Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2009.00027[4A_416/2011]
KK.2009.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
A.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1953, von Beruf Elektroinstallateur, war ab Oktober 2004 bei der B.___ GmbH angestellt (Urk. 15/2) und über diese bei Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG) im Rahmen einer Kollektivtaggeldversicherung gegen die Folgen von krankheitsbedingtem Erwerbsausfall versichert (Urk. 10/V9). Nachdem die B.___ GmbH bereits 2006 mit der Bezahlung der Prämien in Schwierigkeiten geraten war (vgl. Urk. 10/V10/1-5), kam es 2008 erneut zu Prämienausständen. Die Winterthur Versicherungen forderte die Arbeitgeberin am 13. Februar 2008 auf, ausstehende Prämien über Fr. 7'181.65 nebst Mahngebühren von Fr. 50.-- bis 27. Februar 2008 zu begleichen (Urk. 10/V11). Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 teilte die Winterthur der B.___ GmbH mit, aufgrund der weiterhin ausstehenden Prämien sei die Versicherungspolice per 27. Februar 2008 erloschen (Urk. 10/V12).
Am 5. Mai 2008 hatte die B.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per sofort gekündigt (Urk. 10/V1). Letzter effektiver Arbeitstag war der 16. Mai 2008 und am 19. Mai 2008 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/V2). Am 30. Mai 2008 schloss der Versicherte mit der C.___ GmbH einen Arbeitsvertrag per 1. Juni 2008 ab (Urk. 10/V3).
Ab 31. Mai 2008 war der Versicherte bis Ende Oktober 2008 vorerst vollständig und später zu 50 % arbeitsunfähig und konnte die neue Stelle nicht antreten (Urk. 10/M1-2, Urk. 10/M5). Am 4. Juli 2008 kündigte die C.___ GmbH das Arbeitsverhältnis (Urk. 10/V4).

2.       Am 24. August 2009 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) mit dem Rechtsbegehren, die AXA sei zu verpflichten, ihm Fr. 23‘912.-- zuzüglich 5 % Zins seit 9. Juni 2008 zu bezahlen (Urk. 1). Die AXA beantragte in der Klageantwort vom 26. November 2009 die Abweisung der Klage (Urk. 9). In Replik (Urk. 14) und Duplik (Urk. 20) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Am 9. September 2010 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 23). Diese wurde der AXA am 16. September 2010 zugestellt (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten im Bereich der Zusatzversicherung sind somit privatrechtlicher Natur. Strittige Ansprüche darüber sind in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.
         Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Zivilprozessordnung (ZPO). Diese ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten, währenddessen die Klage am 24. August 2009 anhängig gemacht wurde. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäss Abs. 2 hingegen grundsätzlich nach neuem Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt aber erhalten.
1.2     Das hiesige Gericht ist nach Massgabe von § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das sachlich zuständige Gericht.
1.3     Die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung richtete sich bis 31. Dezember 2010 nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist für die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig. Es steht den Parteien gemäss Art. 9 GestG allerdings frei, für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit einen Gerichtsstand zu vereinbaren.
Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Ziff. F7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) steht dem klagenden Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten wahlweise sein schweizerischer Wohn- oder Arbeitsort oder Winterthur als Gerichtsstand offen (Urk. 10/V8 S. 10). Die Beklagte hat ihren Sitz in Winterthur. Das hiesige Gericht als im Kanton Zürich einziges sachlich zuständiges Gericht war altrechtlich auch örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit blieb unter neuem Recht erhalten.
1.4     Das übrige Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei ergänzend die ZPO sinngemäss Anwendung findet (§ 28 GSVGer).



2.
2.1     Der Kläger führte zur Begründung der Klage aus, die B.___ GmbH sei Ende 2007 respektive anfangs 2008 in finanzielle Schwierigkeiten gekommen, und die Prämien für die Taggeldversicherung seien nicht mehr bezahlt worden. Am 5. Mai 2008 habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Der letzte Arbeitstag sei der 16. Mai 2008 gewesen. Hernach habe er sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Per 1. Juni 2008 habe er bei der C.___ GmbH eine neue Stelle gefunden. Bei der neuen Arbeitgeberin habe keine Kollektivtaggeldversicherung bestanden. Ab 31. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 sei er krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die Stelle bei der C.___ GmbH habe er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht antreten können. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis in der Folge während der Probezeit gekündigt.
Die Beklagte verneine ihre Leistungspflicht zu Unrecht. Sie sei ihrer gesetzlichen Informationspflicht nicht nachgekommen. Weder er (der Kläger) noch die B.___ AG seien über das Übertrittsrecht informiert gewesen. Andernfalls wäre er rechtzeitig in die Einzelversicherung übergetreten, denn durch die neue Arbeitgeberin sei er nicht taggeldversichert gewesen. Den Arbeitgebern sei das Übertrittsrecht oft nicht bekannt, insbesondere nicht der Umstand, dass auch im Falle eines Konkurses ein Übertrittsrecht bestehe. Die Informationspflicht ergebe sich direkt aus dem Gesetz. Die Information habe schriftlich zu erfolgen. Die Folgen der schuldhaften Unterlassung habe die Beklagte zu tragen.
Das Mahnschreiben der Beklagten vom 13. Februar 2008 sei mangelhaft. Die Mahnfolgen seien nicht umfassend und explizit genannt worden. Zudem finde praxisgemäss nicht eine Auflösung ex tunc, sondern lediglich ex nunc statt. Die Beklagte wäre gehalten gewesen, die B.___ GmbH ausdrücklich auf die Verzugsfolgen hinzuweisen, insbesondere beim Standpunkt, die Vertragsauflösung wirke ex tunc. Ihrer Informationspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Er (der Kläger) sei über das Übertrittsrecht nicht informiert gewesen (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2 ff., Urk. 14 S. 4 ff. Ziff. III.).
2.2     Die Beklagte führte aus, die B.___ GmbH sei aufgrund von Prämienausständen in erheblichem Umfang mit Schreiben vom 23. Januar 2008 nach Massgabe von Art. 20 VVG gemahnt und zur Bezahlung der Prämien bis 27. Februar 2008 aufgefordert worden. Des Weiteren sei sie auf die rechtlichen Folgen des Verzugs aufmerksam gemacht worden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist habe sie die weiterhin ausstehenden Prämien nicht binnen zweier Monate eingefordert. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VVG gelte daher die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung des rückwirkenden Vertragsrücktritts. Über die Verzugsfolgen sei der Kläger rechtskonform aufgeklärt worden. Das Mahnschrieben vom 13. Februar 2008 genüge diesen Voraussetzungen.
Der Kläger habe sich erstmals am 28. August 2008 betreffend Übertritt in die Einzelversicherung erkundigt. Da die Versicherungsdeckung bereits seit 27. Februar 2008 geruht habe respektive später rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erloschen sei, habe die Frist zur Geltendmachung des Übertrittsrechts an diesem Datum zu laufen begonnen und sei am 28. Mai 2008 abgelaufen. Am 28. August 2008 habe kein Recht zum Übertritt mehr bestanden.
Eine Verletzung der vertraglichen Informationspflicht liege nicht vor. In der Vertragspolice sei ausdrücklich auf das Übertrittsrecht sowie auf die Frist von drei Monaten dafür hingewiesen worden. Gleichzeitig sei in der Police zu Handen der Arbeitgeberin darauf hingewiesen worden, die Versicherten über den wesentlichen Inhalt des Vertrages zu informieren. Zu diesem Zweck lägen den Vertragsunterlagen jeweils entsprechende Merkblätter bei. Mit dem ausdrücklichen Hinweis in der Police und den beigelegten Merkblättern habe die Beklagte die gesetzliche Informationspflicht erfüllt.
Da der Kläger im Zeitpunkt der Vertragssistierung respektive Vertragsaufhebung per 27. Februar 2008 nicht arbeitslos gewesen sei, komme die Regelung gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 KVG nicht zur Anwendung (Urk. 9 S. 5 ff. Ziff. 3.1 ff., Urk. 20 S. 1 ff. Ziff. 2).

3.
3.1     Strittig ist, zu welchem Zeitpunkt der Kollektivversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der B.___ GmbH erloschen ist.
3.2     Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Vertrag sei nach Ablauf von zwei Monaten gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG auf diesen Zeitpunkt hin ex nunc erloschen (Urk. 14 S. 4 Ziff. III ad. 3.1). Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG wirke die Vertragsbeendigung ex tunc auf den Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges zurück (Urk. 20 S. 2 f. Ziff. 2.3).
3.3     Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung fest, dass die Leistungspflicht des Versicherers nach dem Ablauf der Mahnfrist ruht und das weitere Schicksal des Versicherungsvertrages davon abhängt, ob der Versicherer am Vertrag festhält und die rückständige Prämie innerhalb von zwei Monaten seit Ablauf der Mahnfrist auf dem Betreibungs- oder Klageweg einfordert oder auf die Weiterführung des Vertrages verzichtet. Fordert der Versicherer die rückständige Prämie innert zwei Monaten nicht rechtlich ein, so wird sein Rücktritt vom Vertrag gesetzlich vermutet und der Vertrag erlischt nach Ablauf der Zweimonatsfrist (Urteil des Bundesgerichts i.S. Z. vom 3. Juli 2001, 5C.41/2001, Erw. 2).
3.4     In der Lehre gehen Andrea Kiefer, Prämienzahlung nach VVG, Basel 2000, S. 103 ff., sowie Moritz W. Kuhn, R. Luka Müller-Studer und Martin K. Eckert, Privatversicherungsrecht, 3. A., Zürich 2010, S. 256 Rz 700 ff., von einer Vertragsauflösung per Eintritt des Verzuges aus. Hasenböhler spricht im Zusammenhang mit dem Vertragsrücktritt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG dagegen von einer ex nunc wirkenden Kündigung unter dem Hinweis, dass keine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses stattfindet (Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 Rz 6; Kuhn, Müller-Studer, Eckert, a.a.O., S. 256 Rz 700).
         Einigkeit besteht im Schrifttum im Übrigen, dass es sich bei der in Art. 21 Abs. 1 VVG aufgestellten Vermutung des Vertragsrücktritts nach Ablauf von zwei Monaten um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung (praesumtio iuris et de iure) handelt, mit Folge, dass auch der Beweis des Gegenteils nicht geführt werden kann (Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 Rz 10; Kiefer, a.a.O., S. 105 f.; Kuhn, Müller-Studer, Eckert, a.a.O.).
         Auch wenn sich in der Lehre Argumente für die gegenteilige Lösung finden, rechtfertigt es sich doch nicht, von der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweichen, zumal die entsprechenden Autoren eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung vermissen lassen und diese nicht begründet kritisieren.
3.5     Im Mahnschreiben vom 13. Februar 2008 räumte die Beklagte der B.___ GmbH eine Zahlungsfrist bis 27. Februar 2008 ein und wies diese auf die Verzugsfolgen hin, insbesondere auf das Ruhen der Deckung nach Fristablauf und den Vertragsrücktritt bei Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung. Damit erfolgte die Mahnung entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Urk. 23) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von Art. 20 Abs. 1 VVG (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 20 Rz 42).
3.6     Innerhalb von zwei Monaten seit der Einforderung der Prämienausstände im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VVG (Urk. 10/V11) beglich die B.___ GmbH die Ausstände unbestrittenermassen nicht und die Beklagte forderte diese auch nicht mittels weiterer rechtlicher Schritte ein. Demzufolge wurde die Auflösungsvermutung gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG wirksam. Der vom Tag der gesetzten Zahlungsfrist ab 27. Februar 2008 mit ruhender Deckung weiterbestehende Versicherungsvertrag endigte aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach Ablauf von zwei Monaten per 27. April 2008. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 31. Mai 2008 (vgl. Urk. 10/M1) war der Kollektivversicherungsvertrag erloschen.

4.
4.1     Erlischt der Kollektivversicherungsvertrag, hat der in der Schweiz wohnhafte Versicherte gemäss Ziff. E1 Abs. 1 AVB ein Übertrittsrecht. Dieses hat er gemäss Ziff. E1 Abs. 3 AVB innert drei Monaten seit der Mitteilung des Übertrittsrechts geltend zu machen. Gemäss Ziff. E2 AVB trifft die Beklagte in dem Sinne eine Informationspflicht, als sie den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Kollektivversicherung mit Merkblättern zu unterstützen hat. Die vertragliche Informationspflicht findet ihr gesetzliches Korrelat in Art. 3 Abs. 3 VVG. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Anspruchsberechtigten über den Inhalt des Vertrages entsprechend in Kenntnis setzen kann.
4.2     Ab 1. Januar 2008 trat zwischen der Beklagten und der B.___ GmbH die geänderte Police der Kollektivtaggeldversicherung in Kraft (Urk. 10/V9). Das Vertragsdokument enthält die ausdrückliche Anweisung an die Versicherungsnehmerin, die Begünstigten auf den Inhalt des Vertrages hinzuweisen und Kopien aller mit „Informationen für die versicherten Personen" bezeichneten Seiten der Versicherungspolice (vgl. S. 3-5) an diese abzugeben (S. 1). Die Police wurde von der B.___ GmbH unterzeichnet (S. 6).
         Bereits im Antragsformular hatte die B.___ GmbH zudem am 24. September 2007 bestätigt, die Informationsmittel zwecks Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG erhalten zu haben (Urk. 10/V7 S. 4). Somit hatte die Arbeitgeberin den Informationsauftrag zur Kenntnis genommen und war im Besitze der an die Begünstigten auszuhändigenden Merkblätter. Diese enthalten insbesondere auch die wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung (S. 5).
4.3     Zusammenfassend steht fest, dass die Beklagte die ihr obliegenden Informationspflichten hinreichend erfüllt hat. Weder das Gesetz noch die AVB bestimmten, dass die Beklagte die begünstigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der B.___ GmbH direkt hätte informieren müssen (vgl. auch unten Erw. 4.4). Unterliess es die Arbeitgeberin in der Folge, den Kläger über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Kenntnis zu setzen und ihm die Bestandteil der Police bildenden Merkblätter in Kopie abzugeben, hat nicht die Beklagte für dieses Versäumnis einzustehen. Dies wäre Sache der Arbeitgeberin gewesen. Ebenso wäre es Sache der Arbeitgeberin gewesen, die Vertragsbegünstigten über das Erlöschen der Versicherungspolice in Kenntnis zu setzen. Die erst im August 2008 erfolgte Erklärung des Klägers, in die Einzelversicherung übertreten zu wollen, erfolgte nach drei Monaten nach Auflösung des Vertrages per 27. April 2008 und damit zu spät, ohne dass dies die Beklagte zu vertreten hätte.
4.4     Zu prüfen ist, ob die Beklagte gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit 71 Abs. 2 KVG eine Informationspflicht traf. Gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung.
         Die erwähnte Aufklärungsverpflichtung besteht nur für Versicherte, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte im Mai 2008 durch die B.___ GmbH. Der Kläger nahm das Kündigungsschreiben am 19. Mai 2008 in Empfang (Urk. 10/V1, vgl. auch Urk. 1 S. 7 Ziff. 15). In diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag bereits erloschen.
         Dass den Versicherer in den übrigen Fällen (betreffend nicht arbeitslose Arbeitnehmer) keine direkte Informationspflicht trifft, hat das Bundesgericht zuletzt im Urteil i. S. X vom 10. November 2010 festgehalten.
4.5     Da der Taggeldversicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 31. Mai 2008 bereits erloschen war und der Kläger vom Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung nicht rechtzeitig Gebrauch machte, ist die Beklagte für die erwähnte Arbeitsunfähigkeit nicht leistungspflichtig. Dies führt zur Abweisung der Klage.

5.       Der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beklagten ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was ein Versicherer zumutbarerweise zur Besorgung seiner Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- AXA Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4.         Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
           Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
           Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
           Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).