Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KA.2015.00006




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 10. Juni 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, seit 1. Februar 2015 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/13). Am 3. März 2015 beantragte er bei der Familienausgleichskasse der SVA die Ausrichtung von Kinderzulagen für Selbständigerwerbende für seine beiden Kinder Y.___, geboren Dezember 2000 und Z.___, geboren November 2003, ab dem 1. Februar 2015 (Urk. 6/11). Mit Verfügung vom 23. März 2015 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Kinder überwiegend bei der (von ihm geschiedenen und ebenfalls selbständig erwerbstätigen) Mutter leben würden, weshalb die Zulagen ihr auszuzahlen seien (Urk. 6/15). Eine am 31. März 2015 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 6/16) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. April 2015 ab (Urk. 2).


2.    Hiegegen erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 5. Mai 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Zusprache der Familienzulagen an ihn persönlich; zudem seien die Kosten des Verfahrens der Familienausgleichskasse aufzuerlegen (Urk. 1).

    Die Familienausgleichskasse stellt mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie alsdann, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 5).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2015 enthält in materieller Hinsicht keine wesentlichen neuen Aspekte, weshalb kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ist (vgl. dazu Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19 sowie zum Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde E. 6 hienach). Da sich der vorliegende Prozess alsdann als spruchreif erweist, besteht kein Anlass für Weiterungen, weshalb das Verfahren ohne Weiteres der Erledigung zugeführt und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zugestellt werden kann.


2.    

2.1    Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten (Art. 6 FamZG).

2.2    Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:

    a.     der erwerbstätigen Person;

    b.    der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des         Kindes hatte;

    c.    der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner             Mündigkeit lebte;

    d.    der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton         des Kindes anwendbar ist;

    e.     der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus             unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

    f.    der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus             selbstständiger Erwerbstätigkeit.

2.3    Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten (Art. 8 FamZG).

2.4    Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs.1 FamZG).


3.

3.1    Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Mutter der Kinder aufgrund Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG vorrangig anspruchsberechtigt sei. Daran vermöchten auch die Regelungen im Scheidungsurteil nichts zu ändern (Urk. 2).

3.2    Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass das Budget im Scheidungsurteil geregelt worden sei. Er komme für alle Auslagen seiner Exfrau und Kinder auf, weshalb die Kinderzulagen an ihn auszurichten seien. Alsdann würden die Kinder hälftig („50/50“) sowohl durch ihn wie auch seine Exfrau betreut. Schliesslich bestehe keine Anspruchskonkurrenz, da auch die Exfrau bei der Familienausgleichskasse schriftlich die Auszahlung der Zulagen an ihn verlangt habe (Urk. 1).


4.    

4.1    Aus dem bei den Akten liegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts A.___ vom 28. August 2013 bzw. der damit genehmigten Vereinbarung vom 27. August 2013 über die Scheidungsfolgen (Urk. 6/14) geht im hier interessierenden Zusammenhang hervor, dass die Kinder Y.___ und Z.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wurden (vgl. Ziff. 2 des gerichtlichen Erkenntnisses). Weiter ist ersichtlich, dass die Kinder bei ihrer Mutter wohnen, wobei der Beschwerdeführer die Kinder gemäss Betreuungsplan an zwei Wochenenden im Monat sowie jeden Mittwochnachmittag, Mittwochabend und Donnerstagabend betreut. Ausserdem verbringen die Kinder zwei Ferienwochen zusammen mit dem Beschwerdeführer (vgl. Ziff. 3 der genehmigten Vereinbarung vom 27. August 2013 über die Scheidungsfolgen). Der Gesuchsteller verpflichtete sich alsdann, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) in Höhe von Fr. 1000.-- für jedes Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 27. August 2013).

4.2    Da beide Eltern selbständig erwerbstätig sind und eine gemeinsame elterliche Sorge besteht, erlauben die Kriterien nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b FamZG keinen Entscheid bezüglich der Anspruchskonkurrenz. Wie die Verwaltung zu Recht erkannte, ist jedoch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG vom vorrangigen Anspruch der Mutter auszugehen. So kommt die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG gerade dort zum Zuge, wo die Eltern – wie vorliegend – nach der Ehescheidung die gemeinsame elterliche Sorge haben und nicht zusammen wohnen (BBl. 2004 S. 6905, sowie Kieser/Reichmuth, a.a.O., Rz 63 zu Art. 7). In diesem Fall geht der Elternteil vor, bei dem das Kind wohnt (BBl. 2004 S. 6905). Wie aus der im Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 27. August 2013 ersichtlich ist – und auch beschwerdeweise nicht abweichend geltend gemacht wird - werden die Kinder in den vorerwähnten Zeiten (jeden Mittwochnachmittag, Mittwochabend und Donnerstagabend, an zwei Wochenenden im Monat sowie während zwei Ferienwochen) zwar durch den Beschwerdeführer betreut (Ziff. 3). Doch wohnen sie (ausschliesslich) im Haushalt der Mutter (vgl. auch Ziff. 4), was sich auch aus der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Familienzulagen ergibt, in welcher der Beschwerdeführer bei beiden Kindern ausdrücklich verneinte, dass sie in seinem („im gemeinsamen“) Haushalt leben würden (Urk. 6/11 S. 2 und 3). Die Kinder leben damit fraglos Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG überwiegend bei der Mutter, welche dadurch jedenfalls im täglichen Umgang auch zumindest überwiegend für die Erfüllung der Grundbedürfnisse der Kinder sorgen dürfte (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O, Rz. 61 zu Art. 7).

4.3    Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Begehrens um Auszahlung an ihn (wie schon einspracheweise) zur Hauptsache auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 28. August 2013 sowie die darin genehmigte Konvention über die Scheidungsfolgen vom 27. August 2013 stützt, verkennt er deren Tragweite. So setzt der darin bezüglich Kinderzulagen enthaltene Passus „(zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen)“ lediglich den auch in Art. 8 FamZG statuierten Grundsatz um, wonach – allfällige vom unterhaltspflichtigen Elternteil bezogene - Zulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu leisten sind (vgl. E. 2.3 hievor). Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers wird damit aber nicht der Anspruch auf Familienzulagen als solcher geregelt beziehungswese vorliegend festgelegt, dass der Zulagenanspruch dem Beschwerdeführer zustehen würde. Ein solcher Entscheid wäre (im Scheidungsurteil) unzulässig, handelt es sich bei den Familienzulagen doch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den ein Zivilgericht nicht entscheiden kann (vgl. dazu Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 8, insbes. Rz 4).

    Aber auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides nicht in Frage zu stellen. So änderte am nachrangigen Anspruch des Beschwerdeführers auch nichts, wenn zutreffen sollte, dass er - wie er (wohl) im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. f FamZG vorbringt – über ein höheres Einkommen als die Kindsmutter verfügte. So sind die in Art. 7 Abs. 1 FamZG zur Bestimmung der vorrangig anspruchsberechtigten Person vorgesehenen Kriterien in der durch das Gesetz vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen; nur wenn das jeweils vorrangige Kriterium keine Regelung der Anspruchskonkurrenz erlaubt, kann auf das jeweilig nachrangige zurückgegriffen werden (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 7 Rz. 39 und 63). Vorliegend ist – wie erwähnt - der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG zu bestimmen, weshalb für eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. f FamZG kein Raum verbleibt. Aber auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass gar keine Anspruchskonkurrenz bestehe, da auch die Mutter der Kinder – im Einvernehmen mit ihm die Auszahlung an ihn verlange (vgl. deren Schreiben vom 1. April 2015 an die Familienausgleichskasse, worin auch sie unter Hinweis auf das Scheidungsurteil die Auszahlung an den Beschwerdeführer verlangt; vgl. Urk. 6/21) ändert dies nichts. Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 429 klar festgehalten hat, ist aufgrund der Materialien ersichtlich, dass der Gesetzgeber kein Wahlrecht mehrerer anspruchsberechtigter Personen einführen wollte, wer von ihnen die Zulage beziehen soll (vgl. E. 4.2 von BGE 129 V 429), weshalb auch das gemeinsame Begehren keinen vorrangigen Anspruch des Beschwerdeführers ergibt.

    Schliesslich wird vorliegend auch keine Konstellation geltend gemacht, die eine Drittauszahlung nach Art. 9 FamZG rechtfertigen würde.

4.4    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verwaltung den vorrangigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen (beziehungsweise eine Auszahlung derselben an ihn) ab 1. Februar 2015 zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids wird der Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann