Gerichtssekretärin Meili
Verfügung vom 10. Dezember 2009
in Sachen
Visana Versicherungen AG
Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern
Klägerin
Zustelladresse: Visana Services AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
gegen
A.___
Beklagter
1. Mit Klage vom 23. Oktober 2009 forderte die Visana Versicherungen AG A.___ zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 410.80 auf, bestehend aus Prämien für eine Einzel-Krankentaggeldversicherung der Monate Oktober und November 2008; zudem erhob sie Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 100.-- und ausserdem Zins zu 5 % seit dem 19. Oktober 2008 (Urk. 1 S. 2 oben).
Die Visana Versicherungen AG teilte am 7. Dezember 2009 mit, A.___ habe seine Hauptschuld sowie die Kosten und Gebühren beim Betreibungsamt B.___ beglichen und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 11).
2. Gegenstandslos wird ein Prozess dann, wenn der Streitgegenstand fehlt, sei es, dass er von Anfang fehlte, sei es, dass er während des Prozesses als solcher untergegangen ist oder wenn der Streitanlass weggefallen ist. Gegenstandslosigkeit wird in diesem Sinne denn auch oft angenommen, wenn die eingeklagte Forderung im Verlaufe des Prozesses erfüllt wird (ZR 90 Nr. 68 Erw. 2).
Mit Valuta vom 30. November 2009 beglich der Beklagte während des laufenden Verfahrens die eingeklagte Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 583.70 inklusive Verzugszinsen (Urk. 12/1) und entsprach damit dem Rechtsbegehren der Klägerin vollumfänglich. Der geschuldete Betrag wurde in der Folge auf dem Konto der Visana Inkasso, Bern, gutgeschrieben (Urk. 12/2).
Die geltend gemachte Forderung der Klägerin ist somit zufolge Erfüllung untergegangen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3. Nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) steht den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen ein Anspruch auf eine Parteientschädigung nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung die Regelung in Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; beziehungsweise die identische Regelung im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG) keine Vorschrift dar, welche den Anspruch des obsiegenden Versicherungsträgers auf eine Parteientschädigung ausschliesst, sondern ein solcher Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsträger durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen E. vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, Erw. 5 mit Hinweisen).
Die Klägerin ist vorliegend nicht anwaltlich vertreten, vielmehr vertritt ein Jurist des eigenen Rechtsdienstes die Sache. Der Klägerin steht somit keine Parteientschädigung zu.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Visana Services AG
- A.___
- Bundesamt für Privatversicherungen
5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).