Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2018.00010


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 6. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___ arbeitete ab 2011 bei der Gemeindeverwaltung Y.___ und bezog über ihre Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), Familienzulagen für ihre beiden Kinder Z.___ und A.___, beide geboren 7. April 1996 (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 forderte die Familienausgleichskasse die ihr für A.___ gutgeschriebenen Familienzulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. August 2016 in der Höhe von Fr. 8'750.-- zurück, da sich A.___ zufolge Auflösung des Lehrverhältnisses seit dem 1. Oktober 2013 nicht länger in Ausbildung befunden habe (Urk. 8/32). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/33) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. bzw. 18. Juli 2018 ab (Urk. 2).


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. bzw. 18. Juli 2018 liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 12. September 2018 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; Urk. 1):

    In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. bzw. 18. Juli 2018 seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei insbesondere

1. auf die Rückforderung der Familienzulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. August 2016 in der Höhe von Fr. 8'750.-- zu verzichten; eventualiter sei die Rückforderung auf die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 28. Februar 2015, mithin auf den Betrag von Fr. 4'250.-- zu reduzieren;

2. der Beschwerdeführerin für den Sohn Z.___, geb. 7. April 1996, Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen;

3. der Beschwerdeführerin sei für die Tochter A.___, geb. 7. April 1996, Familienzulagen von monatlich Fr. 250.-- für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum Abschluss der Ausbildung als Fitnessinstruktorin mit Eidg. Fachausweis zuzusprechen.

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 (Urk. 7) beantragte die Familienausgleichskasse mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht ordnete in der Folge einen zweiten Schriftenwechsel an (Verfügung vom 9. November 2018, Urk. 10), worauf die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2019 ihre Replik (Urk. 14) erstattete; die Beschwerdegegnerin verzichtete demgegenüber auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17). Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

1.2    Der angefochtene Einspracheentscheid beinhaltet die Rückforderung von Familienzulagen, welche der Beschwerdeführerin für ihre Tochter A.___ für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. August 2016 ausbezahlt worden sind. Mit ihrer Beschwerde verlangt diese aber nicht nur den Verzicht auf die Rückforderung, sondern auch die Weiterauszahlung von Familienzulagen bis zum Abschluss der Ausbildung als Fitnessinstruktorin (vorgesehen für Frühling 2019) sowie die Zusprechung von Familienzulagen für ihren Sohn Z.___ für die Monate Januar bis August 2015 (Urk. 1). Diese Anträge bzw. Fragen nach der Anspruchsberechtigung hängen einerseits sehr eng mit der Rückforderung als Streitgegenstand zusammen und andererseits hat sich die Beschwerdegegnerin ausführlich dazu geäussert (vgl. Urk. 7), sodass das Gericht im vorliegenden Verfahren auch über diese – spruchreifen – Fragen entscheiden kann und wird.


2.    Bezüglich der geltend gemachten Familienzulagen für Z.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2015 ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

    Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 (Kopie für die Arbeitnehmerin Urk. 8/31) ist die Beschwerdeführerin für ihren Sohn bezugsberechtigt bis 31. August 2015Aus dem Familienzulagenregister gemäss Art. 21a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) ist als Anspruchsende ebenfalls der 31. August 2015 festgehalten (zum öffentlichen Zugang zu diesen Daten siehe Art. 21b Abs. 2 FamZG). In ihrer Vernehmlassung bestätigte die Beschwerdegegnerin denn auch, dass die Ausbildungszulagen bis Ende August 2015 dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien (Urk. 7 S. 4). Damit ist keine gerichtlich zu beurteilende spruchreife (Streit-)Frage zu erkennen (siehe E. 1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde (Rechtsbegehren Ziffer 2 hiervor) nicht einzutreten ist.


3.

3.1    Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren.

3.2    Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) getan hat.

    Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

    Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2018) schreibt zusätzlich vor, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209), und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 199; RWL Rz. 3361.1). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt regelmässig keine Ausbildung vor (RWL Rz. 3362 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008).

3.3    Nach Art. 49ter AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (lit. a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c; Abs. 3).

3.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


4.

4.1    A.___ ist am 7. April 1996 geboren, womit zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig ist, dass ab 1. Mai 2012 nur dann Anspruch auf Ausbildungszulagen bestand, wenn sie sich im Sinne der massgeblichen Bestimmungen in Ausbildung befand (vgl. Art. 3b FamZG). In tatsächlicher Hinsicht ist ebenfalls unbestritten, dass A.___ am 19. August 2013 eine Lehre als Floristin EFZ begonnen hat, die sie im August 2016 hätte abschliessen sollen (Urk. 3/6). Aufgrund psychischer Beschwerden wurde das Lehrverhältnis jedoch per 30. September 2013 aufgelöst (Urk. 8/29). Bereits im Januar 2014 verrichtete sie stundenweise und entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden psychischen Ressourcen ein Teilpensum als Bürohilfe im Geschäft ihres Vaters und bewarb sich gleichzeitig um eine neue (Lehr-)stelle (Urk. 3/7und 3/8). Seit 1. März 2015 ist sie nun in einer Ausbildung zur Fitnessinstruktorin mit Eidg. Fachausweis bei der Firma B.___, welche voraussichtlich 48 Monate dauert (Urk. 3/11).

4.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Tätigkeit beim Vater zusammen mit dem Bewerbungsprozess für eine neue Lehrstelle als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren sei. Erstere habe sich nicht wesentlich von derjenigen eines KV-Lehrlings oder aber einer Medizinischen Praxisassistentin unterschieden (Urk. 1 S. 15, Urk. 14 S. 7). Die Verwaltung hat im angefochtenen Entscheid demgegenüber ausgeführt, dass in der streitigen Zeit keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV vorlag. Nun stellt die Lehrstellensuche als solche – zumal ein schulischer Anteil gänzlich fehlt - keine Ausbildung dar und fällt nur ausnahmsweise und in hier nicht zutreffenden Konstellationen unter Art. 49ter Abs. 3 AHVV (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2013 von 20. März 2014 betreffend eine Zeitspanne zwischen vorzeitiger Auflösung eines alten und Begründung eines neuen Lehrverhältnisses, bei weiterhin erfolgtem Besuch der Berufsschule und der überbetrieblichen Kurse und sofern die Suche nach der neuen Lehrstelle unverzüglich an die Hand genommen wird). Denn die Ausbildungszulagen dienen der Förderung der beruflichen Ausbildung, in welcher ein Kind, das sich im Wesentlichen der Lehrstellensuche widmet, eben noch nicht steht. Weiter ist festzustellen, dass die von A.___ bei ihrem Vater ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfskraft für die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschrieben noch faktisch geboten war. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung zu Recht diesbezüglich eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV verneint (Urk 7 S. 3), fehlt es doch offensichtlich an einer zeitlich überwiegenden Ausbildung im Rahmen eines systematischen, strukturierten, rechtlich oder faktisch anerkannten Bildungsganges, wie dies nach Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis und 49ter AHVV vorausgesetzt ist. Damit galt die Ausbildung ab Abbruch der Lehre als Floristin (per Ende September 2013) als unterbrochen bzw. (vorläufig) beendet (Art. 49ter Abs. 2 AHVV) und es bestand (jedenfalls) ab 1. Oktober 2013 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen mehr.

4.3

4.3.1    Es stellt sich weiter die Frage, ob die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin rechtlich als Ausbildung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG zu gelten hat, was die Beschwerdeführerin bejaht, die Beschwerdegegnerin jedoch verneint.

    Die RWL hält zum Begriff der Ausbildung unter anderem fest, dass die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen muss, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (vgl. RWL Rz. 3360).

4.3.2    Ausgangspunkt für diese Prüfung bildet der am 20. Februar 2015 abgeschlossene «Praktikanten Ausbildungsvertrag zum Fitnessinstruktor mit Eidg. Fachausweis» zwischen der C.___ AG und dem Ausbildungsbetrieb B.___ (Urk. 3/11). Ausbildungsteilnehmerin ist «Frau A.___», Ausbildungsbeginn 1. März 2015 und Ausbildungsdauer 48 Monate. Unter «Ausbildung zum Fitnessinstruktor mit Eidg. Fachausweis» heisst es weiter:

    «Die berufsbegleitende, 24 monatige Praktikantenausbildung (Umschulung) wird im kombinierten Unterricht angeboten. Dabei wird ein Selbststudium mit kompakten Präsenzphasen kombiniert. Die Daten der Ausbildungen sind frei wählbar. Wir empfehlen die aufgeführte Reihenfolge. Planen Sie Ihren Ausbildungsweg übers Web, einfach ,Login anklicken und Ihr eigenes Benutzerkonto eröffnen, bzw. nutzen. Wählen Sie die passenden Termine mit ,planen aus. Ihren Ausbildungsplan können Sie ausdrucken oder direkt ,buchen.». Es folgen betreffend 1. - 4. Semester nähere Angaben und am Schluss die Übersicht dazu: «Dauer in Monaten: 24 Monate; Total Präsenztage: 48 Tage; Total Prüfungstage: 4 Tage; Kosten: 24 Monatsraten à CHF 445.00».

4.3.3    Dem Informationsblatt der C.___, welches die Beschwerdeführerin dem Gericht einreichte (Urk. 15), ist weiter zu entnehmen, dass die in Frage stehende Ausbildung zum Fitnessinstruktor mit Eidg. Fachausweis als duale Gesamtausbildung konzipiert ist. Einzelne Ausbildungen ergeben zusammengesetzt die Gesamtausbildung, wobei ein Selbststudium mit kompakten Präsenzzeiten vernetzt wird. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass man jederzeit beginnen kann und die Weiterbildung mit Beruf, Familie und Freizeit vereinbar ist, das Selbststudium bzw. Durcharbeiten des Lehrmaterials in gewohnter Umgebung zu Hause stattfinden kann und man dabei den Zeitrahmen und das Lerntempo selber festlegt. In den Präsenzphasen werden im Kleingruppenunterricht die theoretischen Inhalte durch Übungen, Fallbeispiele und Rollenspiele in die Praxis umgesetzt – die Termine dafür sind frei wählbar. Jedes Semester wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

4.3.4    Die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für den Fitnessinstruktor/die Fitnessinstruktorin vom 7. März 2005 des Schweizerischen Fitness Center Verbands (SFCV), welche (nur noch) bis Ende Juli 2017 gültig war (siehe Urk. 9/2), hält in Ziffer 3.31 die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung fest (Urk. 9/1), wobei davon auszugehen ist, dass lit. c) im Falle von A.___ massgebend ist, da sie weder über eine abgeschlossene Berufslehre noch einen Mittelschulabschluss verfügt (siehe lit. a). Danach würde sie zur Prüfung zugelassen, wenn sie den Nachweis über eine lückenlose, mindestens vierjährige Berufspraxis als Vollzeit-Fitnessinstruktorin mit mindestens 38 Wochenstunden erbringt. Ihre Ausbildung zur Fitnessinstruktorin bei der Firma B.___ dauert denn auch voraussichtlich 48 Monate, was mit dieser Prüfungsbestimmung zusammenhängen dürfte.

4.4    Bei dieser Ausgangslage kann nun aber nicht von einer vierjährigen Ausbildung im rechtlichen Sinne ausgegangen werden, denn die Tätigkeit von A.___ bei der Firma B.___ scheint vielmehr der Berufserfahrung zu dienen. Denn ohne diese kann – wie aufgezeigt in E. 4.3.4 – die gewünschte Ausbildung zur Fitnessinstruktorin nicht abgeschlossen und der Eidg. Fähigkeitsausweis nicht erlangt werden. Bezeichnenderweise dauert die eigentliche Praktikantenausbildung bei der Firma B.___ denn auch lediglich 24 Monate bei einer gesamten Vertragsdauer von 48 Monaten (E. 4.3.2). Überdies erfüllt ein Praktikum den Ausbildungsbegriff grundsätzlich nur, wenn es nicht länger als ein Jahr dauert, und eine Ausbildung muss rechtsprechungs- und praxisgemäss mindestens 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen (E.4.3.1). Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie beim Ausbildungsaufwand mit Wochen und Jahren rechnet (Urk. 14 S. 5). Von Seiten der Beschwerdeführerin werden zudem keinerlei Angaben über das tatsächliche ausbildungsmässige Vorgehen von A.___ gemacht bzw. es wird nicht einmal ansatzweise konkret dargelegt, wie sie sich zeitlich ihrer Ausbildung widmet, zum Beispiel wie viele Stunden sie für das Selbststudium aufgewendet hat, ob sie sich für eine oder mehrere der Semesterprüfungen angemeldet hat, ob sie diese bestanden hat und wie viel Zeit allenfalls die jeweiligen Prüfungsvorbereitungen in Anspruch genommen haben. Wie bereits ausgeführt muss aber ein Bildungsaufwand von mindestens 20 Wochenstunden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann. Ein fundiertes Darlegen derselben wäre aber umso wichtiger gewesen, als das der Berufserfahrung dienende Wochenpensum (gemäss Prüfungsordnung) bereits mindestens 38 Stunden beträgt und der gewünschte Ausbildungsgang institutionalisiert keinen Zeitrahmen vorschreibt, sondern diesen im Gegenteil ganz dem Teilnehmer überlässt. Zudem ist auch noch zu berücksichtigen, dass gemäss telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle SFCV die Prüfungsordnung des SFCS seit Ende Juli 2018 ausser Kraft ist und die entsprechende letzte Prüfung am 1. November 2018 abgenommen wurde (Urk. 9/1). Doch zu diesem ihr bekannten Umstand (vgl. Urk. 10) hat sich die Beschwerdeführerin auch in der Replikschrift (Urk. 14) mit keinem Wort geäussert. Mangels Ausbildung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht nach dem Gesagten folglich auch seit dem 1. März 2015 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen für A.___.


5.

5.1    Zusammengefasst (siehe 4.2 und 4.4 hiervor) ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für A.___ hat. Die Beschwerdegegnerin forderte deshalb insofern zu Recht die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. August 2016 ausbezahlten Familienzulagen mittels dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 zurück (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin macht aber die Verwirkung der Rückforderung geltend (Urk. 14 S. 3 und 4), da die Beschwerdegegnerin ihrer Meinung nach bereits im Juni 2016 hätte davon ausgehen müssen, dass sich A.___ nicht mehr in der Ausbildung als Floristin befand (Urk. 14 S. 3f.).

5.2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen).  Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Verfügt die Versicherung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (BGE 112 V 180 E. 4b; Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2012 E. 4.1).

5.3

5.3.1    Zur Frage der Verwirkung ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

    Gestützt auf den ihr mit einer Änderungsmeldung für Arbeitnehmende vorgelegten und vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Zürich, am 11. März 2013 genehmigten Lehrvertrag als Floristin EFZ (Urk. 8/14) sprach die Familienausgleichkasse mit Verfügung vom 2. Juli 2013 für A.___ Ausbildungszulagen bis 31. August 2016 (voraussichtliches Ende der Lehre) zu (Urk. 8/15). Die Änderungsmeldung enthielt unter Ziffer 5 («Verpflichtung und Unterschrift der Antragstellerin») die folgende Anmerkung: «Sie verpflichten sich, unaufgefordert alle Änderungen der gegenwärtigen Verhältnisse sofort der SVA Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, mitzuteilen. Sie machen sich strafbar, wenn Sie falsche Angaben machen oder Tatsachen verschweigen». Weiter wird darauf hingewiesen, dass bei Rückfragen zu den gemachten Angaben sich die SVA Zürich üblicherweise an die Personalabteilung des Arbeitgebers wendet und davon ausgeht, ohne Angabe einer Kontaktperson sei die Antragstellerin mit diesem Vorgehen einverstanden. Darunter folgte die Unterschrift der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin (Urk. 8/13 S. 2). In der daraufhin erlassenen Verfügung vom 2. Juli 2013 wird unter «Meldepflicht» nochmals darauf hingewiesen, dass alle Änderungen in den Verhältnissen des Arbeitnehmenden, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, umgehend der SVA Zürich mitgeteilt werden müssen und als Beispiel wird insbesondere der Abbruch der Ausbildung eines Kindes aufgeführt (Urk. 8/15 S. 2).

5.3.2    Auf ihr Hinweisschreiben betreffend Verlängerung von Ausbildungszulagen vom 10. Juni 2016 (Urk. 8/17) hin erhielt die Familienausgleichskasse eine neue, am 27. Juni 2016 von der Antragstellerin und ihrer Tochter unterschriebene Änderungsanzeige, diesmal unter Beilage des Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ (Urk. 8/18 und 19). Auf dem betreffenden Formular machte die Sachbearbeiterin der SVA am 12. Juli 2016 eine Notiz über ein Telefonat mit Herrn D.___, der zuständigen Kontaktperson beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin. Sie notierte: «A.___ hat die Floristenlehre im August 2016 abgeschlossen. Falls sie die Lehre vorher abgebrochen hat, Hr. D.___ mitgeteilt, dass er es uns melden soll. Ansonsten wird Praktikum abgelehnt. Lohn unklar und 4 Jahre Praktikum zu lang» (Urk. 8/18). In der Folge erliess die Familienausgleichskasse die Verfügung vom 13. Juli 2016, mit welcher sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 die Vergung vom 2. Juli 2013 ersetzte und bis 31. August 2016 einen Familienzulagenanspruch pro Monat von Fr. 250.-- und vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 von Fr. 0.-- zusprach (Urk. 8/21).

5.3.3    Mit Brief vom 12. Dezember 2016 – unter Beilage der Verfügung vom 13. Juli 2016 und des Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ - gelangte die Beschwerdeführerin an ihren neuen Arbeitgeber (Gesundheitszentrum E.___). Sie schrieb, sie habe per Zufall festgestellt, dass bei den Kinderzulagen möglicherweise ein Versehen vorliege, denn A.___ sei bis Februar 2019 in der Erstausbildung (Urk. 8/22 S.2 und 3 und Urk. 8/23). Auf Verweis der dort zuständigen Person (Frau F.___) auf die Zuständigkeit der SVA zur Prüfung und Verfügung des Anspruchs auf Familienzulagen, leitete die Beschwerdeführerin in der Folge ihre Anfrage mit den erwähnten Beilagen an diese weiter (Urk. 8/22 S. 1). In einem Telefonat mit Frau F.___ teilte die SVA dieser unter anderem mit, dass sie im Juli mit Herrn D.___ gesprochen hätte, und legte den Fall schliesslich (als erledigt) ab (siehe dazu Notiz vom 3. April 2017 auf Urk. 8/22 S. 1). Bereits am 14. Februar 2017 hatte die Familienausgleichskasse - wegen des neuen Arbeitgebers mit neuer Abrechnungsnummer - die Bezugsberechtigung für Ausbildungszulagen lediglich bis zum 31. August 2016 nochmals verfügt, und zwar zeitlich bis Ende 2016 zuhanden der Gemeindeverwaltung Y.___ sowie für Januar und Februar 2017 zuhanden des Gesundheitszentrums E.___ (Urk. 8/24 und 25).

5.3.4    Mit schriftlicher Anfrage «für mögliche Kinderzulagen» gelangte die Beschwerdeführerin am 28. März 2018 erneut an die Familienausgleichskasse. Sie führte aus, sie habe beim Aufräumen von Unterlagen noch eine Pendenz bezüglich Kinderzulagen gefunden, welche sie nun abschliessend klären möchte. Ihres Wissens könnten mindestens bis zum Ende der Erstausbildung Kinderzulagen geltend gemacht werden – auch über das 16. Altersjahr hinaus; sie lege die Lehrverträge ihrer nun erwachsenen Kinder bei (Urk. 8/26 – 28).

    Daraufhin bat die Familienausgleichskasse – nach bereits stattgehabtem telefonischem Gespräch - mit Mail vom 17. April 2018 das Mittelschul- und Berufsbildungsamt um genaue Angaben bezüglich Lehrabbruchdatum, da ihr ein Lehrvertrag als Floristin vom 19. August 2013 bis zum 18. August 2016 vorliege, dieser jedoch nicht erfüllt worden sei, obwohl von ihrer Seite Ausbildungszulagen bezahlt worden seien. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt antwortete noch gleichentags, das besagte Lehrverhältnis mit A.___ sei per 30. September 2013 aufgelöst worden (Urk. 8/29).

5.4    Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden - und ihr auch klar kommunizierten - Meldepflicht gegenüber der SVA in keiner Weise nachgekommen ist, da sie dieser den Abbruch der Lehre von A.___ als Floristin weder umgehend/sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt hat (E. 5.3.1 hiervor). Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Beendigung des Lehrvertrages sei der Beschwerdegegnerin noch im Jahr 2013 zu Kenntnis gebracht worden (Urk. 1 S. 5), vermag ohne irgendwelche Belege ihrerseits nicht zu überzeugen, fehlt doch dafür jeglicher Hinweis in den Akten.

    Die Beschwerdeführerin zieht weiter aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im März 2018 nach Erhalt des Praktikanten-Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ sich beim Berufsbildungsamt nach einem allfälligen Lehrabbruch von A.___ erkundigte, den Schluss, dies hätte schon früher abgeklärt werden müssen, sei doch derselbe Vertrag ihr schon am 27. Juni 2016 vorgelegt und am 30. Dezember 2016 nochmals übermittelt worden (Urk. 14 S. 3f.). Die Beschwerdegegnerin scheint diesbezüglich denn auch Überlegungen angestellt zu haben, hat sie doch mit der Kontaktperson Herrn D.___ telefoniert und vereinbart, dieser solle sich melden, falls A.___ die Lehre vorher abgebrochen habe, wobei sie aber klar davon ausging, diese habe die Floristenlehre im August 2016 abgeschlossen (so wörtlich die Telefonnotiz vom 12. Juli 2016, siehe E. 5.3.2 hiervor). Daraus nun zu schliessen, wie es die Beschwerdeführerin tut, Herr D.___ habe dies auch tatsächlich getan (Urk. 14 S. 4), geht aber fehl. Denn einerseits fehlt dafür erneut jeglicher Hinweis in den Akten und andererseits leuchtet die Schlussfolgerung auch nicht ein, weil so unverständlich bliebe, dass Herr D.___ bzw. die Gemeindeverwaltung Y.___ nicht auf die daraufhin erlassene Verfügung vom 13. Juli 2016 reagierten, mit welcher Familienzulagen nur bis Ende August 2016 zugesprochen wurden und ein weiterer Anspruch – aufgrund der vorhandenen Unterlagen war die Voraussetzung einer beruflichen Ausbildung nicht erfüllt – verneint wurde. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin ca. ein Jahr später in diesem Sinn nochmals Bezug auf das Telefon mit Herrn D.___ (siehe E. 5.3.3 hiervor). Aus den genannten Gründen sowie der seither verflossenen Zeit ist auch von einer Zeugeneinvernahme von Herrn D.___ abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Abgesehen davon ist der Praktikanten Ausbildungsvertrag als Fitnessinstruktorin auch nicht so abgefasst, dass ein Abschluss der Floristenlehre von vornherein auszuschliessen war: als Stichworte seien zum Beispiel Praktikantenausbildung (Umschulung), berufsbegleitend, frei wählbare Daten der Ausbildungen, äusserst lange Dauer von 4 Jahre erwähnt (siehe vorne E. 4.3.2). Zudem hat die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. Juli 2016 akzeptiert und sich bezüglich Familienzulagen erst wieder am 12. Dezember 2016 bei ihrem Arbeitgeber gemeldet. Auch bei dieser Anfrage ging es wiederum nur um den Leistungsanspruch in Bezug auf die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin – der Abbruch der Floristenlehre wurde erneut nicht thematisiert. Auch zu diesem Zeitpunkt kann demnach nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen bzw. dass sie rechtsgenügende Kenntnis vom Lehrabbruch als Grundlage der unrechtmässigen Leistungen hätte haben sollen. So nahm sie konkret Bezug darauf, im Juli mit Herrn D.___ gesprochen zu haben, und durfte aufgrund des Verlaufs des Telefongesprächs mit Frau F.___ davon ausgehen, die Sache sei auch für die Beschwerdeführerin erledigt (siehe E. 5.3.3). Auch die zusätzliche kurze Notiz «wurde schon am 13.07.2016 abgewiese[n]» untermauert diese Ansicht (Urk. 8/22 S. 1 ganz oben). Es folgten anschliessend die bereits erwähnten Verfügungen vom 14. Februar 2017 (E. 5.3.3), welche die Beschwerdeführerin wiederum nicht in Frage stellte bzw. anfocht.

    Zu guter Letzt gelangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2018 erneut mit einer Anfrage für mögliche Kinderzulagen für ihre beiden nun erwachsenen Kinder in Erstausbildung an die SVA (E. 5.3.4). Deren nun erfolgte Abklärung beim Berufsbildungsamt am 17. April 2018 ergab, dass das Lehrverhältnis von A.___ als Floristin bereits per 30. September 2013 aufgelöst worden war. Nun klarerweise in Kenntnis eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs von Ausbildungszulagen vom 1. Oktober 2013 bis 31. August 2016 erliess die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsverfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 8/32). Die einjährige relative Verwirkungsfrist (Art. 25 ATSG) war damit eingehalten und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'750.-- ist folglich nicht verwirkt.


6.    Zusammengefasst ist nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen (E. 5.1 und 5.4), soweit darauf einzutreten war (E. 2.).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger