Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2009.00005
KK.2009.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Referent

Gerichtssekretärin i.V. Fehr


Verfügung vom 12. März 2009
in Sachen
A.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger
Aegeristrasse 50, Postfach 26, 6301 Zug

gegen

CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beklagte







Sachverhalt
1. A._, geboren 1969, war von Februar 2001 bis am 31. Dezember 2006 bei der B.___ Ltd. als Trust Officer und Stellvertreterin des Abteilungsleiters angestellt (vgl. Urk. 2/6). Die Arbeitgeberin hatte für ihr Personal bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) eine Krankentaggeldversicherung für Unternehmen abgeschlossen (Urk. 11/2-3).
          Gemäss Darstellung von A._ kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2006 (Urk. 2/6). Während der Kündigungsfrist erkrankte die Versicherte und war seit 6. November 2006 arbeitsunfähig (vgl. Beilage zu Urk. 2/7, Urk. 2/8). Die CSS richtete vom 4. Februar bis am 31. Juli 2007 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 2/11, Urk. 2/22-24).

2.
2.1     Am 27. Januar 2009 erhob A._ Klage gegen die CSS mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.  Es sei die CSS Versicherung AG zu verpflichten, der Klägerin Leistungen aus der Taggeldversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis und mit 3. Februar 2007 im Betrag von CHF 8'568.00.
2.  Es sei die CSS Versicherung AG weiter zu verpflichten, der Klägerin Leistungen aus der Taggeldversicherung für die Zeit vom 1. August 2007 bis und mit 14. April 2008 im Betrag von CHF 61'362.00 auszurichten.
        Eventualiter: Es sei die CSS Versicherung AG zu verpflichten, der Klägerin Leistungen aus der Taggeldversicherung für die Zeit vom 1. August 2007 bis und mit 31. Januar 2008 im Betrag von CHF 46’368.00 auszurichten.“
          In prozessualer Hinsicht ersuchte die Klägerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Klageantwort vom 2. März 2009 stellte die CSS Antrag auf Nichteintreten der Klage mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sofern auf die Klage eingetreten werde, sei ihr eine Nachfrist anzusetzen zur eingehenden Stellungnahme (Urk. 10).
          Die mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2009 angesetzte Frist zur Substantiierung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 7) läuft noch.


Der Referent zieht in Erwägung:
1.       Die Klägerin stützte ihre Klage auf Bezahlung von Krankentaggeldern auf den kollektiven Krankentaggeldversicherungsvertrag, den die C.___ AG und die mitversicherte B.___, Zürich, zu Gunsten ihres gesamten Personals mit der Beklagten abgeschlossen hat (Urk. 11/2, insbesondere S. 5-6).
          Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich für die Behandlung dieser Streitigkeit wird von der Beklagten bestritten (Urk. 10), weshalb vorab darüber zu befinden ist.
 
2.
2.1 Gemäss § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden, hier anwendbaren Fassung, beurteilt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG).
2.2 Während die Klägerin die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht in Frage stellte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), machte die Beklagte in der Klageantwort vom 2. März 2009 geltend, es sei hier nicht ein Anspruch aus einer freiwilligen Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) strittig, sondern Ansprüche aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG; Urk. 10 S. 2 unten). Dabei stützte sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 (2007/50, Erw. 2.3). Darin werde festgehalten, bei Versicherungen, die ein Arbeitgeber abschliesse, um sich gegen die Folgen der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a des Obligationenrechts (OR) zu versichern, handle es sich um selbständige, umfassende Versicherung des Privatrechts, mithin um eine freiwillige Privatversicherung und nicht um eine Zusatzversicherung zum KVG (Urk. 10 S. 3 Ziff. 3).

3.
3.1     Das hiesige Gericht hat sich im Beschluss vom 17. November 2004 in Sachen S. (KK.2002.00016) eingehend mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus von Arbeitgebenden abgeschlossenen Kollektiv-Taggeldversicherungen auseinandergesetzt.
          In jenem Beschluss wurde erwogen, die kantonale Regelung und Begründung der dargelegten Zuständigkeit für die Beurteilung von Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vorstehend Erw. 2.1) halte sich an den massgebenden Delegationsrahmen und sei damit gesetzesmässig.
          Weiter legte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit ausführlicher Begründung dar, was unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung falle (Erw. 3). Namentlich wurde Folgendes erwogen.
3.2     Art. 12 Abs. 2 KVG sehe vor, dass es den Krankenkassen freistehe, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten, die dem VVG unterstehen (Art. 12 Abs. 3 KVG).
          Die soziale Krankenversicherung umfasse neben der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung als zweiten Bereich die freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67-77 KVG. Diese habe zum Zweck, auf der Grundlage des Sozialversicherungsrechts den Erwerbsausfall infolge von Krankheit, Mutterschaft und subsidiär Unfall auszugleichen.
          Um die Bedürfnisse der Versicherten, ihren Verdienstausfall bei einer Krankheit oder Mutterschaft über eine längere Zeit und in einem höheren Ausmass zu decken, könnten die Krankenversicherer eine Taggeldversicherung nach VVG anbieten (vgl. BGE 126 V 498 Erw. 3b). Mit der privatrechtlichen Krankentaggeldversicherung, die eine eigenständige Versicherung darstelle, könnten die Bedürfnisse nach einer eigentlichen Absicherung des Erwerbsausfalls in Folge von Krankheit, Mutterschaft und subsidiär von Unfall abgedeckt werden, für welche die soziale Krankenversicherung mit ihrer Ausgestaltung im KVG nur eine ungenügende Deckung gewährleiste. Als solches Produkt sei sie somit als Ergänzung der sozialen Krankenversicherung im Bereiche des Erwerbsausfalls, mithin als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu bezeichnen.
          Wenn die Taggeldversicherung von einem Arbeitgeber zu Gunsten seiner Ar-beitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Versicherungsgesellschaft - ausgestaltet als Kollektiv- oder Einzelversicherung - in einer gewissen Höhe und unter gewissen Bedingungen abgeschlossen werde, komme sie gleichzeitig dem Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer Absicherung seiner gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht nach (Art. 324a Abs. 4 OR). Dadurch verliere sie jedoch ihren Charakter einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nicht, denn die Lohnfortzahlungspflicht ihrerseits sei nichts anderes als eine sozialpolitisch begründete Massnahme im Rahmen des Arbeitsrechts und werde von einem Teil der Lehre gar als Ergänzung zum Sozialversicherungsrecht bezeichnet.
          Zusammenfassend wurde festgestellt, dass für die Frage, ob eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung vorliege, einzig entscheidend sei, dass es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche vertragliche Ansprüche handle, die wegen Krankheit, Mutterschaft oder subsidiär wegen Unfall bestünden und mit der Krankenpflege, den Krankenpflegekosten oder mit dem Erwerbsausfall, mithin mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stünden.

4.
4.1     Die vorliegende Taggeldversicherung, welche die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin gestützt auf das VVG mit der Beklagten abgeschlossen hat, gewährt gemäss Art. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Versicherungsschutz für die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und, sofern vertraglich vereinbart, von Unfall und Mutterschaft (Urk. 11/3). Die Beklagte bezahlt den nachgewiesenen Erwerbsausfall, der durch eine versicherte Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, höchstens jedoch das versicherte Taggeld, wobei eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % Leistungsvoraussetzung bildet (Art. 15.1 und Art. 15.3 AVB; Urk. 11/3).
          Das unter anderem versicherte Ereignis „Krankheit“ wird in Art. 3.1 AVB (Urk. 11/3) weitgehend übereinstimmend mit dem im Bereich der Sozialversicherung geltenden Begriff der Krankheit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) umschrieben. Als Krankheit gilt nach Art. 3.1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
          Damit ist zu schliessen, dass die vorliegende Taggeldversicherung inhaltlich und hinsichtlich des Zweckes in einem engen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung steht und damit als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ist.
4.2 Insoweit die Beklagte aus dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts etwas anderes ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden.
          Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Taggeldversicherung stelle keine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung dar (Erw. 2.3). Dabei scheint es zu übersehen, dass sich die soziale Krankenversicherung keineswegs nur auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung beschränkt. Vielmehr umfasst das KVG als zweiten Bereich die freiwillige Taggeldversicherung (vorstehend Erw. 3.2).
          Im Weiteren setzte sich der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit den vorstehend dargestellten Erwägungen hinsichtlich des sozialen Charakters einer Taggeldversicherung auseinander, sondern stellte ohne Auseinander-setzung mit Paxis und Lehre und Materialien fest, bei der kollektiven Taggeld-versicherung nach VVG handle es sich um eine freiwillige Privatversicherung (Erw. 2.3).
          Diesem Entscheid kann daher nicht gefolgt werden, und er ist im Übrigen für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auch nicht bindend, da sich die Frage der Zuständigkeit nach kantonalem Recht richtet.
4.3     Nach dem Gesagten ist die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben, während die örtliche Zuständigkeit unbestritten blieb.
          Auf die Klage ist somit einzutreten.
 
5.       Die Frage der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts stützt sich auf kantonales Recht und nicht auf Bundesrecht, auch wenn vorfrageweise der Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG und Art. 12 Abs. 2 KVG zu überprüfen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 1992 in Sachen K., 5C.196/2002).
          Dies werden die Parteien zu beachten haben, insoweit sie gegen diesen Zwischenentscheid betreffend die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde führen.
          Festzuhalten bleibt mit Blick auf das Rechtsmittel, dass die Klägerin Taggeldforderungen im Betrag von Fr. 8'568.--, von Fr. 61'362.-- oder von Fr. 46'368.-- geltend machte (Urk. 1 S. 2). Damit übersteigt der Streitwert dieses Verfahrens jedenfalls Fr. 30'000.--.


Der Referent verfügt:
1.         Auf die Klage wird eingetreten.
2.         Der Beklagten wird eine nicht mehr erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um sich gemäss Aufforderung in der Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2009 zur Sache zu äussern und die verlangten Akten einzureichen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- CSS Versicherung AG
- Bundesamt für Privatversicherungen
4.         Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (beträgt), kann gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheides innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).