Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KA.2023.00008
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 27. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, wohnhaft im Kanton St. Gallen, ist verheiratet und Vater des Kindes Y.___, geboren 22. September 2022. X.___ ist bei der Z.___ GmbH, A.___, angestellt (Urk. 5/3/1), welche der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Familienausgleichskasse, als Arbeitgeberin angeschlossen ist. Die Ehefrau von X.___ ist ebenfalls erwerbstätig, dies im Kanton St. Gallen (vgl. Urk. 5/3/2). Am 13. März 2023 stellte X.___ bei der Familienausgleichskasse der SVA ein Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen ab 1. September 2022 für das Kind Y.___ (Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 3. April 2023 wies die Familienausgleichskasse das Gesuch ab; sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Familienzulagen durch die Ehefrau im Kanton St. Gallen geltend zu machen seien (Urk. 5/4). Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2023 Einsprache (Urk. 5/5), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2023 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. September 2023 Beschwerde und beantragte, dass das Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen für diejenigen Monate, in denen die Familienzulagen seiner Ehefrau infolge Nichterreichens des Mindesteinkommens nicht ausgerichtet würden, nicht abzulehnen sei (Urk. 1).
Mit Vernehmlassung vom 26. September 2023 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG]). Sie umfassen unter anderem die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- (Ausbildungszulage; vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG).
1.2 Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.
1.3 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG).
1.4 Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Dieser Wert betrug im Jahr 2022 Fr. 7'170.-- bzw. beträgt im Jahr 2023 Fr. 7'350.-- (vgl. Rz 507 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz, FamZWL, je in der für 2022 und 2023 gültigen Fassung).
1.5 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:
a. der erwerbstätigen Person;
b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG).
1.6 Wenn in Konstellationen wie der vorliegenden mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen nicht sicher ist, ob der erstanspruchsberechtigte Elternteil das nötige Mindesterwerbseinkommen auf das ganze Jahr gesehen auch wirklich erreicht, oder wenn er in kurzen Arbeitsverhältnissen bei wechselnden Arbeitgebern steht (z.B. verschiedene Zwischenverdienste), so einigen sich die beteiligten FAK gemäss Randziffer 510.2 FamZWL darauf, dass diejenige Person die Familienzulagen bezieht, deren Einkommen klar über der Grenze liegt, bzw. die in einem dauernden Arbeitsverhältnis steht oder als selbständigerwerbende Person Anspruch auf Familienzulagen hat. Es soll vermieden werden, dass die Person, welche die Zulagen bezieht, ständig wechselt. Nach einer solchen Vereinbarung hat eine FAK in der Regel keinen Anspruch auf ganze oder anteilsmässige Rückerstattung der Leistungen durch die andere FAK.
1.7 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2021 das Mindesteinkommen erreicht habe. Die Lohnzahlen für das Jahr 2022 seien aktuell noch nicht vorhanden, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2022 noch nicht geprüft werden könne (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass widersprüchlich erscheine, wenn für das Jahr 2022 die Lohnzahlen nicht vorhanden seien, die Beschwerdegegnerin jedoch darauf bestehe, dass der Antrag auf Familienzulagen abzuweisen sei. Alsdann werde seine Frau ebenfalls einen Antrag auf Familienzulagen stellen. Für jene Monate, in denen sie das Mindesteinkommen erzielt habe, werde sie wohl Familienzulagen gemäss Wohnkanton erhalten. Für jene Monate, in denen sie das Mindesteinkommen nicht erreicht habe, werde sie wohl mit einer Ablehnung rechnen müssen, was für die Monate März bis August 2023 zu erwarten sei, da sie dann gar kein Einkommen gehabt habe. Dies sei ihm in zahlreichen Telefongesprächen mit der SVA Zürich und der SVA St. Gallen bestätigt worden. In diesem Fall würden die Familienzulagen dem Beschwerdeführer im Kanton Zürich zustehen (Urk. 1).
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, sie habe zwischenzeitlich die Übersicht zum Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Ehefrau eingeholt. Gemäss Auszug aus dem IK vom 25. September 2023 habe die Ehefrau im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 21'569.-- bei B.___ GmbH erzielt. Da in Bezug auf die Ehefrau die Familienzulagenordnung des Wohnkantons (St. Gallen) zur Anwendung gelange, da sie auch dort arbeite, gehe deren Anspruch gegenüber demjenigen des Beschwerdeführers, der im Kanton Zürich arbeite, vor. Somit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint (Urk. 4).
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2022 vollzeitlich bei der Z.___ GmbH in A.___ angestellt ist, im Rahmen welcher Tätigkeit er einen Jahresbruttolohn von Fr. 54'000.-- erzielt (vgl. Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen, Urk. 5/3/1). In Bezug auf seine Ehefrau ist alsdann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im nämlichen Leistungsgesuch ersichtlich, dass sie für B.___ in C.___ tätig ist. Gemäss IK-Auszug hat sie im Jahr 2021 in der Zeit von Januar bis September 2022 ein Einkommen von Fr. 21'569.-- erzielt (Urk. 5/3).
3.2 Zwar ist der Beschwerdegegnerin insoweit zu folgen, dass im vorliegenden Fall, in welchem beide Eltern erwerbstätig sind, unstreitig die gemeinsame elterliche Sorge haben und mit dem Kind zusammenwohnen, die Kriterien nach Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c FamZG keine Zuordnung des vorrangigen Zulagenanspruchs erlauben und deshalb als nächstes zu prüfen ist, ob sich die Frage, welchem Elternteil die Zulagen zustehen, anhand des nachrangigen Kriteriums von Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG (Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist) beantworten lässt. Auch ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass – da die Ehefrau des Beschwerdeführers für B.___ im Kanton St. Gallen erwerbstätig ist (vgl. Urk. 5/3) – auf sie die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons des Kindes anwendbar und sie daher im Lichte von Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG grundsätzlich vorrangig anspruchsberechtigt ist. Wenn die Beschwerdegegnerin allerdings einen Anspruch des Beschwerdeführers ohne Weiteres verneint, überzeugt dies nicht.
So macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass seine Ehefrau nur zeitweise erwerbstätig sei und mitunter über mehrere Monate hinweg nicht arbeite (vgl. Urk. 2, wonach sie in den Monaten März bis August 2023 nicht erwerbstätig [gewesen] sei). Bereits in der Einsprache hatte er ausgeführt, dass es Monate gebe, in denen sie gar nichts verdiene, da sie «per Auftrag angestellt» sei (vgl. Urk. 5/5). Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine unregelmässige Beschäftigung ausübt (vgl. auch IK-Auszug vom 20. September 2023, welcher für die Monate Oktober bis Dezember 2022 keine Eintragungen ausweist; Urk. 6/17). Daher und da die Akten im Übrigen keine weiteren Informationen oder Unterlagen zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau enthalten, kann mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie seit 1. September 2022 einen durchgehenden Anspruch auf Familienzulagen hat, bestehen doch bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit Konstellationen, in denen - selbst bei Erzielung des vorausgesetzten Mindesterwerbs nach Art. 13 Abs. 3 FamZG - nur ein zeitweiser (monatsweiser) Anspruch auf Familienzulagen gegeben ist (vgl. zum Ganzen Rz 510 FamZWL). Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, das Gesuch in Konstellationen abzuweisen, in denen sich eine prinzipiell nachrangige Person zum Leistungsbezug anmeldet, wurde vorliegend jedoch geltend gemacht, dass im Wohnsitzkanton des Kindes keine durchgehende Anspruchsberechtigung besteht (Urk. 1 S. 2). Mithin drängen sich ergänzende Abklärungen auf (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und/oder der für die Ehefrau zuständigen Familienausgleichskasse). Denn sollte die Ehefrau effektiv über keinen durchgehenden Zulagenanspruch verfügen und weil vermieden werden soll, dass die Person, welche die Zulagen bezieht, ständig wechselt (E. 1.6 hiervor), wäre ein koordinierendes Vorgehen mit der für die Ehefrau zuständigen Familienausgleichskasse einzuschlagen (E. 1.6 hiervor).
3.3 Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für das Kind Y.___ neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann