Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
N.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft
Hauptsitz
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___ war seit April 1984 bei der A.___ AG, Hoch- und Tiefbau, angestellt und im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrags gegen Erwerbsausfall taggeldversichert (vgl. Urk. 2/3). Das versicherte Taggeld betrug 80 % des Lohnanspruchs und war ab dem 31. Krankheitstag für eine maximale Dauer von 730 Tagen zu leisten (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 2, Urk. 2/2).
1.2 Ab 2. April 2004 war der Versicherte krank, und die Basler Versicherungs-Gesellschaft richtete ab diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/31). Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Universitätsklinik C.___, attestierte dem Versicherten in seinem Bericht vom 24. Oktober 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 2/23/2 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 29. November 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung und Arbeitsvermittlung (Urk. 2/24). Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 stellte die Basler Versicherungs-Gesellschaft die Taggeldzahlungen per sofort ein (Urk. 2/30).
2. Am 14. Juni 2006 erhob der Versicherte gegen die Basler Versicherungs-Gesellschaft Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 23'041.80 nebst Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall zu bezahlen. Zudem sei vom Gericht Vormerk zu nehmen, dass er sich vorbehalte, weitere, zukünftig fällig werdende Versicherungsleistungen einzuklagen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 22'590.-- nebst Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). In der Klageantwort vom 15. August 2006 beantragte die Basler Versicherungs-Gesellschaft, die Klage sei im Betrag von Fr. 16'867.20 gutzuheissen und im Mehrbetrag abzuweisen (Urk. 10). Der Versicherte verzichtete auf eine Replik (vgl. Urk. 13-15). Der Schriftenwechsel wurde am 13. September 2006 geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus herrührende Streitigkeit ist daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 Erw. 1 und 232 Erw. 2b), wobei Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG; in der ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung, vorher Art. 47 Abs. 2) für das Klageverfahren bei Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung von Bundesrechts wegen ein einfaches und rasches Verfahren sowie die Untersuchungsmaxime vorschreibt.
Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist im Kanton Zürich das hiesige Gericht sachlich zuständig (bis 31. Dezember 2004: Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; ab 1. Januar 2005: § 2 lit. b GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei ergänzend das Gesetz über den Zivilprozess (ZPO) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 GSVGer).
1.2 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 Erw. 1a). Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzversicherungen regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.).
1.3 Das Vertragsrecht wird zur Hauptsache durch das Schweizerische Obligationenrecht (OR) geregelt. Dieses normiert, wie ein Vertrag entsteht, welche Wirkungen er entfaltet, sein Erlöschen usw. Das OR gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).
2. In rechtlicher Hinsicht ist auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort vom 15. August 2006 zu verweisen (Urk. 10). Sie hat dem Kläger unbestrittenermassen im Zeitraum vom 5. April 2004 bis zum 12. Januar 2006 insgesamt 618 Taggelder ausbezahlt (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/31). Daher sind bei einem maximalen Anspruch von 730 Taggeldern (vgl. Urk. 2/2) noch höchstens 112 (730 - 618) Taggelder geschuldet. Bei einem Taggeld von Fr. 150.60 (vgl. Urk. 2/9) resultiert bis zur Ausschöpfung ein Anspruch von Fr. 16'867.20 (Fr. 150.60 x 112). Damit erschöpft sich der maximale Taggeldanspruch vor Ablauf der Anpassungsfrist von drei bis fünf Monaten. Entsprechend ist die Klage infolge Ausschöpfung der maximalen Bezugsfrist im anerkannten Betrag von Fr. 16'867.20 ausgewiesen und gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist die Klage infolge Ausschöpfung der maximalen Bezugsfrist abzuweisen.
3. Der Kläger macht Verzugszins ab mittlerem Verfall geltend (Urk. 1 S. 17). Dieser Anspruch setzt nicht nur die Fälligkeit der Versicherungsleistungen, sondern zudem eine Inverzugsetzung voraus (Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Jürg Nef, N 20 zu Art. 41 VVG). Eine Inverzugsetzung wird vom Kläger weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Der Verzugszins ist daher erst ab Klagedatum geschuldet.
4. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten und bezüglich der offen stehenden Rechtsmittel besteht noch keine Praxis. Der Streitwert erreicht vorliegendenfalls die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht und es ist insofern fraglich, ob als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG zulässig ist.
5. Nach § 34 GSVGer hat die obsiegende Partei - auf Antrag oder wenn dies von anderen Gesetzen so vorgesehen ist - Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, der ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.
Dem Kläger steht daher aufgrund seines teilweisen Obsiegens entsprechend seinem Antrag (Urk 1 S. 2) eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Diese ist in Anwendung der massgebenden Kriterien ermessensweise auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 16867.20 nebst 5 % Zins ab 14. Juni 2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Privatversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).