kinderzulagen für seine Tochter Y.___, geboren 18. Juni 2001, verneint (Urk. 6/6) und eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. November 2011 (Urk. 6/7) mit Entscheid vom 18. November 2011 abgewiesen hatte (Urk. 2), und sie dies im Wesentlichen damit begründete, dass die Kinderzulagen durch den Stiefvater von Y.___ geltend gemacht werden müssten,

nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 31. Dezember 2011, mit welcher X.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Familienzulagen ab 15. August 2011 (zuzüglich 5 % Verzugszinsen) an ihn beantragt hat (Urk. 1),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2012 (Urk. 5),
         die Verfügung vom 5. März 2012, mit welcher ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 7), in dessen Rahmen die Frist zur Replik unbenutzt ablief,
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass
         im Streit liegt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Familienzulagen für seine Tochter Y.___ hat,
         sich in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Akten ergibt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer geschiedene Mutter von Y.___ die alleinige elterliche Sorge für diese hat, dass beide Elternteile wieder verheiratet sind, dass Y.___ überwiegend bei ihrer Mutter und ihrem (als Arbeitnehmer erwerbstätigen) Stiefvater lebt sowie dass die Mutter von Y.___ Nichterwerbstätige ist (vgl. Urk. 2 und Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen; Urk. 6/1),



in weiterer Erwägung, dass
         die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) betreffend die Anspruchsberechtigung für Kinder sowie Art. 7 FamZG betreffend die Anspruchskonkurrenz (unstreitig; vgl. Urk. 1) zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, und die Verwaltung im angefochtenen Entscheid zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt hat, aus welchem Grund dem Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Familienzulagen nicht entsprochen werden kann, worauf ebenfalls verwiesen werden kann,
         die Verwaltung im angefochtenen Entscheid insbesondere zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Art. 4 Abs. 1 FamZG lediglich eine Aufzählung enthält, welche Kinder (grundsätzlich) zum Bezug von Familienzulagen berechtigen, diese Bestimmung jedoch - entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) - in Bezug auf die Anspruchsberechtigung keine Rangfolge enthält und sich daraus deshalb nicht ergibt, dass notwendigerweise diejenige Person (vorrangig) Familienzulagen beziehen kann, zu der das Kind in einem Kindesverhältnis steht, selbst wenn Art. 4 Abs. 1 FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches (ZBG) besteht, an erster Stelle nennt (lit. a; vgl. etwa Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 4 Rz 19 ff., insbes. Rz 21),
         sich die Frage, wer letztlich den Zulagenanspruch geltend machen kann, vielmehr durch Art. 7 FamZG bestimmt (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O. Rz, 21),
         aufgrund der in Art. 7 FamZG normierten Anspruchskonkurrenz bei der im Falle des Beschwerdeführers gegebenen Konstellation (alleinige elterliche Sorge der Mutter für das Kind, Nichterwerbstätigkeit der Mutter sowie Kind lebt überwiegend am Wohnort der Mutter und des Stiefvaters) jedoch der Anspruch des Stiefvaters vorrangig ist (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O. Art. 7 Rz 63), woran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen für weitere Kosten als den im Rahmen der Scheidung vereinbarten Unterhaltsbeitrag aufkommt,
         daran insbesondere auch nichts ändert, dass sich der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - im Rahmen der richterlich genehmigten (zivilrechtlichen) Scheidungsvereinbarung vom 15. März 2003 (beziehungsweise deren Zusatz vom 22. April 2003; vgl. Urk. 6/4) nebst der Bezahlung von Unterhalt zur Bezahlung von („allfälligen“) Kinderzulagen verpflichtet hat; und er auch, soweit er geltend macht, dass es nicht sein könne, dass sich die Verwaltung mit ihrem Entscheid über ein nach wie vor gültiges Scheidungsurteil hinwegsetze (Urk. 1 S. 2), daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
         sich nämlich nicht nur aus dem in der Vereinbarung verwendeten Begriff „allfällig“ ergibt, dass der Versicherte nur insoweit zur Bezahlung (Weiterleitung) der Zulagen verpflichtet ist, als er diese auch beziehen kann, sondern der Beschwerdeführer namentlich verkennt, dass mit der fraglichen Regelung in der Scheidungsvereinbarung zwar dem Grundsatz der kumulativen Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen und Familienzulagen nachgelebt worden ist (vgl. dazu Art. 285 Abs. 2 ZGB wie auch Art. 8 FamZG), das Zivilgericht mittels Genehmigung dieser Vereinbarung jedoch nicht über Bestand und Höhe der Zulagen an sich entschieden hat und dies wegen des Vorrangs der zwingenden öffentlich-rechtlichen Regelung auch nicht entscheiden könnte (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 8 Rz. 4),
         sich zusammenfassend aus der in Art. 7 FamZG getroffenen Regelung der Anspruchskonkurrenz der vorrangige Anspruch des Stiefvaters ergibt (vgl. dazu etwa auch Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 7 Rz. 63) und die Verwaltung daher berechtigt war, das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen, und dies umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer - trotz des mehrfachen Hinweises darauf, dass der vorrangig anspruchsberechtigte Stiefvater von Y.___ die Zulagen zu beziehen habe - zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass dieser keine Anspruchsberechtigung habe (vgl. dazu wiederum Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 7 Rz 36), und für ein Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen nach Lage der Akten denn auch insofern kein Anhaltspunkt besteht, als der Stiefvater von Y.___ Kinderzulagen für seine leiblichen Kinder bezieht (vgl. Urk. 5 unter Hinweis auf Urk. 6/5),
         schliesslich auch eine allfällige Differenzzahlung (Art. 7 Abs. 2 FamZG) ausser Betracht fällt, da nach unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführer wie auch der Stiefvater von Y.___ im nämlichen Kanton als Arbeitnehmer erwerbstätig sind (vgl. Urk. 2, Urk. 6/6),
         diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,

unter Hinweis darauf, dass
         sich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren erneut an die Familienausgleichskasse wenden kann, sollte eine Anspruchsberechtigung des vorrangig anspruchsberechtigten Stiefvaters von Y.___ nachweislich nicht bestehen oder dahingefallen sein,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- GastroSocial Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).