Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2022.00011


III. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 2. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, ist Mutter von zwei Kindern, unter anderem der Tochter Y.___, geboren 2012. Vom Vater von Y.___ ist X.___ seit Dezember 2019 geschieden; bei der Scheidung wurde Y.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut für sie der Mutter zugeteilt (vgl. Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019 betreffend Ehescheidung, Urk. 6/4).

    Am 6. Dezember 2021 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Familienausgleichskasse, für die Zeit ab 25. November 2021 zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige an (Urk. 6/1). Sie gab dabei unter anderem an, dass sie bis zum 31. Juli 2021 AHV-Beiträge über die Arbeitslosenkasse geleistet und von 16. August bis zum 24. November 2021 AHV-Beiträge als Arbeitnehmende entrichtet habe. Seit März 2021 und andauernd («bis heute») habe sie überdies Beiträge über die Z.___ SA bezahlt, wo sie (als Weinverkäuferin) auf reine Provision angestellt sei, jedoch das Mindesteinkommen noch länger nicht erreichen werde. Der Vater von Y.___ dürfe die Zulagen nicht erhalten, da er alles Geld im Casino ausgebe und viele Betreibungen habe (Urk. 6/1-3). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 forderte die Familienausgleichskasse X.___ auf, den (AHV-)Fragebogen für Nichterwerbstätige auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 6/5). Dem kam X.___ am 26. Januar 2022 (Eingang bei der SVA) nach und führte unter anderem aus, dass sie zwischenzeitlich einen (befristeten) Nebenjob ausgeübt und bei Z.___ SA das Mindesteinkommen bald erreicht habe. Bezüglich Haupterwerb im Jahre 2022 gab sie wiederum an, dass sie seit März 2021 als Weinverkäuferin bei der Z.___ SA arbeite; der Einsatz dauere noch länger (ungekündigtes Arbeitsverhältnis; Urk. 6/8). In der Folge wurde X.___ am 1. April 2022 durch die Ausgleichskasse der SVA AHV-beitragsrechtlich per 1. Januar 2021 rückwirkend als Nichterwerbstätige erfasst (Urk. 6/13).

    Nach getätigten weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 6/18) verneinte die Familienausgleichskasse mit Verfügung vom 6. April 2022 einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___ (Urk. 6/19). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 17. April 2022 (Urk. 21) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 29. Juni 2022 hierorts Beschwerde und beantragte, dass ihr die Kinderzulagen auszuzahlen seien (Urk. 1).

    Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 6. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 6 FamZG).

1.2    Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Dieser Betrag entspricht im Jahr 2021 und 2022 597 Franken pro Monat bzw. 7170 Franken pro Jahr (vgl. Rz 507 der Wegleitung über die Familienzulagen (FamZWL, Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022).

1.3    Gemäss Art. 19 FamZG gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Abs. 1). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Abs. 2).

1.4    Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: der erwerbstätigen Person
(lit. a), der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte (lit. b), der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte (lit. c), der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (lit. d), der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (lit. e), sowie schliesslich der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (lit. f).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass gestützt auf Art. 7 FamZG der Erstanspruch auf Familienzulagen beim Kindsvater liege, da dieser ein AHV-pflichtiges Einkommen erziele. Im Falle der Beschwerdeführerin bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Direktauszahlungsgesuch nach Art. 9 FamZG zu stellen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, sie sei damit nicht einverstanden, dass sie für die Tochter Y.___ keine Kinderzulagen bekomme. Da sie für die Familie viele Auslagen habe und die Rechnungen nicht bezahlen könne, sei sie dringend auf die Zulage angewiesen. Aus dem Scheidungsurteil sei alsdann ersichtlich, dass immer sie (die Beschwerdeführerin) die Zulagen bezogen habe. Bis zum 23. November 2021 habe immer sie die Zulagen erhalten. Auch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich habe die Kinderzulagen immer bezahlt (2019-2021).

    

3.

3.1    Zu prüfen ist vorliegend – entsprechend dem Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheides – ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ab 25. November 2021 zu Recht verneint hat. Der Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätige ist nicht Thema im genannten Entscheid und gehört somit nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand.

3.2    Wie die Beschwerdegegnerin im Lichte der Regelung von Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG an sich im Grundsatz zu Recht ausführte, steht der Anspruch auf die Zulagen vorrangig dem erwerbstätigen Elternteil zu. Jedoch kann vorliegend
- selbst wenn die Beschwerdeführerin auch für die Belange der Familienzulagen als Nichterwerbstätige zu gelten hätte (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) - ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen (als Nichterwerbstätige) gestützt auf die Akten nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Denn auch wenn der Gesetzgeber mit dem Vorrang der erwerbstätigen Person nach Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG sicherstellen wollte, dass die Zulagen für Erwerbstätige den Zulagen für Nichterwerbstätige prinzipiell vorangehen, ist immerhin vorausgesetzt, dass eine ausgeübte Erwerbstätigkeit auch den Anspruch auf die Zulage (als erwerbstätige Person) begründet, wozu das Erreichen des nötigen Mindesteinkommens vorausgesetzt ist (Art. 13 Abs. 3 FamZG; vgl. zum Ganzen auch Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 7 Rz 44 ff.). Ob der Kindsvater im streitbetroffenen Zeitraum (ab November 2021) Einkünfte in der Höhe jedenfalls des Mindesteinkommens nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erzielte bzw. erzielt, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, geht aus den Akten doch lediglich hervor, dass er Arbeitnehmer ist (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin in Urk. 6/18). Von einer hinreichenden Erwerbstätigkeit kann nach Lage der Akten auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. Urk. 6/3; wonach die Beschwerdeführerin nicht wisse, wieviele Stunden er arbeite, und es auch unregelmässig sei), weshalb ergänzende Abklärungen hierzu unerlässlich sind. Denn wäre der Kindsvater zwar erwerbstätig, erzielte jedoch kein den Grenzwert von Art. 13 Abs. 3 FamZG erreichendes Einkommen, stünde der Zulagenanspruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG der Beschwerdeführerin (selbst als Nichterwerbstätige) zu. Erlaubt die Aktenlage daher keine hinreichend zuverlässige Zuordnung des Zulagenanspruchs, ist der angefochtene Entscheid zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben.

3.3    Anzumerken ist dazu Folgendes: Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegnerin zwar mit entsprechendem Formular Familienzulagen für Nichterwerbstätige (Urk. 6/1). Nachdem sie auch den AHV-Fragebogen für Nichterwerbstätige ausgefüllt hatte (Urk. 6/8), wurde sie von der Ausgleichskasse am 1. April 2022 AHV-rechtlich rückwirkend
per 1. Januar 2021 als Nichterwerbstätige erfasst und beitragspflichtig
(Urk. 6/13-15). Mit Verfügung vom 6. April 2022 (Urk. 6/19) und Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 (Urk. 2) verneinte die Familienausgleichskasse daraufhin unter Hinweis auf das AHV-pflichtige Einkommen des Kindsvaters einen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige; zu den von der Beschwerdeführerin selber ebenfalls ausgeübten Erwerbstätigkeiten äusserte sich die Beschwerdegegnerin dabei nicht. Den diversen Angaben der Beschwerdeführerin in den Akten ist allerdings – wie bereits ausgeführt - zu entnehmen, dass sie nach ihrer Aussteuerung im Juli 2021 temporäre Stellen versah und seit März 2021 und weiterhin bei der Z.___ SA auf Provision (ohne Fixum) angestellt sei (vgl. etwa Urk. 6/8), wo sie - so ihre Angaben jedenfalls vom 5. Januar 2022 - das «Mindesteinkommen bald erreicht» habe (Urk. 6/8/2). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Status in der AHV nicht in erster Linie leistungs- sondern beitragsrelevant ist und die jahresweise Betrachtung in der AHV nicht in jedem Fall auf die Familienzulagen, welche als monatliche Leistungen für den laufenden Unterhalt des Kindes bestimmt sind, übernommen werden darf (vgl. zum Ganzen Rz. 602 der Wegleitung über die Familienzulagen, FamZWL). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Erwerbstätigkeiten bzw. –einkünfte hätten daher nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. Im Rahmen der vorzunehmenden ergänzenden Abklärungen wird daher auch zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin trotz deren AHV-rechtlichen Erfassung als Nichterwerbstätige aufgrund ihrer (in den Akten im Übrigen nicht näher dokumentierten) Erwerbstätigkeiten auch im Sinne der FamZG als Nichterwerbstätige gilt, oder ob – allenfalls für gewisse Zeiträume – ein Zulagenanspruch als Erwerbstätige besteht.

3.4    Zu ergänzen ist schliesslich, was folgt: Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Drittauszahlungsgesuch nach Art. 9 FamZG zu stellen. Diese Bestimmung (in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ATSG) bezieht sich indes ausschliesslich auf die Drittauszahlung einer laufenden Leistung. Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass der Kindsvater von Y.___ vorrangig anspruchsberechtigt ist, jedoch keine Leistungen bezieht, kann die Beschwerdeführerin gemäss § 1 der Verordnung des Kantons Zürich zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Verordnung EG FamZG) den Anspruch stellvertretend geltend machen (vgl. auch Rz 104 FamZWL). In diesem Fall werden die Familienzulagen direkt an die Beschwerdeführerin als antragstellende Person ausgerichtet bzw. nachgezahlt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

3.4    Zusammengefasst erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige rechtsgenüglich abkläre und hernach neu verfüge.

    


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikBachmann