Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2024.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 23. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, verheiratet, ist seit dem 1. August 2015 beim Y.___, Z.___, angestellt. Er meldete sich am 18. August 2015 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zum Bezug von Familienzulagen an, und zwar für das Kind A.___, geboren 13. September 2013 (Urk. 6/1). In der Folge bezog X.___ – bis 31. März 2017 war seine Ehefrau infolge des von ihr erzielten höheren Einkommens noch bezugsberechtigt (vgl. etwa Urk. 6/1 und Urk. 6/3) - ab 1. April 2017 über seinen Arbeitgeber Familienzulagen für Arbeitnehmende. Mit Gesuch vom 4. Mai 2017 meldete er sich auch für das Kind B.___, geb. 13. April 2017 (Urk. 6/3) und mit Gesuch vom 16. Dezember 2019 für das Kind C.___ geb. 22. November 2019 (Urk. 6/8) zum Bezug von Familienzulagen an, welche ihm in der Folge ebenfalls ausgerichtet wurden (vgl. etwa Mitteilung vom 22. Januar 2020, Urk. 6/11).

    Mit Änderungsmeldung vom 17. August 2023 meldete sich X.___ zum Bezug von Familienzulagen auch für das Kind D.___, geboren 29. Juni 2023 an. Dabei gab er unter anderem an, dass seine Ehefrau in Israel wohnhaft sei (Urk. 6/14). Im Zuge weiterer Abklärungen erhielt die Familienausgleichskasse Kenntnis davon, dass die Kinder seit 25. Juli 2021 mit ihrer Mutter in Israel leben (Urk. 6/14/1). Unter Hinweis darauf und dass für Kinder, die ihren Aufenthalt ausserhalb der Schweiz und EU/EFTA hätten, keine Familienzulagen bezogen werden könnten, verneinte die Familienausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 (richtig wohl: 12. Oktober 2023) einen Zulagenanspruch ab 1. August 2021 (bzw. für das Kind D.___ ab 1. Juni 2023; Urk. 6/16-17). Mit Rückforderungsverfügung vom gleichen Tag zeigte die Familienausgleichskasse dem Arbeitgeber an, dass sie die zu viel ausbezahlten Familienzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 16’200.-- verrechnen werde (Urk. 6/18). Auf diese Rückforderungsverfügung zurückkommend (vgl. Schreiben des Arbeitgebers vom 14. Dezember 2023; Urk. 6/24) forderte die Familienausgleichskasse mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 die zu Unrecht ausgerichteten Zulagen in Höhe von Fr. 16'200.-- von X.___ zurück (Urk. 6/22).

1.2    Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ersuchte X.___ unter Hinweis darauf, dass er die Zulagen in gutem Glauben bezogen habe, um Erlass der Rückerstattung (Urk. 6/25; vgl. so schon Schreiben vom 26. Oktober 2023; Urk. 6/20), welches Gesuch die Familienausgleichskasse mit Verfügung vom 11. Januar 2024 abwies (Urk. 6/26). Eine am 25. Januar 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/31) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 ebenfalls ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der vollständige Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Familienzulagen zu verfügen (1.), der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 sei aufzuheben (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der SVA Zürich (3.; Urk. 1 S. 2).

    Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 21. März 2024 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 22. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2023 zurückgeforderten Zulagen zu Recht nicht erlassen bzw. ob sie den guten Glauben Beschwerdeführers richtigerweise verneint hat. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Rückerstattungspflicht als solche bilden vorliegend nicht Streitgegenstand.


2.    

2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).

2.2    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass ihr der Wegzug der Familie nach Israel nicht gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer somit seine Sorgfalts-, Mitwirkungs- und Meldepflicht gegenüber der Familienausgleichskasse nicht erfüllt habe, sei die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt. Die grosse Härte sei daher nicht mehr zu prüfen (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen zur Hauptsache vor, dass er bis zum Erhalt der Verfügung vom 12. Oktober 2023 davon ausgegangen sei, dass er als Entrichter von Sozialversicherungszahlungen in der Schweiz berechtigt sei, für seine im Ausland wohnhaften Kinder Zulagen zu erhalten. Bei Wegzug seiner Familie aus der Schweiz habe er diese bei der Einwohnerkontrolle und bei den Steuerbehörden abgemeldet. Aufgrund dessen, dass er in Israel aufgewachsen sei, sei er noch nicht vollends mit dem Schweizer System vertraut, auch wenn er Schweizer Bürger sei. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass zwischen den Behörden ein Informationsaustausch bestehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Mitteilungen und Verfügungen mit dem Hinweis auf die Meldepflicht stets direkt an seinen Arbeitgeber geschickt. Dieser habe sie leider nicht an ihn weitergeleitet. Die Hinweise auf die Meldepflicht seien alsdann sehr offen formuliert, weshalb sie von der Arbeitgeberin falsch interpretiert worden seien (Urk. 1).


4.

4.1    In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern A.___, B.___ und C.___ per Ende Juli bzw. August 2021 nach Israel zog und sie jedenfalls im Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2023 dort wohnten, wo auch das Kind D.___ zur Welt kam. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Wegzug der Kinder nach Israel nicht gemeldet hat.

4.2    Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den Wegzug seiner Kinder nach Israel mit Absicht – um die Zulagen unrechtmässig weiterhin zu beziehen – nicht gemeldet hätte oder dass er sich der Unrechtmässigkeit des weiteren Leistungsbezugs bewusst gewesen wäre. Von einer bös- oder mutwilligen Absicht geht denn auch die Beschwerdegegnerin nicht aus (Urk. 2 S. 2). Der gute Glaube hängt somit davon ab, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im hier massgebenden Rechtssinne grobfahrlässig war oder es als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden kann (E. 2.2 hiervor).

4.3    Ob der Beschwerdeführer die Zulagenverfügungen (vom 13. Juni 2017 [Urk. 6/7] und vom 22. Januar 2020 [Urk. 6/11]) erhalten hat, auf deren Rückseite die Änderung des Wohnsitzes eines Kindes ausdrücklich (und durchaus unmissverständlich) als meldepflichtiger Tatbestand aufgeführt war, ist den Akten nicht zu entnehmen, kann jedoch offenbleiben. Denn bereits aus dem Anmeldeformular (Urk. 6/1) bzw. den darin zu tätigenden Angaben erhellte, dass die Frage, wo das Kind Wohnsitz hat, für den Zulagenanspruch von zentraler Bedeutung sein muss. So sind in den einleitenden Erläuterungen zu Ziffer 5 des Formulars die Begriffe Schweiz und Ausbildung fett gedruckt und wird – wiederum in fetter Schrift – für Kinder mit Wohnsitz oder Ausbildung im Ausland auf ein ergänzendes Merkblatt für Kinder mit Wohnsitz im Ausland verwiesen. Alsdann war anzugeben, ob das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller lebt und verneinendenfalls, wo genau (Strasse, Ort, Wohnsitzstaat) es lebt. Angesichts der mehrfachen Bezugnahme auf den Wohnort eines Kindes, der Gestaltung und Formulierung im Formular und des Hinweises auf das ergänzende Merkblatt für Kinder im Ausland musste daher auch für den Beschwerdeführer als Laien in sozialversicherungsrechtlichen Belangen erkennbar sein, dass der Wohnsitz eines Kindes im Ausland für den Zulagenanspruch von Bedeutung sein kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 5.5). Alsdann waren die genannten Hinweise nicht nur im ersten Anmeldeformular für das Kind A.___ enthalten (vgl. Urk. 6/1), sondern wiederum auch in den später verwendeten Formularen aufgeführt, mit welchen der Beschwerdeführer je um Ausrichtung von Kinderzulagen für die Kinder B.___ und C.___ ersuchte (vom 4. Mai 2017 für das Kind B.___, Urk. 6/3/2 und vom 16. Dezember 2019 für das Kind C.___ Urk. 6/8/2). Auch hatte sich der Beschwerdeführer bei jeder Anmeldung/Änderungsmeldung unterschriftlich neu verpflichtet, jede Veränderung unverzüglich zu melden (Urk. 6/1/4 und Urk. 6/8/4) bzw. unaufgefordert alle Änderungen der gegenwärtigen Verhältnisse der SVA Zürich sofort zu melden (Urk. 6/3/2). Vor diesem Hintergrund hätte es ihm bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit auch ohne expliziten Hinweis darauf, dass der Wegzug eines Kindes ins Ausland einen meldepflichtigen Tatbestand darstellt, einleuchten müssen, dass der Wegzug der Kinder nach Israel – zweifelsohne eine erhebliche Veränderung in den Verhältnissen Auswirkungen auf den Zulagenanspruch haben kann. Indem der Beschwerdeführer diese Veränderung nicht anzeigte und er es auch unterliess, sich bei der Beschwerdeführerin zumindest bezüglich der Auswirkungen auf den Zulagenanspruch zu erkundigen, liegt eine Pflichtwidrigkeit vor, die mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. dazu wiederum etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 5.5) nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Insbesondere durfte der Beschwerdeführer bei Anwendung des ihm zumutbaren Mindestmasses an Aufmerksamkeit angesichts der wiederholten Bezugnahme auf den Wohnort der Kinder in den Formularen nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass selbst bei Aufenthalt der Kinder im Ausland unverändert Anspruch bestand.

    Unter dem Aspekt der zumutbaren Aufmerksamkeit führt alsdann zu keinem anderen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Kinder bei der Einwohnerkontrolle und bei der Steuerbehörde abgemeldet hat. So liegt auf der Hand und war darüber hinaus jedenfalls in dem von ihm unterzeichneten Formular Änderungsmeldung (Urk. 6/3/2) explizit angeführt, dass jede Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse der SVA Zürich (als für die Zulagen zuständige Behörde) anzuzeigen war (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2017 vom 6. Juni E. 4.1). Daher und da im Übrigen nach einem allgemeinen Grundsatz niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich abzuleiten vermag (vgl. statt vieler BGE 124 V 220 E. 2b/aa), gereicht es dem Beschwerdeführer auch nicht zur Entlastung, wenn er angibt, er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass zwischen den Behörden ein Informationsaustausch besteht. Dies könnte gegenteils darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise bewusst war, dass es sich bei den Behörden, bei welcher er die Abmeldung vornahm, nicht um die für die Familienzulagen zuständige Behörde handelte, und die Information (Abmeldung nach Israel) allenfalls auch für die SVA von Bedeutung sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss vorbringt, die Hinweise auf die Meldepflicht auf der Rückseite der Verfügungen liessen Interpretationsspielraum zu, gehörte es zur zumutbaren Sorgfalt, bei allfälligen Unklarheiten mittels Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin eine Klärung herbeizuführen.

4.4    Indem der Beschwerdeführer der Familienausgleichskasse den Wegzug seiner Kinder nach Israel weder anzeigte noch sich bezüglich der Auswirkungen auf den Zulagenanspruch erkundigte, und er trotz der Hinweise auch in den Anmeldeformularen auf die Massgeblichkeit des Wohnorts für den Zulagenanspruch die Zulagen im Vertrauen auf die Richtigkeit des Leistungsbezugs weiterhin bezog, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen erwartet werden kann. Dies führt unter dem Aspekt der zumutbaren Aufmerksamkeit dazu, dass er - im hier massgebenden Rechtssinne - nicht als gutgläubig gelten kann. Fehlt jedoch der gute Glaube, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte als zweiter (kumulativer) Erlassvoraussetzung, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat.

4.5    Damit hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht an der Abweisung des Erlassgesuches festgehalten, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikBachmann