Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2017.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 22. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___ ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er war von November 2004 bis Januar 2012 in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, zuletzt bei der Y.___ AG sowie Z.___ GmbH, beide in Zürich (Urk. 6/36 S. 5). Im Februar 2012 verliess er die Schweiz (vgl. Urk. 3/6). Mit ursprünglich am 9. Februar 2016 bei der Ausgleichskasse Gewerbe A.___ (AK 116) eingereichter und in der Folge letztlich an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, weitergeleiteter Eingabe (vgl. Urk. 6/4) meldete er sich für die Zeit von 2004 bis 2012 zum Bezug von Familienzulagen für seine beiden im Kosovo wohnhaften Kinder, B.___, geboren 1996 und C.___, geboren 1999, an (vgl. auch Formulare vom 7. September 2016 [Urk. 6/18] bzw. vom 6. September 2016 [Urk. 6/21 S. 6 ff.]). Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen (Urk. 6/23). Daran hielt sie nach erfolgter Einsprache vom 24. November 2016 (Urk. 6/24) mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Eingang hierorts 26. Januar 2017) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Zusprache von Familienzulagen (Urk. 1). Die Familienausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kindert teilweise auszugleichen (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen; FamZG). Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen; deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Art. 4 Abs. 3 FamZG). Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) werden – vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen – für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben; die bis Ende 2011 in Kraft gestandene Fassung von Art. 7 Abs. 1 FamZV sah dabei zusätzliche Limitierungen vor.

1.2    Nach Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.


2.    Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie die Anmeldung für Familienzulagen am 9. März 2016 erhalten habe. Der Anspruch auf Familienzulagen erlösche fünf Jahre nach dem Ende des Monates, für welchen die Familienzulagen geschuldet gewesen seien. Der Anspruch sei mithin für die Zeit März 2004 bis März 2011 verjährt. Für die Zeit ab April 2011 (bzw. ab 1. April 2010) bestehe mangels Staatsvertrag kein Zulagenanspruch, da die Kinder Wohnsitz im Kosovo hätten (Urk. 2).


3.

3.1    In tatsächlicher Hinsicht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Kinder B.___ und C.___, für welche er Zulagen beantragt, im streitigen Zeitraum Wohnsitz im Kosovo hatten. Ebenso wenig stellt er in Frage, dass das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen seit 1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr gilt (vgl. dazu etwa BGE 139 V 263; vgl. zum Ganzen auch Informationsblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 24. Februar 2017 betreffend Sozialversicherungen Schweiz Kosovo bzw. zu den wichtigsten Auswirkungen der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo [insbes. S. 3; Familienzulagen], online abrufbar). Alsdann macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er neben der kosovarischen über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen würde.

3.2    Soweit der Beschwerdeführer - wie schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren - zur Hauptsache vorbringt, dass er von November 2004 bis Januar 2012 in der Schweiz gearbeitet und daher sozialversicherungsrechtliche Versicherungszeiten zurückgelegt habe (Urk. 1), vermag dies die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides nicht in Frage zu stellen. Zum einen hat die Verwaltung mit Blick auf Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.2 hievor) zu Recht ausgeführt, dass angesichts der Anmeldung (erst) im März 2016 (bzw. richtig wohl: im Februar 2016 bei der der Ausgleichskasse Gewerbe A.___; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG) allfällige Ansprüche jedenfalls für die Zeit vor Februar 2011 verwirkt wären, weshalb diesbezügliche Zulagen von Vorneherein nicht mehr eingefordert werden könnten (vgl. zur Verwirkungsfrist auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 24 Rz. 27 ff.). Zum andern hat die Verwaltung - was die Zeit danach (ab 1. März 2011 bis Januar 2012) betrifft - ebenso zu Recht ausgeführt, dass mangels Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zum Kosovo und somit mangels eines Staatsvertrages, welcher die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreiben würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 FamZV; vgl. E. 1.1 hievor), ungeachtet der Frage der Verwirkung seit 1. April 2010 kein Anspruch für die im Kosovo wohnhaften Kinder bestand. Dass der Beschwerdeführer bis Januar 2012 in der Schweiz erwerbstätig war und auf seinem Lohn Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, vermag entgegen seiner Auffassung für sich allein keinen Zulagenanspruch zu begründen.

3.3    Den Darlegungen im angefochtenen Entscheid ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann zur Hauptsache beim Verweis auf die im Lichte der Akten und der Rechtslage zutreffenden Ausführungen der Verwaltung sein Bewenden haben. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit diesen auseinander gesetzt hat. Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann