Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KA.2013.00005 damit vereinigt KA.2014.00003 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 21. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist Schweizer Staatsangehöriger und als Nichterwerbstätiger der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, angeschlossen. Im Laufe des Jahres 2012 beantragte er bei der SVA, Familienausgleichskasse, die Ausrichtung von Familienzulagen für seine beiden bei ihrer Mutter in Y.___ wohnhaften Kinder Z.___, geboren 28. August 2000, sowie A.___, geboren 23. November 2006, ab dem 3. März 2012 (Urk. 12/45). Mit Verfügung vom 7. März 2013 verneinte die Familienausgleichskasse schliesslich den Anspruch von X.___ auf Familienzulagen (Differenzzulagen) für den Sohn Z.___ ab 3. März 2012 (Urk. 12/109). Dagegen erhob der Versicherte am 10. März 2013 Einsprache (Urk. 12/110), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. März 2013 abwies (Urk. 12/114 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 24. April 2013 ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 20. März 2013, was die Familienausgleichskasse mit Schreiben vom 29. April 2013 im Wesentlichen dahingehend beantwortete, dass sie am Einspracheentscheid festhalte (Urk. 12/117).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 erhob X.___ daraufhin hierorts mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20. März 2013 und die Verfügung vom 7. März 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer oder seiner Frau Differenzzulagen ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszins ab dem 3. April 2013 für die beiden Kinder Z.___ und A.___ auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Frau Anspruch auf Differenzzulagen ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszins ab dem 3. April 2013 hat.
2. Es sei die Rechtsverweigerung und – verzögerung durch die Beschwerdegegnerin festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Verfügung betreffend das zweite Kind des Beschwerdeführers, A.___, zu erlassen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer gemäss Art. 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene Umtriebsentschädigung von Fr. 1‘000.--, eventualiter nach Ermessen des Gerichtes (§ 34 Abs. 3 GSVGer) auszurichten.
4. Es sei das Verfahren aufgrund der langen Verfahrensdauer, der prekären Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie angesichts der Spruchreife, beförderlich zu behandeln.
5. Es seien Frau B.___ und Frau C.___ sowie Herr D.___ und Frau E.___ wegen Befangenheit vom weiteren Verfahrensgang auszuschliessen."
Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess Nr. KA.2013.0005 angelegt. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2013 beantragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 forderte das hiesige Gericht die Familienausgleichskasse dazu auf, in Ergänzung ihrer Vernehmlassung auch zum Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung Stellung zu nehmen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 reichte die Familienausgleichskasse ihre Stellungnahme hiezu ins Recht wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass sie am 25. Oktober 2013 nun auch über den Anspruch bezüglich der Tochter A.___ verfügt habe (Urk. 15-16). Am 7. November 2013 wurden die Vernehmlassung sowie die ergänzende Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 14. November 2013 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen (Urk. 18), welche Ausführungen der Beschwerdegegnerin am 19. November 2013 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 19). Innert der angesetzten Frist ging hierorts keine Stellungnahme ein. Am 11. Februar 2014 erliess die Verwaltung bezüglich der Tochter A.___ einen Einspracheentscheid, in welchem sie einen Anspruch auf Familienzulagen abermals verneinte (Urk. 23/2).
3. Auch gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 4. März 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23/1):
„1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 und die Verfügung vom 25. Oktober 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer oder seiner Frau die ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszinsen ab dem 4. März 2013 aufgelaufenen Differenzbeträge bzw. – zulagen für A.___ auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Frau Anspruch auf Differenzzulagen ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszins ab dem 4. März 2013 hat.
2. Es sei die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch die Beschwerdegegnerin seit dem 4. März 2012 festzustellen.
3. Eventualiter sei der Entscheid und die Verfügung wegen Befangenheit aufzuheben und zur willkürfreien Entscheidung – unter Ausschluss der Herren F.___ und G.___ sowie der weiteren in der Einsprache abgelehnten Personen – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich Ziffer 4 seines Hauptantrages und den Ziff. 1, 2 und 4 der Verfahrensanträge das Recht ganz oder teilweise verweigert wurde.
5. Es sei dem Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 1‘000.--, eventualiter nach Ermessen des Gerichtes (§ 34 Abs. 3 GSVGer) unter Berücksichtigung der Unkosten bezüglich des Formulars E 411 auszurichten.
6. Es sei das Verfahren aufgrund der langen Verfahrensdauer, der prekären Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie angesichts der Spruchreife, beförderlich zu behandeln.”
Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess Nr. KA.2014.0003 angelegt.
4. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren KA.2013.0005 betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen (Differenzzulagen) für den Sohn Z.___, das Verfahren KA.2014.0003 den Anspruch auf Familienzulagen (Differenzzulagen) für die Tochter A.___. Zwischen den beiden Verfahren besteht somit ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. KA.2014.0003 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KA.2013.0005 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. KA.2014.0003 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 23/0-4 geführt.
1.2 Im Verfahren KA.2013.0005 hat die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Anspruch auf Familienzulagen für den Sohn Z.___ Stellung genommen und Antrag auf Abweisung gestellt. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 sowie Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 hat sie den Anspruch auf Familienzulagen (Differenzzulagen) für die Tochter A.___ zur Hauptsache mit derselben Begründung verneint (vgl. Urk. 23/2, Ziff. 4b). Die Verwaltung hat mithin verschiedentlich und jeweils gleichlautend zum materiellen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen Stellung bezogen. Da der Beschwerdeführer mehrfach die beförderliche Behandlung der Sache beantragt hat, rechtfertigt es sich vorliegend, von der Einholung einer nochmaligen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin beziehungsweise einer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 4. März 2014 abzusehen.
1.3 In seiner Beschwerde vom 4. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 23/1 S. 10). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen hiefür erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandlos ist. Alsdann ist der Beschwerdeführer ausgebildeter Jurist und hat seine Rechte in den vorliegenden Verfahren mit seinen Beschwerdeeingaben durchaus eigenständig wahrnehmen können. Der Beizug eines Rechtsanwaltes erscheint daher vorliegend weder notwendig noch geboten, weshalb mangels Vorliegen dieser – kumulativ erforderlichen Voraussetzung - der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
2. Zu prüfen sind vorab die vom Beschwerdeführer gemachten formellen Rügen.
2.1
2.1.1 In seiner Beschwerde vom 6. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend, was er zur Hauptsache damit begründete, dass – obwohl er die Ausrichtung von Familienzulagen für beide Kinder beantragt hatte - die Verwaltung mit Verfügung vom 7. März 2013 nur über den Anspruch des Sohnes Z.___ entschieden, jedoch hinsichtlich des Anspruchs der Tochter A.___ keinen anfechtbaren Entscheid erlassen habe. Alsdann habe auch das Verfahren betreffend den Sohn Z.___ den Tatbestand des unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheides erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.).
2.1.2 Laut Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
2.1.3 Bezüglich des Sohnes Z.___ hatte die Verwaltung bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 6. Mai 2013 sowohl eine Verfügung (vom 7. März 2013) wie auch einen Einspracheentscheid (vom 20. März 2013) erlassen. Da das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse darin besteht, bezüglich eines streitigen Anspruchs einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, ist im Verfahren betreffend den Zulagenanspruch für den Sohn Z.___ ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung von Vorneherein nicht ersichtlich. Was demgegenüber den Zulagenanspruch für die Tochter A.___ betrifft, so war ein solches Interesse zunächst tatsächlich vorhanden, hatte die Verwaltung in diesem Zeitpunkt doch (noch) nicht verfügt, was sie – was jedoch nicht genügen kann – damit begründete, dass die Ausführungen betreffend den Sohn „selbstverständlich auch für die Tochter A.___ gelten würden“ (vgl. Urk. 15). Doch hat die Verwaltung am 25. Oktober 2013 im Rahmen der vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 eingeforderten ergänzenden Stellungnahme nunmehr auch hinsichtlich des Anspruchs für die Tochter eine anfechtbare Verfügung sowie am 11. Februar 2014 einen entsprechenden Einspracheentscheid erlassen, weshalb die Rüge der Rechtsverweigerung/-verzögerung in Bezug auf den Zulagenanspruch für die Tochter inzwischen gegenstandslos geworden ist.
2.2
2.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer Befangenheit der mit seinem Begehren befassten Personen der Beschwerdegegnerin geltend. Dies begründet er bezüglich der in der Beschwerde vom 6. Mai 2013 bezeichneten vier Sachbearbeiter zusammenfassend damit, deren Verhalten sei vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage objektiv nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu Treu und Glauben (vgl. Urk. 1 S. 7). Bezüglich der in der Beschwerde vom 4. März 2014 bezeichneten weiteren zwei Personen macht er zur Hauptsache Befangenheit zufolge Vorbefasstheit, Parteiinteressen und das Vorliegen von schweren und gehäuften Rechtsfehlern geltend und bringt in formeller Hinsicht vor, diese Personen hätten (im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014) unzulässigerweise über ihr eigenes vom Beschwerdeführer in der Einsprache gestelltes Ausstandsbegehren entschieden (Urk. 23/1 S. 3 f. und 8).
2.2.2 Gemäss Art. 36 ATSG treten Personen, die Entscheide über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Abs. 1). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde; handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Abs. 2).
2.2.3 Dem Beschwerdeführer ist in formeller Hinsicht insoweit beizupflichten, als der im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 enthaltene Entscheid über den eigenen Ausstand fraglich erscheint (vgl. Urk. 23/2 Ziff. 2a). Dennoch ist vorliegend mit Blick auf die gerügten Ausstandsgründe aus prozessökonomischen Gründen von der Rückweisung der Sache zum rechtskonformen Entscheid über das Ausstandsbegehren sowie zum nochmaligen Entscheid in der Sache selbst abzusehen. Denn nicht nur ist der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach vor dem Hintergrund des bereits erlassenen Einspracheentscheides vom 20. März 2013 betreffend seinen Sohn die Sache bezüglich der Tochter vorbestimmt sei, weswegen Befangenheit vorliege (Urk. 23/1 S. 3), nicht beizupflichten, stellt doch Vorbefassung in der Regel keinen Ausstandsgrund dar (vgl. etwa Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 36 Rz 12). Ebensowenig kann aus dem Hinweis der Verwaltung in der Vernehmlassung vom 23. September 2013 sowie im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 darauf, dass die Familienzulagen für Nichterwerbstätige durch den Kanton Zürich finanziert würden, ein unzulässiges („fiskalisches“; vgl. Urk. 23/1 S. 4) Parteiinteresse und somit Befangenheit abgeleitet werden. Aber auch eine Befangenheit vermuten lassende willkürliche Gesetzesanwendung (Urk. 23/1 S. 3) kann vorliegend jedenfalls im Ergebnis nicht bejaht werden. Denn auch wenn der Verwaltung in ihrer Begründung nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden kann, ist die Verneinung des Anspruchs auf Zulagen im Ergebnis weitestgehend nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Familienzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalen Recht, besteht der Anspruch gemäss der in Art. 7 Abs. 1 FamZG geregelten Reihenfolge. Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (Art. 7 Abs. 1 FamZV).
In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Abs. 2 (Differenzzulage) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG).
3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 FamZG gelten für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, unter anderem auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung (lit. a).
4.
4.1 Die Verwaltung hatte den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 (betreffend den Sohn Z.___) im Wesentlichen damit begründet, dass gemäss Rz 414 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) für Nichterwerbstätige kein Anspruch auf Differenzzulagen bestehe (Urk. 2). Im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 (betreffend die Tochter A.___) verneinte sie den Anspruch auf Familienzulagen dagegen im Wesentlichen mit der Begründung, dass Familienzulagen für Nichterwerbstätige als Sozialhilfeleistungen gelten würden, weshalb sie nicht den Koordinationsnormen des EU-Rechts unterstellt würden (Urk. 23/2).
4.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zur Hauptsache geltend, dass vorliegend nicht die innerstaatlichen Bestimmungen des FamZG zur Anspruchskonkurrenz anwendbar seien, sondern für den vorliegenden Fall der Konkurrenz mit Ansprüchen in EU/EFTA-Staaten die Koordinationsbestimmungen mit der EU. Ein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestehe vorliegend zudem auch aufgrund des Vertrauensschutzprinzips (Urk. 1 S. 5 ff, Urk. 23/1).
5. In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu gelten hat. Ebenfalls ist unstreitig, dass die Kinder Z.___ und A.___ mit ihrer Mutter Wohnsitz in Y.___ haben. Unstreitig ist weiter, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Kinder Z.___ und A.___ in Y.___ als Nichterwerbstätige Familienleistungen bezieht (vgl. Urk. 1 S. 3). Letzteres ergibt sich namentlich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten, von den zuständigen slowenischen Behörden ausgefüllten Formular E 411, aus welchem hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls seit 1. April 2012 bis zum Ausstellen der Bescheinigung (bis „heute“) Familienleistungen bezog.
6.
6.1 Die Verwaltung hatte einen Anspruch auf Familienzulagen (Differenzzulagen) im Einspracheentscheid vom 20. März 2013 zunächst noch unter Hinweis auf Rz 414 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) abgelehnt und implizite damit begründet, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG (auf welche Bestimmung sich diese Randziffer bezieht) für Nichterwerbstätige kein Anspruch auf Differenzzulage bestehe. Zu prüfen ist daher zunächst, ob im vorliegenden Fall, welcher einen grenzüberschreitenden und einen EU-Staat (Y.___) betreffenden Sachverhalt betrifft, auch die in E. 3.2 genannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen sind. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 wie auch im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 anerkennt die Verwaltung dies lediglich in grundsätzlicher Weise, führt jedoch aus, dass die vorliegende Streitsache weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht unter die Koordinationsbestimmungen falle.
6.2 Wie erwähnt gelten gemäss Art. 24 FamZG für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des FamZG liegen, unter anderem auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung (lit. a). Per 1. April 2012 wurden die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 ersetzt (vgl. etwa Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 8 vom 15. Februar 2012 sowie Vorbemerkung zur Fassung der FamZWL vom 1. April 2012).
6.2.1 Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/04 wird in ihrem Art. 2 festgelegt. Gemäss dessen Abs. 1 gilt sie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/04 ist in Art. 3 festgelegt. Nach dessen Abs. 1 Buchst. j gilt die Verordnung unter anderem für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen. Laut der Legaldefinition in Art. 1 Buchst. z gelten dabei als Familienleistungen alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
6.2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnort in der Schweiz, und als solcher (auch) in Bezug auf Familienzulagen den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt. Alsdann betrifft der vorliegende Streit Familienzulagen und mithin Familienleistungen als einer der von der Verordnung (EG) Nr. 883/04 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer – wie er zu Recht geltend macht - in persönlicher wie auch in sachlicher Hinsicht unter den Geltungsbereich des FZA und der Verordnungen fällt, auf die das FZA verweist. Somit sind bezogen auf die vorliegende Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Differenzzulagen hat, nicht die innerstaatlichen Regeln über die Anspruchskonkurrenz anwendbar (vgl. dazu auch Leitfaden für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz – EU im Bereich der Familienleistungen, Stand April 2012, Ziff. 7.3).
6.2.3 Soweit die Verwaltung einerseits verneint, dass der Beschwerdeführer in den persönlichen Geltungsbereich der Abkommen fällt und ausführt, das Freizügigkeitsabkommen sei nicht auf Nichterwerbstätige anwendbar, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Mit Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen per 1. April 2012 sind ab diesem Zeitpunkt im Verhältnis zur EU die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 anwendbar. Mit diesen wurde im Vergleich zu den früher anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 der persönliche Geltungsbereich auch auf die Nichterwerbstätigen ausgedehnt (so auch wiederum das BSV in der Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 8 vom 15. Februar 2012 sowie in der Vorbemerkung zur Fassung der FamZWL vom 1. April 2012, wo es jeweils festgehalten hat, dass sich infolge des Inkrafttretens der Verordnungen [EG] 883/2004 und 987/2009 auf den 1. April 2012 hin bei der Koordination von Familienzulagen im Verhältnis zur EU eine wichtige Änderung ergebe, indem der persönliche Geltungsbereich auf die Nichterwerbstätigen ausgedehnt werde; so würden auch nichterwerbstätige Schweizer und EU-Staatsangehörige künftig Familienleistungen für Kinder mit Wohnsitz in den EU-Staaten erhalten). Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung der Nichtanwendung der Koordinationsbestimmungen auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige trifft daher ab 1. April 2012 nicht mehr zu. Unzutreffend erscheint aber auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei Familienzulagen für Nichterwerbstätige um (kantonale) Sozialleistungen handle, welche in sachlicher Hinsicht nicht den Koordinationsnormen unterstellt seien. Vielmehr handelt es sich bei den Zulagen nach Art. 19 FamZG – trotz deren Finanzierung durch den Kanton - um einen (bundesrechtlichen) Anspruch aufgrund des Familienzulagengesetzes, da das System für Nichterwerbstätige zu den im 3. Kapitel des Gesetzes geregelten Familienzulagenordnungen gehört (vgl. dazu auch Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Art. 19 Rz 68 ff). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich der Ausschluss der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 883/2004 daher auch nicht auf den Anhang X der Verordnung (EG) 883/2004 oder das (IV-!) Rundschreiben Nr. 309 des BSV stützen.
7.
7.1 Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften fest. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. e unterliegen Personen, die nicht unter die vorausgegangenen Bestimmungen a-d fallen - was im Falle des (nichterwerbstätigen) Beschwerdeführers zutrifft - sowie vorliegend ebenfalls nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.
7.2 In Kapitel 8 des Titels III enthält die Verordnung (EG) Nr. 883/04 besondere Vorschriften zu Familienleistungen:
7.2.1 Art. 67 bestimmt, dass eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
7.2.2 Art. 68 sieht Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen vor:
Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden (..)
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden (..)
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder
Sodann sieht Abs. 2 von Art. 68 Folgendes vor: Beim Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird.
8.
8.1 Gemäss Angaben der zuständigen slowenischen Behörde auf dem vom 1. Oktober 2012 datierenden und vom Beschwerdeführer eingereichten Formular E 411 übt die Mutter keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Verordnung aus und wurden die ihr ausgerichteten Familienleistungen auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 Bst. b) iii der Verordnung Nr. 883/2004 und mithin (als Nichterwerbstätige; vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) aufgrund des Wohnortes der Kinder entrichtet (Urk. 7/110 S. 2). Wie vorstehend ausgeführt, sieht nun aber Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – auf welche Bestimmung sich der Beschwerdeführer im Übrigen selber beruft (Urk. 1 S. 6) – in dessen Abs. 2 in fine vor, dass ein Unterschiedsbetrag nicht für Kinder gewährt werden muss, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird. Der Leistungsanspruch wird bzw. würde vorliegend sowohl bei der Mutter wie auch beim Beschwerdeführer aufgrund des Wohnorts ausgelöst. Daraus folgt aber im vorliegenden Fall, dass ein Differenzbetrag nicht zu gewähren ist, weshalb die Verneinung eines Anspruches im Ergebnis rechtens ist.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf die Differenzzulagen habe. Er begründet dies im Wesentlichen damit, er bzw. seine Ehefrau hätten im Hinblick auf die klare Rechtslage und die erhaltenen Auskünfte, namentlich ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2012, Anschaffungen für die Kinder vorgenommen, welche ohne Aussicht auf die Differenzzulagen nicht getätigt worden wären.
8.2.2 Zwar macht der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht geltend, dass - abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt - falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten können (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 131 V 472). Doch sind vorliegend die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine unrichtige Auskunft erteilt hätte, namentlich hielt sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 (lediglich) fest, dass sie „um den Anspruch auf Familienzulagen ab April 2012 klären zu können“ auf weitere Angaben des Beschwerdeführers angewiesen sei (Urk. 12/67), was jedoch keine Zusicherung eines grundsätzlichen, lediglich in seiner Höhe noch unklaren, Anspruchs oder eine falsche Auskunft darstellt. Alsdann stellt der Umstand, wonach der Beschwerdeführer Ausgaben tätigte, die er sonst nicht vorgenommen hätte, keine schützenswerte Disposition im Sinne der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz dar (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 88/03 vom 12. Mai 2004, E. 6.2.2. sowie I 133/01 vom 9. September 2002, E. 2.3.2). Die nach der Rechtsprechung kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise vom materiellen Recht abweichende Behandlung sind somit in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerden, soweit damit die Ausrichtung von Familienzulagen bezüglich der Zeit ab 1. April 2012 beantragt wird, abzuweisen sind, da kein Anspruch auf Familienzulagen (Differenzzulage) besteht.
8.4 Anzumerken bleibt allerdings was folgt: Mit Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen hatte der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Zulagen ab März 2012 beantragt (vgl. Urk. 12/45). Demgegenüber nahm die Verwaltung die Sachverhaltsabklärung erst für die Zeit ab April 2012 vor; namentlich geht insbesondere aus dem Formular E 411 nicht hervor, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits im März 2012 in Y.___ Zulagen bezog oder darauf zumindest einen Anspruch gehabt hätte. Die Sache ist daher bezüglich des Monats März 2012 zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen und die Beschwerden sind bezüglich des Monats März 2012 in diesem Sinne gutzuheissen.
9.
9.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
9.2 Zwar obsiegt der Beschwerdeführer nur in einem geringen Umfang und wird an unvertretene Personen praxisgemäss keine Prozessentschädigung ausgerichtet, da der Arbeitsaufwand in der Regel den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Vorliegend gilt es jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Wie sich aus den Akten ergibt und vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. November 2013 zu Recht beanstandet wird, gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf, das für die Abklärung der massgeblichen Verhältnisse erforderliche Formular E 411 im Wohnstaat seiner Familie ausfüllen zu lassen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 29. August 2012 [Urk. 12/63], vom 22. Oktober 2012 [12/67], 10. Dezember 2012 [Urk. 12/84] und 19. Januar 2013 [Urk. 12/91]); sie wies unter anderem darauf hin, dass ohne Einreichung des fraglichen Formulars eine Prüfung des Anspruchs nicht möglich sei (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2013). Damit auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – ohne ersichtlichen Grund – Abklärungen in Y.___, welche jedoch in erster Linie ihr selber oblagen (vgl. dazu etwa Leitfaden für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich Familienleistungen vom April 2012, Ziff. 7.2.1.) und welcher Arbeitsaufwand über das hinausgeht, was der Beschwerdeführer richtigerweise und damit auch zumutbarerweise zur Geltendmachung eines allfälligen Anspruchs auf Familienzulagen auf sich zu nehmen gehabt hätte. Darüber hinaus hat die Verwaltung über den Anspruch auf Zulagen für die Tochter A.___ erst förmlich verfügt, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 hierorts Rechtsverweigerung geltend gemacht hatte. Die dem Beschwerdeführer durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin insgesamt entstandenen Zusatzaufwände rechtfertigen trotz des nur geringen Obsiegens die Zusprache einer Parteientschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Prozess Nr. KA.2014.00003 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. KA.2013.00005 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch vom 4. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden vom 6. Mai 2013 und vom 4. März 2014 werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 20. März 2013 und vom 11. Februar 2014 bezüglich des Anspruchs auf Familienzulagen für die Kinder Z.___ und A.___ für den Monat März 2012 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird. Im übrigen Umfang werden sie abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23/1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann