Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2008.00015
KK.2008.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Ersatzrichterin Maurer Reiter als Referentin

Gerichtssekretär Sonderegger


Verfügung vom 13. August 2008
in Sachen
N.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Visana Versicherungen AG
Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern
Beklagte

Zustelladresse: Visana Services AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15


1.       Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 (Urk. 1) liess N.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Visana Versicherungen AG Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
            "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 15. November 2007 bis zum 2. Juni 2008 Fr. 32'124.85, zahlbar an die Fürsorgebehörde A.___, zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit Klageeinleitung;
            unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten."
In prozessualer Hinsicht liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 wurde Rechtsanwalt Christoph Häberli zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers ernannt und der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (Urk. 5).


2.       Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 liess der Versicherte den folgenden Vergleich vom 10. / 16. Juli 2008 einreichen und die Klage zurückziehen (Urk. 7, Urk. 8):
 "Vorbemerkung:
          Zwischen Herrn N.___ und der Visana Versicherungen AG ist vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Verfahren betreffend Krankentaggeldleistungen für die Zeit vom 15. November 2007 bis zum 2. Juni 2008 hängig.
          In dem zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der B.___, hängigen Verfahren würde sich die B.___ vergleichsweise verpflichten, dem Kläger bis Ende Januar 2007 den vollen Lohn zu bezahlen. Der Kläger würde im Gegenzug seine Krankentaggeldansprüche gegenüber den Versicherungen der B.___ abtreten. Voraussetzung für den Abschluss dieses Vergleichs ist für den Kläger jedoch eine bestehende Versicherungsdeckung für die seit dem 16. Oktober 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit.
          Zwischen der Visana Versicherungen AG und der R.___ besteht Einigkeit, dass der Kollektivversicherungsvertrag für Krankentaggeld zwischen der B.___ und der Visana per 1. Januar 2008 auf die R.___ übergegangen ist und daher ab dem 1. Januar 2008 die R.___ leistungspflichtig ist.

          Zur Bereinigung dieser Situation vereinbaren die Parteien:
  1.
          Die R.___ bestätigt dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 2008 das Bestehen einer Versicherungsdeckung für Lohnausfall infolge Krankheit aus der Kollektivversicherung Vertrag-Nr. C.___ im gleichen Umfange wie gemäss der Versicherung der Visana Versicherungen AG gemäss Vertrag-Nr. D.___ für den laufenden Krankheitsfall. Unter dem Vertrag mit der Visana abgelaufene Wartetage und geleistete Taggelder werden auf die Leistungen der R.___ ebenso angerechnet, wie Taggelder, die die R.___ für den Monat Januar 2008 an die B.___ ausrichtet.
2.
Die R.___ verzichtet gegenüber dem Kläger auf Einreden, welche sich aus einer verspäteten Krankmeldung ergeben könnten.
Sie ist berechtigt, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers rückwirkend zu überprüfen, berücksichtigt bei ihrer Entscheidung jedoch die besonderen Umstände des Falles.
3.
Der Kläger tritt seine Ansprüche aus den Kollektivverträgen der Visana Versicherungen AG und der R.___ für die Zeit bis zum 31. Januar 2008 an die B.___ ab.
4.
Gestützt auf diese Vereinbarung zieht der Kläger die gegen die Visana Versicherungen AG eingereichte Klage zurück. Die Parteien überlassen die Festlegung einer allfälligen Prozessentschädigung zugunsten des Klägers dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Die Visana verzichtet auf eine Entschädigung."

3.
3.1     Die Parteien haben den Streit mittels eines Vergleichs erledigt und der Kläger zieht die Klage im Schreiben vom 18. Juli 2008 zurück (Urk. 7). Die Regelung der Prozessentschädigung haben die Parteien dem Gericht überlassen, wobei die Beklagte auf eine Prozessentschädigung verzichtet. Das Gericht hat demzufolge die Entschädigungsfolge selber zu regeln. Es folgt dabei auch im Klageverfahren sinngemäss den Grundsätzen von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
3.2     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, so verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer zum Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Weiter kann gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) eine Entschädigung auch zugesprochen werden, wenn der Kläger die Klage zurückzieht oder wenn sich die Parteien vergleichen. Dabei ist die Grundlage das Mass des Obsiegens und Unterliegens entscheidend, wie es im Vergleich zum Ausdruck kommt (vgl. ZR 42 Nr. 21).
3.3     Der Kläger verlangte von der Beklagten in der Hauptsache Taggelder für die Zeit vom 15. November 2007 bis zum 2. Juni 2008 im Umfang von Fr. 32'124.85 (Urk. 1 S. 2).
Ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche auf Krankentaggelder gegen die von ihm ins Recht gefasste Beklagte zustehen, bleibt trotz des Vergleichs weiterhin unklar. Eine grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten über irgend einen Zeitraum hinweg wurde im Vergleich nicht festgehalten und geht auch aus diesem nicht indirekt hervor. Damit ist kein Obsiegen des Klägers dargetan und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
3.4     Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat in der Kostennote vom 7. August 2008 einen Aufwand von 6,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 118.-- geltend gemacht (Urk. 10). In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist er dementsprechend mit Fr. 1'611.85 zu entschädigen (6,9 x Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 118.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer).

        
Die Referentin verfügt:
1.         Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Christoph Häberli, wird mit Fr. 1'611.85 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Visana Services AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und 8
- Bundesamt für Privatversicherungen
           und an die Gerichtskasse.
6.         Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).