Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2018.00003


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 3. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___ ist der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als Selbständigerwerbender angeschlossen. Er meldete sich mit Gesuch vom 11. Februar 2013 bei deren Familienausgleichskasse zum Bezug von Familienzulagen für seine Kinder Y.___, geboren 2003, Z.___, geboren 2005 und A.___, geboren 2007, ab 1. Januar 2013 an (Urk. 9/1), worauf ihm die Familienausgleichskasse solche ausrichtete (vgl. etwa Urk. 9/7, Urk. 9/10, Urk. 9/12). Mit Änderungsanzeige vom 15. Juli 2016 beantragte X.___ Zulagen auch für das Kind B.___, geboren am 30. November 2015 (Urk. 9/17). Nachdem die Familienausgleichskasse in der Folge Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Kinder Y.___, Z.___ und A.___ seit Juli 2011 Wohnsitz in Tunesien hatten (vgl. Urk. 9/17 ff.), forderte sie unter Hinweis darauf mit Verfügung vom 11. Mai 2017 von X.___ die für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2017 für diese Kinder ausgerichteten Zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 31'750.-- zurück (Urk. 9/58). Diese Verfügung blieb unangefochten.

    Mit Gesuch vom 7. Dezember 2017 stellte die den Versicherten seit 1. August 2018 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützende Stadt Zürich, Sozialzentrum Dorflinde, für X.___ ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (Urk. 9/78). Die Familienausgleichskasse wies dieses mit Verfügung vom 5. Januar 2018 ab (Urk. 9/80). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2018, ergänzt durch Eingabe vom 2. März 2018, Einsprache (Urk. 9/81 und Urk. 9/85), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. April 2018 ebenfalls abwies (Urk. 9/96 = Urk. 2/2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 1), verbessert durch Eingabe vom 24. Mai 2018 (Urk. 5), Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Erlass der Rückerstattung. Die Familienausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der ihm für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2017 ausbezahlten und mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wieder zurückgeforderten Familienzulagen zu Recht nicht erlassen beziehungsweise ob sie dessen guten Glauben richtigerweise verneint hat. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Rückerstattungspflicht als solche bildet vorliegend nicht Streitgegenstand.


2.

2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).

2.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen, auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017, E. 4.1).


3.    

3.1    Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe bei der Anmeldung und der Abklärung der Verhältnisse grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Er sei alsdann wiederholt auf das Merkblatt betreffend Kinder mit Wohnsitz im Ausland hingewiesen worden, woraus hervorgehe, dass mit Tunesien kein Sozialversicherungsabkommen und daher für Kinder mit Wohnsitz dort kein Zulagenanspruch bestehe. Ebenso sei der Grund des Aufenthalts im Ausland für die Begründung eines Anspruchs nicht relevant. Bei Anwendung des Mindestmasses an Sorgfalt und Aufmerksamkeit habe der Versicherte erkennen müssen, dass die Auszahlung der Zulagen ab dem Zeitpunkt des Wegzugs der Kinder nach Tunesien unrechtmässig sei (Urk. 2/2).

3.2    Dagegen bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass der vorübergehende Wegzug der Kinder (zusammen mit deren Mutter) nach Tunesien aus - seinen Sohn Y.___ betreffenden - gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei seitens der Ausgleichskasse nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei Abmeldung seiner Familie aus der Schweiz keinen Zulagenanspruch mehr habe. Er habe daher angenommen, dass er die Zulagen weiterhin erhalte (Urk. 5).

3.3    In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien somit nicht streitig und geht auch aus den Akten hervor (vgl. Urk. 9/17 und Urk. 9/67 ff.; vgl. auch Urk. 1), dass die Kinder Y.___, Z.___ und A.___, für welche der Beschwerdeführer Zulagen bezog, von Juli 2011 bis August 2017 und mithin im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum Wohnsitz in Tunesien hatten. Ebenfalls bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er der Familienausgleichskasse den Wegzug der Kinder nach Tunesien bzw. den ausländischen Wohnsitz nicht angegeben hat.


4.

4.1    Es kann offenbleiben, ob der Umstand, wonach der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 11. Februar 2013 angekreuzt hatte, dass die Kinder im gemeinsamen Haushalt wohnten (Urk. 9/1 S. 2 f.) bös- oder mutwillig (um die Zulagen unrechtmässig zu beziehen) erfolgte. Wie die Familienausgleichskasse im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, muss dem Beschwerdeführer der gute Glaube jedenfalls daher abgesprochen werden, weil er die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der nun zurückgeforderten Zulagen grobfahrlässig erwirkt bzw. nicht verhindert hat.

4.2    Denn dass es für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienzulagen auf den Wohnort des Kindes ankommt (und dieser daher korrekt anzugeben ist), musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein, ging dies doch aus verschiedenen Umständen hervor: So war auf dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformular Familienzulagen für Selbständigerwerbende (Urk. 9/1 S. 1) bereits in den einleitenden Erläuterungen die Frage mit Fettdruck hervorgehoben, ob das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Alsdann enthielt das Formular in dessen Ziffer 6 den Hinweis auf ein Merkblatt für Kinder mit Wohnsitz oder Ausbildung im Ausland (Urk. 9/1 S. 2), woraus ebenfalls klar zum Ausdruck gelangt, dass der ausländische Wohnsitz den Zulagenanspruch beeinflussen kann. Auch dass in der nämlichen Ziffer – bei fehlendem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind – bei jedem Kind genau anzugeben war, wo es lebt, zeigt, dass der Ort, wo das Kind wohnt, für die Beurteilung des Zulagenanspruchs von grosser Bedeutung ist. Aber auch daraus, dass die Zulagenverfügungen unter dem Titel Meldepflicht jeweils den Hinweis darauf enthielten, dass – neben anderen meldepflichtigen Lebenssachverhalten – die Änderung des Wohnsitzes des Kindes zu melden war, erhellt, dass der Zulagenanspruch vom Wohnort abhängen kann (vgl. etwa Urk. 9/7 S. 2, Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/12 S. 2).

4.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Familienausgleichskasse nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er im Falle der Abmeldung seiner Familie keinen Zulagenanspruch mehr habe, verfängt dies nicht. Vielmehr ergab sich – wie ausgeführt - sowohl aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldeformular wie auch aus der in den verschiedenen Zulagenverfügungen angezeigten Meldepflicht, dass eine Wohnsitzverlegung des Kindes den Anspruch beeinflussen kann. Vor diesem Hintergrund hätte es bei der gebotenen Aufmerksamkeit am Beschwerdeführer gelegen, sich zumindest bei der Verwaltung nach den Auswirkungen dieser Abmeldung auf den Zulagenanspruch zu erkundigen. Aber auch dass – wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht - die Rückkehr seiner Familie nach Tunesien infolge von gesundheitlichen Problemen seines Sohnes Y.___ notwendig geworden sei, ergibt nichts zu seinen Gunsten. Zwar mag dies zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Wohnsitzverlegung bzw. den ausländischen Wohnsitz der Kinder der Familienausgleichskasse pflichtwidrig nicht gemeldet bzw. nicht korrekt angegeben hat, was im vorliegenden Zusammenhang (vgl. E. 1 hievor) allein von Bedeutung ist.

    Indem der Beschwerdeführer den auswärtigen Wohnsitz der Kinder im Ausland auf dem Anmeldeformular nicht vermerkt und der Verwaltung auch nicht in anderer Form zur Kenntnis gebracht hat, hat er nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das von ihm erwartet werden kann. Nach dem Gesagten liegt damit eine erhebliche Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017, E. 5.5).

4.4    Ist jedoch der gute Glaube - im vorliegend massgebenden Rechtssinne - zu verneinen, erübrigt sich - da die Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG kumulativ zu erfüllen sind - die Prüfung der grossen Härte, was die Verwaltung im angefochtenen Entscheid ebenfalls zu Recht ausgeführt hat.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann