KK.2001.00014
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 24. Juli 2003
in Sachen
G.___
Kläger
gegen
EGK-Gesundheitskasse
Direktion
Brislachstrasse 2, C.___, Postfach, 4242 Laufen
Beklagte
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1963, verfügte ab 1995 bei der EGK-Gesundheitskasse (nachfolgend EGK) neben der Grundversicherung für Krankenpflege unter anderem über eine Zusatzversicherung der Kategorie "kombinierte Spitalversicherung", Stufe K-3 (vgl. die Beitritts- und die Gesundheitserklärung vom August 1994, Urk. 2/1+2), die von der EGK später als Zusatzversicherung EGK-Kombi und danach als Zusatzversicherung EGK-SUN 3 geführt wurde (vgl. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatzversicherungen [AVB/VVG], Ausgaben 1.1.1998 und 1.1.2001, Urk. 34/1 und Urk. 9/2, sowie die Ergänzenden Bedingungen für die EGK-Kombi, Ausgabe 1.1.1998, Urk. 34/2, und die Ergänzenden Bedingungen für die EGK-SUN, Ausgabe 1.1.2001, Urk. 9/3).
Am 22. September 2000 reichte G.___ der EGK eine neue Beitritts- und Gesundheitserklärung ein, die unter anderem den Antrag auf (Wieder)Aufnahme in die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 enthielt (Urk. 2/3 = Urk. 13/8). Die EGK teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 29. September 2000 mit, dass sein "Antrag auf Höherversicherung" abgelehnt werde (Urk. 15). In der Folge gelangte A.___ von der Institution X.___, wo G.___ seit 1998 lebte, mit Schreiben vom 13. November 2000 (Urk. 2/4 = Urk. 13/7) an die EGK und legte dar, dass G.___ im letzten Winter in einer Phase der Depression offenbar nicht auf die Mahnungen der EGK zur Prämienzahlung reagiert und die Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet habe, worauf die Kasse die Zusatzversicherung gekündigt habe. In Anbetracht der Umstände werde die Kasse darum ersucht, G.___ wieder in die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 aufzunehmen. Die Kasse antwortete am 21. November 2000 (Urk. 2/5 = Urk. 13/4) ablehnend, und auch in der nachfolgenden Korrespondenz (Schreiben von A.___ und G.___ vom 1. Dezember 2000, Urk. 2/6 = Urk. 13/5; Schreiben der EGK vom 12. Dezember 2000, Urk. 2/7 = Urk. 13/6) blieben G.___ und die Kasse bei ihren Standpunkten.
2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2001 (Urk. 1) reichte G.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit der Beanstandung, dass die EGK sein Gesuch vom 22. September 2000 um Wiederaufnahme in die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 negativ beantwortet habe. Nachdem das Gericht die Fragen von G.___ zu den Verfahrenskosten beantwortet hatte (Schreiben vom 5. Juni 2001, Urk. 3) und dieser sich innert der festgelegten Frist von 20 Tagen nicht mehr gemeldet hatte, wurde das Verfahren ankündigungsgemäss weitergeführt. Die Kasse schloss in der Klageantwort vom 27. Juli 2001 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage, wobei sie davon ausging, dass G.___ die Rechtmässigkeit des Ausschlusses aus der strittigen Zusatzversicherung, der vor der neuen Gesuchstellung erfolgt war, nicht in Frage stelle. Mit Verfügung vom 17. August 2001 (Urk. 10) wies das Gericht darauf hin, dass die Fragen des Ausschlusses und der (Wieder)Aufnahme in Zusammenhang stünden, und forderte die EGK zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Nach deren Eingang (Eingabe vom 22. August 2001, Urk. 12; Eingabe vom 29. August 2001, Urk. 16) wurde G.___ mit Verfügung vom 31. August 2001 (Urk. 17) Frist zur Replik angesetzt. Nachdem innert erstreckter Frist weder G.___ noch dessen Beistand B.___, der sich in das Verfahren eingeschaltet hatte (Telefonnotiz vom 3. Oktober 2001, Urk. 19; Schreiben von B.___ vom 3. Oktober 2001, Urk. 20), reagiert hatten und der Beistand ausserdem weder eine Vollmacht von G.___ noch eine Prozessermächtigung der Vormundschaftsbehörde beigebracht hatte, hielt das Gericht mit Verfügung vom 19. November 2001 (Urk. 22) fest, dass G.___ im Verfahren nach wie vor als unvertreten gelte. Gleichzeitig setzte das Gericht G.___ nochmals eine Frist zur Einreichung einer Replik an, da festgestellt worden war, dass ihm bei der erstmaligen Fristansetzung nicht die vollständige Klageantwort zugestellt worden war. Nachdem auch diese Frist unbenützt abgelaufen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Januar 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 24).
Auf den 5. Mai 2003 wurde eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung angesetzt; in der Vorladung (Urk. 25) wurden die Parteien auch je zur Beibringung bestimmter Unterlagen aufgefordert. G.___ holte die zweimal eingeschrieben versandte Vorladung nicht ab, worauf ihm die Vorladung nochmals uneingeschrieben zugesandt wurde (vgl. die Briefumschläge und Gerichtsurkunden in Urk. 26/2+3). In der Folge erschien G.___ nicht zum vorgesehenen Verhandlungstermin, und das Gericht beschränkte die Verhandlung dementsprechend auf eine Befragung des erschienenen Prokuristen der EGK, C.___, zum Sachverhalt und zu den Unterlagen, welche die EGK vorgängig zur Verhandlung eingereicht hatte (Urk. 28/1-6; Eingabe vom 31. März 2003, Urk. 27). Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 (Urk. 32) wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Protokoll dieser Befragung (Prot. S. 7 ff.) eingeräumt; G.___ wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zu den nachgereichten Unterlagen der EGK Stellung zu nehmen, und er wurde darüber hinaus aufgefordert, verschiedene Fragen zu beantworten und dem Gericht verschiedene näher bezeichnete Unterlagen zukommen zu lassen. Beide Parteien liessen die ihnen angesetzte Frist unbenützt verstreichen; G.___ hatte die eingeschrieben versandte Verfügung wiederum nicht abgeholt, weshalb ein nochmaliger uneingeschriebener Versand erfolgt war (vgl. die Gerichtsurkunde in Urk. 33/2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Sozialversicherungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache, die eine Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zum Gegenstand hat, sachlich zuständig (vgl. den Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]); die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 AVB/VVG, Ausgabe 1.1.2001 (Urk. 9/2), wonach für Klagen wahlweise entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnort der versicherten Person oder am Hauptsitz der Kasse in Laufen zuständig sind.
2.
2.1 Die Beklagte hatte in der Klageantwort vom 27. Juli 2001 (Urk. 8) angenommen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage sei, ob der Kläger wieder in die strittige Zusatzversicherung aufzunehmen sei, nicht aber, ob der Kläger im Vorfeld der Beitrittserklärung vom 22. September 2000 rechtmässig aus dieser Versicherung ausgeschlossen worden sei. Wie jedoch bereits in der Verfügung vom 17. August 2001 (Urk. 10) dargelegt worden war, stehen die beiden Fragen in einem engen Zusammenhang. Denn die Frage der Pflicht der Beklagten zur Neuaufnahme des Klägers in die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 würde sich dann gar nicht stellen, wenn das betreffende Versicherungsverhältnis immer noch fortbestünde. Die Frage nach diesem Fortbestand ist demnach in der vorliegenden Streitigkeit als Vorfrage zu beantworten. Der Kläger warf diese Vorfrage im Übrigen auch von sich aus auf, wenn er in der Klageschrift bemängelte, dass ihn die Beklagte "wie ein neues mitglied behandelt (gesundheitsdeklaration)" habe (vgl. Urk. 1).
2.2 Zur Klärung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klägers aus der strittigen Zusatzversicherung hatte das Gericht nach Abschluss des Schriftenwechsels zur Verhandlung vom 5. Mai 2003 vorgeladen, deren Ziel unter anderem darin bestanden hatte, von den Parteien in Ausübung der richterlichen Fragepflicht ergänzende Informationen zu erhalten (vgl. Prot. S. 7). Gleichzeitig war mit der Vorladung auch angestrebt worden, die vorhandenen Unterlagen zu vervollständigen, und die Parteien waren dementsprechend im Vorladungsschreiben (Urk. 25) dazu aufgefordert worden, einzeln benannte Unterlagen einzureichen beziehungsweise an die Verhandlung mitzubringen.
Dieses Vorladungsschreiben hatte das Gericht ein erstes Mal mit Gerichtsurkunde an die Adresse des Klägers in Y.___ versandt, und die Post hatte die Sendung an eine Adresse des Klägers in Z.___, weitergeleitet und dem Gericht später von dort aus als nicht abgeholt retourniert (vgl. Urk. 26/2). Ein nochmaliger Zustellungsversuch mit eingeschriebener Post hatte in gleicher Weise zur Retournierung der Sendung geführt (vgl. Urk. 26/3), worauf das Gericht die Vorladung am 17. April 2003 ein weiteres Mal, diesmal mit uneingeschriebener Post, an den Kläger gesandt hatte (vgl. den Vermerk in Urk. 26/3). Spätere Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass der Kläger seit dem 19. Juli 2002 an der erwähnten Adresse in Z.___, angemeldet ist (Telefonnotiz vom 16. Mai 2003 über eine Auskunft der Gemeindeverwaltung Z.___, Urk. 31) und dass er sich an dieser Adresse auch aufzuhalten scheint und der Briefkasten geleert wird (Telefonnotiz vom 8. Mai 2003 über eine Auskunft des Beistandes B.___, Urk. 30). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Einladungen zur Abholung der eingeschrieben versandten Vorladung und die nochmals uneingeschrieben versandte Vorladung erhalten hat beziehungsweise dass er dazu in der Lage gewesen wäre, von der Vorladung Kenntnis zu nehmen. Dabei gilt eine nicht abgeholte, als Einschreiben aufgegebene und ordnungsgemäss mit Abholungseinladung avisierte Sendung rechtsprechungsgemäss als am letzten Tag der siebentägigen Frist zugestellt, welche die Post zur Abholung einer solchen Sendung einräumt (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 177 GVG Rz 41 und Rz 44 sowie § 179 GVG Rz 2). In Anwendung dieses Grundsatzes ist der massgebliche Zustellungszeitpunkt der zur Diskussion stehenden Vorladung spätestens auf den 15. April 2003 anzusetzen, als die Abholungsfrist für die zweitmalige eingeschrieben versandte Zustellung ablief (vgl. Urk. 26/3). Der Kläger hat es somit selber zu vertreten, dass von ihm keine mündliche Sachverhaltsergänzung entgegengenommen werden konnte.
Die Verfügung vom 19. Mai 2003 (Urk. 32), mit welcher dem Kläger im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 5. Mai 2003 Einsicht in das Protokoll und verschiedene Unterlagen gegeben sowie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und zur Akteneinreichung eingeräumt worden war, muss aufgrund der erwähnten Abklärungen zum Wohn- und Aufenthaltsort des Klägers ebenfalls als zugestellt gelten. Das Gericht hatte diese Verfügung eingeschrieben direkt an die Adresse des Klägers in Z.___ versandt, von wo sie die Post nach Ablauf der siebentägigen, bis zum 30. Mai 2003 bemessenen Abholungsfrist (der auf dem Briefumschlag angegebene 29. Mai 2003 war ein Feiertag) retourniert hatte (vgl. Urk. 33/2). Wird dieses Datum aufgrund der dargelegten Rechtsprechung als Zustellungszeitpunkt angenommen, so ist die in der Verfügung angesetzte 20tägige Frist im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils abgelaufen (die nochmalige uneingeschriebene Zustellung war mit dem Hinweis im erwähnten "blauen Zettel" [Urk. 33/2] verbunden worden, dass für den Fristbeginn die erfolglose erste Zustellung massgebend sei). Der Kläger muss daher die Annahmen, die in der Verfügung für den Fall seines Stillschweigens und der unterlassenen Akteneinreichung angekündigt worden sind, gegen sich gelten lassen.
2.3
2.3.1 Die Beklagte erachtete den Kläger aufgrund von Versäumnissen bei der Prämienzahlung als ausgeschlossen aus der strittigen Zusatzversicherung.
2.3.2 Die Prämienzahlungspflicht der versicherten Person und die Folgen ihrer Verletzung sind in Art. 18 ff. VVG geregelt. Entrichtet der Schuldner die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht, so ist er nach Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Das Schicksal des Versicherungsvertrages nach Eintritt der Verzugsfolge des Ruhens der Leistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften in Art. 21 VVG. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Annahme statuiert, dass der Versicherer, der die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich einfordert, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurücktritt. Wird die Prämie demgegenüber vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt nach Art. 21 Abs. 2 VVG seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
Das Gesetz räumt dem Versicherer im Falle des Verzugs der versicherten Person somit ein Wahlrecht ein. Er kann die rückständige Prämie entweder rechtlich, also auf dem Betreibungsweg oder durch gerichtliche Klage (vgl. Hasenböhler, in: Honsell et al. [Hrsg], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001 [nachfolgend VVG-Kommentar], Art. 21 VVG Rz 20), einfordern und damit auf der Weiterführung des Versicherungsverhältnisses bestehen, oder er kann die zweimonatige Frist nach Art. 21 Abs. 1 VVG unter Verzicht auf rechtliche Schritte verstreichen lassen, wodurch das Versicherungsverhältnis automatisch, kraft unwiderlegbarer Vermutung (so genannte Fiktion), erlischt, ohne dass der Versicherer noch eine Erklärung abgegeben müsste. Schliesslich hat der Versicherer als dritte Option die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der zweimonatigen Frist durch explizite Rücktrittserklärung zu beendigen (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 VVG Rz 8). Das Vertragsschicksal nach Eintritt der Verzugsfolgen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VVG liegt somit vollständig in der Hand des Versicherers; die versicherte Person kann die Weiterführung des Vertrages nicht mehr erzwingen, auch nicht dadurch, dass sie die gemahnte Prämie noch innerhalb der zweimonatigen Frist nach Art. 21 Abs. 1 VVG bezahlt, da es dem Versicherer freisteht, die Prämienzahlung zu akzeptieren oder zurückzuweisen (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 VVG Rz 4 ff.).
2.3.3 Entgegen dem Anschein, den die Unterlagen erweckt hatten, welche die Beklagte mit der Eingabe vom 22. August 2001 (Urk. 12) nachgereicht hatte, führt die Beklagte den Ausschluss des Klägers aus der strittigen Zusatzversicherung nicht auf eine "2. Mahnung" vom 11. Februar 1999 zurück, mit dem sie einen Zahlungsausstand von Fr. 30.-- eingefordert hatte (vgl. Urk. 13/2). Der Sachverhaltsdarstellung, welche die Beklagte im Vorfeld der Verhandlung vom 5. Mai 2003 beigebracht hat (Urk. 28/4), ist nämlich zu entnehmen, dass jener Ausstand nachträglich beglichen beziehungsweise abgeschrieben worden war und die Zusatzversicherung danach unverändert weitergeführt worden war. Als ausschlaggebend für den Ausschluss bezeichnete die Beklagte in der besagten Sachverhaltsdarstellung vielmehr Mahnungen aus der Zeit ab Januar 2000, die Prämienrechnungen aus der Zeitraum ab November 1999 betroffen hatten (vgl. Urk. 28/4 S. 1).
Dass diese Mahnungen tatsächlich versandt worden waren und der Kläger sie erhalten hatte, ist entsprechend der Ankündigung in der Verfügung vom 19. Mai 2003 (Urk. 32, Dispositiv-Ziffer 2a) anzunehmen, nachdem der Kläger sich innert der ihm angesetzten Frist nicht gegenteilig geäussert hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist ferner auch davon auszugehen, dass die betreffenden Mahnungen die aufgelisteten Prämien für die angegebenen Prämienperioden zum Gegenstand gehabt hatten und dass diese Prämien im Zeitpunkt des Mahnungsversandes zur Zahlung fällig gewesen waren, dass die Zahlung aber bis zum Eingang eines Betrages von Fr. 1'592.-- am 18. Juli 2000 (vgl. Urk. 28/4 S. 2) ausstehend geblieben war. Dass Säumnisse bei der Prämienzahlung vorgekommen seien, hat der Kläger im Übrigen in der Klageschrift (Urk. 1) auch ausdrücklich eingeräumt, und im Schreiben von A.___ vom 13. November 2000 (Urk. 2/4 = Urk. 13/7) ist ebenfalls davon die Rede, dass der Kläger im letzten Winter, also im Winter 1999/2000, die Versicherungsprämien nicht rechtzeitig einbezahlt habe. Den Text der Mahnungen aus der Zeit ab Januar 2000 konnte die Beklagte zwar nicht beibringen; aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Vertreters der Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2003 (vgl. Prot. S. 8) ist jedoch davon auszugehen, dass die jeweiligen "2. Mahnungen" identisch abgefasst gewesen waren wie die eingereichte "2. Mahnung" vom 11. Februar 1999 (Urk. 13/2).
Aufgrund der Angaben des Vertreters der Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2000 (vgl. Prot. S. 8) steht sodann fest, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber nie den Rücktritt vom strittigen Zusatzversicherungsverhältnis erklärt hat, sondern sich vielmehr auf die Rücktrittsfiktion im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG beruft. Dabei ist mangels Bestreitung ankündigungsgemäss (vgl. Urk. 32 Dispositiv-Ziffer 2b) auch als erstellt zu erachten, dass die Beklagte dem Kläger die eingereichte Police mit Ausstellungsdatum des 11. Mai 2000, in welcher die strittige Zusatzversicherung nicht mehr aufgeführt ist (Urk. 28/2), zugestellt hatte und er diese kurz nach diesem Ausstellungsdatum erhalten hatte. Ebenfalls als feststehend hat zu gelten, dass die Beklagte dem Kläger die Zusatzversicherungsprämien, die in der nachträglichen Zahlung von Fr. 1'592.-- enthalten gewesen waren, am 26. Juli 2000 in Form eines Betrages von Fr. 155.-- zurückerstattet hatte. Diese Angabe in der Sachverhaltsdarstellung in Urk. 28/4 (S. 2) ist ebenfalls unbestritten geblieben.
2.3.4 Ausgehend vom Sachverhalt gemäss den vorstehenden Erwägungen ist im Besonderen als feststehend zu erachten, dass der Kläger die "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000, die erste der "2. Mahnungen", die in der Sachverhaltsdarstellung in Urk. 28/4 (S. 1) aufgeführt sind, erhalten hatte und dass Gegenstand dieser Mahnung unter anderem eine ausstehende Monatsprämie im Betrag von Fr. 31.-- für die strittige Zusatzversicherung gewesen war, die höchstwahrscheinlich noch das Jahr 1999 betroffen hatte (eine ausdrückliche Angabe der Prämienperiode fehlt in Urk. 28/4; die späteren Mahnungen betreffen aber die Prämienperioden ab Januar 2000). Diese Mahnung muss sodann erstelltermassen denselben Mahnungstext, insbesondere auch dieselbe Androhung der Verzugsfolgen, enthalten haben wie die eingereichte "2. Mahnung" vom 11. Februar 1999 (Urk. 13/2) und ist unter dieser Annahme als ordnungsgemäss abgefasst im Sinne der massgebenden rechtlichen Anforderungen (Zahlungsaufforderung, Angabe und Aufschlüsselung des ausstehenden Betrages, Fristansetzung und Androhung der Verzugsfolgen; vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 20 VVG Rz 36 ff.) zu erachten. Unter diesen Prämissen erscheint die Rücktrittsfiktion im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG am 11. Mai 2000, dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte in ihrem System den Ausschluss des Klägers aus der strittigen Zusatzversicherung vermerkt hatte (vgl. Urk. 28/4 S. 2), grundsätzlich als eingetreten, da in diesem Zeitpunkt die Mahnung vom 10. Februar 2000 schon mehr als 14 Tage (Art. 20 Abs. 1 VVG) und zwei Monate (Art. 21 Abs. 1 VVG) zurückgelegen hatte und die Zahlung des Klägers immer noch ausstehend gewesen war.
2.3.5 Einschränkend ist festzuhalten, dass die besagte Rücktrittsfiktion trotz des korrekten formellen Vorgehens der Beklagten dann nicht hätte wirksam werden können, wenn der Kläger die 14tägige Zahlungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 VVG im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VVG unverschuldet hätte verstreichen lassen und die Zahlung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 VVG nach Wegfall des betreffenden Hindernisses sofort nachgeholt hätte (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art 20 VVG Rz 72 ff.; Nef, in: VVG-Kommentar, Art. 45 VVG Rz 24 f.). Der Nachweis des fehlenden Verschuldens, der dem Kläger obliegt (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 20 VVG Rz 77; Nef, a.a.O., Art. 45 VVG Rz 13), kann indessen nicht als erbracht gelten. Denn der Kläger hat auf die Aufforderung in der Verfügung vom 19. Mai 2003 hin (vgl. Urk. 32 Dispositiv-Ziffer 3) keine Arztzeugnisse beibringen können, aus denen sich Anhaltspunkte für eine gesundheitlich bedingte Unfähigkeit ergeben hätten, die gemahnte Prämienschuld im massgebenden Zeitraum ab dem Datum der "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000 bis zur Zahlung vom 18. Juli 2000 zu begleichen. Angesichts dessen, dass A.___ im Schreiben vom 13. November 2000 (Urk. 2/4 = Urk. 13/7) dargelegt hatte, der Kläger habe bisher auch in den depressiven Phasen seinen Zahlungspflichten nachkommen können, bestehen daher zu wenig Anhaltspunkte dafür, dass es sich im zur Diskussion stehenden Zeitraum in dieser Hinsicht anders verhalten hätte. Es ist demnach nicht erstellt, dass gesundheitliche Gründe vorgelegen hatten, welche die Säumnis des Klägers als gänzlich unverschuldet erscheinen lassen, wie dies die Lehre verlangt (vgl. Nef, a.a.O., Art. 45 VVG Rz 12).
2.3.6 Die Beklagte hatte schliesslich durch den Erlass der weiteren, nach der Zustellung der ausschlaggebenden "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000 versandten Mahnungen (vgl. Urk. 28/4 S. 1) auch kein Verhalten an den Tag gelegt, welches beim Kläger nach Treu und Glauben den Eindruck hatte erwecken müssen, sie verzichte darauf, der Mahnung vom 10. Februar 2000 die Rücktrittsfiktion folgen zu lassen (vgl. zu Treu und Glauben bei mehrmaliger Mahnung Hasenböhler, a.a.O., Art. 20 VVG Rz 55). Die beiden folgenden "2. Mahnungen" vom 9. März und vom 13. April 2000, welche die Prämien für die Monate Januar und Februar 2000 zum Gegenstand gehabt hatten und neben der Grundversicherungsprämie immer noch die Prämie der strittigen Zusatzversicherung umfasst hatten, waren hierzu deshalb nicht geeignet gewesen, weil die zweimonatige, durch die "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000 ausgelöste Frist dannzumal noch nicht abgelaufen gewesen war und die Beklagte daher dazu berechtigt gewesen war, den Schwebezustand noch aufrecht zu erhalten. Die "2. Mahnungen" vom 11. Mai, vom 15. Juni und vom 13. Juli 2000, die nach Ablauf dieser Frist erlassen worden waren und ebenfalls immer noch die Zusatzversicherungsprämie aufgeführt hatten, wären demgegenüber grundsätzlich dazu geeignet gewesen, beim Kläger die Vorstellung hervorzurufen, die Beklagte wolle die Rücktrittsfiktion nicht eintreten lassen. Denn diese Fiktion umfasst auch die Annahme, dass der Versicherer auf die Bezahlung der rückständigen Prämien verzichtet, und eine solche Annahme wird durch den Erlass weiterer Mahnungen in Frage gestellt. In der Literatur findet sich allerdings der Hinweis darauf, dass ein Versicherungsvertrag, der aufgrund der Vermutung nach Art. 21 Abs. 1 VVG aufgelöst worden ist, zwar durch Annahme einer Prämienzahlung nach Vertragsauflösung als wiederhergestellt betrachtet werden kann, dass hingegen allein in der Tatsache, dass der Versicherer für eine spätere Prämie ein Mahnschreiben erlässt, noch keine Wiederherstellungsvereinbarung erblickt werden kann (vg. Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 VVG Rz 13). Des Weiteren ist nach dem oben Dargelegten davon auszugehen, dass der Kläger kurze Zeit nach dem 11. Mai 2000 die Police dieses Datums erhalten hatte (Urk. 28/2), in der die strittige Zusatzversicherung - wenn auch erst mit Gültigkeit ab dem 1. Juni 2000 - nicht mehr enthalten gewesen war. Unter diesen Umständen hätte der Kläger aus dem Erhalt weiterer Mahnungen selbst dann nicht ohne weiteres auf die Bereitschaft der Beklagten schliessen dürfen, diese Zusatzversicherung dennoch weiterzuführen, wenn diese Mahnungen nicht nur - wie es die Aufstellung in Urk. 28/4 vermuten lässt - je die Prämien für einen einzelnen Monat enthalten hätten, sondern zur Zahlung des gesamten bei Mahnungserlass aufgelaufenen Prämienausstandes (einschliesslich des Ausstandes, der Gegenstand der "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000 gewesen war) aufgefordert hätten (vgl. die Ausführungen des Vertreters der Beklagten in Prot. S. 8).
2.3.7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das strittige Versicherungsverhältnis betreffend die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 im Mai 2000 durch Eintritt der Rücktrittsfiktion im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG aufgelöst worden war und somit nicht mehr bestand, als der Kläger am 22. September 2000 den Antrag auf (Wieder)Aufnahme in diese Zusatzversicherung stellte.
3. Zu prüfen bleibt damit, ob die Beklagte nach aufgelöstem Versicherungsverhältnis zu dessen Neubegründung verpflichtet gewesen wäre.
Eine solche Verpflichtung besteht im Bereich des VVG nicht. Dabei gelangt entgegen der Annahme der Beklagten in der Klageantwort (vgl. Urk. 8 S. 3) nicht die Regelung in Art. 2 VVG zur Anwendung, die sich mit der Änderung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses befasst (vgl. Stoessel, in: VVG-Kommentar, Art. 2 VVG Rz 8), denn der Kläger stand nach der Auflösung des Versicherungsverhältnisses betreffend die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 mit der Beklagten in keinem Zusatzversicherungsverhältnis nach VVG mehr, sondern verfügte nur noch über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Vielmehr steht der (Neu)Abschluss eines Versicherungsvertrages nach Art. 1 VVG zur Diskussion. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich aber keine Verpflichtung des Versicherers zum Vertragsabschluss ableiten, sondern der Versicherer ist gemäss der in dieser Hinsicht zutreffenden Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 8 S. 3) nicht einmal verpflichtet, die Ablehnung eines Vertragsabschlusses zu begründen (vgl. Stoessel, a.a.O., Art. 1 VVG Rz 38). Es trifft ihn daher auch keine Pflicht, einen Antragssteller, der bereits einmal in einem Versicherungsverhältnis mit ihm gestanden hat, anders zu behandeln als einen erstmaligen Antragssteller. Die Beklagte war somit ungeachtet der früheren Zugehörigkeit des Klägers zur Zusatzversicherung EGK-SUN 3 nicht verpflichtet, dessen Antrag auf Wiederaufnahme vom 22. September 2000 stattzugeben.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
4. Die Beklagte beantragte für den Fall ihres Obsiegens die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 8 S. 2). Nach der Rechtsprechung hat eine Partei jedoch in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie anwaltlich vertreten ist. Einer unvertretenen Partei wird lediglich ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, nämlich wenn sie sich über erhebliche Kosten ausweist oder einen sehr hohen, das übliche Mass übersteigenden Arbeitsaufwand gehabt hat (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001, 5C.161/2001 mit Hinweis auf BGE 113 Ia [richtig Ib] 356 f. Erw. 6b sowie auf die nicht publizierte Erw. 4 von BGE 124 III 229). Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechtsvertreter, sondern durch einen ihrer Prokuristen vertreten (vgl. die Vollmacht vom 24. März 2003, Urk. 28/1), so dass sich ihr Anspruch auf eine Prozessentschädigung nach den Kriterien für die Entschädigung einer unvertretenen Partei richtet. Diese Kriterien können indessen auch unter Berücksichtigung des Aufwandes für die durchgeführte Verhandlung nicht als erfüllt erachtet werden, da Verhandlungen im Bereich der Klagen nach VVG durchaus üblich sind.
Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- EGK-Gesundheitskasse
- Bundesamt für Privatversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechend Eingabe Berufung gemäss Art. 50 OG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.