Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KA.2024.00003


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 12. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, verheiratet und Mutter von Zwillingen (geb. 2018), war bis Ende Februar 2024 beim Verein Y.___ angestellt. Seit 1. März 2024 ist sie für die Z.___ tätig (Urk. 8/7). Sie meldete sich im Mai 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend Familienausgleichskasse), zum Bezug von Familienzulagen für Arbeitnehmende für ihre beiden Kinder ab 1. März 2024 an (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wies die Familienausgleichskasse das Gesuch ab. Die Familienausgleichskasse begründete ihre Verfügung damit, dass bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, gemeinsamer elterlicher Sorge und weil die Kinder bei der Versicherten und ihrem Ehemann leben würden, die Familienzulagen über den Arbeitgeber des Ehemannes geltend zu machen seien, da letzterer ein höheres Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele (Urk. 8/11). Dagegen erhob X.___ am 7. August 2024 Einsprache (Urk. 8/17), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. August 2024 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde und beantragte, dass die Familienzulagen an sie zuzusprechen seien (Urk. 1). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 machte sie zusätzliche Ausführungen und reichte ergänzende Unterlagen ins Recht (Urk. 5 und Urk. 6/1-17). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daran hielt sie mit Stellungnahme vom 7. November 2024 zu den von der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2024 ergänzend getätigten Ausführungen und nachgereichten Unterlagen fest, unter Hinweis darauf, dass der Anspruch ab November 2024 neu zu prüfen sei (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2024 angesetzt (Urk. 11). Sie liess sich in der Folge nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG]). Sie umfassen unter anderem die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- (Ausbildungszulage; vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG) bzw. seit 1. Januar 2025 monatlich Fr. 215.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 268.-- (Ausbildungszulage).

1.2    Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:

    a.    der erwerbstätigen Person;

    b.    der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

    c.    der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

    d.    der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

    e.    der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

    f.    der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.    

1.3    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, die einspracheweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin änderten nichts. Da beide Elternteile erwerbstätig seien, die gemeinsame elterliche Sorge bestehe, die Kinder bei beiden Eltern lebten, jedoch der Ehemann ein höheres Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele, könnten die Zulagen ab 1. März 2024 nicht an die Beschwerdeführerin ausgerichtet werden. Die gesetzlich vorgegebene Regelung zur Bestimmung der anspruchsberechtigten Person könne und dürfe nicht zugunsten individueller bzw. pragmatischer Erwägungen oder zugunsten erst zukünftig eventuell eintretender Veränderungen der Familiensituation der potentiell Anspruchsberechtigten abgeändert werden. Die Familienzulagen könnten von der Beschwerdeführerin im Fall einer Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder auch eines höheren AHV-pflichtigen Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zur Hauptsache geltend, da sie seit diesem Jahr (2024) zwei statt eine Wohnung in der A.___ (ihrem Haus) habe, werde sie tendenziell auch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund der Reduktion von Nebenkosten für die AHV-Abrechnung angeben. Es könnte eine Lösung sein, dass ihr Einkommen infolge Reduktion von Nebenkosten in ihrem (selbstbewohnten) Haus A.___ so hoch sein werde, dass sie zusammen mit den Einkünften ihrer Arbeitgeber über dem unselbständigen Erwerbseinkommen des Kindsvaters zu liegen käme (Urk. 1). In der ergänzenden Eingabe vom 3. Oktober 2024 bezifferte die Beschwerdeführerin die Einkommen von ihrem Ehemann und sich selber und gab an, dass ihrem Ehegatten die Hauswartung (in der A.___) per Ende November 2024 gekündigt worden sei. Per 31. Mai 2024 habe sie ihrem Mann die Wohnung gekündigt. Auch habe sie sich - da ihr Ehemann mit häuslicher Gewalt gedroht habe - im Haus eine zweite Wohnung gemietet, damit sie mit den Kindern im Notfall Schutz habe. Sie wohnten in zwei verschiedenen Wohnungen, die Kinder wohnten bei ihr. Sie habe ihren Ehegatten seit sechs Jahren gebeten auszuziehen, doch es interessiere ihn nicht (Urk. 5).

2.3    In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2024 führte die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache aus, die Beschwerdeführerin gebe an, ihr Ehemann übe die Hauswartung per November 2024 nicht mehr aus. Zudem gebe die Beschwerdeführerin an, in eine separate Wohnung gezogen zu sein. Sie reiche eine Kündigung ihrem Mann gegenüber für die Wohnung auf den 30. Mai 2024 ein. Diese sei ihm aber egal. Daraus sei zu schliessen, dass er wohl noch immer in der ehelichen Wohnung wohne. Zudem reiche die Beschwerdeführerin neue Mietverträge für eine 3- und 6 1/2-Zimmerwohnung an der «…-Strasse …» datiert vom 30. Mai 2024 jeweils für drei Personen ein. Allerdings werde bei der 3-Zimmerwohnung der Mietbeginn 1. April 2022 genannt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei angesichts des Unterschriftsdatums von einem Mietbeginn am 1. Juni 2024 auszugehen. Da zwei Mietverträge für drei Personen vorhanden seien, gehe aus den Akten nicht klar hervor, wo die Beschwerdeführerin nun tatsächlich wohne. Die Abweisung per 1. März 2024 sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt. Entsprechend habe der Ehemann aufgrund von Art. 7 FamZG den Erstanspruch auf die Zulagen. Indes sei die Ausrichtung der Zulagen per November 2024 (Wegfall der Einnahmen Hauswartung) neu zu prüfen (Urk. 10).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin im Lichte der vom Gesetz vorgegebenen Ordnung geprüft (Art. 7 Abs. 1 FamZG, vgl. E. 1.2). Dabei hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG verneint. Aufgrund des Umstandes, dass beide Elternteile erwerbstätig sind und sich (als verheiratete Eltern) die elterliche Sorge teilen, fällt ein Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a und b FamZG unbestrittenermassen ausser Betracht.

3.2

3.2.1    Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG stellt darauf ab, wo das Kind «überwiegend lebt». Dieser Begriff orientiert sich am Obhutsprinzip: Diejenige Person, bei der das Kind wohnt und die im täglichen Umgang dafür sorgt, dass die Grundbedürfnisse des Kindes erfüllt sind, soll die Familienzulagen beanspruchen können (vgl. Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N 61 zu Art. 7 FamZG). Massgebend sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse. Weil sich diese oft nur mit erheblichem Aufwand abklären lassen, ist soweit möglich auf Unterlagen, wie unter anderem Unterhaltsvereinbarungen, Scheidungskonvention oder behördliche Anordnungen, abzustellen. Es rechtfertigt sich eine längerfristige Betrachtungsweise, weshalb kleinere Abweichungen oder kürzere Unterbrüche der Regelung nicht massgebend sind (Thomas Flückiger, Koordinations- und verfahrensrechtliche Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], 2009, S. 174; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2017 vom 20. August 2018 E. 5.2.1).

3.2.2    Es kann offen bleiben, ob - nachdem der Mietvertrag für die 6 ½-Zimmer-Familienwohnung gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2024 gekündigt wurde und im neuen Mietvertrag per 1. Juni 2024 allein noch die Beschwerdeführerin als Mieterin figuriert (Urk. 6/3 und Urk. 6/5) - die Eheleute im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. August 2024) weiterhin in der nämlichen Wohnung wohnten oder der Ehemann in der von der Beschwerdeführerin gemieteten zweiten Wohnung im selben Haus (vgl. dazu auch Einsprache vom 7. August 2024, Urk. 8/17). Denn wie erwähnt orientiert sich Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG am Obhutsprinzip und beschlägt mithin in erster Linie die Frage, wer die faktische Obhut innehat (d.h. die Befugnis und Verantwortung zur täglichen Betreuung der Kinder und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit deren Pflege und laufenden Erziehung; vgl. zum Begriff der Obhut etwa BGE 142 III 612 E. 4.1). Vorliegend befinden sich die fraglichen Wohnungen in der nämlichen Liegenschaft unmittelbar neben- bzw. übereinander, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Kinder so oder anders faktisch weiterhin unter Obhut beider Eltern stehen. Daher und zumal auch keine (namentlich behördlichen) Unterlagen eingereicht wurden, die auf Gegenteiliges hindeuten würden, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich in Bezug auf die Obhutsfrage eine massgebliche Veränderung eingestellt hätte, namentlich die Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum die überwiegende Obhut innegehabt hätte. Damit aber lässt sich die Frage, wer vorrangig Anspruch auf die Zulagen hat, auch nicht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG beantworten.

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde denn auch hauptsächlich um Neuprüfung des Zulagenanspruchs bzw. der Anspruchskonkurrenz im Lichte von Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG (Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit). Soweit sie zum einen darauf hinweist, dass ihr Ehegatte die Hauswartung für die A.___ seit November 2024 nicht mehr ausübe, und dafür hält, dass das entsprechende Einkommen ausser Acht zu lassen sei (vgl. insbes. Urk. 5), ist daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des Einspracheentscheids nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens vorlag (d.h. im August 2024, vgl. E. 1.3 hiervor). Selbst wenn der (spätere) Wegfall der Einkünfte aus Hauswartung per November 2024 berücksichtigt würde, ändert dies vorliegend nichts, verfügt doch der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch ohne die Einkünfte aus Hauswartung über das höhere Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. dazu E. 3.3.2 hienach). Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt insbesondere, soweit sie geltend macht, dass bei Reduktion der Nebenkosten im eigenen Haus die deklarierten (AHV-relevanten) Einkünfte so hoch ausfallen würden, dass sie im Total mit den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (von ihren Arbeitgebern) das Einkommen des Ehegatten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit überstiegen (Urk. 1 und Urk. 5). Denn mit diesen Ausführungen beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Berücksichtigung von aus der selbstbewohnten Liegenschaft erzielten Einkünften und somit von Einkommen, das (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin [vgl. dazu Urk. 5 S. 1]) jedenfalls nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Jedoch gilt zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem Kriterium nach Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG lediglich Einkünfte aus unselbsndiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind.

3.3.2    Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Urk. 5) erwirtschaftete ihr Ehemann im Jahr 2024 im Rahmen seiner Haupterwerbstätigkeit einen Jahreslohn von Fr. 62'449.-- (vgl. dazu Urk. 6/13 und Urk. 6/16), dies neben der Entschädigung für die nebenerwerbliche Hauswarttätigkeit (vgl. dazu für das Jahr 2023 [Entschädigung von knapp Fr. 7'000.--]; Urk. 6/12). Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss ihren eigenen Angaben im Jahr 2024 im Rahmen ihrer Tätigkeiten für den Verein Y.___ und die Z.___ unselbständige Erwerbseinkünfte in Höhe von (hochgerechnet) insgesamt Fr. 40'897.05 (Fr. 8’081.05 Verein Y.___ + Fr. 29’600.—Z.___ + Fr. 3'216.-- Vergütung für Mehrarbeit durch die Z.___; vgl. dazu Urk. 5 S. 1 sowie Urk. 6/4, Urk. 6/11, Urk. 6/14). Selbst gestützt auf diese Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich somit, dass ihr Ehemann über das höhere Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verfügt. Dass ihr Ehegatte ein höheres Erwerbseinkommen erziele als sie selber, hatte die Beschwerdeführerin denn auch bereits bei ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen angegeben (Urk. 8/7/2).

3.4    Zusammengefasst erlauben die Kriterien nach Art. 7 Abs. 1 lit. a bis d FamZG keine Zuordnung des Zulagenanspruchs, wohingegen das Kriterium nach Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG den vorrangigen Zulagenanspruch dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zuweist. Bei dieser Sachlage hat die Familienausgleichskasse einen Anspruch der Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum zu Recht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG verneint, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann