Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KA.2016.00012




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 29. März 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___ ist der Vater von Y.___, geboren 12. August 1996. Von der Mutter von Y.___ ist er geschieden. Am 19. Juli 2016 beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, die Ausrichtung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige für Y.___, ab dem 1. Januar 2010 (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wies die Familienausgleichskasse das Gesuch ab, was sie damit begründete, dass der Anspruch einer erwerbstätigen Person dem Anspruch einer nichterwerbstätigen Person vorgehe, weshalb die Mutter von Y.___ die Familienzulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen müsse (Urk. 6/13). Eine - nach erfolgter weiterer Korrespondenz per Email (Urk. 6/15-17) - dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2016 (Urk. 6/18) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. September 2016 ab (Urk. 2).

    

2.    Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Familienzulagen für Y.___ seien rückwirkend für fünf Jahre an ihn, Y.___s Vater, auszurichten (Urk. 1 S. 1).

    Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 21. November 2016 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten (Art. 6 FamZG).

1.2    Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:

a.     der erwerbstätigen Person;

b.    der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c.    der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d.    der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

e.     der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

f.    der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

    Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG).

1.3    Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG).

    Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familienzulage nicht geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun (§ 1 der zürcherischen Verordnung zum EG FamZG).


2.

2.1    Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Mutter von Y.___ nach Art. 7 FamZG (als erwerbstätige Person) Anspruch habe. Da der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2010 nichterwerbstätig sei, sei die Mutter erstanspruchsberechtigt. Auf das Sorgerecht sei erst an zweiter Stelle abzustellen (Urk. 2).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass ihm bei der Ehescheidung die alleinige Obhut zugesprochen worden sei. Y.___ und seine Mutter hätten seit Januar 2010 keinen Kontakt mehr. Seither wohne Y.___ ausschliesslich beim Beschwerdeführer, welcher alleine für Unterhalt und Erziehung aufkomme. Da die Mutter von Y.___ weder finanziell noch sonstwie einen Beitrag an Unterhalt und Erziehung von Y.___ leiste, entzöge sich jeglicher Logik und Gerechtigkeit, wenn die Mutter Anspruch auf Familienzulagen hätte. Aufgrund der gegebenen Umstände könne vielmehr nur er (der Beschwerdeführer) Zulagen beanspruchen, weshalb es gar keine Anspruchskonkurrenz im Sinne von Art. 7 FamZG gebe (Urk. 1).

3.

3.1    In tatsächlicher Hinsicht wird die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2010 nicht erwerbstätig ist, von ihm nicht bestritten und stimmt auch mit den vorliegenden Akten überein (vgl. namentlich die kein Erwerbseinkommen ausweisenden Steuererklärungen der Jahre 2010 2014; Urk. 6/8). Aufgrund der Akten ist alsdann ausgewiesen, dass der Sohn Y.___ bei der im Jahr 2011 erfolgten Scheidung der Eheleute X/A.___ zwar unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wurde, er jedoch seit Januar 2010 beim Vater wohnt, welcher die alleinige Obhut hat (vgl. Scheidungsurteil vom 6. Dezember 2011 des Bezirksgerichts O.___; Einzelrichter im ordentlichen Verfahren; Urk. 6/9 S. 2). Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Antragsformular Familienzulagen für Nichterwerbstätige geht alsdann hervor, dass die Mutter von Y.___, A.___, seit dem Jahr 2005 (als Angestellte) einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Ziff. 7 des Antragsformulars; Urk. 6/5 S. 3).

3.2    Da der Beschwerdeführer seit 1Januar 2010 (und mithin im Zeitraum, für welchen er Zulagen beantragt) nicht erwerbstätig war bzw. ist, während seine geschiedene Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht, hat die Verwaltung zu Recht erkannt, dass der Zulagenanspruch auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorrangig bei der geschiedenen Ehefrau liegt. Denn die Anspruchsberechtigung ergibt sich allein aufgrund der in Art. 7 Abs. 1 FamZG festgelegten Prioritätenordnung, anhand welcher - in der vom Gesetz vorgegebenen Reihenfolge - zu prüfen ist, ob das jeweils vorrangige Kriterium eine Regelung der Anspruchskonkurrenz erlaubt; nur wenn dies nicht der Fall ist, kann auf ein nachrangiges Kriterium zurückgegriffen werden (vgl. Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 7 Rz 39). Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG ist erstberechtigte Person diejenige, welche erwerbstätig ist; damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass prinzipiell die Zulagen für Erwerbstätige den Zulagen für Nichterwerbstätige vorangehen (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 7 Rz 44). Somit fällt ein vorrangiger Anspruch des nichterwerbstätigen Beschwerdeführers ausser Betracht. Daran ändert – entgegen der durchaus nachvollziehbaren Auffassung des Beschwerdeführers mit Blick auf die gegenwärtige Rechtslage nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss Scheidungsurteil allein für den Unterhalt von Y.___ aufkommt (vgl. Urk. 6/9 S. 2), die alleinige Obhut hat und Y.___ ausschliesslich bei ihm wohnt. Das letztere, in Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG genannte Kriterium (Ort des Lebens) wäre erst dann entscheidend, wenn die nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b FamZG vorrangig massgebenden Kriterien die Zuordnung des Anspruchs nicht erlaubten (vgl. wiederum Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 7 Rz 39). Dies ist jedoch wie ausgeführt nicht der Fall, da bereits Art. 7 lit. a FamZG (Erwerbstätigkeit) die Regelung der Anspruchskonkurrenz erlaubt.

3.3    Daher und da weder der Beschwerdeführer geltend macht noch nach Lage der Akten Anhaltspunkte darauf bestehen, dass die erwerbstätige Mutter von Y.___ als vorrangig leistungsberechtigte Person keinen Anspruch haben bzw. dieser dahingefallen sein könnte, im Übrigen der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger von vorneherein auch keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG hat (Art. 19 Abs. 1 FamZG) und schliesslich auch kein Wahlrecht besteht, wer von mehreren grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen die Zulage beziehen soll (zum Ganzen: BGE 139 V 429 E. 4.2), erweist es sich als korrekt, dass die Verwaltung das Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat (vgl. dazu Kieser/Reichmuth, a.a.O.; Art. 7 Rz 36).


4.    Darauf hinzuweisen ist immerhin, dass - bei erfüllten Voraussetzungen - die Möglichkeit einer Drittauszahlung nach Art. 9 FamZG besteht bzw. auch darauf, dass – sollte die vorrangig anspruchsberechtigte Mutter von Y.___ selber die Familienzulage nicht geltend machen - dies der Beschwerdeführer als anderer Elternteil stellvertretend für sie tun kann (§ 1 der zürcherischen Verordnung zum EG FamZG; vgl. E. 1.3 hievor).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann