Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KK.2010.00026
KK.2010.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer


Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
X.___, geb. 2000
 
Kläger

gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
 

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beklagte


Nachdem X.___, geboren 2000, gesetzlich vertreten durch seinen Vater Y.___, mit Klage vom 7. September 2010 gegen die SWICA Krankenversicherung AG beantragen liess, die Beklagte sei zu verpflichten, ihrer vollständigen Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (COMPLETA TOP) nachzukommen, insbesondere die Leistungen für Haushalthilfen im Betrag von jährlich Fr. 1'800.-- rückwirkend per 9. März 2010 zuzüglich Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Urk. 1),
nach Einsicht in die auf Abweisung schliessende Klageantwort vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6), in die Replik vom 23. November 2010 (Urk. 11) und in die Duplik vom 1. Dezember 2010 (Urk. 15),
unter Hinweis darauf, dass Y.___ mit Eingabe vom 5. Februar 2008 bereits Klage gegen die SWICA auf Zusprechung von Leistungen für Haushalthilfen von jährlich Fr. 1'800.-- ab 1. März 2006 aus der Zusatzversicherung Completa Top seines Sohnes hatte erheben lassen, welche mit Urteil KK.2008.00005 vom 16. Dezember 2009 abgewiesen wurde (Urk. 7/5),
in Erwägung,
dass sich das Gericht im Urteil KK.2008.00005 vom 16. Dezember 2009 in Darlegung der rechtlichen Grundlagen und in Auslegung des massgeblichen Art. 10 der Zusatzbedingungen zur Ergänzungsversicherung Completa Top und Completa Praeventa (nachfolgend: Zusatzbedingungen, vgl. Urk. 7/16 S. 13) mit der Frage auseinandersetzte, ob nur diejenige Person Anspruch auf Haushaltshilfe nach Art. 10 der Zusatzbedingungen hat, die in der Haushaltsführung eingeschränkt ist, oder ob mit Art. 10 der Zusatzbedingungen der Schaden versichert ist, der durch die Krankheit der versicherten Person in deren Haushalt entsteht, unabhängig davon, ob die versicherte Person selbst in der Haushaltsführung eingeschränkt ist oder ob ein Familienmitglied wegen der vermehrten Assisstenz und Pflege der versicherten Person einen Verdienstausfall erleidet oder eine Haushaltshilfe benötigt (E. 4.3 in KK.2008.00005),
dass das Gericht zum Schluss kam, aufgrund des Wortlautes von Art. 10 der Zusatzbedingungen zwar nicht davon auszugehen, dass nur dann Anspruch auf Haushaltshilfe bestehe, wenn die haushaltführende Person selbst krank und deswegen in der Haushaltsführung eingeschränkt sei (E. 4.4), aber Sinn und Zweck des als Schadensversicherung konzipierten Vertrages würden es verbieten, dass Leistungen erbracht werden, wenn bei der versicherten Person selber keine Kosten angefallen seien beziehungsweise kein Schaden eingetreten sei, und, da ein Schaden unter dem Titel Haushaltschaden bei derjenigen Person, bei der wegen des schädigenden Ereignisses der wirtschaftliche Werteverlust in Form der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, nämlich bei der (oder einer der) haushaltsführenden Person(en), der Versicherte, der keine Arbeiten im Haushalt ausführe, keinen Vermögensschaden erleide (E. 4.5 im Urteil KK.2008.00005),
dass auf die Erwägungen im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil KK.2008.00005 vom 16. Dezember 2009 vollumfänglich verwiesen wird,
dass in diesem Verfahren im Wesentlichen im Streite steht, ob aufgrund des Alters des im Jahre 2000 geborenen Versicherten und der ihm mittlerweile im Gesundheitsfalle zumutbaren Mithilfe im Haushalt ein ihm zuzurechnender wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und damit ein Anspruch auf Haushaltshilfe gemäss Art. 10 Zusatzbedingungen besteht (Urk. 1, 6, 11, 15),
dass folglich zu entscheiden ist, ob und falls ja, ab welchem Alter eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Kindes in Bezug auf seine "Ämtli" im Sinne eines wirtschaftlichen Wertverlustes kommerzialisierbar ist, und zwar angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (vgl. BGE 131 III 360 E. 8.1;127 III 403 E. 4b, je mit Hinweisen),
dass, auch wenn einem Kind im Alter von zirka 10 Jahren eine Mithilfe im Haushalt von wöchentlich zirka 1 bis 2 Stunden zumutbar ist, diese Mitarbeit klarerweise im Regelfall bei Weitem nicht die Effizienz der Haushaltsarbeit einer erwachsenen Person erreicht und damit nicht deren wirtschaftlichen Wert, dass vielmehr das Durchsetzen der sogenannten "Ämtli" durch die Eltern regelmässig mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, welcher wohl dem rein arbeitsmässigen "Ertrag" der Aufgabenerfüllung durch die Kinder nahe kommt,
dass die in der Literatur und Rechtsprechung geführten Diskussionen zum zumutbaren Umfang der Mithilfe eines Kindes in Relation zu seinem Alter regelmässig im Zusammenhang mit der schadenmindernden Funktion eines Haushaltsschadens der Mutter oder des Vaters, nicht aber des eigenen Haushaltsschadens der Kinder geführt werden (vgl. unter anderem: Schaetzle/Pfiffner Rauber, Hirnverletzung und Haushaltschaden - ausgewählte rechtliche Probleme, in: Ileri Atilay (Hrsg.), Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, Zürich 1995 S. 111 f.; Geisseler, Der Haushaltschaden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 86),
dass sich Geisseler dafür ausspricht, bei Kinderunfällen mit bleibender Invalidität eine künftige Behinderung in der Haushaltsführung ab dem Zeitpunkt, wo nach dem normalen Lauf der Dinge die Gründung eines eigenen Haushaltes anzunehmen sei, in Rechnung zu stellen (Geisseler, a.a.O., S. 86 Fn 89), und das Bundesamt für Statistik in der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) den durchschnittlichen Zeitaufwand in Stunden pro Woche im Bereich Haus- und Familienarbeit ab einem Alter von 15 Jahren erhebt (vgl. unter: www.sake.bfs.-admin.ch),
dass sich im Lichte dessen die Annahme einer marktfähigen Ersatzfähigkeit der Arbeitskraft des Kindes im Haushalt im Regelfall denn auch frühestens ab einem Alter von 15 Jahren rechtfertigt, ausser die konkreten Verhältnisse (zum Beispiel: effektiv geleistete Arbeit des Kindes vor Eintritt der Leistungsunfähigkeit; vgl. zur Relevanz der tatsächlichen Gegebenheiten bei abstrakter Schadensberechnung: Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 5 mit diversen Hinweisen) geben hinreichend Anlass zu einem Abweichen, wovon im hier zu beurteilenden Fall aber nicht auszugehen ist,
dass der Einwand des Versicherten, die Zusatzversicherung Completa Top ohne altersmässige Einschränkung des Anspruchs auf Haushaltshilfe in Art. 10 der Zusatzbedingungen zu verkaufen, sei unzulässig (vgl. Urk.11 S. 4), unbehelflich ist, ist doch ein Anspruch in Ausnahmefällen nach dem oben Gesagten denkbar,
dass die Klage demnach abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- SWICA Krankenversicherung AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4.         Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (beträgt), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).