Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2009.00034[4A_84/2012]
KK.2009.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 30. Dezember 2011
in Sachen
X.___

Kläger

vertreten durch Y.___

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1948, ist seit 1999 Geschäftsführer der Z.___ (vorher ab 1972 Inhaber einer entsprechenden Einzelfirma) und hatte für sich und für sein Personal mit der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) einen Kollektivversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Lohnausfall "im Krankheitsfall" abgeschlossen; vereinbart war ein Taggeld in der Höhe von 80 % des Lohnes, das nach einer Wartefrist von 30 Tagen während einer maximalen Dauer von 730 Tagen auszurichten war (Police vom 3. Oktober 2005 mit Gültigkeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008, einschliesslich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] der Ausgabe 1. Juli 2005, Urk. 8/a; Police vom 22. Dezember 2008 mit Gültigkeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011, Urk. 8/b, und AVB der Ausgabe 1. Juli 2008, Urk. 42).
1.2     Im Jahr 1972 hatte sich X.___ einer Meniskektomie am linken Knie unterziehen müssen, nachdem er am 4. Juli 1971 beim Schwingen eine Knieverletzung erlitten hatte. Er war damals bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft ("Zürich") kollektivversichert gewesen, und diese hatte Leistungen dafür erbracht (vgl. die Unfallmeldung UVG an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 12. Februar 2009, Urk. 8/15.2).
         Am 19. Juli 1985 verdrehte X.___ bei einem Sprung in den Fluss das linke Kniegelenk und meldete dies der damals zuständig gewesenen Versicherung Helvetia Unfall (Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 28. August 1985, Urk. 8/26; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Radiologie, vom 26. August 1985, Urk. 8/27; Bericht von Dr. A.___ vom 28. August 1985, Urk. 8/27.14/5). Im Jahr 1989 wurde wegen Beschwerden im linken Knie eine Arthroskopie durchgeführt (Bericht von Dr. med. C.___ vom 24. Mai 1989, Urk. 8/27.14/4; Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 21. Mai 1989, Urk. 8/27.14/1), und im Jahr 1996 empfahlen die Ärzte im Anschluss an eine Magnetresonanztomographie (Bericht von Dr. D.___ vom 27. Dezember 1995, Urk. 8/27.14/3) eine valgisierende Tibiakopfosteotomie (Bericht des Spitals E.___ vom 19. Januar 1996, Urk. 8/27.13-14; Schreiben von Dr. D.___ an die Klinik F.___ vom 30. September 1996, Urk. 8/27.14/2). Diese Operation fand schliesslich am 20. November 2000 statt (Operationsbericht des Spitals E.___ vom 27. November 2000, Urk. 8/27.9; Röntgenbericht und Austrittsbericht je vom 27. November 2000, Urk. 8/27.7 und Urk. 8/27.8; Kontrollbericht vom 10. Januar 2001, Urk. 8/27.5; Röntgenbericht vom 4. April 2002, Urk. 8/27.4). Für den Erwerbsausfall kam die Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Elvia) aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit der Z.___ auf (vgl. Urk. 27/1-5). In der Folge wurde im Dezember 2004 das Osteosynthesematerial entfernt (Berichte des Spitals E.___ vom 30. April und vom 18. Dezember 2004, Urk. 8/27.3 und Urk. 8/27.2).
1.3     Im Jahr 2008 begab sich X.___ wiederum in ärztliche Behandlung wegen Beschwerden im linken Knie, und es wurde die Indikation zu einer Totalprothese gestellt (vgl. die Berichte von Dr. D.___ und der Klinik F.___ in Urk. 8/2-4). Ab dem 15. Dezember 2008 war X.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die Atteste in Urk. 8/8, Urk. 8/11 und 8/17), und die Operation fand am 4. März 2009 statt (Berichte der Klinik F.___ vom 25. März und vom 22. April 2009, Urk. 8/16 und Urk. 8/21).
         X.___ hatte den Fall der "Zürich" als dem im Jahr 1972 zuständig gewesenen Versicherer gemeldet, und diese hatte ihm am 6. Januar 2009 mitgeteilt, dass sie nicht leistungspflichtig sei, weil ihre Vertragsbedingungen nur eine befristete Leistungsdauer während einiger Jahre vorgesehen hätten (Urk. 8/6). Ausserdem erstattete X.___ am 12. Februar 2009 auch der SUVA eine Schadenmeldung (Urk. 8/15.2). Diese erklärte sich mit Brief vom 24. März 2009 ebenfalls als nicht leistungspflichtig, mit der Begründung, der Schaden sei auf den Unfall des Jahres 1971 zurückzuführen (Urk. 8/15). Diesen Entscheid bestätigte sie später mit Verfügung vom 21. September 2009 (Urk. 8/42) und mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2010 (Urk. 8/51).
1.4     Ferner meldete X.___ am 8. Januar 2009 der Vaudoise, dass er aufgrund seiner Probleme mit dem linken Knie seit dem 15. Dezember 2008 arbeitsunfähig sei (Urk. 8/1). Diese eröffnete ihm mit Brief vom 30. April 2009 gleichermassen, dass sie keine Taggelder leiste, und führte zur Begründung an, diese Arbeitsunfähigkeit gehe auf den Unfall im Jahr 1971 zurück, bei ihr sei jedoch nur der Lohnausfall wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit versichert (Urk. 8/23). Dr. D.___ wandte sich mit Schreiben an die Vaudoise vom 18. Mai 2009 gegen diese Auffassung (Urk. 8/24). Die Vaudoise holte die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. G.___ vom 16. Juni 2009 ein (Urk. 8/30; Brief an Dr. G.___ vom 11. Juni 2009, Urk. 8/29) und hielt danach mit Schreiben vom 13. Juli 2009 an ihrem negativen Bescheid fest (Urk. 8/32).
         Am 28. August 2009 gelangte X.___, vertreten durch Y.___, an die Vaudoise und liess den Antrag auf Übernahme der Heilungskosten und auf Ausrichtung von Taggeldern stellen (Urk. 8/35). Aufgrund einer weiteren vertrauensärztlichen Stellungnahme (Aktennotiz vom 1. Oktober 2009 über eine Auskunft von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Urk. 8/43) blieb die Vaudoise mit Brief vom 6. Oktober 2009 bei ihrer Leistungsablehnung (Urk. 8/44).

2.       Mit Eingabe vom 9. November 2009 (Urk. 1) liess X.___ durch Y.___ gegen die Vaudoise Klage erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
          "Die Angelegenheit ist als Krankheit anzuerkennen.
        Die Krankentaggeldleistungen sollen nach VVG in vollem Umfang dem Versicherten in der Höhe von Fr. 57'617.80 bis Ende Oktober 2009 und später bis zum Ablauf der Leistungspflicht im Umfang des auf dem Krankenschein vermerkten Arbeitsunfähigkeitsgrades ausgerichtet werden."
        Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beklagten."
         Als neue Unterlagen liess X.___ einen Röntgenbericht der Klinik F.___ vom 2. November 2009 (Urk. 2/4/2) und eine Stellungnahme von Dr. D.___ gleichen Datums (Urk. 2/5/2) einreichen.
         Die Vaudoise erstattete am 15. Januar 2010 die Klageantwort (Urk. 7) mit dem Antrag (Urk. 7 S. 2):
"1.       Die Klage sei abzuweisen.
2.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
         In der Replik vom 10. Februar 2010 (Urk. 12) und in der Duplik vom 11. März 2010 (Urk. 15) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten.
         Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 (Urk. 18) zog das Gericht die Akten der SUVA bei (Urk. 23/1-19) und forderte auch die "Zürich" zur Zustellung der dort noch vorhandenen Akten betreffend den Unfall vom 4. Juli 1971 auf. Die "Zürich" liess dem Gericht mit Eingabe vom 22. Juni 2011 (Urk. 20) die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Unfallversicherung der Ausgabe 1964 zukommen (Urk. 21) und teilte im Übrigen mit, dass sie über keine weiteren Akten mehr verfüge. Sodann liess X.___ dem Gericht am 19. Juli 2011 (Urk. 26) Unterlagen der Elvia über ihre Leistungen in den Jahren 2000 und 2001 zustellen (Urk. 27/1-5).
         Mit Verfügung vom 7. September 2011 ersuchte das Gericht die Allianz Suisse (Allianz), Rechtsnachfolgerin sowohl der Helsana Unfall als auch der Elvia, um die Zustellung weiterer Unterlagen zu den Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung in den Jahren 2000/2001 sowie der Akten betreffend den Unfall vom 19. Juli 1985 (Urk. 29). Die Allianz berichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 (Urk. 31) über die Leistungen der Jahre 2000/2001 und teilte mit, dass sie zum Unfall des Jahres 1985 keine Akten mehr habe. Ferner stellte sie dem Gericht Allgemeine Versicherungsbedingungen aus den Jahren 1980 und 1996 zu (Urk. 32/1-10). X.___ liess mit Eingabe vom 5. November 2011 auf eine weitere Stellungnahme zu den beigezogenen Unterlagen der verschiedenen beteiligt gewesenen Versicherer verzichten (Urk. 35); die Vaudoise äusserte sich zu diesen Unterlagen mit Eingabe vom 28. November 2011 (Urk. 38).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist zuständig für die Behandlung der vorliegenden Streitsache, welche Taggelder nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zum Gegenstand hat. Die Zuständigkeit, die nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die bei Anhängigmachung der Klage in Kraft waren (vgl. Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]), gründet in sachlicher Hinsicht auf § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Regelung in Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und in örtlicher Hinsicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; in Kraft gewesen bis Ende 2010), wonach für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig ist.
1.2     Der Kläger verlangt für die Zeit bis Ende Oktober 2009 eine Taggeldsumme von Fr. 57'617.80 und für die Zeit danach weitere Taggelder (Urk. 1 S. 2). Der Streitwert beläuft sich damit auf mehr als Fr. 57'617.80.


2.
2.1     Im Streit steht der Anspruch gegenüber der Beklagten auf Taggelder aufgrund der Arbeitsunfähigkeit, die dem Kläger seit dem 15. Dezember 2008 wegen der Problematik am linken Knie mit nachfolgender Prothesenoperation attestiert war.
2.2     Der Kläger beansprucht gemäss der Aufstellung in der Klageschrift (Urk. 1 S. 4) Taggelder ab dem 15. Januar 2009, also für die Zeit nach dem Ablauf der vereinbarten 30 Wartetage. Da die Wartedauer mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. Dezember 2008 in Gang gesetzt wurde, ist der Versicherungsfall an diesem Datum eingetreten und die Leistungspflicht der Beklagten ist demnach nach der Police vom 3. Oktober 2005 mit der Vertragsdauer vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 und den zugehörigen AVB der Ausgabe 1. Juli 2005 zu beurteilen (Urk. 8/a).
2.3     Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die besagte Problematik sei auf den Unfall vom Juli 1971 zurückzuführen und sei damit vom Versicherungsvertrag mit ihr nicht umfasst (Urk. 8/23, Urk. 8/32, Urk. 8/44, Urk. 7 S. 4 ff., Urk. 15, Urk. 38).
         Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und dem eingetretenen Schaden liegt dann vor, wenn ohne dessen Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden ist also nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Schadens ist, sondern es genügt, dass er die gesundheitliche Störung zusammen mit anderen Bedingungen bewirkt hat, dass er mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch diese Störung entfiele. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt sowohl im Sozialversicherungsrecht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen) als auch im Privatvertragsrecht, im Speziellen im Haftpflichtrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. März 2011, E. 2.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Im Sozialversicherungsrecht ist darüber mit dem dort üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen), und im Privatversicherungsrecht gilt dieser Beweisgrad ebenfalls, soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. März 2011, E. 2.1 mit Hinweisen).
         Entsprechend der insoweit zutreffenden Auffassung der Beklagten spricht einiges dafür, dass der Unfall vom Juli 1971 im Sinne einer Teilursache an der Verstärkung der Beschwerden am linken Knie im Jahr 2008 und der Notwendigkeit der Totalprothesenoperation beteiligt ist. Zwar konnten von der "Zürich" keine Unterlagen zur Meniskektomie erhältlich gemacht werden, die im Jahr 1972 am linken Knie vorgenommen worden war; aufgrund der Schadenmeldung an die SUVA vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/15.2) ist jedoch davon auszugehen, dass die "Zürich" dafür Leistungen aus einer Kollektiv-Unfallversicherung gemäss den von ihr eingereichten AVB (Urk. 21) erbracht und demgemäss die Operation als Unfallfolge anerkannt hatte. In den Berichten zu den Untersuchungen in den Jahren 1985 und 1989 hielten die Ärzte sodann die Aussage des Klägers fest, er sei seit der Meniskektomie des Jahres 1972 nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/26, Urk. 8/27 und Urk. 8/27.14/1), und Dr. C.___ empfahl in seinem Bericht vom 24. Mai 1989, den Fall bei der Unfallversicherung anzumelden (Urk. 8/27.14/4). Des Weiteren sprach das Spital E.___ im Bericht vom 19. Januar 1996 von einer typischen Postmeniskektomiearthrose (Urk. 8/27.13). Es leuchtet daher ein, dass der Vertrauensarzt Dr. H.___ auch die weitere Verschlimmerung der Arthrose (vgl. Urk. 8/2-4), die schliesslich eine Totalprothese notwendig machte, noch mit dem Ereignis vom Juli 1971 in Zusammenhang brachte (vgl. Urk. 8/43). Dass die Klinik F.___ - wie der Kläger vorbringen lässt (Urk. 12 S. 3) - im Bericht vom 2. November 2009 angab, beim Kläger habe eine degenerative Arthrose vorgelegen (Urk. 2/4/2), ändert daran nichts, da mit dieser Aussage eine Beteiligung des Ereignisses vom Juli 1971 und der deswegen durchgeführten Meniskektomie an der (beschleunigten) Entstehung der Arthrose nicht ausgeschlossen wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger gegenüber der Klinik F.___ gemäss deren Bericht vom 16. April 2008 zwar im rechten Knie ebenfalls Beschwerden beschrieb, diese aber als deutlich weniger ausgeprägt bezeichnete (Urk. 8/2 S. 1). Ferner spricht auch der Umstand, dass für die Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2000 und 2001 die Elvia aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Leistungen erbracht hatte, entgegen der Sichtweise des Klägers (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht gegen eine Teilursächlichkeit des Unfalles vom Juli 1971 für die Arthroseentwicklung. Denn in Ziffer 3 der AVB der Elvia zur "Taggeldversicherung für Unternehmungen" (Ausgabe 1996) ist eine - nach dem Verhältnis bemessene - Leistungserbringung auch dort vorgesehen, wo Gesundheitsschädigungen nur zum Teil auf versicherte Krankheiten zurückzuführen sind (Urk. 32/1 S. 1). Überdies steht es der Beklagten zu, selbständig und ohne Bindung an die Beurteilung eines früher zuständig gewesenen Versicherers über ihre Leistungspflicht zu entscheiden. Aus diesem Grund ist ferner auch der leistungsablehnende Entscheid der SUVA nicht präjudizierend in Bezug auf ihre Leistungspflicht.
2.4     Ist der Unfall vom Juli 1971 nach dem Gesagten eine Teilursache für die im Jahr 2009 notwendig gewordene Prothesenoperation und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit, so ist weiter darüber zu befinden, ob dies entsprechend der Ansicht der Beklagten deren Leistungspflicht tatsächlich ausschliesst.
         Die Beklagte beruft sich auf die Ziffern 1 und 2.2 ihrer AVB (Urk. 8/a S. 11). Diese Regelungen lauten folgendermassen:
Ziffer 1   "Die Vaudoise deckt gemäss Vertragsbedingungen den Lohnausfall infolge Arbeitsunfähigkeit, sofern diese auf eine Krankheit zurückzuführen und von einem Arzt bescheinigt worden ist."
Ziffer 2.2   "Krankheit ist jede medizinisch feststellbare Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht zurückzuführen ist auf
- einen Unfall im Sinne der Unfallversicherung gemäss UVG,
- eine dem Unfall gleichgestellte Verletzung im Sinne der Unfallversicherung gemäss UVG,
- eine von der Unfallversicherung gemäss UVG gedeckte Berufskrankheit
              und die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat."
         Mit der Aufzählung derjenigen Sachverhalte, die nicht als Krankheit gelten, werden gesundheitsschädigende Ereignisse definiert, bei deren Vorliegen ausnahmsweise keine Leistungspflicht der Beklagten besteht. Bei der Auslegung einer solchen Ausschlussbestimmung gelangt die sogenannte Unklarheitsregel zur Anwendung, die für das Versicherungsvertragsrecht in Art. 33 VVG konkretisiert ist (vgl. Fuhrer, in: Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001 [nachfolgend VVG-Kommentar], Art. 33 VVG, S. 466 f. Rz 19). Danach haftet der Versicherer, soweit das VVG nicht anders bestimmt, für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
         Führen weder der Wortlaut noch die übrigen Auslegungsregeln, die unter dem Begriff der Umstände des Vertragsabschlusses zusammengefasst werden (vgl. Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 495 f. Rz 110 f.), zu einem klaren Ergebnis oder führen diese Auslegungsvorschriften zu verschiedenen ernsthaft vertretbaren Deutungen, so ist nach der dargelegten Unklarheitsregel diejenige Deutung anzuwenden, die für die versicherte Person am günstigsten ist (vgl. Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 510 Rz 150 ff.). Es gilt im Rahmen dieser Unklarheitsregel das Restriktionsprinzip, welches besagt, dass für die versicherte Person ungünstige AVB-Bestimmungen eng auszulegen sind (vgl. Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 517 ff. Rz 178 ff.).
         Damit gilt es zunächst, die Vorschriften über die Ausschlusstatbestände in Ziffer 2.2 AVB auszulegen.
2.5
2.5.1         Gegenüber den ergänzenden Auslegungsmitteln, wie insbesondere der Entstehungsgeschichte des Vertrags, dem Vertragszweck, der Interessenlage der Parteien und der Sachgerechtigkeit einer Lösung (Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 495 Rz 110), kommt dem Wortlaut der Vorrang zu, was nach der Lehre allerdings nicht bedeutet, dass die ergänzenden Auslegungsmittel nur dann anwendbar sind, wenn der Wortlaut unklar ist, sondern lediglich, dass es beim Wortlaut immer dann sein Bewenden hat, wenn die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben (Fuhrer, VVG-Kommentar, Art. 33 VVG, S. 494 f. Rz 109).
2.5.2   Die Beklagte versteht unter einem "Unfall im Sinne der Unfallversicherung gemäss UVG" beziehungsweise unter einer "dem Unfall gleichgestellten Verletzung im Sinne der Unfallversicherung gemäss UVG" einen Unfall oder eine dem Unfall gleichgestellte Verletzung nach der Definition im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), unabhängig davon, ob dieses Gesetz im Zeitpunkt des Unfalles bereits in Kraft war. Dieses Verständnis ist aufgrund des Wortlautes und des Satzbaus jedoch nicht das einzige, das in Frage kommt. Vielmehr fällt auch die Interpretation in Betracht, es seien nur Unfälle ausgenommen, die sich unter der Herrschaft des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen UVG ereignet haben. Bei dieser Interpretation müsste sodann weiter danach gefragt werden, ob nur diejenigen Unfälle von der Ausnahme erfasst sind, für welche der Unfallversicherer nach UVG aufkommen muss - also nicht die Unfälle einer selbständigerwerbenen Person, die dem Obligatorium nicht untersteht und sich auch nicht freiwillig nach UVG versichert hat (vgl. Art. 1a und Art. 4 f. UVG), und auch nicht die Unfälle, deren Folgen zwar noch natürlich, aber nicht mehr adäquat unfallkausal sind -, oder sogar nur diejenigen Unfälle, für welche der Unfallversicherer nach UVG tatsächlich aufkommt - also nicht diejenigen, wo der Unfallversicherer die Leistungen zu Unrecht verweigert.
         Für die Interpretation, dass nur Unfälle ausgenommen sind, die sich unter der Herrschaft des UVG ereignet haben und mithin von der Unfallversicherung nach UVG gedeckt sind, spricht die Formulierung des Ausnahmetatbestandes der Berufskrankheit in Ziffer 2.2 AVB; dort ist die Rede von einer "von der Unfallversicherung gemäss UVG gedeckten Berufskrankheit". Es liegt nun aber nahe, dass die drei Tatbestände des Unfalles, der dem Unfall gleichgestellten Verletzung und der Berufskrankheit unter denselben Bedingungen von der Leistungspflicht der Beklagten ausgenommen werden sollen; Umstände, die für einen ausdehnenderen Ausschluss der Unfälle und der gleichgestellten Verletzungen sprechen, sind nicht ersichtlich.
2.5.3   Somit ist unter Heranziehung aller Umstände, insbesondere auch des systematischen Auslegungselementes und der Sachgerechtigkeit, diejenige Auslegung die naheliegendere, nach der nur Unfälle vom Krankheitsbegriff ausgenommen sind, die sich nach dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben.
2.6     Zu diesem Ergebnis gelangt man aufgrund der dargelegten Unklarheitsregel auch dann, wenn man die Auslegung, welche die Beklagte ihrer Beurteilung zugrunde legt, als ebenso vertretbar erachtet. Denn die erstgenannte Auslegung erscheint als die restriktivere und somit als die für die versicherten Personen günstigere.
2.7     Damit kann die Beklagte dem Kläger die Taggelder nicht mit der Begründung verweigern, seine Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Dezember 2008 sei zumindest teilweise auf den Unfall vom Juli 1971, der sich vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet hat, zurückzuführen. Auf die Frage, ob es Konstellationen gibt, unter denen auch Unfälle, die unter der Herrschaft des UVG geschehen sind, von der Ausschlussbestimmung ausgenommen sind (vgl. E. 2.5.2), muss demnach an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
         Es bleibt der Betrag der Taggelder festzulegen, den die Beklagte zu leisten hat.
2.8     Nach Ziffer 8.1 AVB (Urk. 8/a S. 14) werden die Leistungen nach Ablauf der Wartefrist für jede Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % verhältnismässig zum bescheinigten Grad der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt, und nach Ziffer 12.1 AVB (Urk. 8/a S. 15) zahlt die Beklagte das versicherte Taggeld unter Vorbehalt von gewissen Sonderregeln (Ziffern 12.3 bis 12.6 AVB) höchstens während 730 Tagen pro Krankheit, wobei die vereinbarte Wartefrist von der maximalen Leistungsdauer abgezogen wird und für die Ermittlung der Leistungsdauer Tage mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % als ganze Tage gelten.
         Im eingereichten Kontrollblatt (Urk. 8/36) ist dem Kläger für die Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 15. Juni 2009 eine 100%ige und für die Zeit vom 16. Juni bis zum 19. August 2009 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Am 31. August 2009 erfolgte die Bescheinigung einer nur noch 30%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. August 2009 (entgegen der Darstellung in der Klageschrift [Urk. 1 S. 4] nicht erst ab dem 31. August 2009). An diesen Attesten ist angesichts der Schwere des durchgeführten Eingriffs nicht zu zweifeln. Für die Zeit bis Ende August 2009 können sie der Taggeldbemessung somit ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Demgegenüber sind für die Zeit ab dem 1. September 2009 keine Arbeitsunfähigkeitsatteste mehr vorhanden. Es ist zwar davon auszugehen, dass das Attest vom 31. August 2009 auch für eine gewisse Zeitspanne nach dessen Abgabe gültig ist, zu deren Dauer existiert aber keine eindeutige ärztliche Angabe. Auf der Kopie des Kontrollblattes, das der Kläger mit der Klageschrift hat einreichen lassen (Urk. 2/3), ist nur mit sehr blasser, kaum leserlicher Schrift der Vermerk eingetragen, dass die 30%ige Arbeitsunfähigkeit "dauerhaft" sei. Es ist jedoch nicht klar, ob dieser Eintrag von einem Arzt stammt oder ob es sich dabei lediglich um eine, allenfalls nicht vollständig ausradierte, zum internen Gebrauch angebrachte Bemerkung des Klägers oder seiner Vertreterin handelt. Daher ist das vorliegende Urteil auf den Taggeldanspruch des Klägers bis Ende August 2009 zu begrenzen. Dem Kläger bleibt das Recht vorbehalten, den Taggeldanspruch für die Zeit danach gesondert gegenüber der Beklagten geltend zu machen (vgl. Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 86 ZPO Rz 5 und Rz 10 f.).
         Ausgehend von einem Jahresverdienst von Fr. 126'000.00 (vgl. Urk. 8/1) beläuft sich das Taggeld nach den üblichen Rundungsregeln auf Fr. 276.15 (Fr. 126'000.00 x 80 % : 365; vgl. Urk. 1 S. 4), also auf Fr. 0.05 weniger als vom Kläger errechnet (vgl. Urk. 1 S. 4). Was den Leistungsbeginn betrifft, so sind die 30 Wartetage bei einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 15. Dezember 2008 mit dem 13. Januar 2009 bestanden, so dass die Taggelder dem Kläger nicht erst ab dem 15. (vgl. Urk. 1 S. 4), sondern bereits ab dem 14. Januar 2009 auszurichten sind. Für die Zeit bis zum 15. Juni 2009 hat der Kläger somit Anspruch auf eine Taggeldsumme von Fr. 42'250.95 (153 Tage à Fr. 276.15). Des Weiteren hat er für die Zeit vom 16. Juni bis zum 19. August 2009 Anspruch auf eine Taggeldsumme von Fr. 8'976.50 (65 Tage à Fr. 138.10). Schliesslich hat er für die Zeit vom 20. bis zum 31. August 2009 Anspruch auf eine Taggeldsumme von Fr. 994.20 (12 Tage à Fr. 82.85). Insgesamt ist ihm somit für den beurteilten Zeitraum bis Ende August 2009 ein Taggeldbetrag von Fr. 52'221.65 zuzusprechen.

3.       Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 7 S. 2).
         Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung die Regelung im vorliegend noch anwendbaren (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Art. 85 Abs. 3 VAG beziehungsweise die identische Regelung im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG keine Vorschrift dar, welche den Anspruch des obsiegenden Versicherungsträgers auf eine Parteientschädigung ausschliesst, sondern ein solcher Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsträger durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen).
         Abgesehen davon, dass die Beklagte nur in sehr geringfügigem Umfang obsiegt, nämlich in der Rundungsdifferenz bei der Taggeldberechnung sowie darin, dass dem Kläger schon ab dem 20. August 2009 nur noch ein 30%iges Taggeld zusteht (die Begrenzung des Beurteilungszeitraums bis Ende August 2009 ist nicht als Obsiegen zu werten), war sie im vorliegenden Verfahren auch nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Ihr ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage, mit welcher der Anspruch des Klägers in der Zeit bis Ende August 2009 beurteilt wird, wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von Fr. 52'221.65 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage der Doppel von Urk. 41 und Urk. 42 sowie einer Kopie von Urk. 40 (Telefonnotiz vom 2. Dezember 2011)
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 40
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5.         Da der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).