Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 10. Mai 2011
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Visana Versicherungen AG
Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern
Beklagte
Zustelladresse: Visana Services AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1978, trat per 1. April 2008 von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) über, mit einem versicherten Taggeld von Fr. 152.-- pro Tag nach einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 8/25-26).
1.2 Am 11. Juni 2008 meldete der Versicherte eine seit 24. April 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/28). Die Visana veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut für interdisziplinäre versicherungsmedizinische Begutachtungen und Beratungen, welches am 31. August 2008 erstattet wurde (Urk. 8/40).
Mit Schreiben vom 10. September 2008 lehnte die Visana die Ausrichtung von Krankentaggeldern ab (Urk. 8/17), was sie mit Schreiben vom 9. Februar 2009 bestätigte (Urk. 8/14).
2. Am 9. November 2009 erhob der Versicherte Klage gegen die Visana und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, vom 25. Mai 2008 bis 20. September 2009 Taggeldleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Klageantwort vom 1. Februar 2010 beantragte die Visana die Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (Urk. 9, Urk. 12). In der Replik vom 16. April 2010 (Urk. 15) und in der Duplik vom 26. April 2010 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Eine Kopie der Duplik wurde der Versicherten am 28. April 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).
3. Mit Mitteilung vom 8. September 2009 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für eine Umschulung des Versicherten zum Fotografen übernommen (Urk. 12/62).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG. Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur; strittige Ansprüche darüber sind in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen. Die Kantone haben das Verfahren unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze gemäss den bis Ende 2010 gültig gewesenen Art. 85 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) zu regeln und damit ein einfaches und rasches sowie grundsätzlich kostenloses Verfahren vorzusehen, in welchem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt.
1.2 Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht zuständig für die Behandlung der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krakenversicherung (vgl. den Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; § 2 lit. b GSVGer in der bis Ende Juni 2010 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2010: § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei hier ergänzend das (bis Ende 2010 gültig gewesene) kantonale Gesetz über den Zivilprozess (ZPO ZH) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 GSVGer).
Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls unstrittig zu bejahen (Ziff. 8.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, AVB, Urk. 8/1).
1.3 In Ziff. 3.6 der AVB wird die Arbeitsunfähigkeit folgendermassen definiert (Urk. 8.1):
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie infolge eines versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausserstande sind, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt oder Chiropraktor bestätigt sein. Als Arzt gilt jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt mit einem eidgenössischen Diplom oder mit einem gleichwertigen ausländischen Fähigkeitsausweis. Als Chiropraktor gilt jeder Chiropraktor mit einem vom Kanton ausgestellten und vom Bundesrat anerkannten Befähigungsausweis.
2.
2.1 Nach dem hier geltenden Untersuchungsgrundsatz hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 238 f. Erw. 4a).
2.2 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Dieser im Sozialversicherungsprozess allgemein gültige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangt auch im Klageverfahren betreffend Leistungen aus der Zusatzversicherung zur Anwendung (Christine Grünig, Verfahrensfragen in der Krankenversicherung, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Hans-Jakob Mosimann, Zürich 2001, S. 193 mit Hinweisen).
2.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass der Kläger nach Ablauf der Wartefrist vom 25. Mai 2008 bis 30. September 2009 arbeitsunfähig war beziehungsweise auf der Basis welcher prozentmässigen Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld auszurichten ist.
3.2 Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger aus, unter Verweis auf die Akten der Invalidenversicherung und die Berichte des behandelnden Arztes sei eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, und es sei für die Zeit vom 25. Mai 2008 bis 30. September 2009 das ihm zustehende Krankentaggeld auszurichten (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.5).
3.3 Die Beklagte erwiderte sodann, der Kläger sei aufgrund der vorgenommenen medizinischen Abklärungen in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7 S. 3 ff.).
4.
4.1 Im Arztzeugnis vom 26. Juni 2008 (Urk. 8/42) stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- Angst und depressive Störung
- Borderline Störung
- emotionale Persönlichkeitsstörung
Seit 24. April 2008 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2) und die Prognose für eine Arbeitsaufnahme sei offen (Ziff. 3). Es würden eine stützende Gesprächs- und eine Verhaltenstherapie durchgeführt (Ziff. 4).
4.2 Am 31. August 2008 (Urk. 8/40) erstattete Dr. B.___ sein Gutachten, welches sich nebst den vorhandenen Akten auf die Untersuchung am 26. August 2008 stützte. Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 1.a):
- emotional instabile Persönlichkeit mit Anteilen einer Borderline-Symptomatik und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung
- narzisstische Wut beziehungsweise posttraumatische Verbitterungsstörung
- aggravatorische Leidensdarstellung
- Verdacht auf Begehrungshaltung (Wunsch nach Satifaktion)
- Verdacht auf hypochondrischen Konfliktverarbeitungsmodus
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er Angststörungen und migräneartige Kopfschmerzen auf (S. 17 Ziff. 1.a).
In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, er könne zumindest die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer Borderline-Störung bestätigen. Es würden jedoch auch die Kriterien der emotional-instabilen Störung vom impulsiven Typus vorliegen. Zudem sei auch von einer erheblichen narzisstischen Komponente von klinischer Relevanz auszugehen (S. 12 unten). Vorliegend handle es sich um einen komplexen, facettenreichen Fall, dessen Einstufung beziehungsweise diagnostische Gewichtung teilweise unterschiedlich vorgenommen werden könne. Deshalb sei nicht eine möglichst präzise ICD-10-kodierbare Diagnose ausschlaggebend, sondern die Frage, inwieweit die festgestellten psychopathologischen Symptome beziehungsweise Auffälligkeiten und Normabweichungen in ihrer Gesamtheit den Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würden (S. 13 oben).
Beim Kläger liege eine erhebliche charakterliche und verhaltensmässige Normdevianz vor. So sei auffallend, dass die gesamte Schulzeit von Schwierigkeiten mit Lehrpersonen und Mitschülern geprägt gewesen sei. Ein Verhältnis zum Vater sei nicht vorhanden und das Verhältnis zur Mutter gestört. Ferner komme es auch mit seinem Bruder oft zu Konflikten (S. 14 oben). In der Ausmusterung im Militär sei der Kläger als untauglich erachtet worden und den Zivilschutz habe er auch nur zwei Tag besucht. Auffallend häufig habe er die Stelle gewechselt und die Gründe dafür seien immer auf das Verhalten anderer Personen zurückzuführen gewesen (S. 14 Mitte). Die Kündigung der letzten Stelle im Frühjahr 2008 habe den Kläger schwer gekränkt und ihn gewissermassen in bis heute anhaltende narzisstische Wut versetzt. Der Kläger habe am Schluss der Untersuchung festgehalten, er sei nicht nur depressiv, sondern auch wütend und gereizt in Bezug auf das Unrecht, was ihm wiederfahre. Er würde am liebsten alle die Leute, die dafür verantwortlich seien, umbringen (S. 14 unten). Angesichts einer solchen dysfunktionalen und maladaptiven Entwicklung ergebe sich, dass zu der zumindest teilweisen konstitutionell bedingten Borderline-typischen Persönlichkeitsstörung eine psychoreaktive Störung hinzukomme (S. 14 unten f.).
Beim Kläger liege weniger eine typische depressive Störung als vielmehr eine Eskalation in Richtung narzisstischer Gekränktheit und Wut vor. Die vom Kläger berichteten Angststörungen seien nicht nachvollziehbar und würden auch nicht den Untersuchungsbefunden entsprechen. Vielmehr dominiere die Persönlichkeitsstörung. Zudem sei anhand der psychometrischen Fragebögen von einer aggravatorischen Leidensdarstellung auszugehen. Auch hätten sich deutliche Diskrepanzen im Ausfüllen der Fragebögen ergeben (S. 16 oben). Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung per se nichts über die Arbeitsfähigkeit aussage. Es komme immer auf den Einzelfall an und nicht auf die Diagnose. Im vorliegenden Fall erscheine es sogar als kontraproduktiv, wenn man den Kläger krank schreiben würde, da er dabei im bereits regressiven Züge annehmenden Krankenstatus belassen würde. Der Kläger sollte so rasch wie möglich in den Arbeitsprozess zurückkehren. Er sei entgegen seiner eigenen Auffassung nicht derart krank und antriebslos, dass es ihm nicht zumutbar wäre, ab sofort eine Stelle zu suchen. Auch aus rein psychohygienischer Sicht sollte der deutlich renitente Züge aufweisende Krankenstatus rasch beendet werden. Sollte der Kläger derart schwer depressiv sein, wie er sich gebe, könne eine Therapie mit Antidepressiva hilfreich sein (S. 16 unten).
Hätte der Kläger einen neuen und ihm zusagenden Job, wäre er sehr rasch wieder voll arbeitsfähig (S. 18 Ziff. 2.i).
4.3 Zuhanden des Klägers hielt Dr. C.___ im Bericht vom 25. August 2009 (Urk. 2/6) fest, der Kläger habe erstmalig von April 2003 bis Mai 2005 bei ihm in psychiatrischer Behandlung gestanden. Im Mai 2006 habe die Behandlung erneut aufgenommen werden müssen und werde bis heute in einer Intensität von einer Sitzung alle ein bis zwei Wochen weitergeführt (Ziff. 1).
Der Kläger leide an einer Persönlichkeitsstörung, die sich im Sinne einer übergrossen Verletzlichkeit und einer Selbstwertproblematik manifestiere. Weiter liege eine Angststörung vor, die unter emotionaler Überlastung Krankheitssymptome von invalidisierendem Ausmass generieren könne. Die Angststörung komme in einem Umfeld, welches von Respekt und Korrektheit geprägt sei, nicht zum Tragen. Weiter würde eine Tätigkeit in dem besagten Umfeld die intellektuellen und kreativen Fähigkeiten des Klägers fordern und fördern. Somit handle es sich im vorliegenden Fall also um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich zwar in beträchtlichem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, sich aber keinesfalls zwingend auf diese auswirken müssten (Ziff. 2.a). Theoretisch sei der Kläger seiner angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter bei einer Versicherung absolut gewachsen. Faktisch hätten die für den Kläger traumatischen Ereignisse im Jahre 2006 mit Mobbing, Arbeitsplatzverlust sowie der ab April 2008 bestehenden Sozialhilfe eine massive Reaktivierung der Krankheitsproblematik hervorgerufen. Daher würde der Versuch einer Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit massive Ängste generieren und sich leistungsblockierend beziehungsweise -lähmend auswirken und bei einem Fehlschlagen mit einer zusätzlichen Verschärfung der Krankheitsproblematik einher gehen. Somit sei der Kläger aus psychiatrischer Sicht seit April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3). In einer Tätigkeit, in welcher ein respektvoller und korrekter Umgang herrsche, könne der Verletzbarkeit und Sensibilität des Klägers Rechnung getragen werden; dann wäre eine Tätigkeit nicht nur zumutbar, sondern auch von eminenter Bedeutung, da der Kläger dadurch Selbstbestätigung finde und an innerer Sicherheit und Stabilität gewinne (Ziff. 4).
4.4 In Ergänzung zum Gutachten vom 31. August 2008 führte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2010 (Urk. 8/37) aus, er halte an seinen Ausführungen im Gutachten, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, fest (S. 2 unten) und wies abermals darauf hin, dass der Kläger in einer mit der angestammten Tätigkeit vergleichbaren Stelle mit grosse Wahrscheinlichkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig wäre. Das Risiko des Auftretens von Querelen und Differenzen mit Arbeitgebern sei indessen hoch einzustufen. Bei einem verständnisvollen Arbeitgeber, der mit Borderline-Persönlichkeiten umzugehen wisse, könnte sich der Kläger länger halten als bei einem kompromisslosen und emotional wenig einfühlsamen Arbeitgeber. In diesem Sinne sei es sinnvoll, wenn sich der Kläger in eine andere, eher ruhigere und kreative Tätigkeit umschulen lasse. Inwieweit er sich als Fotograf werde durchsetzen können, hänge von der Motivation des Klägers ab (S. 3).
5.
5.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gutachten vom 31. August 2008 von Dr. B.___ (Urk. 8/40) in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. 2.4) zu den Anforderungen einer Expertise entspricht.
So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit) abschliessend und beruht namentlich auf allseitigen Untersuchungen, führte doch der Gutachter umfassende Abklärungen und Testverfahren in psychiatrischer Hinsicht durch. Dabei berücksichtigte er die geklagten Beschwerden und setzte sich mit dem Verhalten des Klägers intensiv auseinander. So nahm Dr. B.___ Stellung zu der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers und stellte sodann fest, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Ferner führte er in nachvollziehbarer und ausführlicher Weise aus, aus welchen Gründen eine depressive Störung mit Angst auszuschliessen ist (S. 12 ff.).
Dr. B.___ waren weiter die Vorakten bekannt, welche in die Beurteilung einflossen. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, da der Gutachter detailliert Stellung zu den Auswirkungen der psychischen Beschwerden nahm. Seine Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
5.2 Zusammenfassend kann den Ausführungen und der Beurteilung im Gutachten vom 31. August 2008 gefolgt werden und erweisen sich die gemachten Ausführungen als schlüssig.
Namentlich ist überzeugend dargetan worden, dass der Kläger so schnell wie möglich in den Arbeitsprozess zurückkehren soll, da eine Krankschreibung auf das vorliegende psychische Leiden kontrapoduktiv wirkt. Nachvollziehbar hielt Dr. B.___ fest, dass das vom Kläger vermittelte schwere Leiden nicht mit den Untersuchungsbefunden übereinstimmt und auf die aggravierende und renitente Art des Klägers zurückzuführen ist, was auch durch die Diskrepanzen im Ausfüllen der Testverfahren untermauert wird (S. 16). Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist es dem Kläger zumutbar, die angestammte Tätigkeit zu 100 % auszuüben (S. 18 Ziff. 2.i). Dies bestätigte Dr. B.___ erneut in seiner Stellungnahme von 28. Januar 2010 (Urk. 8/37 S. 3).
5.3 Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass Dr. B.___ von einer schweren Depression ausging (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.3), entspricht nicht der Aktenlage und ist unbegründet (Urk. 8/40 S. 7 oben). Soweit der Kläger geltend macht, aus den Akten der Invalidenversicherung könne ein Anspruch auf Taggelder abgeleitet werden (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.5) so ist festzuhalten, dass sich auch aus den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Kostengutsprache für eine Umschulung an den bisherigen Ausführungen nichts zu ändern vermag. Namentlich ergibt sich aus den IV-Akten keine nachvollziehbare krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht. Die entsprechende Einschätzung von Dr. C.___ vom 10. Juni 2008 (Urk. 12/16) entspricht seinen bekannten Ausführungen (siehe dazu nachfolgende Erw. 5.4), und der Bericht der Spezialisten der ESPAS, Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter, vom 15. Juni 2009 (Urk. 12/52), mit welchem auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen wurde (S. 7), ist nicht von Ärzten verfasst und mangelt bereits an der Darlegung der Gesundheitslage sowie einer Diagnose. Dies war indes auch nicht die Fragestellung bei der entsprechenden Abklärung.
5.4 Sodann ging auch Dr. C.___ im Bericht vom 25. August 2009 (Urk. 2/6) von einer theoretisch vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (Ziff. 2.a). Die faktische Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründete er mit der ungünstigen Konstellation am früheren Arbeitsplatz (Mobbing, Arbeitsplatzverlust; Ziff. 3) und hielt fest, bei einem respektvollen und korrekten Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger würden sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sei sogar von eminenter Bedeutung, um die innere Sicherheit und Stabilität des Klägers zu sichern (Ziff. 2.a, Ziff. 4).
Damit ist festzuhalten, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung vor allem auf die Ereignisse am Arbeitsplatz und deren Folgen zurückzuführen sind. Dies führte zu einer besonderen Verletzlichkeit und Sensibilität des Klägers. Es ist jedoch anzunehmen, dass im Normalfall an einem Arbeitsplatz nicht mit systematischen Anfeindungen, Diskriminierungen und Verbreitung von Unwahrheiten zu rechnen ist; vielmehr ist grundsätzlich von einem respektvollen Umgang auszugehen, so dass die ungünstige Konstellation am früheren Arbeitsplatz nicht die Regel ist; damit ist dem Kläger eine ganztägige Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Versicherungsbranche zumutbar.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Kläger geschilderten Leiden und den Untersuchungsbefunden bestand (Urk. 8/40 S. 16 oben), und die angebliche Leistungseinschränkung mitunter auf Aggravation zurückzuführen ist, so dass kein versicherter Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 131 V 49 Erw. 1.2). Ferner erklärte der Kläger im Antrag zum Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung selbst, er sei zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/26), was wiederum im Vergleich zum geschilderten Leiden während der Untersuchung bei Dr. B.___ auf eine deutliche Aggravation hindeutet; damit ist die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auch sozial-praktisch zumutbar.
5.5 Nach Gesagtem gelingt es dem Kläger nicht, mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit gemäss Ziff. 3.6 AVB (vgl. vorstehende Erw. 1.3) für die Zeit von 25. Mai 2008 bis 30. September 2009 nachzuweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im strittigen Zeitraum in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Versicherungsbranche eine Arbeitsfähigkeit vom 100 % bestand. Demnach stehen ihm für diese Zeit keine Krankentaggelder zu und ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Visana Services AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).