Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
KA.2013.00004 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 22. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige erfasst und bezog als solche bei der kantonalen Familienausgleichskasse Familienzulagen für ihre beiden Kinder Y.___, geboren Oktober 2002, und Z.___, geboren März 2005. Nachdem die Familienausgleichkasse im August 2012 davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Ehegatte und Vater der Kinder im März 2011 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und die Kinder seit Oktober 2011 in A.___ wohnten (Urk. 6/18), verneinte die Familienausgleichskasse mit Verfügungen vom 17. Dezember 2012 rückwirkend einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen ab 1. März 2011 (Urk. 6/9) und forderte die für die Zeit von 1. März 2011 bis Ende August 2012 bereits ausgerichteten Zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 7‘200.-- zurück (Urk. 6/10). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/8) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Weiterausrichtung der Familienzulagen, auch für die in A.___ wohnhaften Kinder aus erster Ehe (Anträge 1 bis 3); in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. Urk. 1 S. 1).
Die Familienausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, 119 Ib 33 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 (Urk. 2), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 17. Dezember 2012 geprüft beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für die Kinder Y.___ und Z.___ sowie die Rückforderung beurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess nunmehr auch die Zusprache von Familienzulagen für ihre – nicht näher bezeichneten - in A.___ lebenden Kinder aus erster Ehe beantragt, bildete der diesbezügliche Anspruch weder Gegenstand der Verfügungen vom 17. Dezember 2012 noch des angefochtenen Entscheides vom 15. Februar 2013, weshalb insoweit mangels Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG).
2.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Art. 4 Abs. 3 FamZG). Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen, FamZV).
2.3 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, besteht der Anspruch gemäss der in Art. 7 Abs. 1 FamZG geregelten Reihenfolge. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG steht der Anspruch in erster Linie der erwerbstätigen Person zu.
2.4 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG).
2.5 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 (Differenzzulage) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG).
2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit (mindestens) dem Jahr 2009 Familienzulagen für Nichterwerbstätige bezog (Urk. 6/50). Ferner steht fest und wird namentlich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass ihr Ehegatte am 26. März 2011 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bei der B.___ AG aufnahm und in der Folge im Jahr 2011 einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 26‘396.95 und im Jahr 2012 einen solchen von Fr. 10‘271.40 erzielte (vgl. Urk. 6/52 S. 2). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass gemäss Angaben des Sozialzentrums C.___ vom 14. August 2012 sowie des Vaters der Kinder vom 25. September 2012 die Kinder per 8. Oktober 2011 nach A.___ abgemeldet wurden, wo sie nun (bei ihren Grosseltern) leben (Urk. 6/18). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sie bringt zur Hauptsache vor, sie habe ihre Kinder in der Schweiz „temporär“ abgemeldet und aus dem Kindergarten beziehungsweise aus der Schule genommen, um – frei von schulischen Verpflichtungen - mit diesen nach A.___ reisen zu können, wo sie sich um ihre erkrankte Schwiegermutter kümmere und ihre Kinder aus erster Ehe besuche. Da sie nach wie vor nicht erwerbstätig sei, habe sie weiterhin Anspruch auf die Zulagen für Nichterwerbstätige, welche sie anstelle der Zulagen ihres Ehegatten beanspruche (vgl. Urk. 1; vgl. auch Einsprache Urk. 6/8). Dass die Kinder – entgegen obigen Auskünften – im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Ergehen des angefochtenen Einspracheentscheides (wieder) in der Schweiz dauerhaft wohnhaft und angemeldet seien beziehungsweise wieder zur Schule gehen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ebenfalls stellt sie (zu Recht) nicht in Frage, dass mit A.___ keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, welche die Ausrichtung von Zulagen vorschreiben würde.
3.2 Da der Vater der Kinder im März 2011 eine Erwerbstätigkeit aufnahm (und dabei mehr als das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erzielte; vgl. Urk. 6/52), hat die Familienausgleichskasse zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige hatte. Denn mit der Erwerbsaufnahme entstand der Lohnanspruch und somit auch der Anspruch des Ehegatten auf Familienzulagen (Art. 13 Abs. 1 FamZG), womit er (als erwerbstätige Person) aufgrund von Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG erstanspruchsberechtigt war. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin die Zulagen auch nicht anstelle ihres Ehegatten beziehen, besteht doch nach dem Willen des Gesetzgebers kein Wahlrecht mehrerer anspruchsberechtigter Personen, wer von ihnen die Zulage beziehen will. Nach der Rechtsprechung ist davon selbst mit Blick darauf auszugehen, dass in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen sich der Anspruch der erstansprechenden Person nachträglich als nachrangig erweist, unter Umständen der zweitansprechenden Person Nachzahlungen erbracht werden müssen, während die erstansprechende Person grundsätzlich zur Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistung verpflichtet ist (vgl. zum ganzen BGE 139 V 429 E. 4.2).
Erwarb aber der Ehegatte mit der Erwerbsaufnahme einen vorrangigen Anspruch auf Familienzulagen infolge Erwerbstätigkeit, hatte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zulagen für Nichterwerbstätige mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte seinen Anspruch bereits geltend gemacht hatte (und ihm daher schon Zulagen ausbezahlt wurden), gelangte doch Art. 7 Abs. 1 FamZG schon im Zeitpunkt zur Anwendung, als der Lohnanspruch entstand; alsdann können Zulagen gegebenenfalls auch während fünf Jahren rückwirkend ausgerichtet werden (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 24 ATSG; vgl. wiederum BGE 139 V 429 E. 4.2). Vorliegend gilt dies ungeachtet der Frage, inwieweit der Ehegatte mit Blick auf die am 11. März 2012 eingetretene Erkrankung beziehungsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2012 (vgl. für beides Urk. 6/52) auch im Jahr 2012 noch einen (vorrangigen) Anspruch auf Zulagen hatte. Denn infolge Abmeldung und Wegzugs der Kinder nach A.___ im Oktober 2011 sowie mangels einer staatsvertraglichen Vereinbarung mit A.___, welche die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreiben würde (vgl. E. 2.2 hievor), konnte ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein Zulagenanspruch mehr bestehen, solange die Kinder nicht wieder in der Schweiz Wohnsitz hatten.
3.3 Somit hat die Verwaltung mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für die Kinder Y.___ und Z.___ rückwirkend ab März 2011 verneint und die bis und mit August 2012 zu Unrecht ausgerichteten Zulagen von der Beschwerdeführerin zurückgefordert. Nachdem die Familienausgleichskasse erst im August 2012 von den anspruchserheblichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen erfuhr (und davon mangels entsprechender Mitteilung durch die Beschwerdeführerin nicht früher Kenntnis haben musste, zumal die Beschwerdeführerin noch am 1. März 2012 angegeben hatte, weder Vater noch Mutter der Kinder seien erwerbstätig und die Kinder lebten im gemeinsamen Haushalt; vgl. Antragsformular zur Verlängerung der Familienzulagen für 2012, Urk. 6/28), hat die Familienausgleichskasse die zu Unrecht bezogenen Zulagen mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 alsdann auch rechtzeitig (innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) zurückgefordert, weshalb diese zurückzuerstatten sind.
3.4 Die Rückforderungsverfügung ist einzig insoweit abzuändern, als die zurückzuerstattenden Zulagen für den Monat März 2011 in betraglicher Hinsicht zu reduzieren sind. Denn angesichts der Erwerbsaufnahme des Vaters erst am 26. März 2011 (vgl. Urk. 6/52) hatte dieser einen Lohnanspruch und somit vorrangigen Zulagenanspruch auch erst ab diesem Zeitpunkt. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin – denn nur insoweit bestand eine Anspruchskonkurrenz - für den Monat März 2011 nur Fr. 67.-- (5 x Fr. 6.70 x 2; vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL, Rz. 511 ff.) und somit insgesamt nur Fr. 6‘867.-- zurückzuerstatten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe geltend macht, die ausbezahlten Zulagen seien bereits aufgebraucht und sie sei „in Not“ (Urk. 1 S. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückforderung spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Familienausgleichskasse geltend zu machen wäre (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
5. Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zu Unrecht bezogene Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 6‘867.-- zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann