Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2023.00013


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 31. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, Staatsangehöriger der Schweiz und von Slowenien, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. 2000 und 2006), die bei ihrer Mutter in Slowenien wohnhaft sind. Seit März 2012 bezog X.___ bei der Familienausgleichskasse der SVA Familienzulagen für Nichterwerbstätige für diese Kinder (Urk. 5/90).

    Am 7. Februar 2018 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab September 2013 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) zu. Den Rentenbezug zeigte X.___ der Familienausgleichskasse am 2. August 2019 an (Urk. 5/147). Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurden X.___ auch Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) einstweilen ab Februar 2019 zugesprochen, unter Hinweis darauf, dass die rückwirkende Berechnung bzw. Nachzahlung folge (Urk. 5/159/2, Urk. 5/197/17 f.). Im Rahmen der Anspruchsprüfung für Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 gab X.___ am 18. November 2019 an, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe bzw. seit 2013 IV-Rentner und EL-Bezüger sei (Urk. 5/151). Die Familienausgleichskasse verlangte daraufhin von X.___ weitere Unterlagen ein (Urk. 5/152, Urk. 7/154, Urk. 5/157, Urk. 5/160), setzte ab Januar 2020 die Ausrichtung der Zulagen aus und tätigte schliesslich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, telefonisch eigene Abklärungen (Urk. 5/161, Urk. 5/163). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 forderte sie daraufhin von X.___ unter Hinweis darauf, dass er seit 1. September 2013 Ergänzungsleistungen sowie Kinderrenten beziehe und daher kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige bestehe, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 23‘600.-- zurück (Urk. 5/162). Dagegen erhob X.___ am 19. November 2020 Einsprache (Urk. 5/166), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 abwies (Urk. 5/176). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2022 (Urk. 5/182) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2023 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufhob und die Sache an die Familienausgleichskasse zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückwies (Prozess-Nr. KA.2022.00005; Urk. 5/193).

1.2    Nach weiteren Abklärungen (vgl. insb. Urk. 5/197 und Urk. 5/201) erliess die Familienausgleichskasse am 22. November 2023 einen neuen Einspracheentscheid, mit welchem sie an der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausbezahlten Familienzulagen in Höhe von Fr. 23'600.-- festhielt und die Einsprache vom 19. November 2020 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. Dezember 2023 Beschwerde mit den folgenden Hauptanträgen (Urk. 1 S. 2):

«1. Es sei die Rückforderung der BG infolge des Untersuchungsgrundsatzes (unwahre und unvollständige Abklärung des Sachverhalts), des Legalitätsprinzips (u.a. fehlender unrechtmässiger Bezug und falscher Adressat gemäss Art. 2 Abs. 3 ATSV) des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als verwirkt abzuweisen. Folglich seien die Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheides aufzuheben und die Einsprache des BF vom 19. November 2020 vollumfänglich gutzuheissen.

    Eventualiter sei der BG die Durchsetzung wegen fehlendem Rückkommenstitel zu verweigern. Subeventualiter sei das Nichtbestehen der Rückforderung festzustellen. Subsubeventualiter sei aufgrund der Offensichtlichkeit der Erlassvoraussetzungen gestützt auf Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückforderung zu verzichten oder diese sei zu erlassen.

2.    Es sei die Rechtsverzögerung betreffend Akteneinsicht festzustellen, und es sei dem BF infolge dieser Verzögerung eine weitere Stellungnahme inkl. Beweisanträgen zu gewähren.

3.  Es sei die Rechtsverweigerung betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der per 1.1.2020 rechtswidrig eingestellten Ausbildungszulagen festzustellen und die BG anzuweisen, unverzüglich eine begründete anfechtbare Verfügung zu erlassen sowie die bis dato aufgelaufenen Zulagen inklusive Verzugszinsen bis zum Erlassdatum unverzüglich an den BF, eventualiter an die Gerichtskasse, auszuzahlen. Ferner sei die de facto entzogene aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 55 Abs. 3 VwVG ohne Verzug und ex tunc wieder hierzustellen und die BG zur Zahlung von Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu verpflichten.

4.    Es sei dem BF gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit. g ATSG sowie unter Würdigung des Verursacherprinzips eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Ermessen des Gerichtes (§ 34 Abs. 3 GSVGer) auszurichten.

5.  Es sei die Mut- und Böswilligkeit, eventualiter die Leichtsinnigkeit der BG festzustellen.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was X.___ mit Verfügung vom 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Am 1. März 2024 reichte X.___ eine ergänzende Stellungnahme ins Recht («Replik»; Urk. 7), welche der Beschwerdegegnerin am 5. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 1. März 2024 («Replik» Urk. 7 S. 4) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung für sich und seine Kinder. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Jurist und hat seine Rechte im vorliegenden Verfahren durchaus eigenständig wahrnehmen können. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. der Beizug eines Rechtsanwalts erweist sich daher weder als ausgewiesen noch geboten. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. so schon Urteile in Sachen der Parteien vom 21. März 2014 E. 1.3 [Proz.-Nr. KA.2013.00005] und vom 18. Januar 2023 E. 1.2 [Proz.-Nr. KA.2022.00005]). Für eine unentgeltliche Prozessverbeiständung der Kinder – weder haben sie selber Beschwerde geführt noch hat der Beschwerdeführer die Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben bleibt vorliegend kein Raum.

1.2    In verfahrensmässiger Hinsicht ist alsdann anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 aufgehoben hatte (Urteil vom 18. Januar 2023 [Proz.-Nr. KA.2022.00005]; Urk. 5/193), nach getätigten Abklärungen am 22. November 2023 direkt den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid erliess (Urk. 2). Jedoch hat die Verwaltung in Fällen, in denen das Sozialversicherungsgericht einen Einspracheentscheid aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung zurückweist, zunächst wiederum eine Verfügung zu erlassen (vgl. so explizit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2023, E. 4.4 und E. 6, Urk. 5/193/8), hat doch die dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 zugrundeliegende Verfügung vom 16. Oktober 2020 mit Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Februar 2022 jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erging, ohne dass vorgängig eine neuerliche Verfügung erlassen worden wäre. Damit leidet der angefochtene Entscheid an einem (schweren) rechtlichen Mangel, zumal damit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan wird. Nachdem der rechtskundige Beschwerdeführer sein Anliegen vorliegend sachgerecht vortragen konnte, das hiesige Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, der Beschwerdeführer selber einen Verzicht auf erneute Rückweisung beantragt (Replik, Urk. 7 S. 5) und der angefochtene Entscheid - wie nachfolgend ausgeführt - ohnehin aufzuheben ist, ist zwecks Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs von einer neuerlichen Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum vorgängigen Erlass einer Verfügung abzusehen (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 V 79 nicht publ. E. 4.2).

2.     

2.1    Die Familienausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während mehrerer Jahre Kinder- und Ausbildungszulagen bezogen. Im Rahmen des Gesuches um Verlängerung des Anspruchs für das Jahr 2020 habe er mitgeteilt, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er tatsächlich seit dem 1. September 2013 Zusatzleistungen bezogen habe. Nachdem der Beschwerdeführer (als Rentenbezüger) in der Schweiz, die Kinder und die (nichterwerbstätige) Kindsmutter in Slowenien wohnen würden, sähen die internationalen Bestimmungen (Verordnungen EG 883/04 Art. 68 und EG 987/09 Art. 58) vor, dass die Schweiz bei der Beurteilung des Anspruchs vorrangig zuständig sei. Somit sei schweizerisches Recht anwendbar. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes und da es sich bei den Kindern des Beschwerdeführers um solche mit Anspruch auf eine IV-Kinderrente handle, bestehe seit September 2013 kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs sei nicht erfüllt. Ohnehin sei die Rückforderung verwirkt. Darüber hinaus begehe die Beschwerdegegnerin Rechtsverweigerung, habe sie doch die Ausrichtung der Familienzulagen ab 1. Januar 2020 verweigert, ohne diesbezüglich eine entsprechende anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die ihm zustehenden Zulagen seien vorsorglich auszurichten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7).


3. 

3.1    Familienzulagen sind einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Familienzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG).

3.2    In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 (Differenzzulage) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Der Anspruch auf die Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

3.3    Gemäss Art. 24 Abs. 1 FamZG (in der hier massgebenden, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) gelten für die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des FamZG liegen, unter anderem auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung (lit. a).

    Mit Wirkung auf den 1. April 2012 wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 ersetzt (vgl. BGE 147 V 285 E. 3.2; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 FamZG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung).

3.4    Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Vorschriften zu Familienleistungen. Unter anderem sieht Art. 68 Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen wie folgt vor:

    Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsregeln:

    a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

    (...)

    Abs. 2 von Art. 68 sieht sodann Folgendes vor: Beim Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird.

3.5    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Gemäss der bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG betrug die relative Verwirkungsfrist ein Jahr.

3.6    Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BGE 142 V 259 E. 3.2).

    Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2).

    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. November 2023 zu Recht an der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 23‘600.-- festgehalten hat. Neben dem Einwand, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - der Zulagenanspruch im fraglichen Zeitraum sehr wohl gegeben sei, macht der Beschwerdeführer geltend, die Rückforderung sei überdies verwirkt (Urk. 1 S. 4 f.). Letzterer Einwand ist vorweg zu prüfen.

4.2    Was zunächst den für die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung erforderlichen Rückkommenstitel betrifft (im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG; vgl. E. 3.6 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin, wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend macht, einen solchen Rückkommenstitel weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. November 2023 (Urk. 2) noch in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 explizit bezeichnet. Sie begründet das Rückkommen auf die ursprünglichen Leistungszusprachen allerdings damit, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend per September 2013 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien, welche nach Art. 19 Abs. 2 FamZG den Zulagenanspruch ausschliessen würden. Damit ist der Rückkommenstitel der prozessualen Revision gegeben. Denn bei einer rückwirkenden Zusprache von Ergänzungsleistungen (zu einer rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente) verhält es nicht anders als in Fällen, in denen nach Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nachträglich eine rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente erfolgt. Dies (resp. das nachträglich festgestellte Fehlen der Vermittlungsfähigkeit) gilt nach der Rechtsprechung als neue erhebliche Tatsache, welche ein Zurückkommen auf die zugesprochenen Leistungen unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 25. September 2019 E. 3.1). Auch vorliegend ist die rückwirkende Zusprache der Ergänzungsleistungen (resp. der nachträglich rückwirkend festgestellte Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Bezug) mit Blick auf die Vorschrift von Art. 19 Abs. 2 FamZG geeignet, den Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger in Frage zu stellen. Mithin liegt mit der rückwirkenden Gewährung von Ergänzungsleistungen auch vorliegend eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und somit ein Rückkommenstitel vor (vgl. so auch Flückiger, Koordinations- und verfahrensrechtliche Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in: Schaffhauser René/Kieser Ueli (Hrsg.), Bundesgesetz über die Familienzulagen, St. Gallen 2009, S. 195).

    Solche neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt. Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln lediglich gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Kenntnis zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 V 105).

4.3    Nachdem der Beschwerdeführer vorgängig bereits verschiedentlich auf den (bevorstehenden; vgl. Urk. 5/123/3) bzw. aktuellen Bezug einer Invalidenrente hingewiesen hatte (Urk. 5/132 und Urk. 5/147), gab er am 18. November 2019 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 19. November 2019; vgl. ELAR) im Rahmen der Anspruchsprüfung für das Jahr 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe bzw. «seit 2013» IV-Rentner und EL-Bezüger sei (Urk. 5/151). Damit lagen spätestens am 19. November 2019 jedenfalls gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bzw. derjenigen Tatsache (EL-Bezug) vor, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin letztlich ihre Rückforderungsverfügung erliess.

    Zwar verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer - damit sie die «Verlängerung prüfen» könne - zunächst zeitnah weitere Angaben bzw. Unterlagen ein (vgl. Schreiben vom 20. November 2019; Urk. 5/152, vgl. auch Schreiben vom 14. Januar 2020; Urk. 5/154). Allerdings verliefen diese Abklärungen in der Folge schleppend (vgl. auch Urk. 5/160). Nach ergänzenden Angaben durch den Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 (Urk. 5/159) forderte die Beschwerdegegnerin erst am 12. Juni 2020 (Urk. 5/160) - und damit nach knapp dreieinhalb Monaten - weitere Unterlagen ein. Nach Stillschweigen des Beschwerdeführers kontaktierte die Beschwerdegegnerin das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich Ende Juli 2020 selber; in der Folge wartete sie weitere zweieinhalb Monate (bis zum 16. Oktober 2020) zu, um die revisionsrelevante Tatsache (ELLeistungsbezug) abschliessend zu erhärten und die Revisions- bzw. Rückforderungsverfügung zu erlassen (vgl. zu beidem Urk. 5/161 und Urk. 5/163). Auch wenn man der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die am 19. November 2019 eingegangene Anzeige des Beschwerdeführers (bezüglich ELLeistungsbezug) Zeit für ergänzende (verifizierende) Abklärungen zugesteht, kann nicht mehr gesagt werden, sie habe den Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz zielgerichtet ergänzt bzw. verifiziert. Angesichts dessen, dass lediglich die Angaben des Beschwerdeführers über den EL-Anspruch und den Anspruchsbeginn zu belegen bzw. zu verifizieren waren, welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers hätte tätigen können (und letztlich am 12. Juni 2020 und 16. Oktober 2020 mittels telefonischen Anfragen beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich denn auch selber tätigte, vgl. Urk. 5/163), sind hierfür nicht mehr als wenige Wochen als erforderlich zu erachten. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten bis zum Verfügungserlass am 16. Oktober 2020 zwar mit Blick auf den EL-Bezug und die noch laufenden Abklärungen die Weiterausrichtung («Verlängerung») der Zulagen für das Jahr 2020 nicht gewährte, gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch den Revisionsgrund und die (voraussichtliche) Abänderung der bisherigen Leistungszusprachen nicht geltend gemacht hat (vgl. SK ATSG-Kieser, Art. 53 Rz 40). Damit war es am 16. Oktober 2020 jedenfalls zu spät, um die Leistungszusprachen in Revision zu ziehen, womit auch eine darauf gestützte Rückforderung nicht mehr zulässig war.

4.4    Zusammengefasst vermochte sich die Beschwerdegegnerin an sich zwar auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu stützen, jedoch wurde die Revisionsfrist nicht gewahrt. Somit können die mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 geltend gemachten, im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familienzulagen jedenfalls nicht mehr zurückgefordert werden. Es kann daher offenbleiben, ob die Leistungsausrichtung an sich unrechtmässig war.


5.

5.1    Im Weiteren ist auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Rechtsverweigerung einzugehen. Danach habe die Familienausgleichskasse den Leistungsstopp per Ende 2019 per widerrechtlichem Realakt formlos vorgenommen und trotz entsprechendem Begehren bzw. Mahnung des Beschwerdeführers eine entsprechende Verfügung verweigert (vgl. Antrag 3).

5.2    

5.2.1    Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).

    Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Rechtsverweigerungsbeschwerde kann ausschliesslich darauf gerichtet sein, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten. Die Rechtsverweigerung kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden und ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.2.2    Gegenstand der ursprünglichen Verfügung vom 16. Oktober 2020 bzw. des nachfolgenden Einspracheentscheids vom 10. Februar 2022 bildete allein der Anspruch auf Familienzulagen im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 bzw. die Rückforderung der im genannten Zeitraum ausgerichteten Zulagen (vgl. so Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 18. Januar 2023 [Proz.-Nr. KA.2022.00005], Urk. 5/193 E. 5), wohingegen der Leistungsanspruch ab 1. Januar 2020 nicht Gegenstand der genannten Verwaltungsakte war. Über den Zulagenanspruch ab 1. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten mithin bis anhin nicht förmlich entschieden, obwohl der Beschwerdeführer verschiedentlich die Ausrichtung der Zulagen auch für die Zeit ab 1. Januar 2020 beantragt (Urk. 5/159/1 und Urk. 5/166/2) und diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urk. 5/194 und Urk. 5/204). Dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit ab 1. Januar 2020 eine anfechtbare Verfügung erlassen hätte, macht sie in ihrer Vernehmlassung alsdann weder geltend noch hat sie darin den Erlass einer solchen in Aussicht gestellt (Urk. 4). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

    Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen materielle Begehren in Bezug auf diesen Zeitraum stellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bildet nur diese Gegenstand des Verfahrens, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2 mit Hinweisen).

5.3    

5.3.1    Zu prüfen bleibt schliesslich das in diesem Zusammenhang gestellte Begehren, es sei die mit der Leistungseinstellung de facto entzogene aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 55 Abs. 3 VwVG wiederherzustellen bzw. es seien entsprechend vorsorgliche Massnahmen in Form einer vorsorglichen Ausrichtung von Familienzulagen anzuordnen (Antrag 3, vgl. auch Urk. 7 S. 2). Da in Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2020 noch keine Verfügung erging, mit welcher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen worden wäre, fällt lediglich die Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Betracht.

5.3.2    Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) trifft das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen. Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 261 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, es muss sich also als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Erforderlich ist zudem, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll dabei weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2).

5.3.3    Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er und seine Kinder seit 51 Monaten ohne rechtliche Grundlage und ohne Rechtsschutz ohne Ausbildungszulagen auskommen müssten. Dadurch befänden sie sich in einer permanenten akuten finanziellen Notlage (Urk. 7 S. 2).

    Würde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, hätte die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der entsprechenden Verfügung, ab 1. Januar 2020 bzw. für die Zeit ab Prozessbeginn bzw. ex nunc bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Leistungsanspruch (vgl. dazu Urk. 7 S. 2), die Familienzulagen auszurichten. Sollte der Anspruch zu verneinen sein, hätte der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistungen wiederum zurückzuerstatten, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen eine Rückforderung wehren könnte (BGE 105 V 266 E. 3). Es besteht zweifelsfrei das Risiko, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein würden. Jedoch hat die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vorrangig gewichtet, insbesondere, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5). Vorliegend steht aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten grossen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2020 Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger hat. Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung einer nicht einbringlichen Rückforderung ist unter diesen Umständen rechtsprechungsgemäss höher zu gewichten als das Interesse des Ergänzungsleistungen beziehenden Beschwerdeführers, dass ihm bereits vor Erlass der Verfügung, mit welcher über den Anspruch entschieden wird, Zulagen ausgerichtet werden. Das Gesuch ist daher abzuweisen.


6.     Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Akteneinsicht Rechtsverzögerung geltend macht (vgl. Antrag 2), ist festzustellen, dass ihm am 5. Dezember 2023 durch die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht gewährt wurde (Urk. 5/210). Inwieweit in diesem Zusammenhang aktuell noch ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung gegeben sein könnte und weshalb ihm infolge Rechtsverzögerung eine weitere Frist zur Stellungnahme zu gewähren wäre, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer am 1. März 2024 von sich aus eine weitere Stellungnahme eingereicht hat (Urk. 7). Beschwerdeweise nicht glaubhaft gemacht wurde schliesslich ein schützenswertes Interesse am Erlass einer Feststellungverfügung betreffend Mut- oder Böswilligkeit, ev. Leichtsinnigkeit der Beschwerdegegnerin (Antrag 5; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 ATSG), zumal infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens auch der Hinweis auf Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urk. 1 S. 9) nichts zugunsten des Beschwerdeführers ergibt.     

7.    

7.1    Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Besondere Verhältnisse, welche die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigen würden, liegen alsdann nicht vor. Ein solcher Umstand ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass das hiesige Gericht in der nämlichen Sache (betreffend Rückforderung) mit Urteil vom 18. Januar 2023 aus formellen Gründen eine Rückweisung angeordnet hat und der Beschwerdeführer gegen den im Ergebnis gleichlautenden Einspracheentscheid vom 22. November 2023 nun wiederum («doppelt») Beschwerde geführt hat (vgl. Urk. 1 S. 8).

7.2    Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen (Antrag 3), kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit - wie hier betreffend Genugtuung - keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2023 um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (vorsorgliche Auszahlung von Familienzulagen) wird abgewiesen.



und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend Rückforderung beantragt wird, und es wird der Einspracheentscheid vom 22. November 2023 aufgehoben.

    Die Beschwerde wird ferner insoweit gutgeheissen, als damit Rechtsverweigerung in Bezug auf den Erlass einer Verfügung über den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit ab 1. Januar 2020 geltend gemacht wird, und es wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2020 zu verfügen.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann