Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KA.2014.00010 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 2. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist Hausfrau und seit der Geburt ihrer Enkeltochter Y.___ im Dezember 2002 deren Pflegemutter. Dem Pflegeverhältnis liegt ein Pflegevertrag zugrunde, welcher im November 2002 zwischen der Mutter von Y.___ sowie den Eheleuten X.___ abgeschlossen worden und im September 2011 erneuert worden war (vgl. Urk. 7/2). Am 27. November 2013 beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, die Ausrichtung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Pflegekind Y.___ (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 10. April 2014 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Pflegeverhältnis entgeltlich sei (Urk. 7/8). Eine am 9. Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. September 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhebt X.___ am 20. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung von Familienzulagen für das Enkelkind Y.___ (Urk. 1). Die Familienausgleichkasse beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___ am 23. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (a.), Stiefkinder (b.), Pflegekinder (c.) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (d.). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2).
1.2 Nach Art. 5 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) besteht für Pflegekinder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c FamZG ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung über die Alters-, und Hinterlassenenversicherung (AHVV) unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Dabei ist ein Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV unentgeltlich, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (vgl. Rz 3310 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL). Dieser „Viertelsansatz“ beträgt im Jahr 2014 bei einem Kind im Alter von 7 bis 16 Jahren Fr. 397.-- bzw. im Jahr 2015 Fr. 399.-- (vgl. wiederum RWL, Rz 3314, unter Hinweis auf deren Anhang III).
1.3 Nach Art. 6 lit. a FamZV kommt die für Geschwister oder Enkelkinder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG bezugsberechtigte Person in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV nicht übersteigt. Diese betrug im Jahr 2014 Fr. 936.-- bzw. im Jahr 2015 Fr. 940.-- (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL, Rz 242 in der jeweils gültigen Fassung).
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung ist der Anspruch auf Familienzulagen an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.
2.
2.1 Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG in Verbindung mit Art. 6 lit. a FamZV nicht erfülle, da die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Beträge mehr als die maximale volle Waisenrente ausmachten (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache ein, dass der von der SVA ausgerichtete Betrag denjenigen der maximalen vollen Waisenrente nicht übersteige. Die durch die Stadt Z.___ ausgerichteten Beiträge seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 1).
3.
3.1 Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass das Kind Y.___ seit seiner Geburt im Jahr 2002 und bis voraussichtlich zur Volljährigkeit (ausschliesslich) bei ihren Pflegeeltern wohnt (bzw. seit 1. September 2013 bei der Pflegemutter, da der Pflegevater seither nicht (mehr) in der Hausgemeinschaft lebt; Urk. 9/12). Das Pflegeverhältnis wird durch einen Pflegevertrag geregelt, welcher zwischen der Mutter von Y.___ sowie den Eheleuten X.___ abgeschlossen worden ist (Urk. 7/2). Daraus geht - unter anderem - hervor, dass ein Pflegegeld von Fr. 1‘305.-- pro Monat vereinbart wurde, welches durch die Mutter von Y.___ zu entrichten ist (Urk. 7/2 S. 4). Weiter ist ersichtlich, dass der leibliche Vater von Y.___ verstorben ist (Urk. 7/2 S. 1) und das Kind Y.___ eine Waisenrente der AHV in Höhe von Fr. 621.-- pro Monat erhält und zudem von der Stadt Z.___ monatlich Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 591.-- für Y.___ ausgerichtet werden (jeweilige Höhe im Jahr 2014; vgl. Urk. 9/16 S. 2 und 3), welche Beträge direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden (vgl. auch Pflegevertrag Ziff. 4.2).
3.2 Die Verwaltung hat einen Zulagenanspruch der Beschwerdeführerin, welche gleichzeitig Pflegemutter wie auch Grossmutter von Y.___ ist - nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG (Anspruch für Geschwister und Enkelkinder) beurteilt, welche Rechtsgrundlage mit Blick auf die darin statuierte höhere noch anspruchswahrende Drittleistung für die Beschwerdeführerin vorteilhafter als diejenige von Art. 4 Abs. 1 lit. c FamZG (Anspruch für Pflegekinder) ist (vgl. E. 1.2 und 1.3 hievor). Es kann vorliegend offen bleiben, ob – da gleichzeitig sowohl ein Enkelkind-Verhältnis wie auch ein mittels eines Pflegevertrages geregeltes Pflegeverhältnis vorliegt - Art. 4 Abs. 1 lit. c FamZG oder Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG zur Anwendung gelangt, da – wie die Verwaltung jedenfalls zu Recht festhielt – selbst gestützt auf die (weniger strenge) Grundlage von Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG kein Anspruch besteht.
Denn wie die Verwaltung im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, kann vorliegend mit Blick auf die massgebenden Drittleistungen nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG in Verbindung mit Art. 6 lit. a FamZV in überwiegendem Masse für den Unterhalt von Y.___ aufkommt. So ist als monatliche Drittleistung nicht nur die Waisenrente in Höhe von Fr. 621.-- zu berücksichtigen. Auch ist das Pflegegeld in Höhe von Fr. 1‘305.-- in Anrechnung zu bringen, nachdem die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens – auch nicht auf entsprechende Nachfrage der Verwaltung hin (vgl. Urk. 6/15 ff.) - geltend gemacht hat, dass dieses nicht effektiv entrichtet werde. Jedoch überschreiten bereits diese Betreffnisse (von zusammengerechnet Fr. 1‘926.--) den Betrag der maximalen vollen Waisenrente der AHV (von Fr. 936.-- im Jahr 2014 bzw. Fr. 940.-- im Jahr 2015), weshalb es nicht darauf ankommt, ob die durch die Stadt Z.___ ausgerichteten Ergänzungsleistungen (zur Waisenrente) in Höhe von Fr. 591.-- zusätzlich zu berücksichtigen sind (was jedenfalls gemäss Rz 3312 RWL nicht der Fall ist).
Damit hat die Beschwerdeführerin schon mangels überwiegenden Aufkommens für das Kind im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG in Verbindung mit Art. 6 lit. a FamZV keinen Anspruch auf Familienzulagen, woran auch nichts ändert, dass sie keinen Lohn für die Pflege des Kindes bezieht (vgl. Einsprache Urk. 7/9). Bei dieser Sachlage ist daher auch nicht näher abzuklären, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich ob kein vorrangiger und mithin einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin von vorneherein ausschliessender Zulagenanspruch einer Drittperson besteht (vgl. Art. 7 FamZG; insbesondere von Seiten der Mutter von Y.___; vgl. Hinweis in der Verfügung vom 10. April 2014; Urk. 7/8) und ob die Beschwerdeführerin überhaupt als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 19 FamZG gilt bzw. als solche grundsätzlich Anspruch auf Zulagen hätte (vgl. E. 1.4 hievor).
Schliesslich ist zu ergänzen, dass der Anspruch auch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c FamZG zu verneinen wäre. Denn auch in Anwendung dieser Bestimmung wären die nämlichen Drittleistungen (in Höhe von Fr. 1‘926.--) zu berücksichtigen, wobei diese den massgebenden Viertelsansatz bei weitem überschreiten würden.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verwaltung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für das Kind Y.___ zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann