Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2001.00002
KK.2001.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2003
in Sachen
B.___
 
Klägerin

gegen

CSS-Versicherung
Zentralsitz
Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beklagte


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1951, war im Jahre 2000 bei der CSS-Versicherung obligatorisch krankenpflegeversichert und verfügte daneben über eine Versicherungsdeckung in der CSS-Standardversicherung, der Alternativversicherung, der Notfallversicherung und der Kur- und Pflegeversicherung. Die monatlichen Prämien für diese Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) betrugen Fr. 40.80 (Urk. 90/1, 89 S. 2).
Die zum damaligen Zeitpunkt von der Sozialhilfe unterstützte Versicherte bezahlte die Prämie der Grund- und Zusatzversicherungen für Januar und Februar 2000 in dem in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 117.40 (Urk. 3/35, 3/94, 90/21). Danach stellte sie die Prämienzahlungen vollumfänglich ein. Dies begründete sie mit der unklaren Rechnungsstellung durch die CSS-Versicherung. Wegen der auch für die Sozialhilfebehörde nicht nachvollziehbaren Rechnungsstellungen wurde der Versicherten die finanzielle Hilfe zur Begleichung der Prämien verspätet zur Verfügung gestellt (Urk. 53/1-3, 90/10 Anhang, 90/19, 90/23). Die Versicherte beharrte in der Folge auf einer verständlichen Erläuterung der Prämienrechnungen und blieb die Prämien schuldig. Die CSS-Versicherung mahnte die entsprechenden Beträge (vgl. Urk. 90/6, 90/7). Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 bezifferte sie die gesamten ausstehenden Prämien der Grund- und Zusatzversicherungen mit Fr. 1'253.45 und forderte die Versicherte auf, ihr diesen Betrag bis zum 31. Juli 2000 zu überweisen, und kündigte ihr für den Fall der fehlenden Zahlung die rückwirkende Aufhebung der Zusatzversicherungen an (Urk. 90/8). Da innert der angesetzten Frist die ausstehenden Prämien nicht beglichen wurden, vollzog die CSS-Versicherung diese Androhung und hob die Zusatzversicherungen mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 rückwirkend per 29. Februar 2000 auf (vgl. Urk. 90/26).
In der Folge kam es zu einer intensiven Korrespondenz zwischen der Versicherten und der CSS-Versicherung, in deren Rahmen von der Versicherten auch offene Leistungen gemahnt wurden (vgl. Urk. 3/113 ff., 90/11 ff.). Ein Vermittlungsversuch des Ombudsmannes der sozialen Krankenversicherung scheiterte (vgl. Urk. 3/120, 3/121, 3/122, 90/20, 90/21).

2.       Mit Eingabe vom 14. Januar 2001 erhob die Versicherte Klage und Beschwerde gegen die CSS-Versicherung (Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht legte das vorliegende Klageverfahren sowie das Beschwerdeverfahren KV.2001.00009 an. Mit Verfügung vom 7. Februar 2001 forderte das Sozialversicherungsgericht die Versicherte auf, sich für die beiden Verfahren einen Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen (Urk. 11). Die Versicherte bevollmächtigte am 7. März 2001 Rechtsanwältin A.___, Zürich (Urk. 23). Innert der ihr mit Verfügung vom 9. April 2001 angesetzten Frist zur Verbesserung der Klageschrift legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder (vgl. Urk. 26 und 28). In der Folge wurde die Versicherte von Rechtsanwältin C.___, Zürich, vertreten, welche mit Verfügung vom 28. Mai 2001 zu deren unentgeltlicher Rechtsbeiständin für die beiden Verfahren bestellt wurde (Urk. 42). Die Beschwerde vom 14. Januar 2001 wurde am 14. Juni 2001 zurückgezogen und das Verfahren KV.2001.00009 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 46 und 48 im Verfahren KV.2001.00009). Diese Erledigungsverfügung vom 18. Juli 2001 focht die Versicherte selbständig beim Eidgenössischen Versicherungsgericht an (vgl. Urk. 50 im Verfahren KV.2001.00009). Im Vorfeld dieses Weiterzugs legte Rechtsanwältin C.___ im vorliegenden Klageverfahren ihr Mandat am 12. Juli 2001 ebenfalls nieder (Urk. 49; vgl. auch Urk. 48/6 und 48/8).
Das Sozialversicherungsgericht lud am 31. Oktober 2001 zu einer Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vor, anlässlich welcher der Versicherten Gelegenheit gegeben wurde, die schriftlich eingereichte Klage vom 14. Januar 2001 mit Hilfe richterlicher Befragung zu verbessern (vgl. Vorladung, Urk. 65; Protokoll der Verhandlung, Prot. S. 7-12; vgl. auch Urk. 75). Gemäss den an der Verhandlung präzisierten Klagebegehren beantragt die Versicherte den Weiterbestand der von der CSS-Versicherung rückwirkend aufgehobenen Zusatzversicherungen nach VVG (Protokoll S. 8 f.), die teilweise Kostenübernahme des Abonnements für das Krafttraining in den Jahren 1996 und 1997 im Betrag von je Fr. 200.-- (Protokoll S. 10), die Entschädigung der ärztlichen Verordnungen des Rückentrainings von Dr. med. D.___ (Protokoll S. 10 f.) sowie die Zusprache einer angemessenen Umtriebsentschädigung (Protokoll S. 8 und S. 12). Die anlässlich der Verhandlung begonnenen und zwischen den Parteien in der Folge fortgeführten Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung (vgl. Urk. 90/27, 90/28).
In der Klageantwort vom 16. Mai 2002 beantragte die CSS-Versicherung die teilweise Gutheissung der Klage (Urk. 89). Die Klage sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Klägerin rückwirkend per 1. März 2000 ohne Gesundheitsprüfung wieder in die folgenden Zusatzversicherungen aufgenommen werde: CSS-Standardversicherung (K + U), Alternativversicherung 97 (K + U), Notfallversicherung (K + U), Kur-/Pflegeversicherung (K + U). Die Klägerin habe im Gegenzug die Prämien für diese Zusatzversicherungen rückwirkend per 1. März 2000 bei ihr zu begleichen. Ferner sei der Versicherten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zuzusprechen. Im Übrigen sei die Klage unter anteilsmässiger Kostenfolge abzuweisen (Urk. 89 S. 6). Das Gericht forderte die CSS-Versicherung mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 (Urk. 107) zu einer Ergänzung der Klageantwort auf, welcher Aufforderung diese mit Eingabe vom 20. Januar 2003 nachkam (Urk. 110). Die Versicherte nahm auf entsprechende Aufforderung des Gerichts zu von der CSS-Versicherung eingereichten Buchungsbelegen betreffend Auszahlungen von Beiträgen an das Abonnement des Krafttrainings der Jahre 1996 und 1997 Stellung (Urk. 113 und 115). Dabei beantragte die Versicherte ergänzend, was sie auch schon früher geltend gemacht hatte, nach Möglichkeit seien die Zusatzversicherungen erst ab aktuellem Zeitpunkt fortzuführen (vgl. Urk. 115 S. 3; vgl. auch Urk. 85 S. 2, 90/28 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 116). Auf Aufforderung hin reichte die CSS-Versicherung verschiedene zeitliche Fassungen der Broschüre Gesundheitskonto ein (vgl. Urk. 117/1-3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Entsprechend dem Antrag der Beklagten in der Klageantwort vom 16. Mai 2002 (Urk. 89 S. 6) ist von der Anerkennung des ersten Begehrens der Klägerin auf Fortbestand der Zusatzversicherungen nach VVG über den 29. Februar 2000 hinaus auszugehen. Es handelt sich bei den fortbestehenden Zusatzversicherungen um die CSS-Standardversicherung, die Alternativversicherung, die Notfallversicherung und die Kur- und Pflegeversicherung gemäss den Angaben in der ab 1. Januar 2000 gültigen Police (vgl. Urk. 90/1).
1.2    
1.2.1   Der Fortbestand der entsprechenden Zusatzversicherungen nach VVG geht mit der Pflicht zur Prämienzahlung rückwirkend ab 1. März 2000 einher. Die Klägerin liess diesbezüglich beantragen, nach Möglichkeit seien die Zusatzversicherungen wegen ihrer knappen finanziellen Mittel nicht rückwirkend, sondern erst ab aktuellem Zeitpunkt fortzuführen (Urk. 85 S. 2, 115 S. 3). Dieses Begehren ist nachfolgend zu prüfen.
1.2.2   Die Art. 20 und 21 VVG enthalten eine spezialgesetzliche Verzugsordnung für die Prämienforderungen (vgl. Hasenböhler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, S. 312 Rz 1). Nach Art. 20 Abs. 1 VVG ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten, wenn die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet wird. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 des Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Art. 21 Abs. 1 VVG).
Der Versicherer ist nicht gehalten, bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG mit der Vertragsauflösung zuzuwarten. Er kann schon auf den Verzugseintritt mit der Rücktrittserklärung reagieren oder den Rücktritt gleichsam präventiv vor Verzugseintritt mit der Mahnung ankündigen (Hasenböhler, a.a.O., S. 331 Rz 8 f.). Durch den Rücktritt des Versicherers wird der Versicherungsvertrag unverzüglich beendet mit der Folge, dass der Anspruch auf die rückständige Prämie inklusive Neben- und Mahnkosten erlischt. Es findet aber keine Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses statt (Hasenböhler, a.a.O., S. 331 Rz 6).
Der Eintritt der Verzugsfolgen in Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 VVG setzt aber voraus, dass das Mahnverfahren nach Art. 20 Abs. 1 VVG korrekt durchgeführt wurde (Hasenböhler, a.a.O., S. 315 Rz 11). In der bei Bringschulden schriftlich zu erfolgenden Mahnung müssen der geforderte Prämienbetrag sowie allfällige Neben- und Mahnkosten angegeben werden. Wird ein zu hoher Prämienbetrag angegeben, so ist die Mahnung unwirksam (Hasenböhler, a.a.O., S. 320 Rz 39 f.).
1.2.3   Die Beklagte liess der Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2000 eine Aufhebungsandrohung betreffend Ergänzungsversicherungen zukommen. Damit teilte sie der Klägerin mit, dass die Deckung der Ergänzungsversicherungen ausser Kraft sei, und sie drohte bei fehlender Zahlung innert 10 Tagen den Ausschluss der Klägerin aus den Ergänzungsversicherungen an (Urk. 90/7). Mit weiterem eingeschriebenen Brief vom 7. Juli 2000 forderte sie Fr. 1'253.45 ausstehende Prämien der Zusatzversicherungen nach VVG und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein. Sie kündigte erneut an, bei nicht termingerechter Zahlung innert der angesetzten Frist bis 31. Juli 2000 würde sie davon ausgehen, dass die Klägerin auf die Zusatzversicherungen nach VVG verzichte. In diesem Fall würden die Zusatzversicherungen nach VVG rückwirkend per letztbezahltem Monat gestrichen (Urk. 90/8). Die Beklagte ging in der Folge mangels eingegangener Zahlung innert Frist davon aus, dass die Zusatzversicherungen per Ende Februar 2000 aufgehoben waren (vgl. Urk. 89 S. 3, 90/26).
Die Beklagte hat indes, was sie in der Klageantwort vom 16. Mai 2002 (Urk. 89 S. 4) auch zugestand, mit den Mahnungen vom 3. beziehungsweise vom 7. Juli 2000 die Anforderungen, die an die schriftliche Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG gestellt werden, nicht vollumfänglich erfüllt. Namentlich wurde der eingeforderte Prämienbetrag nicht genau angegeben beziehungsweise im Schreiben vom 7. Juli 2000 unter Einbezug der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu hoch veranschlagt (Urk. 90/7, 90/8). Aus diesem Grund konnten die Verzugsfolgen nach Art. 20 Abs. 3 VVG beziehungsweise Art. 21 VVG gar nicht eintreten und es ist vom Fortbestand der Zusatzversicherungen nach VVG über den 29. Februar 2000 hinaus auszugehen. Dementsprechend anerkannte die Beklagte insoweit die Klage vom 14. Januar 2001 (vgl. Urk. 89 S. 6).
         Die Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Unterbruches des Versicherungsverhältnisses und einer Fortführung der Versicherungen erst ab aktuellem Zeitpunkt sehen demgegenüber weder das Gesetz noch die anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor (vgl. Urk. 111/4-7). Das Begehren auf Weiterführung der Zusatzversicherungen erst ab aktuellem Zeitpunkt ist demzufolge abzuweisen.

2.       Die Klägerin beantragte in einem weiteren Punkt die teilweise Kostenübernahme für die Abonnements des Krafttrainings der Jahre 1996 und 1997 im Betrag von je Fr. 200.-- (vgl. Protokoll S. 10).
In der Klageantwort vom 16. Mai 2002 gab die Beklagte an, der Beitrag von Fr. 200.-- für das Jahr 1996 sei von der Klägerin am 13. Februar 1997 mittels Auszahlungsschein mit Referenznummer am Postschalter eingelöst worden, und der Beitrag für das Jahr 1997 sei der Klägerin am 12. Dezember 1997 auf ihr Bankkonto überwiesen worden. Die Beklagte reichte als Nachweis einen entsprechenden Buchungsbeleg vom 21. März 2003 ein, woraus Zahlungen im   Betrag von je Fr. 200.-- für den 12. Februar 1996 und den 13. Februar und 12. Dezember 1997 ersichtlich sind (Urk. 89 S. 4, 90/30). In der Stellungnahme vom 15. Mai 2003 führte die Klägerin dazu aus, bei dem von der Beklagten eingereichten Computerausdruck handle es sich nicht um einen Bank- oder Postbeleg. Somit sei sie in der blossen Annahme, dass es stimmen könnte, der Beweis fehle aber (Urk. 115 S. 2). Gemäss diesen Ausführungen bestreitet die Klägerin somit nicht, die entsprechenden Beiträge von Fr. 200.-- für 1996 und 1997 von der Beklagten erhalten zu haben. Zumindest bezüglich des auf ihr Bankkonto ausbezahlten Betrages vom 12. Dezember 1997 war ihr eine Überprüfung aber möglich und zumutbar. Damit ist ohne weitere Beweisvorkehren von der Bezahlung der entsprechenden Beträge auszugehen, und die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.      
3.1     Weiter beantragte die Klägerin, es seien ihr die Kosten der Verordnungen des Rückentrainings von Dr. E.___ durch die Beklagte zu erstatten (vgl. Protokoll S. 10 f.). Diese Kosten waren von Dr. E.___ in den Rechnungen für die Behandlungszeiten vom 6. September bis 5. Oktober 1999 und vom 31. Januar bis 28. März 2000 mit Fr. 16.-- respektive Fr. 8.-- veranschlagt worden (vgl. Urk. 3/36, 3/39, 3/44, 3/48, 3/51, 3/72 und 3/76).
3.2     Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die CSS-Standardversicherung und die Alternativversicherung ist das Gesundheitskonto nur in Kombination der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der CSS mit einer CSS-Heilungskostenversicherung nach VVG, ausgenommen die Zahnpflegeversicherung, gültig. Das Gesundheitskonto umfasst eine Beteiligung der CSS an den Kosten für individuelle Präventionsmassnahmen. Die Liste der aktuellen Leistungen wird in der Kundenzeitung publiziert (vgl. Urk. 111/4 S. 4 Art. 19 und Urk. 111/5 S. 3 Art. 18).
Die Beklagte erstattete aus dem Gesundheitskonto bei nachweisbaren Beschwerden den oben erwähnten Kostenbeitrag (vgl. Erw. 2) an das Krafttraining in CSS-anerkannten Fitnesszentren (vgl. die Broschüren Gesundheitskonto, Fassungen von 1995, September 1996, März 1999 und von September 1999, Urk. 34/5, 117/2, 117/3 und 117/1). Gemäss den Bestimmungen zu Voraussetzungen und Umfang des Leistungsanspruches in der Broschüre Gesundheitskonto von 1995 hatten die Versicherten zur Geltendmachung des Anspruches auf Leistungen nach Inanspruchnahme der Massnahme/Dienstleistung die Originalrechnung und alle weiteren zur Festsetzung der Leistungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Urk. 34/5 S. 4). Die Broschüre von September 1999 sieht keine Leistungen für das Krafttraining mehr vor (vgl. Urk. 117/1 = 90/29, 3/52, 3/66).
3.3     Die Klägerin erbrachte den gemäss den Broschüren Gesundheitskonto erforderlichen Nachweis von Beschwerden zur Erlangung der Beitrages an das Krafttraining mit den ärztlichen Verordnungen von Dr. E.___ (vgl. Urk. 3/48, 3/72). Eine Entschädigung für die Vorlegung des entsprechenden Nachweises sehen indes weder die entsprechenden Broschüren Gesundheitskonto noch die massgeblichen Art. 19 beziehungsweise Art. 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der von der Klägerin abgeschlossenen CSS-Standardversicherung und Alternativversicherung vor. Die Klage ist in diesem Punkt deshalb ebenfalls abzuweisen.

4.       Die Klägerin wies in der Stellungnahme vom 15. Mai 2003 auf Vergütungen hin, welche die Beklagte rückbezüglich erstatten müsse, zu welchen sie aber in der Klageantwort vom 16. Mai 2002 und deren Ergänzung vom 20. Januar 2003 (vgl. Urk. 89 und 110) nichts ausgeführt habe. Sie beantragte, auch die Beklagte müsse die rückbezüglichen offenen Beträge (Therapie, Hilfsmittel, Medikamente) entrichten (Urk. 115 S. 2 und 3). Soweit sie damit die an der Verhandlung vom 31. Oktober 2001 erwähnten weiteren Beträge und Streitpunkte geltend machen wollte (vgl. Protokoll S. 7 bis S. 12), wäre auf die Klage nicht einzutreten, da diese Ansprüche den Bereich des bis am 31. Dezember 1995 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KUVG) sowie des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffen, welche im vorliegenden zivilrechtlichen Klageverfahren nicht überprüft werden können. Weitere Begehren wurden zudem nicht ausreichend substantiiert (vgl. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im weitergehenden Umfange ist auf die Klage nicht einzutreten.

5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag und nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht dieser Anspruch gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel nicht zu. § 34 Abs. 2 GSVGer, wonach den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen kein Anspruch auf Prozessentschädigung zusteht, wird damit begründet, dass diese als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 34 GSVGer, S. 240). Für den Bereich der Zusatzversicherungen gilt dies indes nicht (RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 318). In Abweichung von der Regel gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer, steht ihnen daher auch in diesen Prozessen auf Antrag grundsätzlich eine nach § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen zu bemessende Parteientschädigung zu. Sind sie indes nicht anwaltlich vertreten, so besteht dieser Anspruch nur dann, wenn die Interessenwahrung einen sehr hohen Arbeitsaufwand erforderlich machte (vgl. Zünd, a.a.O., Rz 6 zu § 34 GSVGer, S. 240). Dasselbe gilt auch für die Erstattung der Parteikosten an eine nicht vertretene Partei (vgl. Zünd, a.a.O., Rz 6 zu § 34 GSVGer, S. 240).


5.2     Die Klägerin obsiegt im Verfahren in einem wesentlichen Teilpunkt und es steht ihr deshalb gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer und auch gestützt auf ihr entsprechendes Begehren grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung zu.
Der Klägerin sind einerseits Kosten durch die anwaltliche Vertretung von Rechtsanwältin A.___ sowie durch Rechtsanwältin C.___ erwachsen. Beide Rechtsvertreterinnen legten ihr Mandat nieder, bevor die Klage gemäss der gerichtlichen Aufforderung verbessert wurde (vgl. Urk. 26 und 42). Zur Niederlegung der Mandate durch die beiden Rechtsvertreterinnen war es unter anderem gekommen, weil die Klägerin ihren Ausführungen bezüglich des Rechtsweges im Beschwerdeverfahren misstraut hatte (vgl. Urk. 31/1-4, 48/6, 48/8 und 51). Der Aufwand der Rechtsvertreterinnen, der sich im vorliegenden Verfahren nicht niedergeschlagen hat, hat die Klägerin zu verantworten und die Kosten sind deshalb nicht der Beklagten aufzuerlegen (vgl. § 28 GSVGer in Verbindung mit § 66 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Der entsprechende Aufwand ist indes den Rechtsvertreterinnen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung zu entschädigen.
         Rechtsanwältin A.___ liess für die Verfahren KV.2001.00009 sowie für das vorliegende Verfahren einen Gesamtaufwand von 4,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 96.30 geltend machen (Urk. 28). Für diesen Aufwand wurde sie im Verfahren KV.2001.00009 nach den damaligen Ansätzen einstweilen gesamthaft mit Fr. 846.-- aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Verfügung vom 18. Juli 2001, Urk. 48 im Verfahren KV.2001.00009). Eine weitere Entschädigung im vorliegenden Verfahren resultiert damit nicht.
Rechtsanwältin C.___ liess für das Verfahren einen Aufwand von 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 44.40 geltend machen (Urk. 50). Die ihr zustehende Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin ist dementsprechend auf Fr. 2'199.80 festzusetzen (10 x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 44.40 plus Mehrwertsteuer von 7,6 %).
5.3    
5.3.1   Die Klägerin forderte in der Klageschrift vom 14. Januar 2001 einen pauschalen Schadenersatz von Fr. 50'000.-- (Urk. 1 S. 4). An der Verhandlung vom 31. Oktober 2001 wurde dieses Begehren dahingehend geändert, als eine angemessene Umtriebsentschädigung geltend gemacht wird (Protokoll S. 8 und S. 12). Die Beklagte beantragte die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- (Urk. 89 S. 5). Sie anerkennt damit, dass die Klägerin auch für ihre eigenen Bemühungen in gewissem Umfange zu entschädigen ist (vgl. Zünd, a.a.O., Rz 6 zu § 34 GSVGer, S. 240; vgl. auch Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 15 und 18). Die Beklagte führte aber auch aus, dass auch ihre eigenen Umtriebe Berücksichtigung zu finden hätten, da es nicht ihre Pflicht sei, die gleichen Sachverhalte immer und immer wieder erklären zu müssen, und sie beantragte eine anteilsmässige Kostenfolge (vgl. Urk. 89 S. 5 und 6). Auch der Anspruch der Beklagten auf eine Prozessentschädigung wäre wegen des bei ihr angefallenen erheblichen Aufwandes im Sinne einer Ausnahme grundsätzlich zu bejahen (vgl. Erw. 5.1). Da die Klägerin aber in wesentlicherem Umfange, nämlich bezüglich des Fortbestandes der Zusatzversicherungen nach VVG obsiegt, ist nur ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen und dem Anspruch der Beklagten im Rahmen der Festsetzung dieser Prozessentschädigung Rechnung zu tragen.
5.3.2   Der Umfang des Entschädigungsanspruches der Klägerin ist von Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
         Insgesamt erscheint angesichts der bereits vor der Klageeinleitung geführten zahlreichen Korrespondenz, welche aber zum Teil auch ausserhalb des vorliegenden Klageverfahrens strittige Punkte betraf, welche Geltendmachung nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen ist (vgl. auch Prot. S. 7-12), der objektiv gegebenen Schwierigkeit der vorliegend zu prüfenden Fragen im unteren Bereich, der erheblichen Bedeutung der Streitsache und des lediglich teilweisen Obsiegens und des auch bei der Beklagten angefallenen, nicht unerheblichen Aufwandes eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- als angemessen.

        
Das Gericht beschliesst:
Die Klage vom 14. Januar 2001 wird insoweit als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben, als festgestellt wird, dass die Klägerin auch nach dem 29. Februar 2000 in der CSS-Standardversicherung (AVB-Ausgabe 01.1997; Krankheit und Unfall), der Alternativersicherung (AVB-Ausgabe 01.1997; Krankheit und Unfall), der Notfallversicherung (AVB-Ausgabe 01.1997; Krankheit und Unfall) und der Kur- und Pflegeversicherung (AVB-Ausgabe 01.1997; Krankheit und Unfall) versichert blieb.



und erkennt sodann:
1.         Im weitergehenden Umfange wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin C.___, Zürich, wird mit Fr. 2'199.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- CSS-Versicherung
- Bundesamt für Privatversicherung
sowie an:
Gerichtskasse
6.       Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen eines der in Art. 68 Abs. 1 lit. a - e des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) genannten Gründe durch eine dem Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.