KK.2005.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Beschluss vom 24. Februar 2006
in Sachen
C.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Groupe Mutuel Vie GMV SA
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beklagter






Sachverhalt:
1.       C.___ ist bei der Groupe Mutuel Vie GMV SA für ein Kapital von Fr. 30'000.-- bei Invalidität oder Tod infolge Krankheit versichert (vgl. den Versicherungsausweis und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Urk. 2/2 und Urk. 2/3).
         Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 (Urk. 1) liess C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Groupe Mutuel Vie GMV SA erheben und die Zusprechung einer Summe von Fr. 18'000.-- aus der genannten Kapitalversicherung beantragen. Das Sozialversicherungsgericht stellte mit Verfügung vom 17. Januar 2006 seine sachliche Zuständigkeit in Frage, begrenzte das Verfahren dementsprechend vorerst auf die Zuständigkeitsproblematik und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu an (Urk. 4). C.___ schloss sich daraufhin mit Eingabe vom 8. Februar 2006 der Auffassung des Sozialversicherungsgerichts an und liess um Überweisung der Klage an das Friedensrichteramt X.___ ersuchen (Urk. 6). Die Groupe Mutuel Vie GMV SA machte mit Eingabe vom 9. Februar 2006 ebenfalls geltend, sachlich zuständig sei nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern das ordentliche Zivilgericht (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz); ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben (2. Halbsatz). Diese weiteren Versicherungsarten werden in Art. 14 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) aufgezählt; es handelt sich hierbei um ein Sterbegeld von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. b), eine Invaliditätsentschädigung bei Krankheit und Unfall von höchstens je Fr. 6'000.-- (lit. c) und eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens Fr. 70'000.-- (lit. d). Die Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 KVG unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).
1.2     Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, in der bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung) schreibt den Kantonen vor, für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen den Parteien bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VAG - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
         Im Kanton Zürich wird in § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Sozialversicherungsgericht als zuständig erklärt für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach Art. 47 Abs. 2 VAG.

2.       Bei der zur Diskussion stehenden Versicherung für eine Kapitalleistung von Fr. 30'000.-- bei Invalidität oder Tod infolge Krankheit handelt es sich ihrem Charakter nach um eine Versicherung der Art, wie sie in Art. 14 lit. c KVV aufgeführt ist. Sie stellt also keine Zusatzversicherung nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG dar, sondern ihre Natur entspricht derjenigen der weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG.
         Art. 47 Abs. 2 VAG, auf welche Bestimmung § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer verweist, bezieht sich indessen dem Wortlaut nach lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG und nicht auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Die Unterscheidung von Zusatzversicherungen und weiteren Versicherungsarten im Sinne von beschränkten Kapitalversicherungen wird sodann auch in der bundesrätlichen Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung gemacht (vgl. Separatdruck S. 54 zu Art. 9 der Gesetzesvorlage). Allerdings wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die besonderen Verfahrensvorschriften von Art. 47 Abs. 2 und Abs. 3 VAG auch auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG anwendbar seien, da auch diese Versicherungsarten im weiteren Sinne Zusatzversicherungen seien (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 132 und S. 135). Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn die vorliegend zur Diskussion stehende Versicherung ist wohl ihrer Natur nach den weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG zuzuordnen, die vereinbarte Versicherungssumme von Fr. 30'000.-- übersteigt jedoch die in Art. 14 lit. c KVV statuierte Höchstgrenze von Fr. 6'000.--. Aus diesem Grund ist diese Versicherung mit einem Invaliditäts- oder Todesfallskapital von Fr. 30'000.-- auch nicht in einem weiteren Sinne als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG zu qualifizieren. Die Verfahrensvorschriften in Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG sind somit darauf nicht anwendbar, und dementsprechend gelangt auch die Vorschrift in § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer nicht zur Anwendung, welche die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts von der Anwendbarkeit dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften abhängig macht.
         Dass die Beklagte keine Krankenkasse ist, die auch die soziale Krankenversicherung nach KVG anbietet, ist demgegenüber entgegen den Darlegungen der Beklagten in der Stellungnahme vom 9. Februar 2006 (Urk. 7) nicht entscheidend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Dieses hat nämlich in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften in Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG nicht davon abhänge, ob der Anbieter einer Zusatzversicherung auch im Sinne von Art. 11 KVG Inhaber einer Bewilligung zur Betreibung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sei (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. November 2004, KK.2002.00016).

3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einzutreten. Im Sinne des Antrags des Klägers (Urk. 6) sind die Akten an das Friedensrichteramt X.___ zu überweisen (vgl. § 112 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 GSVGer).

4. Aufgrund des grundsätzlichen Charakters der abgehandelten Zuständigkeitsfrage ist dieser Entscheid in Kollegialbesetzung zu treffen (vgl. § 11 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Friedensrichteramt X.___ überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Groupe Mutuel Vie GMV SA unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Bundesamt für Privatversicherungen
- Friedensrichteramt X.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechend Eingabe Berufung gemäss Art. 50 OG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.