KK.2009.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 30. Dezember 2011
in Sachen
X.___

Kl?ger

vertreten durch Y.___

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1948, ist seit 1999 Gesch?ftsf?hrer der Z.___ (vorher ab 1972 Inhaber einer entsprechenden Einzelfirma) und hatte f?r sich und f?r sein Personal mit der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) einen Kollektivversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Lohnausfall "im Krankheitsfall" abgeschlossen; vereinbart war ein Taggeld in der H?he von 80 % des Lohnes, das nach einer Wartefrist von 30 Tagen w?hrend einer maximalen Dauer von 730 Tagen auszurichten war (Police vom 3. Oktober 2005 mit G?ltigkeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008, einschliesslich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] der Ausgabe 1. Juli 2005, Urk. 8/a; Police vom 22. Dezember 2008 mit G?ltigkeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011, Urk. 8/b, und AVB der Ausgabe 1. Juli 2008, Urk. 42).
1.2???? Im Jahr 1972 hatte sich X.___ einer Meniskektomie am linken Knie unterziehen m?ssen, nachdem er am 4. Juli 1971 beim Schwingen eine Knieverletzung erlitten hatte. Er war damals bei der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft ("Z?rich") kollektivversichert gewesen, und diese hatte Leistungen daf?r erbracht (vgl. die Unfallmeldung UVG an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 12. Februar 2009, Urk. 8/15.2).
???????? Am 19. Juli 1985 verdrehte X.___ bei einem Sprung in den Fluss das linke Kniegelenk und meldete dies der damals zust?ndig gewesenen Versicherung Helvetia Unfall (Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Spezialarzt f?r Chirurgie, vom 28. August 1985, Urk. 8/26; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt f?r Radiologie, vom 26. August 1985, Urk. 8/27; Bericht von Dr. A.___ vom 28. August 1985, Urk. 8/27.14/5). Im Jahr 1989 wurde wegen Beschwerden im linken Knie eine Arthroskopie durchgef?hrt (Bericht von Dr. med. C.___ vom 24. Mai 1989, Urk. 8/27.14/4; Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, vom 21. Mai 1989, Urk. 8/27.14/1), und im Jahr 1996 empfahlen die ?rzte im Anschluss an eine Magnetresonanztomographie (Bericht von Dr. D.___ vom 27. Dezember 1995, Urk. 8/27.14/3) eine valgisierende Tibiakopfosteotomie (Bericht des Spitals E.___ vom 19. Januar 1996, Urk. 8/27.13-14; Schreiben von Dr. D.___ an die Klinik F.___ vom 30. September 1996, Urk. 8/27.14/2). Diese Operation fand schliesslich am 20. November 2000 statt (Operationsbericht des Spitals E.___ vom 27. November 2000, Urk. 8/27.9; R?ntgenbericht und Austrittsbericht je vom 27. November 2000, Urk. 8/27.7 und Urk. 8/27.8; Kontrollbericht vom 10. Januar 2001, Urk. 8/27.5; R?ntgenbericht vom 4. April 2002, Urk. 8/27.4). F?r den Erwerbsausfall kam die Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Elvia) aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit der Z.___ auf (vgl. Urk. 27/1-5). In der Folge wurde im Dezember 2004 das Osteosynthesematerial entfernt (Berichte des Spitals E.___ vom 30. April und vom 18. Dezember 2004, Urk. 8/27.3 und Urk. 8/27.2).
1.3???? Im Jahr 2008 begab sich X.___ wiederum in ?rztliche Behandlung wegen Beschwerden im linken Knie, und es wurde die Indikation zu einer Totalprothese gestellt (vgl. die Berichte von Dr. D.___ und der Klinik F.___ in Urk. 8/2-4). Ab dem 15. Dezember 2008 war X.___ zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben (vgl. die Atteste in Urk. 8/8, Urk. 8/11 und 8/17), und die Operation fand am 4. M?rz 2009 statt (Berichte der Klinik F.___ vom 25. M?rz und vom 22. April 2009, Urk. 8/16 und Urk. 8/21).
???????? X.___ hatte den Fall der "Z?rich" als dem im Jahr 1972 zust?ndig gewesenen Versicherer gemeldet, und diese hatte ihm am 6. Januar 2009 mitgeteilt, dass sie nicht leistungspflichtig sei, weil ihre Vertragsbedingungen nur eine befristete Leistungsdauer w?hrend einiger Jahre vorgesehen h?tten (Urk. 8/6). Ausserdem erstattete X.___ am 12. Februar 2009 auch der SUVA eine Schadenmeldung (Urk. 8/15.2). Diese erkl?rte sich mit Brief vom 24. M?rz 2009 ebenfalls als nicht leistungspflichtig, mit der Begr?ndung, der Schaden sei auf den Unfall des Jahres 1971 zur?ckzuf?hren (Urk. 8/15). Diesen Entscheid best?tigte sie sp?ter mit Verf?gung vom 21. September 2009 (Urk. 8/42) und mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2010 (Urk. 8/51).
1.4???? Ferner meldete X.___ am 8. Januar 2009 der Vaudoise, dass er aufgrund seiner Probleme mit dem linken Knie seit dem 15. Dezember 2008 arbeitsunf?hig sei (Urk. 8/1). Diese er?ffnete ihm mit Brief vom 30. April 2009 gleichermassen, dass sie keine Taggelder leiste, und f?hrte zur Begr?ndung an, diese Arbeitsunf?higkeit gehe auf den Unfall im Jahr 1971 zur?ck, bei ihr sei jedoch nur der Lohnausfall wegen krankheitsbedingter Arbeitsunf?higkeit versichert (Urk. 8/23). Dr. D.___ wandte sich mit Schreiben an die Vaudoise vom 18. Mai 2009 gegen diese Auffassung (Urk. 8/24). Die Vaudoise holte die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. G.___ vom 16. Juni 2009 ein (Urk. 8/30; Brief an Dr. G.___ vom 11. Juni 2009, Urk. 8/29) und hielt danach mit Schreiben vom 13. Juli 2009 an ihrem negativen Bescheid fest (Urk. 8/32).
???????? Am 28. August 2009 gelangte X.___, vertreten durch Y.___, an die Vaudoise und liess den Antrag auf ?bernahme der Heilungskosten und auf Ausrichtung von Taggeldern stellen (Urk. 8/35). Aufgrund einer weiteren vertrauens?rztlichen Stellungnahme (Aktennotiz vom 1. Oktober 2009 ?ber eine Auskunft von Dr. med. H.___, Spezialarzt f?r Orthop?dische Chirurgie, Urk. 8/43) blieb die Vaudoise mit Brief vom 6. Oktober 2009 bei ihrer Leistungsablehnung (Urk. 8/44).

2.?????? Mit Eingabe vom 9. November 2009 (Urk. 1) liess X.___ durch Y.___ gegen die Vaudoise Klage erheben mit den folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2):
????????? "Die Angelegenheit ist als Krankheit anzuerkennen.
??????? Die Krankentaggeldleistungen sollen nach VVG in vollem Umfang dem Versicherten in der H?he von Fr. 57'617.80 bis Ende Oktober 2009 und sp?ter bis zum Ablauf der Leistungspflicht im Umfang des auf dem Krankenschein vermerkten Arbeitsunf?higkeitsgrades ausgerichtet werden."
??????? Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beklagten."
???????? Als neue Unterlagen liess X.___ einen R?ntgenbericht der Klinik F.___ vom 2. November 2009 (Urk. 2/4/2) und eine Stellungnahme von Dr. D.___ gleichen Datums (Urk. 2/5/2) einreichen.
???????? Die Vaudoise erstattete am 15. Januar 2010 die Klageantwort (Urk. 7) mit dem Antrag (Urk. 7 S. 2):
"1.?????? Die Klage sei abzuweisen.
2.?????? Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten des Kl?gers."
???????? In der Replik vom 10. Februar 2010 (Urk. 12) und in der Duplik vom 11. M?rz 2010 (Urk. 15) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten.
???????? Mit Verf?gung vom 14. Juni 2011 (Urk. 18) zog das Gericht die Akten der SUVA bei (Urk. 23/1-19) und forderte auch die "Z?rich" zur Zustellung der dort noch vorhandenen Akten betreffend den Unfall vom 4. Juli 1971 auf. Die "Z?rich" liess dem Gericht mit Eingabe vom 22. Juni 2011 (Urk. 20) die Allgemeinen Bedingungen f?r die Kollektiv-Unfallversicherung der Ausgabe 1964 zukommen (Urk. 21) und teilte im ?brigen mit, dass sie ?ber keine weiteren Akten mehr verf?ge. Sodann liess X.___ dem Gericht am 19. Juli 2011 (Urk. 26) Unterlagen der Elvia ?ber ihre Leistungen in den Jahren 2000 und 2001 zustellen (Urk. 27/1-5).
???????? Mit Verf?gung vom 7. September 2011 ersuchte das Gericht die Allianz Suisse (Allianz), Rechtsnachfolgerin sowohl der Helsana Unfall als auch der Elvia, um die Zustellung weiterer Unterlagen zu den Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung in den Jahren 2000/2001 sowie der Akten betreffend den Unfall vom 19. Juli 1985 (Urk. 29). Die Allianz berichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 (Urk. 31) ?ber die Leistungen der Jahre 2000/2001 und teilte mit, dass sie zum Unfall des Jahres 1985 keine Akten mehr habe. Ferner stellte sie dem Gericht Allgemeine Versicherungsbedingungen aus den Jahren 1980 und 1996 zu (Urk. 32/1-10). X.___ liess mit Eingabe vom 5. November 2011 auf eine weitere Stellungnahme zu den beigezogenen Unterlagen der verschiedenen beteiligt gewesenen Versicherer verzichten (Urk. 35); die Vaudoise ?usserte sich zu diesen Unterlagen mit Eingabe vom 28. November 2011 (Urk. 38).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich ist zust?ndig f?r die Behandlung der vorliegenden Streitsache, welche Taggelder nach dem Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag (VVG) zum Gegenstand hat. Die Zust?ndigkeit, die nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die bei Anh?ngigmachung der Klage in Kraft waren (vgl. Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]), gr?ndet in sachlicher Hinsicht auf ? 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Regelung in Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ?ber die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und in ?rtlicher Hinsicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes ?ber den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; in Kraft gewesen bis Ende 2010), wonach f?r Klagen gegen eine nat?rliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zust?ndig ist.
1.2???? Der Kl?ger verlangt f?r die Zeit bis Ende Oktober 2009 eine Taggeldsumme von Fr. 57'617.80 und f?r die Zeit danach weitere Taggelder (Urk. 1 S. 2). Der Streitwert bel?uft sich damit auf mehr als Fr. 57'617.80.


2.
2.1???? Im Streit steht der Anspruch gegen?ber der Beklagten auf Taggelder aufgrund der Arbeitsunf?higkeit, die dem Kl?ger seit dem 15. Dezember 2008 wegen der Problematik am linken Knie mit nachfolgender Prothesenoperation attestiert war.
2.2???? Der Kl?ger beansprucht gem?ss der Aufstellung in der Klageschrift (Urk. 1 S. 4) Taggelder ab dem 15. Januar 2009, also f?r die Zeit nach dem Ablauf der vereinbarten 30 Wartetage. Da die Wartedauer mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit am 15. Dezember 2008 in Gang gesetzt wurde, ist der Versicherungsfall an diesem Datum eingetreten und die Leistungspflicht der Beklagten ist demnach nach der Police vom 3. Oktober 2005 mit der Vertragsdauer vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 und den zugeh?rigen AVB der Ausgabe 1. Juli 2005 zu beurteilen (Urk. 8/a).
2.3???? Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht mit der Begr?ndung, die besagte Problematik sei auf den Unfall vom Juli 1971 zur?ckzuf?hren und sei damit vom Versicherungsvertrag mit ihr nicht umfasst (Urk. 8/23, Urk. 8/32, Urk. 8/44, Urk. 7 S. 4 ff., Urk. 15, Urk. 38).
???????? Ein nat?rlicher Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und dem eingetretenen Schaden liegt dann vor, wenn ohne dessen Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. F?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden ist also nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Schadens ist, sondern es gen?gt, dass er die gesundheitliche St?rung zusammen mit anderen Bedingungen bewirkt hat, dass er mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch diese St?rung entfiele. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt sowohl im Sozialversicherungsrecht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen) als auch im Privatvertragsrecht, im Speziellen im Haftpflichtrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. M?rz 2011, E. 2.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Im Sozialversicherungsrecht ist dar?ber mit dem dort ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen), und im Privatversicherungsrecht gilt dieser Beweisgrad ebenfalls, soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. M?rz 2011, E. 2.1 mit Hinweisen).
???????? Entsprechend der insoweit zutreffenden Auffassung der Beklagten spricht einiges daf?r, dass der Unfall vom Juli 1971 im Sinne einer Teilursache an der Verst?rkung der Beschwerden am linken Knie im Jahr 2008 und der Notwendigkeit der Totalprothesenoperation beteiligt ist. Zwar konnten von der "Z?rich" keine Unterlagen zur Meniskektomie erh?ltlich gemacht werden, die im Jahr 1972 am linken Knie vorgenommen worden war; aufgrund der Schadenmeldung an die SUVA vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/15.2) ist jedoch davon auszugehen, dass die "Z?rich" daf?r Leistungen aus einer Kollektiv-Unfallversicherung gem?ss den von ihr eingereichten AVB (Urk. 21) erbracht und demgem?ss die Operation als Unfallfolge anerkannt hatte. In den Berichten zu den Untersuchungen in den Jahren 1985 und 1989 hielten die ?rzte sodann die Aussage des Kl?gers fest, er sei seit der Meniskektomie des Jahres 1972 nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/26, Urk. 8/27 und Urk. 8/27.14/1), und Dr. C.___ empfahl in seinem Bericht vom 24. Mai 1989, den Fall bei der Unfallversicherung anzumelden (Urk. 8/27.14/4). Des Weiteren sprach das Spital E.___ im Bericht vom 19. Januar 1996 von einer typischen Postmeniskektomiearthrose (Urk. 8/27.13). Es leuchtet daher ein, dass der Vertrauensarzt Dr. H.___ auch die weitere Verschlimmerung der Arthrose (vgl. Urk. 8/2-4), die schliesslich eine Totalprothese notwendig machte, noch mit dem Ereignis vom Juli 1971 in Zusammenhang brachte (vgl. Urk. 8/43). Dass die Klinik F.___ - wie der Kl?ger vorbringen l?sst (Urk. 12 S. 3) - im Bericht vom 2. November 2009 angab, beim Kl?ger habe eine degenerative Arthrose vorgelegen (Urk. 2/4/2), ?ndert daran nichts, da mit dieser Aussage eine Beteiligung des Ereignisses vom Juli 1971 und der deswegen durchgef?hrten Meniskektomie an der (beschleunigten) Entstehung der Arthrose nicht ausgeschlossen wird. Dies gilt umso mehr, als der Kl?ger gegen?ber der Klinik F.___ gem?ss deren Bericht vom 16. April 2008 zwar im rechten Knie ebenfalls Beschwerden beschrieb, diese aber als deutlich weniger ausgepr?gt bezeichnete (Urk. 8/2 S. 1). Ferner spricht auch der Umstand, dass f?r die Arbeitsunf?higkeit in den Jahren 2000 und 2001 die Elvia aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Leistungen erbracht hatte, entgegen der Sichtweise des Kl?gers (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht gegen eine Teilurs?chlichkeit des Unfalles vom Juli 1971 f?r die Arthroseentwicklung. Denn in Ziffer 3 der AVB der Elvia zur "Taggeldversicherung f?r Unternehmungen" (Ausgabe 1996) ist eine - nach dem Verh?ltnis bemessene - Leistungserbringung auch dort vorgesehen, wo Gesundheitssch?digungen nur zum Teil auf versicherte Krankheiten zur?ckzuf?hren sind (Urk. 32/1 S. 1). ?berdies steht es der Beklagten zu, selbst?ndig und ohne Bindung an die Beurteilung eines fr?her zust?ndig gewesenen Versicherers ?ber ihre Leistungspflicht zu entscheiden. Aus diesem Grund ist ferner auch der leistungsablehnende Entscheid der SUVA nicht pr?judizierend in Bezug auf ihre Leistungspflicht.
2.4???? Ist der Unfall vom Juli 1971 nach dem Gesagten eine Teilursache f?r die im Jahr 2009 notwendig gewordene Prothesenoperation und die damit zusammenh?ngende Arbeitsunf?higkeit, so ist weiter dar?ber zu befinden, ob dies entsprechend der Ansicht der Beklagten deren Leistungspflicht tats?chlich ausschliesst.
???????? Die Beklagte beruft sich auf die Ziffern 1 und 2.2 ihrer AVB (Urk. 8/a S. 11). Diese Regelungen lauten folgendermassen:
Ziffer 1?? "Die Vaudoise deckt gem?ss Vertragsbedingungen den Lohnausfall infolge Arbeitsunf?higkeit, sofern diese auf eine Krankheit zur?ckzuf?hren und von einem Arzt bescheinigt worden ist."
Ziffer 2.2?? "Krankheit ist jede medizinisch feststellbare Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht zur?ckzuf?hren ist auf
- einen Unfall im Sinne der Unfallversicherung gem?ss UVG,
- eine dem Unfall gleichgestellte Verletzung im Sinne der Unfallversicherung gem?ss UVG,
- eine von der Unfallversicherung gem?ss UVG gedeckte Berufskrankheit
????????????? und die eine Arbeitsunf?higkeit zur Folge hat."
???????? Mit der Aufz?hlung derjenigen Sachverhalte, die nicht als Krankheit gelten, werden gesundheitssch?digende Ereignisse definiert, bei deren Vorliegen ausnahmsweise keine Leistungspflicht der Beklagten besteht. Bei der Auslegung einer solchen Ausschlussbestimmung gelangt die sogenannte Unklarheitsregel zur Anwendung, die f?r das Versicherungsvertragsrecht in Art. 33 VVG konkretisiert ist (vgl. Fuhrer, in: Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001 [nachfolgend VVG-Kommentar], Art. 33 VVG, S. 466 f. Rz 19). Danach haftet der Versicherer, soweit das VVG nicht anders bestimmt, f?r alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
???????? F?hren weder der Wortlaut noch die ?brigen Auslegungsregeln, die unter dem Begriff der Umst?nde des Vertragsabschlusses zusammengefasst werden (vgl. Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 495 f. Rz 110 f.), zu einem klaren Ergebnis oder f?hren diese Auslegungsvorschriften zu verschiedenen ernsthaft vertretbaren Deutungen, so ist nach der dargelegten Unklarheitsregel diejenige Deutung anzuwenden, die f?r die versicherte Person am g?nstigsten ist (vgl. Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 510 Rz 150 ff.). Es gilt im Rahmen dieser Unklarheitsregel das Restriktionsprinzip, welches besagt, dass f?r die versicherte Person ung?nstige AVB-Bestimmungen eng auszulegen sind (vgl. Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 517 ff. Rz 178 ff.).
???????? Damit gilt es zun?chst, die Vorschriften ?ber die Ausschlusstatbest?nde in Ziffer 2.2 AVB auszulegen.
2.5
2.5.1???????? Gegen?ber den erg?nzenden Auslegungsmitteln, wie insbesondere der Entstehungsgeschichte des Vertrags, dem Vertragszweck, der Interessenlage der Parteien und der Sachgerechtigkeit einer L?sung (Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 495 Rz 110), kommt dem Wortlaut der Vorrang zu, was nach der Lehre allerdings nicht bedeutet, dass die erg?nzenden Auslegungsmittel nur dann anwendbar sind, wenn der Wortlaut unklar ist, sondern lediglich, dass es beim Wortlaut immer dann sein Bewenden hat, wenn die ?brigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben (Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 494 f. Rz 109).
2.5.2?? Die Beklagte versteht unter einem "Unfall im Sinne der Unfallversicherung gem?ss UVG" beziehungsweise unter einer "dem Unfall gleichgestellten Verletzung im Sinne der Unfallversicherung gem?ss UVG" einen Unfall oder eine dem Unfall gleichgestellte Verletzung nach der Definition im Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG), unabh?ngig davon, ob dieses Gesetz im Zeitpunkt des Unfalles bereits in Kraft war. Dieses Verst?ndnis ist aufgrund des Wortlautes und des Satzbaus jedoch nicht das einzige, das in Frage kommt. Vielmehr f?llt auch die Interpretation in Betracht, es seien nur Unf?lle ausgenommen, die sich unter der Herrschaft des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen UVG ereignet haben. Bei dieser Interpretation m?sste sodann weiter danach gefragt werden, ob nur diejenigen Unf?lle von der Ausnahme erfasst sind, f?r welche der Unfallversicherer nach UVG aufkommen muss - also nicht die Unf?lle einer selbst?ndigerwerbenen Person, die dem Obligatorium nicht untersteht und sich auch nicht freiwillig nach UVG versichert hat (vgl. Art. 1a und Art. 4 f. UVG), und auch nicht die Unf?lle, deren Folgen zwar noch nat?rlich, aber nicht mehr ad?quat unfallkausal sind -, oder sogar nur diejenigen Unf?lle, f?r welche der Unfallversicherer nach UVG tats?chlich aufkommt - also nicht diejenigen, wo der Unfallversicherer die Leistungen zu Unrecht verweigert.
???????? F?r die Interpretation, dass nur Unf?lle ausgenommen sind, die sich unter der Herrschaft des UVG ereignet haben und mithin von der Unfallversicherung nach UVG gedeckt sind, spricht die Formulierung des Ausnahmetatbestandes der Berufskrankheit in Ziffer 2.2 AVB; dort ist die Rede von einer "von der Unfallversicherung gem?ss UVG gedeckten Berufskrankheit". Es liegt nun aber nahe, dass die drei Tatbest?nde des Unfalles, der dem Unfall gleichgestellten Verletzung und der Berufskrankheit unter denselben Bedingungen von der Leistungspflicht der Beklagten ausgenommen werden sollen; Umst?nde, die f?r einen ausdehnenderen Ausschluss der Unf?lle und der gleichgestellten Verletzungen sprechen, sind nicht ersichtlich.
2.5.3?? Somit ist unter Heranziehung aller Umst?nde, insbesondere auch des systematischen Auslegungselementes und der Sachgerechtigkeit, diejenige Auslegung die naheliegendere, nach der nur Unf?lle vom Krankheitsbegriff ausgenommen sind, die sich nach dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben.
2.6???? Zu diesem Ergebnis gelangt man aufgrund der dargelegten Unklarheitsregel auch dann, wenn man die Auslegung, welche die Beklagte ihrer Beurteilung zugrunde legt, als ebenso vertretbar erachtet. Denn die erstgenannte Auslegung erscheint als die restriktivere und somit als die f?r die versicherten Personen g?nstigere.
2.7???? Damit kann die Beklagte dem Kl?ger die Taggelder nicht mit der Begr?ndung verweigern, seine Arbeitsunf?higkeit ab Mitte Dezember 2008 sei zumindest teilweise auf den Unfall vom Juli 1971, der sich vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet hat, zur?ckzuf?hren. Auf die Frage, ob es Konstellationen gibt, unter denen auch Unf?lle, die unter der Herrschaft des UVG geschehen sind, von der Ausschlussbestimmung ausgenommen sind (vgl. E. 2.5.2), muss demnach an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
???????? Es bleibt der Betrag der Taggelder festzulegen, den die Beklagte zu leisten hat.
2.8???? Nach Ziffer 8.1 AVB (Urk. 8/a S. 14) werden die Leistungen nach Ablauf der Wartefrist f?r jede Arbeitsunf?higkeit von mindestens 25 % verh?ltnism?ssig zum bescheinigten Grad der Arbeitsunf?higkeit ausbezahlt, und nach Ziffer 12.1 AVB (Urk. 8/a S. 15) zahlt die Beklagte das versicherte Taggeld unter Vorbehalt von gewissen Sonderregeln (Ziffern 12.3 bis 12.6 AVB) h?chstens w?hrend 730 Tagen pro Krankheit, wobei die vereinbarte Wartefrist von der maximalen Leistungsdauer abgezogen wird und f?r die Ermittlung der Leistungsdauer Tage mit einer Arbeitsunf?higkeit von mindestens 25 % als ganze Tage gelten.
???????? Im eingereichten Kontrollblatt (Urk. 8/36) ist dem Kl?ger f?r die Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 15. Juni 2009 eine 100%ige und f?r die Zeit vom 16. Juni bis zum 19. August 2009 noch eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit bescheinigt. Am 31. August 2009 erfolgte die Bescheinigung einer nur noch 30%igen Arbeitsunf?higkeit ab dem 20. August 2009 (entgegen der Darstellung in der Klageschrift [Urk. 1 S. 4] nicht erst ab dem 31. August 2009). An diesen Attesten ist angesichts der Schwere des durchgef?hrten Eingriffs nicht zu zweifeln. F?r die Zeit bis Ende August 2009 k?nnen sie der Taggeldbemessung somit ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Demgegen?ber sind f?r die Zeit ab dem 1. September 2009 keine Arbeitsunf?higkeitsatteste mehr vorhanden. Es ist zwar davon auszugehen, dass das Attest vom 31. August 2009 auch f?r eine gewisse Zeitspanne nach dessen Abgabe g?ltig ist, zu deren Dauer existiert aber keine eindeutige ?rztliche Angabe. Auf der Kopie des Kontrollblattes, das der Kl?ger mit der Klageschrift hat einreichen lassen (Urk. 2/3), ist nur mit sehr blasser, kaum leserlicher Schrift der Vermerk eingetragen, dass die 30%ige Arbeitsunf?higkeit "dauerhaft" sei. Es ist jedoch nicht klar, ob dieser Eintrag von einem Arzt stammt oder ob es sich dabei lediglich um eine, allenfalls nicht vollst?ndig ausradierte, zum internen Gebrauch angebrachte Bemerkung des Kl?gers oder seiner Vertreterin handelt. Daher ist das vorliegende Urteil auf den Taggeldanspruch des Kl?gers bis Ende August 2009 zu begrenzen. Dem Kl?ger bleibt das Recht vorbehalten, den Taggeldanspruch f?r die Zeit danach gesondert gegen?ber der Beklagten geltend zu machen (vgl. Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Z?rich 2010, Art. 86 ZPO Rz 5 und Rz 10 f.).
???????? Ausgehend von einem Jahresverdienst von Fr. 126'000.00 (vgl. Urk. 8/1) bel?uft sich das Taggeld nach den ?blichen Rundungsregeln auf Fr. 276.15 (Fr. 126'000.00 x 80 % : 365; vgl. Urk. 1 S. 4), also auf Fr. 0.05 weniger als vom Kl?ger errechnet (vgl. Urk. 1 S. 4). Was den Leistungsbeginn betrifft, so sind die 30 Wartetage bei einem Beginn der Arbeitsunf?higkeit am 15. Dezember 2008 mit dem 13. Januar 2009 bestanden, so dass die Taggelder dem Kl?ger nicht erst ab dem 15. (vgl. Urk. 1 S. 4), sondern bereits ab dem 14. Januar 2009 auszurichten sind. F?r die Zeit bis zum 15. Juni 2009 hat der Kl?ger somit Anspruch auf eine Taggeldsumme von Fr. 42'250.95 (153 Tage ? Fr. 276.15). Des Weiteren hat er f?r die Zeit vom 16. Juni bis zum 19. August 2009 Anspruch auf eine Taggeldsumme von Fr. 8'976.50 (65 Tage ? Fr. 138.10). Schliesslich hat er f?r die Zeit vom 20. bis zum 31. August 2009 Anspruch auf eine Taggeldsumme von Fr. 994.20 (12 Tage ? Fr. 82.85). Insgesamt ist ihm somit f?r den beurteilten Zeitraum bis Ende August 2009 ein Taggeldbetrag von Fr. 52'221.65 zuzusprechen.

3.?????? Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentsch?digung gestellt (Urk. 7 S. 2).
???????? Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gem?ss ? 34 Abs. 1 GSVGer die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Nach ? 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientsch?digung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung stellt im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung die Regelung im vorliegend noch anwendbaren (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Art. 85 Abs. 3 VAG beziehungsweise die identische Regelung im fr?heren Art. 47 Abs. 3 VAG keine Vorschrift dar, welche den Anspruch des obsiegenden Versicherungstr?gers auf eine Parteientsch?digung ausschliesst, sondern ein solcher Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass der Versicherungstr?ger durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen).
???????? Abgesehen davon, dass die Beklagte nur in sehr geringf?gigem Umfang obsiegt, n?mlich in der Rundungsdifferenz bei der Taggeldberechnung sowie darin, dass dem Kl?ger schon ab dem 20. August 2009 nur noch ein 30%iges Taggeld zusteht (die Begrenzung des Beurteilungszeitraums bis Ende August 2009 ist nicht als Obsiegen zu werten), war sie im vorliegenden Verfahren auch nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Ihr ist daher keine Prozessentsch?digung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage, mit welcher der Anspruch des Kl?gers in der Zeit bis Ende August 2009 beurteilt wird, wird die Beklagte verpflichtet, dem Kl?ger einen Betrag von Fr. 52'221.65 zu bezahlen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
4.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage der Doppel von Urk. 41 und Urk. 42 sowie einer Kopie von Urk. 40 (Telefonnotiz vom 2. Dezember 2011)
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 40
- Eidgen?ssische Finanzmarktaufsicht FINMA
5.???????? Da der Streitwert Fr. 30'000.00 ?bersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).