KK.2002.00016
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Beschluss vom 17. November 2004
in Sachen
S.___
Kläger
gegen
Z.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1966, war ab 1. Dezember 1994 bei der B.___ AG als Bodenleger angestellt (Urk. 8/1). Diese hatte für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Z.___ eine Kranken-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag abgeschlossen (Urk. 9/1, 9/2, 9/4).
S.___ war vom 26. Oktober (Urk. 8/1) bis 22. November 1998 und dann wieder ab 17. November 1999 (Urk. 8/3) arbeitsunfähig (Urk. 11/1-34). Die Z.___ richtete am 9. November 1998 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 10. bis 22. November 1998 ein solches aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Ab 17. November 1999 bezahlte sie erneut ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/31). Am 4. Oktober 2000 veranlasste sie bei Dr. med. X.___, Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, eine Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 23. Oktober 2000, Urk. 11/24) und richtete in der Folge ab 1. Dezember 2000 ein um 50 % reduziertes Taggeld aus (Urk. 8/35, 8/54). Am 24. Oktober 2001 informierte die Z.___ den Versicherten darüber, dass die Taggeldleistungen ab 19. Oktober 2001 ausgeschöpft seien (Urk. 8/61). Die Taggelder hatte die Z.___ zunächst der Versicherungsnehmerin, von Februar bis Juli 2000 dem Versicherten und ab August 2000 der Gemeinde U.___ direkt ausbezahlt (Urk. 8/9, 8/17/2, 8/49, 8/55).
1.2 S.___ hatte seine Arbeitsunfähigkeit ab November 1999 am 3. Oktober 2000 auch dem obligatorischen Unfallversicherer der B.___ AG, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), gemeldet. Nachdem die SUVA zunächst mit Verfügung vom 3. Januar 2001 (Urk. 8/63) und danach auch im Einspracheentscheid vom 21. Februar 2002 (Urk. 8/64) ihre Leistungspflicht verneint hatte, wandte sich S.___ am 19. April 2002 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und verlangte die Überprüfung dieses Entscheids der SUVA. Gleichzeitig rügte er in seiner gegen die SUVA gerichteten Beschwerde auch die Reduktion der Krankentaggelder durch die Z.___. Das Sozialversicherungsgericht wies den Versicherten im eröffneten unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2002.00052 darauf hin, dass für die Überprüfung der Ausrichtung der Krankentaggelder durch die Z.___ ein separates Verfahren - mittels Beschwerde oder Klage - eingeleitet werden müsse (Urk. 4 im Verfahren UV.2002.00052).
2. S.___ ergänzte daraufhin seine Eingabe vom 19. April 2002 durch das Schreiben vom 8. Juni 2002. Darin beanstandete er sowohl die Dauer als auch die Höhe der Taggeldleistungen durch die Z.___ und verlangte sinngemäss das Weiterausrichten von Taggeldleistungen (Urk. 1 und Urk. 3). Das Gericht nahm diese Eingabe und das Schreiben vom 19. April 2002 als Klage gegen die Z.___ entgegen (Urk. 1 und Urk. 3), legte das vorliegende Verfahren an und liess die Z.___ dazu Stellung nehmen. In der Klageantwort vom 19. November 2002 stellte diese den Antrag, es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen (Urk. 7). Mit Beschluss vom 11. September 2003 verwarf das Gericht die Einrede der Unzuständigkeit und trat auf die Klage von S.___ ein (Urk. 12). Die gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Z.___ hiess das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 25. Februar 2004 gut und stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten fest, da es das Gericht vor seinem Eintretensbeschluss unterlassen habe, die bei den Bundesämtern für Privatversicherung (BPV) und für Sozialversicherung (BSV) eingeholten Stellungnahmen (Schreiben des BSV vom 14. August 2002 und Schreiben des BPV vom 21. August 2002, Urk. 35/2, 35/3) den Parteien zur Meinungsäusserung zu unterbreiten. Es verpflichtete das hiesige Gericht, dies nachzuholen (Urk. 34).
3. Das Gericht kam dem nach und forderte am 28. April 2004 beide Parteien auf, sich zur Frage der Zuständigkeit und zu den erwähnten Unterlagen zu äussern (Urk. 36). Während sich der Kläger nicht vernehmen liess, reichte die Beklagte am 12. Juli 2004 ihre Stellungnahme ein (Urk. 47). Das Gericht gab in der Folge dem Kläger Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 49), worauf dieser jedoch verzichtete. Am 23. August 2004 orientierte die Beklagte das Gericht über einen am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Zürich betreffend eine Taggeldversicherung (Urk. 51, 52). Das hiesige Gericht verlangte in der Folge den erwähnten Beschluss des Bezirksgerichts Zürich von der Beklagten ein und liess den Kläger zu den nachgereichten Eingaben Stellung nehmen, worauf dieser jedoch wiederum verzichtete (Urk. 54-56).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger stützt seine Klage auf Bezahlung weiterer Krankentaggelder auf einen kollektiven Kranken-Taggeldversicherungsvertrag, den die B.___ AG zu Gunsten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Beklagten nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Urk. 9/1-4). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für diese Streitigkeit wird von der Beklagten bestritten (Urk. 7), und es ist zunächst darüber zu befinden.
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beurteilt unter anderem im Bereich der Krankenversicherung gemäss § 2 lit. e des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) als einzige kantonale gerichtliche Instanz Beschwerden betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG). Diese gesetzliche Zuständigkeitsordnung wurde mittels eines Beschlusses des Kantonsrates vom 27. November 1995 (LS 212.813) dahingehend ergänzt, dass dem Sozialversicherungsgericht auch die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) zugeteilt wurde. Dieser Kantonsratsbeschluss stützt sich auf § 4 GSVGer, der vorsieht, dass der Kantonsrat den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts an die Änderungen der Gesetzgebung anpassen kann.
2.2 Die Beklagte macht im Hauptpunkt im Wesentlichen geltend, der erwähnte Kantonsratsbeschluss sei gesetzes- und verfassungswidrig. Denn bei den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handle es sich um zivilrechtliche Forderungsstreitigkeiten, für deren gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren die Regeln des Zivilverfahrens des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) massgebend seien. Diese sähen zwei oder wie im vorliegenden Fall bei einem Streitwert von Fr. 46'558.-- sogar drei kantonale Gerichtsinstanzen vor, nämlich nach dem Sühnverfahren (§ 7 GVG) seien das Bezirksgericht (§ 31 Ziff. 1 GVG), dann das Obergericht (§ 43 Abs. 1 GVG, § 259 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO) und anschliessend das Kassationsgericht (§ 69a GVG, § 281 ZPO) zuständig. Bei einer Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts wäre dagegen nur eine einzige Instanz im Kanton Zürich vorhanden. Damit seien mittels eines blossen Kantonsratsbeschlusses für die Frage der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung eigene Verfahrensregeln aufgestellt worden, die im Widerspruch zur bestehenden zivilrechtlichen Ordnung stünden, wofür § 4 GSVGer keine hinreichende Grundlage darstelle (Urk. 47 S. 4 f.).
2.3 Beim fraglichen Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 handelt es sich um einen Rechtsetzungsakt des Parlaments. Er kam unter Ausschluss des damaligen obligatorischen Gesetzesreferendums zustande (Art. 30 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung (KV) in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung; vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [nachfolgend: GSVGer-Kommentar], Zürich 1999, N 2 zu § 4) und regelt in generell-abstrakter Weise die Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz 108, Rz 120). Im Kanton Zürich bestand weder vor der kantonalen Verfassungsrevision von 1998 noch besteht seither eine verfassungsmässige Kompetenz des Parlaments zur selbständigen Rechtsetzung (Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997, S. 10 unten und Zürich 1999, Rz 434). Dessen Kompetenz zur eigenen Rechtsetzung entscheidet sich somit nach allgemeinen Grundsätzen und damit danach, ob eine hinreichende Delegation besteht (Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, Zürich 1999, Rz 431). Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Delegation zulässig, wenn sie nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, wenn sie auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt wird und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selbst enthält, soweit sie die Rechtsstellung der Bürgerinnen und Bürger schwerwiegend berührt, und wenn sie in einem der Volksabstimmung unterliegenden Gesetz enthalten ist (BGE 118 Ia 247 Erw. 3b, 310 f., 102 Ia 64 Erw. 2).
Die Verfassung des Kantons Zürich sagt über die Delegation rechtsetzender Befugnisse nichts aus, sie verbietet sie zumindest nicht. Die Delegation ist daher grundsätzlich zulässig, und es wird von ihr häufig Gebrauch gemacht (BGE 102 Ia 64 Erw. 2; Tobias Jaag, a.a.O., Rz 437). Die Delegationsnorm im vorliegenden Fall besteht im § 4 GSVGer, der zusammen mit dem übrigen Erlass am 7. März 1993 dem obligatorischen Referendum unterstand, somit ein Gesetz im formellen Sinn und daher eine hinreichende Delegationsnorm darstellt. Inhaltlich beschränkt sich die Delegationsmöglichkeit an das Parlament auf die Frage des Zuständigkeitsbereichs des Sozialversicherungsgerichts und auf die Kompetenz, bei Änderungen in der bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzgebung eine Anpassung bei der starren und abschliessenden Zuständigkeitsenumeration in §§ 2 und 3 GSVGer vorzunehmen (GSVGer-Kommentar, N 1 zu § 4). Damit enthält § 4 GSVGer inhaltlich eine genügend bestimmte und begrenzte Delegationskompetenz an den Kantonsrat.
2.4 Zu prüfen bleibt weiter, ob sich der Kantonsrat mit Erlass des strittigen Beschlusses an diesen Delegationsrahmen gehalten hat, wofür das Zustandekommen des Beschlusses zu beleuchten ist.
2.4.1 Der Grund für diese Ergänzung der Zuständigkeitsordnung war das Inkrafttreten des neuen KVG per 1. Januar 1996. Bis dahin hatte das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KUVG) vom 13. Juni 1911 die soziale Krankenversicherung geregelt, die die Krankenpflege- und die Krankengeldversicherung im Sinne von Mindestleistungen beinhaltet hatte und die von anerkannten öffentlichen und privaten Krankenkassen nach diesem Gesetz ausgeübt worden war. Daneben durften die anerkannten Krankenkassen zahlreiche zusätzliche Leistungen als Zusatzversicherungen in ihren Satzungen vorsehen (Art. 3 Abs. 5 KUVG; Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, Bern 1981, S. 343 f.). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unterstanden dabei die von der Krankenkasse als Ganzes betriebenen Versicherungen dem KUVG und damit dem öffentlichen Recht, unabhängig davon, ob es sich um die Grundversicherung oder um darüber hinausgehende statutarische Leistungen handelte (BGE 102 V 197). Damit war auch der Rechtsmittelweg ein einheitlicher, unterstanden doch beide Bereiche der Verfügungsgewalt der Krankenkassen, deren Verfügungen mittels Beschwerde durch das kantonale Versicherungsgericht und schliesslich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern beurteilt wurden (Art. 30 f. KUVG; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 f. Erw. 3c; vgl. Raymond Spira, Die Rechtspflege in der neuen Krankenversicherung, SZS 1995 S. 256 ff.). Daneben existierte auch eine vom KUVG nicht geregelte private Krankenversicherung, die von Versicherern nach den Regeln des Privatrechts angeboten wurde und für deren Streitigkeiten der ordentliche zivilrechtliche Weg zu beschreiten war (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995 [nachfolgend: Privatversicherungsrecht], S. 495 f.; Moritz Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, S. 77; Jean-Marie Agier, L'assurance collective perte de gain en cas de maladie avant l'entrée en vigueur de la LAMal et après, in: LAMal-KVG, Recueil de Travaux, Lausanne 1997 [nachfolgend: LAMal-KVG], S. 571).
2.4.2 Das neue KVG brachte nun eine soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3-66a KVG) und die freiwillige Taggeldversicherung (Art. 67-77 KVG) beinhaltet und Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und bei Unfall, wenn keine Unfallversicherung dafür aufkommt, vorsieht (Art. 1 Abs. 1 und 2 KVG in der Fassung bis 31. Dezember 2002, Art. 1a Abs. 1 und 2 KVG in der Fassung seit 1. Januar 2003).
Versicherungsträger der sozialen Krankenpflegeversicherung können nun sowohl Krankenkassen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV), die die Anerkennung durch das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) besitzen, sein (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 KVG), als auch neu private Versicherungseinrichtungen, die dem VAG unterstehen, welche die Krankenversicherung durchführen und ebenfalls über die Bewilligung des EDI zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung (Art. 13 KVG) verfügen (Art. 11 lit. b KVG). Sodann muss, wer Träger der sozialen Krankenpflegeversicherung sein will, auch die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG anbieten (Art. 13 Abs. 2 lit. d KVG). Im Bereich der sozialen Krankenversicherung unterstehen die Versicherungsträger und ihre Tätigkeiten dem KVG und seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 auch diesem, mithin dem öffentlichen Recht. Die Versicherungsträger besitzen in diesem Tätigkeitsgebiet der sozialen Krankenversicherung die Verfügungsgewalt, der Rechtsmittelweg führt mittels Beschwerde an die zuständigen kantonalen Versicherungsgerichte und an das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 80, Art. 85, Art. 86, Art. 91 KVG in den bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassungen; Art. 49, Art. 52, Art. 56-58, Art. 62 ATSG). Die Aufsicht über den Bereich der sozialen Krankenversicherung übt das BSV aus (Art. 24 Abs. 1 KVV).
Neben dem Bereich der sozialen Krankenversicherung können die Versicherungsträger Zusatzversicherungen anbieten. Ausdrücklich erwähnt dies das Gesetz in Art. 12 Abs. 2 KVG für die anerkannten Krankenkassen, indem vorgesehen ist, dass es diesen freisteht, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben. Diese werden in Art. 14 KVV aufgezählt. Es handelt sich dabei um ein Sterbegeld von höchstens 6000 Franken (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens 6000 Franken (lit. b), Invaliditätsentschädigungen bei Krankheit und Unfall von höchstens je 6000 Franken (lit. c) und eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens 70'000 Franken (lit. d). Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten können ausser von den anerkannten Krankenkassen auch von privaten Versicherungseinrichtungen betrieben werden, die dem VAG unterstehen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996 [nachfolgend: KVG], S. 14 und S. 131 f.). Beide Versicherungsträger brauchen dafür eine Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Sinne von Art. 7 VAG (vgl. Art. 13 KVV für die Krankenkassen). Die Versicherungen nach Art. 12 Abs. 2 KVG unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) und sind daher privatrechtlicher Natur. Die Aufsicht über diesen Bereich wird durch das BPV (Art. 24 Abs. 2 KVV) nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen ausgeübt (Art. 21 Abs. 2 KVG). Dazu gehört, wie erwähnt, das VAG, das für Streitigkeiten den zivilrechtlichen Klageweg vorsieht (Art. 47 Abs. 1 VAG). Nach den kantonalen Gerichten beurteilt das Bundesgericht in Lausanne die Streitigkeiten dieses Bereichs.
2.4.3 Mit dem Inkrafttreten des neuen KVG wurde somit im Bereich der Krankenversicherung von Bundesrechts wegen ein getrennter Rechtsweg eingeführt, je nachdem, ob es sich um den öffentlich-rechtlichen Teil der sozialen Krankenversicherung nach KVG oder um Versicherungen gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG und damit um die privatrechtlichen Versicherungsarten nach VVG handelt (vgl. RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 318). Das Bundesrecht macht beim Rechtsmittelweg keinen Unterschied, ob der Träger der Versicherung eine anerkannte Krankenkasse oder ein privater Versicherer nach VAG ist.
2.4.4 Um die praktischen Konsequenzen für die Streitigkeiten aus den nun in jedem Fall privatrechtlichen Zusatzversicherungen abzufedern, wurde per 1. Januar 1996 in Art. 47 Abs. 2 VAG festgelegt, dass für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorsehen, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Sodann dürfen - ausser bei mutwilliger Prozessführung - den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 47 Abs. 3 VAG). Diese Vorkehren gründen im Schutzgedanken für die abhängige oder schwächere Vertrags- und Prozesspartei und kommen auch in den zivilrechtlichen Verfahren betreffend Miete (Art. 274d des Obligationenrechts, OR), Pacht (Art. 301 OR) und Arbeitsvertrag (Art. 343 OR) vor.
2.4.5 In den parlamentarischen Debatten war wegen des im Krankenversicherungsbereich nun vorgesehenen getrennten Rechtsmittelweges im Bund der Wunsch geäussert worden, die Kantone möchten für die Beurteilung der Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und den Zusatzversicherungen wenn möglich den gleichen Richter bezeichnen (vgl. Raymond Spira, a.a.O., S. 259). Um diesem Wunsch Nachachtung zu verleihen und aufgrund der Tatsache, dass die bundesrechtlich in Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG vorgesehenen Verfahrensvorschriften wesentlicher Bestandteil des sozialversicherungsrechtlichen Prozesses sind und bereits im GSVGer ihren Niederschlag gefunden hatten (§ 23 Abs. 1 GSVGer; vgl. GSVGer-Kommentar, N 6 ff. zu Vorbemerkungen zu §§ 13-28), wurde im Kanton Zürich mittels des erwähnten Kantonsratsbeschlusses die sachliche Zuständigkeit für die Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 VAG nicht den Zivilgerichten, sondern dem Sozialversicherungsgericht zugewiesen, das bereits für die Beschwerden im Bereich des KVG zuständig war (vgl. Weisung im Antrag des Regierungsrates vom 23. August 1995). Mit dem Entscheid, das gleiche Gericht für die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 VAG wie für die Beschwerden im Bereich des KVG für zuständig zu erklären, wurde im Kanton Zürich ein Entscheid gegen die Zuständigkeit der Zivilgerichte und damit für die ausschliessliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts in dem erwähnten Bereich getroffen, gleich wie dies auch in anderen Kantonen teilweise geschehen war (beispielsweise betreffend den Kanton Thurgau: Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2002 in Sachen K. gegen B., 5C.196/2002). Dieses wendet in erster Linie das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht an, subsidiär finden das kantonale Gerichtsverfassungsgesetz und die kantonale Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung (§ 12 und § 28 GSVGer).
2.4.6 Diese Zuteilung der Zuständigkeit der Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung an das Sozialversicherunsgericht mittels Kantonsratsbeschlusses erfolgte also im Hinblick auf die geänderten Umstände bei der Durchsetzung von kranken- und zusatzversicherungsrechtlichen Ansprüchen durch die Inkraftsetzung des KVG und damit begründetermassen, und sie bewegt sich durchaus innerhalb der dargelegten Delegationsnorm von § 4 GSVGer. Es wurde damit sowohl der Spezialisierung des Sozialversicherungsgerichts für medizinische, versicherungsrechtliche und prozessuale Fragestellungen, als auch der Möglichkeit einer einfachen Koordination allfälliger, miteinander inhaltlich verbundener KVG- und VVG-Verfahren der Vorrang gegeben gegenüber einer einheitlichen zivilprozessualen Zuständigkeit und eines einheitlichen Rechtsmittelweges im Kanton Zürich, ist doch, wie die Beklagte richtigerweise ausführt, auf Kantonsebene gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts kein Rechtsmittel gegeben (vgl. § 43 und § 69a GVG). Diese Zuständigkeit erweist sich nicht als bundesrechtswidrig, schreibt doch der Bundesgesetzgeber mit Art. 47 Abs. 1 VAG nicht vor, ob ein kantonales Zivilgericht oder ein Versicherungsgericht über Streitigkeiten nach Art. 12 Abs. 2 KVG beziehungsweise nach Art. 47 Abs. 2 VAG zu befinden hat (BGE 125 III 461 Erw. 2; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Januar 2001 in Sachen E. gegen Krankenkasse X., 5C.244/2000). Ebensowenig verlangt das Verfassungsrecht (Art. 30, Art. 122 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) oder der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen kantonalen mehrfachen Instanzenzug (Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, N 67 zu Art. 6). Anzumerken ist ferner, dass auch in anderen Zivilprozessen, namentlich in solchen, die in die Zuständigkeiten des Handels- und des Obergerichts fallen (§ 43 Abs. 2 und 3 GVG, §§ 61 GVG), ein gegenüber anderen Zivilprozessen abgekürzter Rechtsmittelweg im Kanton besteht. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann somit nicht gesagt werden, der Kantonsratsbeschluss statuiere für das Verfahren betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung in gesetzes- und verfassungswidriger Weise andere Verfahrensvorschriften. Der Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 erweist sich als hinreichende Grundlage für die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.
2.5 Anzufügen bleibt, dass das revidierte Gesetz über das Sozialversicherungsgericht die Bestimmung des Kantonsratsbeschlusses vom 27. November 1995 im Wortlaut übernimmt, weshalb die Verfahren im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung künftig direkt auf einem Gesetz im formellen Sinn beruhen werden (§ 2 lit. a des Gesetzes in der Fassung im Antrag der Redaktionskommission vom 29. April 2004, Geschäftsnummer 4070b; Beschluss des Kantonsrates vom 30. August 2004 zur Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993, Geschäftsnummer 4070/2003).
3.
3.1 Zu prüfen ist weiter, welche Leistungen unter den Begriff der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 VAG fallen, im Besonderen, ob die vorliegend strittige Krankentaggeldversicherung, die die Beklagte anbietet, als eine solche zu gelten hat. Da der kantonsrätliche Beschluss - und künftig auch § 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht - ausdrücklich auf die bundesrechtliche Bestimmung verweist, ist die Auslegung von Art. 47 Abs. 2 VAG auch für die kantonale Zuständigkeitsfrage massgebend.
3.2 Der Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ist auslegungsbedürftig und wird nicht einheitlich verwendet.
3.2.1 Ausdrücklich erwähnt werden die Zusatzversicherungen im KVG im Zusammenhang mit der Regelung der Krankenkassen. Art. 12 Abs. 2 KVG sieht vor, dass es den Krankenkassen freisteht, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten, die dem VVG unterstehen (Art. 12 Abs. 3 KVG).
In der Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 (nachfolgend: Botschaft) wird zu diesem Artikel ausgeführt, die Zusatzversicherungen sollten definitionsgemäss ähnliche Leistungen umfassen, wie sie die Kassen im Rahmen der Sozialversicherung erbringen. Es gehe dabei vor allem um den Spitalaufenthalt in der halbprivaten oder privaten Abteilung (Botschaft S. 53). Allgemein ausgedrückt sollen die Zusatzversicherungen den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des KVG, der in der Hauptsache in den Artikeln 24 bis 64 KVG geregelt ist und in welchem nur die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbracht werden dürfen (Art. 34 Abs. 1 KVG), die Krankenpflegeleistungen nach den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen der Versicherten ergänzen (Alfred Maurer, KVG, S. 132; derselbe, Verhältnis obligatorische Krankenpflegeversicherung und Zusatzversicherung, in: LAMal-KVG, S. 709 ff.; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel, Genf, München 1998 [nachfolgend: SBVR], S. 30 Rz 57).
3.2.2 Die soziale Krankenversicherung umfasst neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als zweiten Bereich die freiwillige Taggeldversicherung gemäss den Artikeln 67 bis 77 KVG. Diese hat zum Zweck, auf der Grundlage des Sozialversicherungsrechts den Erwerbsausfall infolge von Krankheit, Mutterschaft und subsidiär Unfall auszugleichen. Sie ist nicht durchgehend und umfassend normiert, sondern es besteht ein gewisser Spielraum, auf vertraglicher Basis das gesetzliche Leistungsangebot zu gestalten (Gebhard Eugster, LAMal-KVG, S. 551). So ist die freiwillige Taggeldversicherung gesetzlich zwar als reine Erwerbsausfallversicherung konzipiert, es besteht jedoch im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages die Möglichkeit, neben dem Verdienstausfall weitere krankheitsbedingte Schadenspositionen als versicherte Risiken aufzuführen (RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 421 Erw. 2a; Gebhard Eugster, a.a.O., S. 506; Botschaft S. 46 f.; Alfred Maurer, KVG, S. 107). Weiter kann die Versicherung als Einzelversicherung oder als Kollektivversicherung unter anderem durch Arbeitgeber oder durch Arbeitgeberorganisationen zu Gunsten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 KVG). In diesem Fall kommen die Arbeitgeber mit dem Abschluss einer Kollektivtaggeldversicherung ihrer Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a Abs. 1 OR nach (Alfred Maurer, KVG, S. 109). Bei der freiwilligen Taggeldversicherung besteht sodann im Rahmen des versicherbaren Personenkreises ein Kontrahierungszwang (Art. 68 Abs. 1 KVG). Weiter können Versicherer bei der Aufnahme Vorbehalte wegen bestehender Krankheiten anbringen, diese fallen jedoch nach fünf Jahren dahin (Art. 69 Abs. 2 KVG). Sodann wird eine Mindestdauer für die Auszahlung der Taggelder (Art. 72 und 74 KVG) und die Pflicht, Taggelder immer auch für Mutterschaft auszubezahlen, statuiert (Art. 72 Abs. 1 KVG). Hinsichtlich der Höhe des Taggeldes besteht im Besonderen kein Mindestbetrag, der einzuhalten ist, was viele Anbieter der freiwilligen Taggeldversicherung dazu führte, eine solche nur in einem sehr geringen Umfang (6, 10 oder 30 Franken) vorzusehen. In einem Krankheitsfall ist somit der damit verbundene Erwerbsausfall mit dieser Versicherung oftmals nicht gedeckt, was zu zahlreicher Kritik geführt hat, letztlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht jedoch als gesetzmässig anerkannt wurde (BGE 126 V 494 Erw. 2; Gebhard Eugster, LAMal-KVG, S. 509 f.; Jean-Marie Agier, LAMal-KVG, S. 580).
3.2.3 Um die Bedürfnisse der Versicherten, ihren Verdienstausfall bei einer Krankheit oder Mutterschaft über eine längere Zeit und in einem höheren Ausmass zu decken, können die Krankenversicherer eine Taggeldversicherung nach VVG anbieten (vgl. BGE 126 V 498 Erw. 3b), was sie in einem grossen Ausmass heute tun (Persönlichkeitsschutz in der sozialen und privaten Kranken- und Unfallversicherung, Beiträge zur sozialen Sicherheit, Nr. 7/01, Bern 2001, S. 78). Diese Taggeldversicherung beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und erlaubt daher im Rahmen des VVG einen grossen Gestaltungsfreiraum, so im Besonderen im Bereich der Versicherungsvorbehalte und der Vertragsabschlussfreiheit, der Prämiengestaltung, des Versicherungsfalles usw. (Gebhard Eugster, LAMal-KVG, S. 509; Alfred Maurer, KVG, S. 110). Für den Bereich der Kollektivkrankenversicherung sieht dabei Art. 87 VVG ausdrücklich ein direktes Forderungsrecht des Begünstigten vor. Gleichzeitig wurden für diesen privatrechtlichen Bereich - gleich wie auch für die Zusatzversicherungen im Krankenpflegebereich - privatrechtliche Versicherungsträger im Sinne von Art. 7 VAG gegründet, die diesen Bereich eigenständig unter der alleinigen Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherung ausüben und dabei nicht als Krankenversicherer im Sinne von Art. 12 und 13 KVG gelten, selbst wenn sie beispielsweise konzernmässig mit einem Krankenversicherer verbunden sind (vgl. Antwortschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 14. August 2002, Urk. 35/2 ad 1b).
Mit der privatrechtlichen Krankentaggeldversicherung, die eine eigenständige Versicherung darstellt, können die Bedürfnisse nach einer eigentlichen Absicherung des Erwerbsausfalls in Folge von Krankheit, Mutterschaft und subsidiär von Unfall abgedeckt werden, für die die soziale Krankenversicherung mit ihrer Ausgestaltung im KVG nur eine ungenügende Deckung gewährleistet. Als solches Produkt kann sie somit als Ergänzung der sozialen Krankenversicherung im Bereiche des Erwerbsausfalls, mithin als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung bezeichnet werden (vgl. zum Begriff: Alfred Maurer, KVG, S. 132). Wenn sie von einem Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Versicherungsgesellschaft - ausgestaltet als Kollektiv- oder Einzelversicherung (Peter Stein, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/München 2001, N 5 f. zu Art. 87 VVG) - in einer gewissen Höhe und unter gewissen Bedingungen abgeschlossen wird, kommt sie gleichzeitig dem Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer Absicherung seiner gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR nach (Art. 324a Abs. 4 OR). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 47 S. 11) verliert sie jedoch dadurch den Charakter einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nicht, ist doch die Lohnfortzahlungspflicht ihrerseits nichts anderes als eine sozialpolitisch begründete Massnahme im Rahmen des Arbeitsrechts (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993, N5 zu Art. 324a/b OR) und wird von einem Teil der Lehre gar als Ergänzung zum Sozialversicherungsrecht bezeichnet (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Bern 1985, N 1 zu Art. 324a OR).
3.3 Das Sozialversicherungsgericht hat in einigen Fällen die Auffassung vertreten, dass es für seine Zuständigkeit im Sinne des kantonsrätlichen Beschlusses notwendig sei, dass der betroffene Versicherungsträger in jedem Fall die Bewilligung zur Ausübung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 13 KVG besitze. Es ist demzufolge beispielsweise auf die Klage einer versicherten Person, die diese aus einem Heilungskostenversicherungsvertrag nach VVG gegen die E.___ Versicherungs-Gesellschaft angehoben hatte, welche Gesellschaft kein Versicherungsträger im Sinne von Art. 11 KVG war und die Bewilligung nach Art. 13 KVG nicht besessen hatte, nicht eingetreten (Verfahren KK.1998.00013 in Sachen M., erwähnt im GSVGer-Kommentar, N 5 zu § 4). In einem anderen Fall ist es auf die Klage eines Versicherten auf Bezahlung von Taggeldern, die sich auf einen Taggeldversicherungsvertrag nach VVG mit der vorliegend Beklagten bezogen hatte, mit dieser Begründung nicht eingetreten (Beschluss vom 12. Mai 1997 in Sachen Z., Verfahren Nr. KK.1997.00003). Das Gericht hat damit den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VAG und des kantonsrätlichen Beschlusses vor allem auch von der Trägerschaft abhängig gemacht und entschieden, dass eine solche nur vorliegt, wenn der Träger ein Krankenversicherer im Sinne von Art. 12 und 13 KVG, mithin Anbieter der Grund- und der Zusatzversicherung ist.
3.4 An dieser Auffassung kann nicht festgehalten werden, und sie wird auch von der Beklagten für nicht massgebend gehalten (Urk. 47 S. 7). Denn zum einen ist der Inhalt und der Zweck der Leistung entscheidend dafür, ob eine Zusatzversicherung vorliegt oder nicht. Zum andern hat - wie erwähnt - die Praxis gezeigt, dass immer häufiger Zusatzversicherungen und die soziale Krankenversicherung hinsichtlich der Trägerschaft auseinanderfallen. Wenn unter diesen Umständen an der erwähnten Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts festgehalten würde und als Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nur diejenigen angesehen würden, die von einem Krankenversicherer im Sinne von Art. 12 und 13 KVG ausgeübt werden, würde der Schutzzweck, der mit der Einführung von Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG verfolgt worden ist, nämlich die dem öffentlich-rechtlichen Bereich der Krankenkassen entnommenen Zusatzversicherungen dem sozialen Zivilprozess zuzuführen, vereitelt, indem Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG auf immer weniger Verfahren angewendet würde. Wie das BPV in seiner Stellungnahme vom 21. August 2002 weiter zutreffend ausführt, erscheint es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn die zivilrechtlichen Verfahren aus Krankenzusatzversicherungen von privaten Trägern, die nur die Krankenzusatzversicherungen betreiben, anders behandelt werden als diejenigen, die aus Streitigkeiten mit anerkannten Krankenversicherern entstehen, die ebenfalls diese Zusatzversicherungen anbieten, unabhängig davon, ob im konkreten Fall überhaupt eine Verknüpfung zu den Krankenversicherungen nach KVG gegeben ist oder nicht (Urk. 35/3). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 47 S. 12) weist aber auch nichts darauf hin, dass eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für Zusatzversicherungen nur in denjenigen Fällen gegeben sein soll, da im konkreten Fall eine tatsächliche Verknüpfung zwischen zivilrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen aus KVG besteht. Eine solche Zuständigkeit für die zivilrechtlichen Zusatzversicherungen, die nur adhäsionsweise gegeben wäre, hätte eine ausdrückliche Ausgestaltung im Gesetz notwendig gemacht (vgl. § 192 der Zürcher Strafprozessordnung).
3.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass für die Frage, ob eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung vorliegt, die Schutzvorschriften von Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden und die Streitigkeiten beim Sozialversicherungsgericht anhängig zu machen sind, das Kriterium einer vorhandenen Bewilligung beim Träger im Sinne von Art. 13 KVG nicht massgebend sein kann. Entscheidend ist somit nicht, dass der Träger als Krankenversicherer im Sinne von Art. 11 KVG die strittige privatrechtliche Versicherung anbietet, sondern vielmehr einzig, dass es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche vertragliche Ansprüche handelt, die wegen Krankheit, Mutterschaft oder subsidiär wegen Unfall bestehen und mit der Krankenpflege, den Krankenpflegekosten oder mit dem Erwerbsausfall, mithin mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen (so auch Nichteintretensbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2004 auf eine Klage der vorliegend Beklagten hinsichtlich ihrer Krankentaggeldversicherung nach VVG, Urk. 55; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 1998, Chambre des recours du Tribunal cantonal vaudois, 275/14132, dargestellt von Jean-Marie Agier in plädoyer 6/99 S. 52; Jean-Marie Agier, LAMal-KVG, S. 582 f.).
4.
4.1 Bei der strittigen Taggeldversicherung, die die Arbeitgeberin des Klägers gestützt auf das VVG mit der Beklagten abgeschlossen hat, handelt es sich gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) um eine Kollektiv-Kranken-Taggeldversicherung Leistungstyp 1.1, mittels derer die Betriebsangehörigen versichert sind und bei der bei voller Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld nach einer Wartefrist von 14 Tagen ausbezahlt wird (Urk. 9/4, 9/2).
4.2 Das versicherte Ereignis Krankheit, umschrieben in Art. 4 AVB (Urk. 9/4), lautet ähnlich wie der Begriff der Krankheit in der Sozialversicherung (Art. 3 ATSG). Als Krankheit gilt nach Art. 4 lit. a Abs. 1 AVB eine vom Willen der versicherten Person unabhängige, medizinisch wahrnehmbare Gesundheitsstörung, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist. Die Tatsachen, dass dabei nur das Kollektiv der Betriebsangehörigen in die Versicherung einbezogen werden kann (Art. 3 lit. b AVB), damit Beginn und Ende der Versicherungsdeckung an das Arbeitsverhältnis gebunden sind, wobei allerdings die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung besteht (Art. 7 AVB), im Übrigen die Leistung nach der Höhe des Verdienstes bemessen wird, sprechen entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 47 S. 10) in keiner Weise gegen den inhaltlichen Zusammenhang der Versicherung zur sozialen Krankenversicherung, sieht doch auch - wie erwähnt - die freiwillige Krankentaggeldversicherung nach KVG die Möglichkeit einer Kollektiv-Taggeldversicherung mit Bezug zu arbeitsrechtlichen Zusammenhängen vor (Art. 67 Abs. 3 KVG; Gebhard Eugster, SBVR, S. 210), die den Erwerbsausfall ausgleichen soll. Es erweist sich somit, dass die vorliegend strittige Taggeldversicherung inhaltlich und hinsichtlich des Zweckes in einem engen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung steht und damit als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ist. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist damit gegeben. Da Kläger und Beklagte ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Zürich haben, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Auf die Klage ist somit einzutreten.
5. (...)
6. Die Frage der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts stützt sich auf kantonales Recht und nicht auf Bundesrecht, auch wenn vorfrageweise der Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG und Art. 12 Abs. 2 KVG zu überprüfen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 1992 in Sachen K., 5C.196/2002). Damit stehen gegen diesen Zwischenentscheid die Berufung (Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG) und die Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 OG) ans Bundesgericht nicht offen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird eingetreten.
2. (...).
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Privatversicherungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
KK.2002.00016
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 23. Februar 2005
in Sachen
S.___
Kläger
gegen
Z.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1966, war ab 1. Dezember 1994 bei der A.___ AG als Bodenleger angestellt (Urk. 8/1). Diese hatte für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Z.___ eine Kranken-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) abgeschlossen (Urk. 9/1, 9/2, 9/4).
S.___ war vom 26. Oktober bis 22. November 1998 (Urk. 11/2-4) und dann wieder ab 17. November 1999 arbeitsunfähig (Urk. 11/5-10, 11/18, 11/19, 11/23, 11/34). Die Z.__ richtete am 9. November 1998 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 10. bis 22. November 1998 ein solches aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Ab 17. November 1999 bezahlte sie erneut ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/31). Am 4. Oktober 2000 veranlasste sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, eine Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 23. Oktober 2000, Urk. 11/24) und richtete in der Folge ab 1. Dezember 2000 ein um 50 % reduziertes Taggeld aus (Urk. 8/35, 8/54). Am 24. Oktober 2001 informierte die Z.__ den Versicherten darüber, dass die Taggeldleistungen ab 19. Oktober 2001 ausgeschöpft seien (Urk. 8/61).
1.2 S.___ hatte seine ab November 1999 attestierte Arbeitsunfähigkeit am 3. Oktober 2000 auch dem obligatorischen Unfallversicherer der A.___ AG, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), gemeldet. Nachdem die SUVA zunächst mit Verfügung vom 3. Januar 2001 (Urk. 8/63) und danach auch im Einspracheentscheid vom 21. Februar 2002 (Urk. 8/64) ihre Leistungspflicht verneint hatte, wandte sich S.___ am 19. April 2002 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und verlangte die Überprüfung dieses Entscheids der SUVA. Gleichzeitig rügte er in seiner gegen die SUVA gerichteten Beschwerde auch die Reduktion der Krankentaggelder durch die Z.__. Das Sozialversicherungsgericht wies den Versicherten im eröffneten unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2002.00052 darauf hin, dass für die Überprüfung der Ausrichtung der Krankentaggelder durch die Z.__ ein separates Verfahren - mittels Beschwerde oder Klage - eingeleitet werden müsse (Urk. 4 im Verfahren UV.2002.00052).
2. S.___ ergänzte daraufhin seine Eingabe vom 19. April 2002 durch das Schreiben vom 8. Juni 2002. Darin beanstandete er sowohl die Dauer als auch die Höhe der Taggeldleistungen durch die Z.__ und verlangte sinngemäss das Weiterausrichten von Taggeldleistungen. Das Gericht nahm diese Eingabe und das Schreiben vom 19. April 2002 als Klage gegen die Z.__ entgegen (Urk. 1 und Urk. 3), legte das vorliegende Verfahren an und liess die Z.__ dazu Stellung nehmen. In der Klageantwort vom 19. November 2002 stellte diese den Antrag, es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen (Urk. 7). Mit Beschluss vom 11. September 2003 verwarf das Gericht die Einrede der Unzuständigkeit und trat auf die Klage von S.___ ein (Urk. 12). Die gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Z.__ hiess das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 25. Februar 2004 gut und hob den angefochtenen Beschluss des Gerichts wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Urk. 34). Nachdem das Sozialversicherungsgericht in der Folge verschiedene Stellungnahmen der Parteien zur Frage der Zuständigkeit eingeholt hatte, trat es erneut mit separatem Beschluss vom 17. November 2004 auf die Klage ein. Gleichzeitig gab es den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage der Aktivlegitimation von S.___ zu äussern (Urk. 58). Einzig die Beklagte nahm dazu in einer Eingabe vom 13. Dezember 2004 Stellung (Urk. 62). Am 10. Februar 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 63).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Kläger für den geltend gemachten Anspruch auf weitere Taggelder die Aktivlegitimation gegen die Beklagte zusteht (BGE 108 II 217 Erw. 1). Diese Frage ist nach Massgabe des behaupteten Sachverhalts zu prüfen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung, Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 27/28 N 65). Während sich der Kläger zu dieser Frage nicht vernehmen liess, bestreitet die Beklagte das Vorliegen der Aktivlegitimation des Klägers (Urk. 62).
2.
2.1 Der Kläger rügt in seinen Eingaben zum einen die Reduktion des Taggeldes durch die Beklagte während des Zeitraums zwischen 1. Dezember 2000 und 19. Oktober 2001 auf 50 % und verlangt sinngemäss die Weiterauszahlung des vollen Taggeldes während dieser Zeit und auch darüber hinaus (Urk. 1, Urk. 3). Er stützt sich dabei auf die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG, die die A.___ AG mit der Beklagten zu Gunsten der Mitarbeitenden per 1. Juni 1992 (Urk. 9/1) abgeschlossen und für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 erneuert hat (Urk. 9/2).
Der Vertrag beinhaltet nach einer Wartezeit von 14 Tagen ein Taggeld im Krankheitsfall von 80 % des versicherten Verdienstes (Urk. 9/2) mit einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (Urk. 8/66). Dabei werden die Leistungen aufgrund des versicherten Verdienstes bemessen, der sich wiederum nach dem gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ermittelten, im Betrieb erzielten Tagesverdienst richtet (Art. 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB] für die Kranken-Taggeldversicherung, Leistungstyp 1.1, Urk. 9/4; Urk. 8/1). Sodann werden die Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit ab 25 % und entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, bei verdienstabhängigen Taggeldern (Art. 13) jedoch höchstens bis zum versicherten Taggeld des Versicherten (Art. 10 lit. e AVB). Der Versicherungsschutz endet für die einzelne versicherte Person unter anderem beim Austritt aus dem versicherten Betrieb nach 30 Tagen, sofern aufgrund von Freizügigkeitsabkommen kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht (Art. 6 lit. b Ziff. 1 AVB). Wenn jedoch ein Versicherungsfall bei Erlöschen des Versicherungsschutzes noch nicht abgeschlossen ist, erbringt die Beklagte ihre Leistungen auch über dieses Datum hinaus (Nachleistung), jedoch höchstens für die in der Police aufgeführte Leistungsdauer, längstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemäss BVG und nur, wenn die versicherte Person nicht in die Einzelversicherung gemäss Art. 7 AVB übertritt (Art. 6 lit. c AVB, Urk. 9/4).
2.2 Aus den von der Beklagten eingereichten Akten geht hervor, dass die A.___ AG zunächst bis 30. Januar 2000 Lohnzahlungen erbracht hatte. Mit Schreiben vom 8. März 2000 teilte sie der Beklagten mit, die Beklagte solle die Taggelder ab 1. Februar 2000 direkt mit dem Kläger abrechnen (Urk. 8/9). In der Folge überwies die Z.__ ab 1. Februar 2000 die Taggelder an den Kläger (Urk. 8/55), auch über den 29. Februar 2000, dem Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG, hinaus (Urk. 4/6). In einem Schreiben vom 24. August 2000 (Urk. 8/17/1) informierte die Gemeinde C.___ die Beklagte darüber, dass sie den Kläger mit Fürsorgegeldern unterstütze. Sie reichte ein mit Zahlungsauftrag/Abtretung überschriebenes und vom Kläger unterzeichnetes Schreiben ein, in welchem sich dieser einverstanden erklärte, "die ihm zustehenden, rückwirkenden und laufenden Leistungen aus Versicherungsansprüchen (Kranken-Taggelder)", an die Gemeinde abzutreten und zu überweisen. Gleichzeitig bestand der Hinweis, dass dieser "Zahlungsauftrag" Gültigkeit bis zum schriftlichen Widerruf durch die Sozialberatung der Gemeinde C.___ habe (Urk. 8/17/2). Ab 1. August 2000 überwies die Beklagte die Taggelder an die Gemeinde C.___ (Urk. 8/55). An diese ging denn auch am 24. September 2001 das Schreiben der Beklagten mit der Information, dass die Leistungspflicht von 716 Tagen erfüllt und der Fall damit abgeschlossen sei (Urk. 8/59). Am 19. Oktober 2001 endeten die Zahlungen (Urk. 8/61).
2.3
2.3.1 Art. 87 VVG sieht vor, dass derjenigen Person aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung, zu deren Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht.
Dieses direkte, ausschliessliche Forderungsrecht bezweckt, die versicherte Person vor leistungsgefährdendem Verhalten des Versicherungsnehmers zu schützen, und es will gleichzeitig verhindern, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung missbräuchlich verwendet und so den Anspruch der versicherten Person gefährdet (J. Caflisch, Die Anspruchsberechtigung in der Kollektivunfallversicherung, Diss. Bern 1947, S. 35; H. Kessler, Die Rechtsstellung des Versicherten in der privaten Kollektivunfall- und Kollektivlebensversicherung, Diss. Zürich 1947, S. 40). Aus diesen Gründen wird die versicherte Person bei der Kollektivversicherung zwar Anspruchsberechtigte, sie ist aber nicht Vertragspartei. Abgesehen vom unmittelbaren Recht auf die Versicherungsleistung bleiben alle übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektivversicherungsvertrag, insbesondere sämtliche, mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Gestaltungsrechte, beim Versicherungsnehmer (H. Kessler, a.a.O., S. 37; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juli 2001 in Sachen Z., 5C.41/2001).
2.3.2 Dieser Anspruch kann, sobald der Schadensfall eingetreten und der Anspruch somit entstanden ist, von der versicherten Person jemand anderem abgetreten werden (P. Stein, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 87 N 16). Dabei sind die für die Gültigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Personenversicherungsvertrag vorgesehenen besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 VVG, nämlich Schriftlichkeit der Abtretung, Übergabe der Police sowie schriftliche Anzeige an den Versicherer, nicht einzuhalten, steht doch gemäss dem Gesetzeswortlaut und der Mehrheit der Lehre einzig dem Versicherungsnehmer und nicht der versicherten Person ein Recht auf die Police zu (Art. 11 Abs. 1 VVG; F. Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 11 N 10). Die Frage der gehörigen Abtretung des Anspruchs von Art. 87 VVG bestimmt sich somit nach den allgemeinen Normen des Obligationenrechts (OR).
2.4 Nach Art. 164 Abs. 1 OR kann ein Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Abtretung bedarf nach Gesetz zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR).
Vorliegend steht keine gesetzliche Regelung (vgl. A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 391) und auch nicht die Natur des Rechtsverhältnisses der Abtretung des Anspruchs des Versicherten auf die Krankentaggelder entgegen. Die Tatsache, dass nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Krankentaggeldleistungen als Lohnsurrogat nur beschränkt pfändbar sind (vgl. Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, SchKG, 4. Auflage, Art. 92 N 51, Art. 93 N 2), bedeutet nicht, dass der Inhaber solcher Ansprüche nicht soll rechtsgeschäftlich darüber verfügen können (BGE 63 II 158). Was die vertraglichen Einschränkungen der Abtretung der Taggelder betrifft, so sieht Art. 24 der AVB der Beklagten vor, dass die Ansprüche auf die versicherten Leistungen vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung der Beklagten weder übertragen noch verpfändet werden können (Urk. 9/4).
Beim erwähnten, vom Kläger unterzeichneten Schreiben vom 24. August 2000 handelt es sich um eine schriftliche Abtretungserklärung, mit der er, finanziell unterstützt durch die Gemeinde C.___, die laufenden, wie auch allfällige nachzuzahlende Taggelder an diese Gemeinde abgetreten hat (Urk. 8/17/2). Die Grundlage für deren Anspruch auf die Abtretung von Vermögensleistungen von finanziell unterstützten Personen liegt in § 19 sowie in § 27 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (in den bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassungen). In Anbetracht dessen, dass die Höhe der von der Beklagten auszurichtenden Taggelder im Zeitpunkt der Abtretungserklärung feststand - diese betrug aufgrund der damaligen 100%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 158.12 (Urk. 2/9) -, die entsprechenden Taggelder dem Kläger damals seit 1. Februar 2000 direkt ausbezahlt wurden, er diese somit kannte, und die Abtretung der Beklagten angezeigt wurde, dass sodann die künftigen Taggelder mittels der jeweils attestierten Arbeitsunfähigkeit bestimmbar waren, ist diese Abtretung als rechtmässig zu beurteilen. Der Kläger bringt nichts vor, das gegen die Gültigkeit der Abtretung der Taggeldleistungen an die Gemeinde C.___ sprechen würde. In den Akten bestehen sodann keine Hinweise dafür, dass diese Erklärung in der Folge vom Kläger widerrufen wurde. Daraus ist somit zu folgern, dass dem Kläger kein Anspruch auf Taggelder gegen die Beklagte zusteht, ihm mithin die Aktivlegitimation für diese Klage fehlt. Seine Klage ist deshalb abzuweisen.
3.
3.1 Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG). Es sind somit keine Gerichtsgebühren festzusetzen.
3.2
3.2.1 Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer (in der seit 1. Januar 2005 anwendbaren Fassung) verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag stellt oder dies von andern Gesetzen so vorgesehen ist. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist (Abs. 2). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (Abs. 3). Sodann finden die Bestimmungen des Abschnitts der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten sinngemäss Anwendung (§ 52 GSVGer in der seit 1. Januar 2005 anwendbaren Fassung).
Nach der Rechtsprechung hat eine Partei in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie anwaltlich vertreten ist. Einer unvertretenen Partei wird lediglich ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, nämlich wenn sie sich über erhebliche Kosten ausweist oder einen sehr hohen, das übliche Mass übersteigenden Arbeitsaufwand gehabt hat (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001, 5C.161/2001, mit Hinweis auf BGE 113 Ia [richtig Ib] 356 f. Erw. 6b sowie auf die nicht publizierte Erw. 4 von BGE 124 III 229).
3.2.2 Der Kläger unterliegt mit seiner Klage auf Ausrichtung weiterer Taggelder gänzlich.
Die Beklagte stellte in der Klageantwort vom 19. November 2002 den Hauptantrag auf Nichteintreten auf die Klage, weiter den Eventualantrag auf deren Abweisung (Urk. 7). Sie erneuerte den Nichteintretensantrag in der Eingabe vom 12. Juli 2004 und stellte in dieser Eingabe den Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung (Urk. 47).
Hinsichtlich des Antrags auf Nichteintreten auf die Klage dringt die Beklagte nicht durch, hingegen obsiegt sie im Eventualantrag. Die Eintretensfrage lag klar im Zentrum der Vorbringen der Beklagten, sie war für sie von grundsätzlicher Bedeutung und entsprechend gross war ihr Aufwand. Dieser ist ihr jedoch nicht zu entgelten, da sie in dieser Hauptfrage unterlegen ist (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 64 N 16). Hingegen ist ihr Aufwand für das materielle Obsiegen zu entschädigen. Nach Massgabe der erwähnten Kriterien ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Nach Art. 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in Zivilrechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Die vorliegende Streitsache übersteigt diesen Betrag und ist deshalb berufungsfähig.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Privatversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechend Eingabe Berufung gemäss Art. 50 OG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.