Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2006.00034
KK.2006.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
I.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Visana Versicherungen AG
Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern
Beklagte

Zustelladresse: Visana Services AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15


Sachverhalt:
1.
1.1     I.___, geboren 1945, arbeitete ab Herbst 1989 als Hilfsschreiner und ab dem 1. Januar 1999 als Betriebsmitarbeiter im Unterhalt bei der X.___ (Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1989, Urk. 17/1 S. 4; Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung vom 16. Juni 2006, Urk. 17/7), und war über seine Arbeitgeberin durch Kollektivversicherungsvertrag bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana) gegen krankheitsbedingten Lohnausfall versichert, wobei das versicherte Taggeld 80 % des versicherten Lohnes betrug und nach einer Wartefrist von 30 Tagen zu leisten war (vgl. die Taggeldabrechnungen der Visana vom 10. Februar und vom 5. April 2006, Urk. 22/1 und Urk. 2/15).
1.2     Neben zeitweisen Rückenbeschwerden (vgl. den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 26. März 2003, Urk. 8/1) klagte I.___ seit etwa 2001 über eine starke Tagesmüdigkeit, die anfänglich auf ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom zurückgeführt wurde. Im Mai 2004 holte der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, von der Klinik C.___ ein weiteres Mal eine Stellungnahme zu den Ursachen sowie Empfehlungen zu allfälligen Behandlungsmöglichkeiten ein (Bericht der Klinik C.___ vom 5. Mai 2004, Urk. 2/11 S. 1 und Urk. 2/12 S. 2), und am 10. August 2004 wurde dort eine Polysomnografie durchgeführt (Bericht der Klinik C.___ vom 11. August 2004, Urk. 8/2-3). I.___ wurde daraufhin von Dr. B.___ ab dem 23. August 2004 zu 50 % und ab dem 24. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Kurzbericht von Dr. B.___ vom 4. November 2004, Urk. 8/4).
         Anfang Dezember 2004 folgte eine ambulante kardiologische Abklärung in der Klinik C.___ (Bericht vom 6. Dezember 2004, Urk. 8/5-6; vgl. auch den weiteren Kurzbericht von Dr. B.___ vom 16. Dezember 2004, Urk. 8/8), die Mitte Januar 2005 durch eine Verlaufskontrolle ergänzt wurde (Bericht der Klinik C.___ vom 25. Januar 2005, Urk. 8/9-11). Ausserdem führte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, im Februar 2005 wegen Klagen des Versicherten über epigastrische Beschwerden eine Ösophagusgastroduodenoskopie durch (Bericht vom 8. Februar 2005, Urk. 8/12).
1.3     Die Visana erbrachte zunächst Taggelder aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2005 per Ende Mai 2005 aufgelöst hatte (Urk. 2/2), teilte die Visana ihm mit Brief vom 3. Juni 2005 mit, dass sie die weitere 100%ige Arbeitsfähigkeit noch bis zum 31. Mai 2005 anerkenne, währenddem sie für die Zeit danach einen unaufgefordert erstellten ärztlichen Bericht mit detaillierter Begründung benötige, um die allfällige weitere Leistungspflicht prüfen zu können (Urk. 8/13-14). Dr. B.___ liess der Visana daraufhin seine Beurteilung vom 13. Juni 2005 zukommen (Urk. 8/18-19), welcher er unter anderem einen Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 2. Juni 2005 über neurologische Abklärungen vom 19. April und vom 31. Mai 2005 beilegte (Urk. 8/15-17, Urk. 2/13). Aufgrund einer vertrauensärztlichen Empfehlung (Notizen von Dr. med. F.___ vom 16. Juni 2005, Urk. 8/20) ordnete die Visana mit Schreiben vom 1. Juli 2005 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/22; vgl. auch den Fragenkatalog vom 8. Juli 2005, Urk. 8/23-24). Nach dem Vorliegen des Gutachtens vom 22. August 2005 (Urk. 8/27-29) schrieb die Visana dem Versicherten am 19. September 2005, dass sie weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit anerkenne, dass sich der Versicherte aber den empfohlenen ärztlichen Behandlungen zu unterziehen habe und sie im Dezember 2005 einen Verlaufsbericht erwarte (Urk. 8/30-31). Am 20. Dezember 2005 erstattete Dr. B.___ der Visana den gewünschten Bericht (Urk. 8/33).
1.4     I.___ hatte sich am 6. Dezember 2005 auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 17/2), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, verneinte in der Folge mit Verfügung vom 17. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 17/11). Unter Bezugnahme auf diese Verfügung eröffnete die Visana dem Versicherten mit Schreiben vom 9. März 2006, dass sie ab dem 1. April 2006 ebenfalls keine weiteren (Taggeld-)Leistungen mehr erbringen werde (Urk. 8/34-35).
         I.___ liess mit den Eingaben vom 15. März 2006 (Urk. 17/12) und - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - vom 18. April 2006 (Urk. 8/36-40) gegen die rentenablehnende Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 17. Februar 2006 Einsprache erheben. Ebenfalls mit Schreiben vom 18. April 2006 liess der Versicherte die Visana unter dem Hinweis auf diese Einsprache um die Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen ersuchen (Urk. 8/42). Die Visana hielt mit Schreiben vom 26. Mai 2006 an der Leistungseinstellung fest, erklärte sich jedoch bereit, die Angelegenheit nach Vorliegen des Einspracheentscheids der SVA, IV-Stelle, nochmals zu prüfen (Urk. 8/44).

2.       Mit Eingabe vom 3. November 2006 (Urk. 1) liess I.___ durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Visana Klage erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
          "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 31. März 2006 hinaus und bis zur Erschöpfung der Leistungspflicht von 730 Tagen (abzüglich Wartefrist) Taggelder der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu entrichten; nebst Zins zu 5 % auf den rückständigen Taggeldzahlungen und unter Entschädigungsfolgen (zusätzlich 7,6 % Mwst) zu Lasten der Beklagten."
         Die Visana erstattete am 24. Januar 2007 die Klageantwort (Urk. 7) mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2):
"1.      Die Klage vom 03.11.06 sei abzuweisen.
2.      Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen."
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"
         Zur Belegung ihres Standpunktes reichte die Visana mit den übrigen Akten neu eine Stellungnahme ihrer beratenden Psychiaterin Dr. med. H.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2006 ein (Urk. 8/49). Sodann reichte sie mit einer weiteren Eingabe vom 24. Januar 2007 (Urk. 9) den mit Schreiben vom 18. Januar 2007 (Urk. 8/51) angeforderten Bericht von Dr. B.___ vom 19. Januar 2007 (Urk. 10/1) sowie einen Bericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 10. Oktober 2006 (Urk. 10/2) nach. Unterdessen hatte die SVA, IV-Stelle, die Einsprache des Versicherten gegen die rentenablehnende Verfügung vom 17. Februar 2006 mit Entscheid vom 1. Dezember 2006 abgewiesen (Urk. 13 = Urk. 17/21), und das Gericht zog daraufhin mit Verfügung vom 26. Januar 2007 (Urk. 14) die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 17/1-21). Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 18) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Versicherte wurde dabei dazu aufgefordert, sein Rechtsbegehren genau zu beziffern und ausserdem mitzuteilen, ob er den Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2006 angefochten habe. In der Replik vom 17. April 2007 (Urk. 21) liess der Versicherte bekannt geben, dass er auf eine Anfechtung des genannten Einspracheentscheids verzichtet habe, liess hingegen an der Klage festhalten (Urk. 21 S. 2) und diese dahingehend präzisieren, dass er 175 Taggelder à Fr. 134.95 für die Zeit vom 1. April bis zum 22. September 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 23'616.25 nebst Zins zu 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum verlange (Urk. 21 S. 3). Zur Belegung der medizinischen Situation liess er ein Schreiben des Psychiatriezentrums K.___ vom 13. April 2007 einreichen (Urk. 22/3), wo er sich seit dem 27. Dezember 2006 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Die Visana blieb in der Duplik vom 11. Mai 2007 (Urk. 25) bei ihren Anträgen (Urk. 25 S. 2) und reichte die ausführlichere Version der Aktenbeurteilung von Dr. H.___ vom 18. Dezember 2006 (Urk. 26/1) sowie eine Stellungnahme von Dr. H.___ vom 25. April 2007 zur Replik ein (Urk. 26/2). Der Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 1. Juni 2007 Stellung nehmen (Urk. 29), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 30).
         Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 (Urk. 31) liess der Versicherte einen Bericht des Psychiatriezentrums K.___ vom 24. Oktober 2007 beibringen (Urk. 32). Die Helsana reichte mit Eingabe vom 16. November 2007 (Urk. 35) eine Stellungnahme hierzu von Dr. H.___ vom 9. November 2007 ein (Urk. 36), zu welcher sich der Versicherte in der Folge mit Schreiben vom 16. Januar 2008 äusserte (Urk. 40).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten über den 31. März 2006 hinaus, und zwar für den Zeitraum vom 1. April bis zum 22. September 2006, Anspruch auf Taggelder hat.
         Aufgrund der in der Replik bezifferten Höhe der eingeklagten Forderung (Urk. 21 S. 3) beträgt der Streitwert Fr. 23'616.25.

2.
2.1     Der strittige Taggeldanspruch ist unbestrittenermassen nach dem Kollektivversicherungsvertrag zu beurteilen, welchen die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers mit der Beklagten abgeschlossen hat. Die massgebenden reglementarischen Bestimmungen finden sich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) über die "Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Leistungstyp A: BVG-koordinierte Leistungsdauer" (nachfolgend AVB; Urk. 8/0: AVB gültig ab 2006, Urk. 42/1: AVB gültig ab 1999, Urk. 42/2: AVB gültig ab 2002).
2.2
2.2.1   In Art. 4 AVB in der ab 2006 gültigen Version wird der Begriff der Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit definiert, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Art. 16 AVB in den ab 1999 und ab 2002 gültigen Versionen definiert die Krankheit als medizinisch wahrnehmbare, vom Willen der versicherten Person unabhängige Störung der Gesundheit, die nicht auf einen Unfall, eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit entsprechend der Umschreibung in der obligatorischen Unfallversicherung zurückzuführen ist.
         Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 13 AVB in der ab 2006 gültigen Version die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Gemäss Art. 18 AVB in den ab 1999 und ab 2002 gültigen Versionen liegt eine Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn die versicherte Person infolge eines versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausserstande ist, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.
2.2.2   Nach Art. 11 AVB in der ab 2006 gültigen Version wird das versicherte Taggeld für die Dauer der vom Arzt oder Chiropraktor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer allfälligen Wartefrist ausgerichtet (Satz 1), wobei bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird (Satz 2). Die Regelung in Art. 23 AVB der ab 1999 und ab 2002 gültigen Versionen ist diesbezüglich identisch.
2.2.3   Nach Art. 9 AVB in der ab 2006 gültigen Version endet der Versicherungsschutz unter anderem beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem versicherten Personenkreis, gemäss Art. 16 AVB derselben Version bezahlt die Visana jedoch das Taggeld für Krankheiten, die während der Versicherungsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der Leistungsdauer, längstens bis zum Beginn einer Rente gemäss BVG. Dasselbe gilt nach Art. 5 AVB und Art. 23 lit. f AVB in den ab 1999 und ab 2002 gültigen Versionen.

3.
3.1     Gestützt auf die Regelung in Art. 16 AVB der ab 2006 gültigen Version beziehungsweise in Art. 23 lit. f AVB der ab 1999 und ab 2002 gültigen Versionen hat die Beklagte dem Kläger - zu Recht - über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der X.___ per Ende Mai 2005 hinaus Taggelder bezahlt. Ihre Leistungseinstellung ab dem 1. April 2006 basiert nun aber auf dem Standpunkt, beim Kläger liege (spätestens) ab diesem Zeitpunkt kein Leiden mit Krankheitswert und somit auch keine krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 8/34-35, Urk. 8/44, Urk. 7 S. 3 ff., Urk. 25 S. 3).
3.2     In den medizinischen Unterlagen besteht Einigkeit darüber, dass auf jeden Fall ab der Zeit der Einstellung der Taggeldzahlungen per Ende März 2006 keine Befunde organischer Natur mehr festgestellt werden konnten, die für die geklagte Müdigkeit hätten verantwortlich gemacht werden können und die Arbeitsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt hätten. Die Klinik C.___ hatte im Dezember 2004 zwar in der Ergometrie einen ungenügenden Herzfrequenzanstieg festgestellt und diesen als bedeutenden Aspekt der geschilderten Müdigkeit vermutet (Urk. 8/5); im Bericht vom 25. Januar 2005 über die Verlaufskontrolle vom 14. Januar 2005 (Urk. 8/10-11) stellte die Klinik dann jedoch fest, dass nach dem Absetzen des Betablockers eine gegenüber der Erstuntersuchung verbesserte, sogar leicht überdurchschnittlich normale Leistungsfähigkeit mit gut eingestelltem Blutdruck und adäquatem Herzfrequenzanstieg unter Belastung bestehe, und gelangte dementsprechend zum Schluss, dass aus kardialer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Sodann beschrieb die Klinik wohl einen pulmonal eindrücklichen obstruktiven Auskultationsbefund bei Belastungsende der Ergometrie, gab jedoch an, dass sich dieser innert weniger Minuten spontan wieder normalisiere. Ausserdem wies sie darauf hin, dass auch das bekannte leichtgradige Schlafapnoe-Syndrom die Symptomatik nicht genügend zu erklären vermöge und dass eine Hypothyreose, eine Niereninsuffizienz und eine Anämie bereits früher ausgeschlossen worden seien. Desgleichen hielt sie das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung für unwahrscheinlich, und eine solche wurde später durch Dr. E.___ (Frühjahr 2005; Urk. 8/15-17, Urk. 2/13) und Dr. J.___ (Herbst 2006; Urk. 10/2) auch tatsächlich ausgeschlossen. Schliesslich fanden sich bei der gastroenterologischen Untersuchung vom Februar 2005 ebenfalls keine Auffälligkeiten (vgl. Urk. 8/12).
3.3
3.3.1   Nachdem jedoch sowohl die Klinik C.___ im Bericht vom 25. Januar 2005 als auch Dr. E.___ im Bericht vom 2. Juni 2005 eine psychische Problematik als Ursache für die beschriebenen Müdigkeitssymptome mit Schwindelgefühlen, Konzentrationsstörungen und geschilderten kurzen Bewusstseinsverlusten (vgl. Urk. 8/16) in Betracht gezogen hatten (vgl. Urk. 8/10 und Urk. 8/17), erfolgte im August 2005 die Begutachtung durch Dr. G.___. Dieser diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht - unter Angabe der Codes F51.1 und F48.8 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10) - eine nichtorganische Hypersomnie und psychogene Synkopen und hielt dazu fest, dass die Natur dieser Störungen dissoziativ sei, das heisse, dass sie eine "unbewusste" Inszenierung des Widerstands des Klägers seien, gesund zu sein und weiter arbeiten zu müssen. Sodann gelangte Dr. G.___ zum Schluss, die Symptomatik sei derart ausgeprägt, dass weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter bestehe (Urk. 8/27). Aufgrund dieser Diagnostik und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung setzte die Beklagte ihre Taggeldzahlungen zunächst fort, allerdings mit der erklärten Erwartung, dass der Kläger sich den empfohlenen Behandlungen zur Verbesserung des Zustandsbildes unterziehe (vgl. Urk. 8/30-31).
3.3.2   Die Zahlungseinstellung per Ende Monat März 2006 begründete die Beklagte dann jedoch nicht in erster Linie mit einer entsprechenden Verbesserung, sondern mit nachträglichen Zweifeln an der Beurteilung von Dr. G.___, nachdem die SVA, IV-Stelle, mit ihrer Verfügung vom 17. Februar 2007 (Urk. 17/11) eine invalidenversicherungsrelevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verneint und an dieser Beurteilung auch nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. G.___ im Laufe des Einspracheverfahrens festgehalten hatte (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/44 und Urk. 7 S. 3). In ihren Zweifeln sah sich die Beklagte zusätzlich durch die verschiedenen Stellungnahmen von Dr. H.___ (Urk. 8/49, Urk. 26/1+2 und Urk. 36) bestärkt.
         Die beratende Ärztin stellte in ihren Stellungnahmen vom 18. Dezember 2006 und vom 25. April 2007 (Urk. 26/1 und Urk. 26/2) bereits die Diagnosen von Dr. G.___ in Frage. Zunächst hielt sie die Symptomatik der nichtorganischen Hypersomnie und der psychogenen Synkopen schon gar nicht für nachgewiesen, da sie nicht durch Beobachtungen von Drittpersonen belegt seien, sodann warf sie Dr. G.___ vor, er habe allein aufgrund des Fehlens von organischen Ursachen für die geschilderte Symptomatik auf einen psychiatrischen Befund geschlossen, und schliesslich hielt sie die Charakterisierung der Symptomatik als dissoziativ für unzulässig. Aufgrund dieser Überlegungen hielt Dr. H.___ das Vorhandensein einer psychischen Störung mit Krankheitswert nicht für nachgewiesen und vermochte dementsprechend auch den Schlüssen von Dr. G.___ zu den Auswirkungen der geklagten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht zu folgen.
3.3.3   Bei der psychiatrischen Diagnose einer nichtorganischen Hypersomnie handelt es sich schon definitionsgemäss um eine Ausschlussdiagnose (vgl. ICD-10 zur Gruppe F51 der "nichtorganischen Schlafstörungen" und ICD-10 zu F51.1). Insoweit ist die Kritik von Dr. H.___ zu entschärfen.
         Hingegen enthalten die medizinischen Unterlagen durchaus Anhaltspunkte, welche die Zweifel von Dr. H.___ an der Ausprägung der geklagten Symptomatik zu untermauern vermögen. So wurde der Kläger im Bericht der Klinik C.___ vom 25. Januar 2005 über die Verlaufskontrolle als wach, konzentriert und aufmerksam beschrieben, und er vermochte auch die Ergometrie gut durchzuhalten (vgl. Urk. 8/10-11). Gegenüber Dr. E.___ sodann berichtete der Kläger zwar über eine deprimierte Stimmung mit "schlechtem Studieren" und wenig Lebensfreude, er erschien dem Arzt während der Untersuchung aber als mitteilsam und lebhaft gestikulierend, sodass dieser ihn als aktuell adäquat im Verhalten und in der Stimmung schilderte und keine erkennbare Antriebsminderung feststellen konnte (Urk. 8/16). Auch Dr. G.___ charakterisierte die Stimmung des Klägers als recht heiter - Dr. B.___ übernahm diese Gutachtenspassage übrigens später in seinen Bericht zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom 20. Dezember 2005 (Urk. 2/14 S. 2 = Urk. 17/6 S. 4) - und hielt zudem fest, der Kläger sei immerhin noch in der Lage gewesen, für die Wahrnehmung des Abklärungstermins etwa 20 km weit Auto zu fahren (Urk. 8/28). Schliesslich legte auch Dr. J.___ anlässlich der Untersuchung vom 10. Oktober 2006 dar, der Kläger sei vom Affekt her aktuell ungestört und es bestehe keine Antriebsstörung (Urk. 10/2 S. 2). Dass demnach verschiedene medizinische Fachpersonen zu unterschiedlichen Zeiten vergleichbare Beobachtungen machten, deutet auf eine gewisse Konstanz des Zustandsbildes des Klägers im strittigen Zeitraum vom 1. April bis zum 22. September 2006 hin, und die geforderten weiteren, intensiveren Abklärungen (vgl. Urk. 21 S. 5, Urk. 29 S. 2 f.) drängen sich daher nicht auf.
         Einleuchtend sind des Weiteren auch die Vorbehalte von Dr. H.___ gegenüber der Charakterisierung der festgestellten Störungen als dissoziativ, als eine Inszenierung unbewusster Natur. Denn Dr. H.___ wies plausiblerweise darauf hin, dass der Kläger schon im Jahr 2004 in der Klinik C.___ seinen Wunsch geäussert hatte, bis zur vorgesehenen Pensionierung nur noch zu 50 % arbeiten zu müssen (Urk. 8/2), und dass er zwar seine Arbeitswilligkeit bekundet, gleichzeitig aber erklärt hatte, er sei unzufrieden mit der jetzigen Arbeit, die mit Lärm, Hitze und Staub verbunden sei (Urk. 8/5-6). Dr. G.___ selber setzte im Übrigen in seinem Gutachten den Ausdruck "unbewusst" in Anführungszeichen (Urk. 8/27), was auf eine gewisse Relativierung hindeutet.
3.3.4   Aber auch dann, wenn der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ im August 2005 trotz der dargelegten Kritikpunkte gefolgt wird, so hielt der Gutachter therapeutische Vorkehrungen zur Verbesserung des Zustandsbildes durchaus für erfolgversprechend; er wies dabei auf die bisher geringe Compliance des Klägers hin und betonte dessen Pflicht, alles Zumutbare zum Heilungsprozess beizutragen (Urk. 8/27), womit er ihm auch die entsprechende Fähigkeit dazu zuschrieb. Nachdem die Beklagte den Kläger mit dem Schreiben vom 19. September 2005 zur gebotenen Mitwirkung angehalten hatte (Urk. 8/31), berichtete Dr. B.___ am 20. Dezember 2005 denn auch von einer gewissen Veränderung des Zustandes; er legte dar, dass der Kläger auf die medikamentöse antidepressive Therapie gut anspreche und auch regelmässig in die Gesprächstherapie komme (Urk. 8/33). Wenn der Hausarzt dabei gleichzeitig ausführte, es bestehe weiterhin eine massive Antriebsstörung sowie eine allgemeine Lustlosigkeit, eine Kraftverminderung und eine fehlende Perspektive, so weist dies auf eine doch wesentliche Beteiligung von krankheitsfremden Faktoren hin.
3.4     Damit erscheint die Leistungseinstellung per Ende März 2006, nachdem der Kläger während einiger Monate Gelegenheit gehabt hatte, den Therapieempfehlungen von Dr. G.___ nachzukommen, und diese auch einigen Erfolg gezeitigt hatten, als gerechtfertigt.
         Daran ändert nichts, dass das Psychiatriezentrum K.___, wo der Kläger seit Ende Dezember 2006 ambulant behandelt wurde, in seinen Berichten vom 13. April (Urk. 22/3) und vom 24. Oktober 2007 (Urk. 32) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode diagnostizierte. Denn entgegen der Auffassung des Klägers in den Eingaben vom 26. Oktober 2007 und vom 16. Januar 2008 (Urk. 31 und Urk. 40 S. 2) erlaubt der Zustand im betreffenden Behandlungszeitraum nicht ohne weiteres Schlüsse auf den Zustand in der strittigen Zeitspanne bis zum 22. September 2006, für die der Kläger im vorliegenden Verfahren Taggelder eingeklagt hat. Das Psychiatriezentrum K.___ wies nämlich selber auf den rezidivierenden, also schwankenden Charakter der Depression hin, und wie schon dargelegt worden ist und wie auch Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2007 dartat (vgl. Urk. 36 S. 4), konnte die typische Symptomatik für ein depressives Zustandsbild während der früheren Arztkonsultationen bis hin zur Abklärung durch Dr. J.___ vom Oktober 2006 noch nicht beobachtet werden.
         Dem Kläger ist auch darin nicht zu folgen, dass ihm die Beklagte vor der Leistungseinstellung eine angemessene Übergangszeit für die Stellensuche hätte einräumen müssen (vgl. Urk. 21 S. 5 f. sowie auch S. 2). Denn die entsprechende, zur Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) entwickelte Rechtsprechung betrifft den Fall, in dem die versicherte Person krankheitsbedingt zu einem Berufswechsel gezwungen ist (vgl. BGE 114 V 289 f. Erw. 5b). Wie die Beklagte jedoch zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 25 S. 4), stand ein solcher Berufswechsel vorliegendenfalls nicht zur Diskussion. Wohl führte Dr. B.___ im Bericht vom 13. Juni 2005 aus, der Kläger sei wegen der geklagten Konzentrationsstörungen nicht mehr als Stapelfahrer eingesetzt worden, sondern es seien ihm andere, einfache repetitive Arbeiten zugewiesen worden (Urk. 8/19). Der Kläger erbrachte jedoch auch dabei offenbar keine genügende Leistung (vgl. Urk. 8/19), und später war von einem Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen nirgendwo die Rede.
3.5     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.

4.
4.1     Die Beklagte stellte den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 7 S. 2, Urk. 25 S. 2).
4.2     Gemäss § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf Antrag oder nach Massgabe anderer Gesetze Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer in der bis Ende 2004 in Kraft gewesenen Fassung stand den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen in der Regel kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu, und die neue, seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehende Fassung von § 34 Abs. 2 GSVGer sieht einen Anspruch der Versicherungsträger und Gemeinwesen auf eine Prozessentschädigung nur vor, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung die Regelung in Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) (beziehungsweise die identische Regelung im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG) keine Vorschrift dar, welche den Anspruch des obsiegenden Versicherungsträgers auf eine Parteientschädigung ausschliesst (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen E. vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, Erw. 5 mit Hinweisen). Auch unter der Herrschaft der neuen Fassung von § 34 Abs. 2 GSVGer muss jedoch die Rechtsprechung weitergelten, wonach eine Partei in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wenn sie anwaltlich vertreten ist, und einer unvertretenen Partei lediglich ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen wird, nämlich wenn sie sich über erhebliche Kosten ausweist oder einen sehr hohen, das übliche Mass übersteigenden Arbeitsaufwand gehabt hat (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001, 5C.161/2001, mit Hinweis auf BGE 113 Ia [richtig Ib] 356 f. Erw. 6b sowie auf die nicht publizierte Erw. 4 von BGE 124 III 229).
4.3     Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechtsvertreter vertreten war, sondern ihre Interessen durch die Angestellten in ihrem Rechtsdienst wahrte, und die Kriterien für die Entschädigung einer unvertretenen Partei nicht erfüllt sind, ist ihr Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Visana Services AG
- Bundesamt für Privatversicherungen
5.         Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
           Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
           Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
           Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).