Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2018.00012


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 21. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Zacharias Ziegler

Dubach Rechtsanwälte / Notariat

Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___ war seit dem Jahr 2002 mit Y.___ verheiratet; gemeinsam sind sie Eltern der Kinder Z.___, geboren 9. Februar 2004, und A.___, geboren 9. Mai 2006. Die Ehe der Eheleute X.___ und Y.___ wurde im Jahr 2011 geschieden (Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 2. März 2011; Urk. 6/58). Mit Gesuch vom 8. Oktober 2013 meldete sich X.___ über seine Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zum Bezug von Familienzulagen für die Kinder Z.___ und A.___ an, welche ihm in der Folge ab 1. September 2013 ausgerichtet wurden (vgl. Zulagenverfügung vom 18. Oktober 2013 [Urk. 6/8], vgl. auch Verfügungen vom 5. Juli 2017 [Urk. 6/9-10] sowie vom 15. Februar 2018 [Urk. 6/25] ). Am 28. Februar 2018 meldete sich auch Y.___ unter Hinweis darauf, dass sie seit November 2012 erwerbstätig sei, sie die alleinige elterliche Sorge für die Kinder habe und diese bei ihr wohnhaft seien, bei der Familienausgleichskasse zum (auch rückwirkenden) Leistungsbezug an (Urk. 6/28), worauf ihr die Familienzulagen für Z.___ und A.___ rückwirkend ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 6/85). Mit Verfügung vom 24. April 2018 forderte die Familienausgleichskasse daraufhin von X.___ die für den Zeitraum 1September 2013 bis 30. April 2018 für Z.___ und A.___ ausgerichteten Zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 23'700.-- zurück (Urk. 6/38). Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2018, ergänzt durch Eingabe vom 7. September 2018, Einsprache (Urk. 6/47 und Urk. 6/56), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. September 2018 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts am 24. Oktober 2018 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 25. September 2018 der Vorinstanz sei aufzuheben (1.), die Verfügung vom 24. April 2018 bezüglich Rückforderung zuviel bezogener Familienzulagen sei aufzuheben (2.), eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 15. November 2018 erklärte die Familienausgleichskasse Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 12. März 2019 liess X.___ ergänzende Unterlagen (Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 5. März 2019 betreffend Rechtsöffnung) einreichen (Urk. 8-9), bezüglich welcher Eingabe die Familienausgleichskasse am 27. März 2019 ebenfalls Verzicht auf Stellungnahme erklärte (Urk. 11), was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten (Art. 6 FamZG).

1.2    Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:

    a. der erwerbstätigen Person;

    b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit      des Kindes hatte;

    c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner          Mündigkeit lebte;

    d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im      Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

    e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus          unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

    f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus           selbstständiger Erwerbstätigkeit.

1.3    Koordinierungsbedarf und damit eine «Anspruchskonkurrenz» im Sinne der Marginale von Art. 7 Abs. 1 FamZG besteht nicht erst ab der Einreichung des Gesuches der zweiten Person, welche für ein Kind Familienzulagen beansprucht. Vielmehr gilt Art. 7 Abs. 1 FamZG bereits ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Lohnanspruchs. Auch aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber kein Wahlrecht mehrerer anspruchsberechtigter Personen, wer von ihnen die Zulage beziehen soll, einführen wollte. Dies hat zwar die Folge, dass in Fällen, in denen sich der Anspruch der erstansprechenden Person nachträglich als nachrangig erweist, unter Umständen der zweitansprechenden Person Nachzahlungen erbracht werden müssen, während die erstansprechende Person grundsätzlich zur Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen verpflichtet ist. In der Lehre ist daher anerkannt, dass die in Art. 7 FamZG vorgesehene Regelung nicht einfach umzusetzen ist. Doch ist dies letztlich die Folge des gesetzgeberischen Entscheids, den Zulagenanspruch nicht an das Kind, sondern an die dieses versorgende Person im Sinne von Art. 4 FamZG anzuknüpfen (vgl. BGE 139 V 429 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1).

1.5    Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss (Scheidungs-)Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 2. März 2011 die alleinige elterliche Sorge für Z.___ und A.___ deren Mutter, Y.___, zustehe, und dass die Kinder überdies bei ihr wohnten. Da Y.___ seit November 2012 erwerbstätig sei, stehe der Anspruch auf Familienzulagen ab dem 1. September 2013 vorrangig ihr zu. Aus welchem Grund sie sich für die Zulagen angemeldet habe, sei nicht relevant. Da Art. 25 ATSG für die Zuordnung des Rückforderungsanspruchs auf den Empfänger abstelle, könne auch aus dem Vorbringen, dass die Zulagen bereits weitergeleitet worden seien, nichts zu Gunsten von X.___ abgeleitet werden (Urk. 2; siehe auch oben E. 1.4).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass er im streitbetroffenen Zeitraum die Familienzulagen stets an die Kindsmutter überwiesen habe. Diese habe diese Zahlungen vorbehaltlos entgegengenommen. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der bezogenen Familienzulagen würde eine Ersatzforderung auf zivilrechtlicher Ebene zwischen ihm und der Kindsmutter auslösen. Aus dem Verhalten der Kindsmutter, welche vom Beschwerdeführer wiederholt Vorschusszahlungen gefordert und ihn auch (erfolglos) betrieben habe, müsse geschlossen werden, dass sie die rückwirkende Anmeldung des Erstanspruchs für die Kinderzulagen nur deshalb vorgenommen habe, um neue Geldquellen zu erschliessen und ihre laufenden Schulden zu bezahlen. Dies stelle einen krassen Missbrauch sowohl ihres Anspruchs als auch des Instituts der rückwirkenden Anmeldung dar, weshalb die Verfügung (wohl: der angefochtene Einspracheentscheid) zwingend aufzuheben sei (Urk. 1 und Urk. 8-9).


3.

3.1    Es steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Anmeldung vom 8. Oktober 2013 seit 1. September 2013 Familienzulagen als Unselbständigerwerbender bezog. Weiter ist unstreitig, dass die Mutter von Z.___ und A.___, Y.___, seit November 2012 und somit im streitbetroffenen Zeitraum ebenfalls in anspruchsbegründendem Masse erwerbstätig war. Unbestritten und in den Akten ausgewiesen ist alsdann, dass die Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge für die Kinder Z.___ und A.___ hat (vgl. [Scheidungs-]Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 2. März 2011, Urk. 6/32 S. 2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG ergibt sich daher ohne Weiteres und wird auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass die Kindsmutter im streitbetroffenen Zeitraum vorrangig anspruchsberechtigt ist.

3.2    Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der angeordneten Rückforderung denn auch im Wesentlichen mit der Begründung, dass er die ihm für Z.___ und A.___ ausgerichteten Familienzulagen stets an die Kindsmutter weitergeleitet habe, weshalb die – rückwirkende - Geltendmachung des Erstanspruchs durch diese rechtsmissbräuchlich sei. Jedoch ist daran zu erinnern, dass kein Wahlrecht besteht, wer die Zulage beziehen soll, sondern sich der (Erst-)Anspruch vielmehr allein gestützt auf die Ordnung von Art. 7 FamZG bestimmt (E. 1.3 hievor). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit in der rückwirkenden Geltendmachung des vorrangigen Zulagenanspruchs – welcher von Gesetzes wegen (auch rückwirkend) ab Entstehen des Lohnanspruchs besteht ein offenbarer Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) erblickt werden soll. Dies gilt um so mehr, als die auch vorliegend eingetretene Folge (Nachzahlung an die zweitansprechende, jedoch vorrangig anspruchsberechtigte Person und Rückforderung von der erstansprechenden nachrangig anspruchsberechtigten Person) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Konsequenz der Regelung nach Art. 7 FamZG ist (vgl. E. 1.3 hievor). Dies gilt selbst dann, wenn – was vorliegend nicht näher zu prüfen ist - zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer die für die Kinder Z.___ und A.___ bezogenen Zulagen stets an die Kindsmutter weitergeleitet hat. Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Kindsmutter aufgrund der Doppelzahlung bereichert sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10), wäre diesem Umstand nicht unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs, sondern allenfalls unter bereicherungsrechtlichen Aspekten Rechnung zu tragen. Dass die Zulagen von der Kindsmutter nicht für die Belange der Kinder (sondern zum Begleichen von Schulden) verwendet wurden, stellt alsdann lediglich eine Mutmassung dar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10 und S. 7 Ziff. 17), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

3.3    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Ausrichtung der Zulagen an den Beschwerdeführer im vorliegend streitigen Zeitraum nicht mit der gesetzlichen Ordnung nach Art. 7 FamZG in Übereinstimmung steht und somit unrechtmässig ist.

3.4    Da die Ausrichtung der Familienzulagen somit zweifellos unrichtig und die Berichtigung dieser Leistungszusprache angesichts des zur Diskussion stehen-
den - vom Beschwerdeführer im masslicher Hinsicht im Übrigen nicht in Frage gestellten - Betrages von Fr. 23‘700.-- von erheblicher Bedeutung ist, liegt alsdann auch der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel (der Wiedererwägung) vor (vgl. E. 1.5 hievor). Schliesslich hat die Verwaltung die Rückforderungsverfügung vom 24. April 2018 auch innert der Jahresfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlassen. So war sie gemäss Akten erstmals aufgrund der Anmeldung der Kindsmutter vom 28. Februar 2018 effektiv über die Erwerbstätigkeit der Kindsmutter informiert und hatte sie erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den konkreten Umständen, aus denen sich der Rückforderungsanspruch ergab (vgl. statt vieler etwa BGE 111 V 14 E. 3). Aber selbst wenn für den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist auf die Verfügung vom 5. Juli 2017 abgestellt würde, mit welcher die Familienausgleichskasse – erstmals nach der fehlerhaften Leistungszusprache vom 18. Oktober 2013 den Zulagenanspruch überprüfte bzw. erneut verfügte, so erfolgte die Rückforderung innert Jahresfrist und mithin fristgerecht (vgl. zum rechtsprechungsgemäss erforderlichen «zweiten Anlass» BGE 110 V 304 E. 2b, vgl. auch etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2017 vom 12. Januar 2018, E. 4.2). Dass die Rückforderung verwirkt sei, hat im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

3.5    Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.

    Anzumerken bleibt, dass die vorliegend streitige Rückforderung wohl vermeidbar gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen vom 8. Oktober 2013 nicht vorbehaltlos angegeben, dass die geschiedene Ehefrau Hausfrau sei (vgl. Urk. 6/5 S. 3), welche Angabe zur Zusprache bzw. Auszahlung der Zulagen an ihn (als vermeintlich vorrangig anspruchsberechtigten, da allein erwerbstätigen Elternteil [vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG]) führte. Auch hätte die Überprüfung bzw. Korrektur des Zulagenanspruchs (mit der Folge eines niedrigeren Rückforderungsbetrags) zu einem weit früheren Zeitpunkt erfolgen können. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2015 um die Erwerbstätigkeit seiner geschiedenen Ehefrau wusste (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 unter Hinweis auf Urk. 3/5), er diesen Umstand entgegen den Hinweisen in den Zulagenverfügungen, wonach (unter anderem) die Erwerbsaufnahme durch den andern Elternteil meldepflichtig sei (vgl. Verfügungen vom 18. Oktober 2013 [Urk. 6/8 S. 2] und vom 5. Juli 2017 [Urk. 6/10 S. 2]) - der Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht angezeigt hat.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Zacharias Ziegler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann