KK.2009.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Beschluss vom 24. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Georges Müller
Müller & Paparis Rechtsanwälte
Kappelergasse 11, Postfach 2622, 8022 Zürich

gegen

Solida Versicherungen AG
Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich
Beklagte


1.       B.___, gestorben am 8. März 2007, war bei der Solida Versicherungen AG für ein Kapital von maximal Fr. 100'000.-- bei Tod und maximal Fr. 250'000.-- bei Invalidität infolge Unfall versichert (vgl. den Versicherungsausweis und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Urk. 2/3 und Urk. 2/4, insbesondere auch die einleitenden Bemerkungen zum Versicherungsträger). Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 (Urk. 1) liess X.___, die Ehefrau des verstorbenen Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt G. Müller, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Solida Versicherungen AG erheben und die Zusprechung einer Summe von Fr. 100'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 26. Juni 2008 aus der genannten Kapitalversicherung für Tod beantragen. Das Sozialversicherungsgericht stellte mit Verfügung vom 5. Juni 2009 seine sachliche Zuständigkeit in Frage, begrenzte das Verfahren dementsprechend vorerst auf die Zuständigkeitsproblematik und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu an (Urk. 4). Die Beklagte stellte hierauf mit Eingabe vom 1. Juli 2009 Antrag auf Nichteintreten auf die Klage zufolge sachlicher Unzuständigkeit (Urk. 8), und auch die Klägerin schloss sich mit Schreiben vom 6. Juli 2009 der Auffassung des Gerichts an und stellte Antrag auf direkte Überweisung der Angelegenheit an das Bezirksgericht Winterthur unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich vom 23. Februar 2009 (Urk. 9 und 10).
2.      
2.1     Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz); ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben (2. Halbsatz). Diese weiteren Versicherungsarten werden in Art. 14 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) aufgezählt; es handelt sich hierbei um ein Sterbegeld von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. b), eine Invaliditätsentschädigung bei Krankheit und Unfall von höchstens je Fr. 6'000.-- (lit. c) und eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens Fr. 70'000.-- (lit. d). Die Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 KVG unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).
2.2     Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) schreibt den Kantonen vor, für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Nach § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht zuständig für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach Art. 47 Abs. 2 VAG (seit 1. Januar 2006: Art. 85 Abs. 2 VAG).
3.       Bei der zur Diskussion stehenden Versicherung für eine Kapitalleistung von Fr. 100'000.-- bei Tod infolge Unfall handelt es sich ihrem Charakter nach um eine Versicherung der Art, wie sie in Art. 14 lit. b KVV aufgeführt ist. Sie stellt also keine Zusatzversicherung nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG dar, sondern ihre Natur entspricht derjenigen der weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Losgelöst von der Frage, ob die Verfahrensbestimmungen von Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG anwendbar sind oder nicht, ist die vorliegend vereinbarte Versicherung nicht als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG zu qualifizieren, übersteigt doch die vereinbarte Versicherungssumme von Fr. 100'000.-- die in Art. 14 lit. b KVV statuierte Höchstgrenze von Fr. 6'000.--. Die Verfahrensvorschriften von Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG sind somit darauf nicht anwendbar, und dementsprechend gelangt auch die Vorschrift in § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer nicht zur Anwendung, welche die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts von der Anwendbarkeit dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschrift abhängig macht.
         Nach dem Gesagten ist auf die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einzutreten. Im Sinne des Antrags der Klägerin (Urk. 9) sind die Akten an das Bezirksgericht Winterthur zu überweisen (§ 112 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 28 lit. c GSVGer).
        

Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Winterthur zur Beurteilung der Klage überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georges Müller
- Solida Versicherungen AG
- Bundesamt für Privatversicherungen
4.         Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).