Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2022.00009


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. Dezember 2022

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, ist von Beruf Psychotherapeutin und Mutter von Drillingen (Z.___, A.___ und B.___, geb. 2005). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 6/2). X.___ ist mit Y.___, dem Vater der Kinder, verheiratet. Dieser ist im Kanton Schwyz unselbständigerwerbend.

    Mit Gesuch vom 1. Februar 2018 meldete sich X.___ bei der SVA Zürich, Familienausgleichskasse, für die Zeit ab 1. September 2017 zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an. Sie gab unter anderem an, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auch unselbständigerwerbend sei (im Spital C.___, D.___) und dabei einen voraussichtlichen Bruttojahreslohn von Fr. 70'000.-- erziele. Ebenfalls wies sie darauf hin, dass seitens der SVA Schwyz ein Anspruch ihres Ehegatten auf Familienzulagen ab 1. September 2017 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich verneint worden sei (Urk. 6/61). In der Folge sprach die Familienausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. September 2017 Familienzulagen für Selbständigerwerbende für die drei Kinder zu (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2018, Urk. 6/62; vgl. auch Urk. 6/82).

    Am 10. Februar 2020 teilte X.___ der Familienausgleichskasse mit, dass die Kinderzulagen ab 1. Januar 2020 über ihren Arbeitgeber E.___ angemeldet würden. Sie ersuche daher darum, die bisherige Abrechnung der Familienzulagen per 1. Januar 2020 einzustellen (Urk. 6/80).

1.2    Am 7. August 2021 teilte die Familienausgleichskasse X.___ mit, dass gemäss Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2017 unter dem Mindesteinkommen von Fr. 7110.--liege, weshalb der Anspruch neu zu prüfen sei (Urk. 6/122). X.___ tätigte daraufhin ergänzende Angaben (Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 5. November 2021 forderte die Familienausgleichskasse daraufhin von ihr die im Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 20'400.-- zurück (Urk. 6/132). Dagegen erhoben die Eheleute am 6. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/141), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. April 2022 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2022 erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ hierorts am 24. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    «1. Die Kinderzulagen, welche in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sind, wurden rechtmässig bezogen.

    2. Die Kinderzulagen in der Höhe von

        2017: CHF: 2'400.--

        2018: CHF: 9'000.--

        2019: CHF: 9'000.--

    werden vom Beschwerdegegner nicht zurückgefordert und müssen von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt werden.

    3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.»

    Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG]). Sie umfassen unter anderem die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- (Ausbildungszulage; vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG).

1.2    Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.



1.3    

1.3.1    Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG).

1.3.2    Die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs (Art. 13 Abs. 2bis FamZG).

1.3.3    Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Dieser Wert betrug in den Jahren 2017 und 2018 Fr. 7050.-- bzw. im Jahr 2019 Fr. 7110.--.

1.4    

1.4.1    Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Einkommens die Einkommen zusammengezählt (Art. 10b der Verordnung über die Familienzulagen, FamZV).

1.4.2    Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art. 11 Abs. 1 FamZV).

1.4.3    Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV).

    Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).

1.5    Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:

a.     der erwerbstätigen Person;

b.    der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c.    der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d.    der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

e.    der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

f.    der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

    Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG).

1.6    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

1.7    Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1).

1.8    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass auch die Selbständigerwerbenden das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erzielen müssten, um Anspruch auf Familienzulagen zu haben. Werde dieses nicht erreicht, so bestehe kein Anspruch auf Familienzulagen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführenden machen dagegen zur Hauptsache geltend, dass sie (wohl: die Beschwerdeführerin) im Kanton Zürich sehr wohl einen Anspruch auf Familienzulagen hätten. Dies insbesondere, wenn – wie Art. 10b FamZV dies vorsehe die Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger wie unselbständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt würden. Im Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin alsdann allein mit der selbständigen Erwerbstätigkeit das erforderliche Einkommen erzielt. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und trotz noch nicht vorhandener rechtskräftiger Rückforderungsverfügung eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe, habe sie ihre Macht missbraucht und sei ein finanzieller Schaden entstanden. Es werde deshalb zusätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung respektive Schadenersatz in Höhe von Fr. 8'200.-- sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.-- geltend gemacht (Urk. 2).


3.

3.1    In Bezug auf die Beschwerdeführerin und den vorliegend interessierenden Zeitraum (1. September 2017 bis 31. Dezember 2019) ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass sie im Kanton Zürich, wo sie über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der nichtärztlichen Psychotherapie verfügt (Urk. 3/4), selbständigerwerbend war. Daneben war sie auch bei mehreren Arbeitgebern unselbständigerwerbend (Urk. 3/5-8; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin [IK], Urk. 6/133).

    Zur selbständigen Tätigkeit lässt sich den Akten entnehmen, dass sie im Jahr 2017 kein Einkommen realisierte (bzw. einen Verlust; vgl. Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. März 2021; Urk. 6/105) und im Jahr 2018 ein solches von Fr. 475.-- erzielte (vgl. Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Februar 2022, Urk. 6/148). Für das Jahr 2019 liegt keine Steuermeldung vor; gemäss (unbelegten) Ausführungen in der Beschwerde wurde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 zwischenzeitlich definitiv auf Fr. 9'450.-- veranlagt (Urk. 1 S. 4).

    Zur unselbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich alsdann aus dem Auszug aus dem IK der Beschwerdeführerin (Urk. 6/133), dass sie im Jahr 2017 im Spital F.___ arbeitete und dabei ein Einkommen von Fr. 70'224.-- erzielte. Im Jahr 2018 war sie bei drei verschiedenen Arbeitgebern angestellt, wobei im IK unselbständige Erwerbseinkünfte in Höhe von insgesamt Fr. 102'654.-- ausgewiesen sind (Januar bis August Spital F.___ [Fr. 47'406.--], Januar bis Dezember G.___ [Fr. 38'245.--] sowie von September bis November H.___ [Fr. 17'003.--]). Im Jahr 2019 erzielte die Beschwerdeführerin wiederum gemäss Eintragungen im IK aus zwei unselbständigen Erwerbstätigkeiten Einkünfte im Gesamtbetrag von Fr. 73'049.-- (Mai bis Dezember E.___ [Fr. 27'224.--] sowie in der Zeit Januar bis Dezember G.___ [Fr. 45'825.--]).

3.2    Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2017 bei der I.___ AG im Kanton Schwyz erwerbstätig ist (vgl. Urk. 1 S. 3).

    

4.    

4.1    Die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an die Beschwerdeführerin erfolgte (wohl) vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich (als Wohnsitzkanton der Kinder; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG) als Psychotherapeutin selbständig erwerbstätig ist (Urk. 6/61). Zu prüfen ist daher, ob diese Leistungsausrichtung zutreffend war.

4.2    Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erreichte oder nicht.

4.3    Mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Rückforderung ergibt sich damit aber, dass die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende zweifellos unrichtig war. Daher und da die Berichtigung der unzutreffenden Leistungsausrichtung angesichts des – im masslicher Hinsicht unbestrittenen  Rückforderungsbetrags von Fr. 20‘400.-- von erheblicher Bedeutung war, ist der Rückkommenstitel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben (E. 1.7 hiervor). Auch erging die Rückforderungsverfügung vom 5. November 2021 unbestritten innert der massgebenden Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG (E. 1.6), gilt doch als fristauslösender Moment nicht die erstmalige unzutreffende Leistungsausrichtung, sondern der sogenannte «zweite Anlass» (welcher vorliegend auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2020 anzusetzen ist; vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2 [dort allerdings noch nach Massgabe der bis Ende 2020 gültig gewesenen einjährigen Frist). Die Leistungskorrektur bzw. Rückforderung der Zulagen für Selbständigerwerbende erweist sich somit im Grundsatz als korrekt.



5.

5.1    In Rz. 538.4 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL) wird den Familienausgleichskassen vorgegeben, wie bei der Korrektur von Leistungszusprachen vorzugehen ist. Dabei werden verschiedene Fälle skizziert, bei welchen im Rahmen einer Leistungskorrektur eine «Verrechnung» vorzunehmen ist. Genannt wird unter anderem der Fall einer Anspruchskonkurrenz, wenn die Familienzulagen zu Unrecht an die zweitanspruchsberechtigte Person ausgerichtet wurden (erstes Lemma). Auch wird der Fall aufgeführt, in welchem die anspruchsberechtigte Person Familienzulagen für Selbständigerwerbende bezogen hat, obwohl sie gegenüber einer anderen Familienausgleichskasse (FAK) einen Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende hatte (zweites Lemma). Gemäss Rz. 538.4 FamZWL überweist in solchen Fällen die FAK, welche die Familienzulagen hätte ausrichten sollen, den geschuldeten Betrag direkt der FAK, welche diese zu Unrecht ausgerichtet hat. Bedingung hierfür ist, dass die betroffenen anspruchsberechtigten Personen hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

5.2    Wie erwähnt, ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass die Zusprache von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung stand. Auch wenn vor diesem Hintergrund die Korrektur der Leistungsausrichtung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, überzeugt die Rückforderung bzw. das Vorgehen der Verwaltung gleichwohl nicht. Denn ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich abzustellen, sondern geht der Anspruch als unselbständig Erwerbstätige vor, war die Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in diesem Lichte neu zu prüfen und bei Feststehen des vorrangigen Zulagenanspruchs (aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) bzw. der zuständigen Familienausgleichskasse – die Zustimmung der Beschwerdeführenden vorausgesetzt die «Verrechnung» vorzunehmen. Jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin entsprechend verfahren und namentlich die für sie verbindliche Vorgabe von Rz. 538.4 FamZWL berücksichtigt und eine «Verrechnung» unter den betroffenen Familienausgleichskassen angestrebt hätte; vielmehr wies sie die Beschwerdeführenden am 5. November 2021 darauf hin, dass die Zulagen (für Selbständigerwerbende) zurückgefordert würden und die Beschwerdeführenden die Zulagen über den bzw. die Arbeitgeber zu beziehen hätten (Urk. 6/134). Jedoch war eine Verrechnung im Sinne von Rz. 538.4 FamZWL vorliegend umso mehr zu prüfen, als die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mitunter selber als vorrangig leistungspflichtige Familienausgleichskasse in Frage kam (vgl. Urk. 6/133). Zu diesem Vorgehen ist die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen.

5.3    Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diese demgemäss verfahre und ein koordinierendes Verfahren nach Rz. 538.4 FamZWL aufnehme sowie hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.


6.

6.1    Die Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung. Da sie nicht anwaltlich vertreten sind, kann ihrem Begehren jedoch nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2). Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

6.2    Auf die Anträge der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Schadenersatz bzw. der Beschwerdeführerin eine Genugtuung zuzusprechen, kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit - wie hier betreffend Schadenersatz und Genugtuung - keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann