KK.2010.00030
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
?
Kl?ger
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturb?ro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland
Langstrasse 4, 8004 Z?rich
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Z?richstrasse 130, 8600 D?bendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Z?rich Helsana
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1973, war seit dem 1. Juli 2004 (Urk. 2/2, Urk. 2/7) bei der Y.___ AG, Z.___, als Entwicklungsingenieur t?tig (Urk. 2/2) und ?ber diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gem?ss dem Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Krankheit f?r ein Taggeld versichert (Urk. 8/K1). Am 30. M?rz 2009 k?ndigte der Versicherte das Arbeitsverh?ltnis mit der Y.___ AG auf den 30. Juni 2009 (Urk. 2/4). Am 21. Juli 2009 meldete die Y.___ AG der Helsana, dass der Versicherte seit dem 15. Juni 2009 wegen Krankheit arbeitsunf?hig sei (Urk. 8/K4-5).
1.2???? Nach einer Wartefrist von 30 Tagen richtete die Helsana dem Versicherten f?r die Zeit vom 15. Juli 2009 bis 30. April 2010 f?r eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ein Taggeld aus, welches sie auf Grund der Lohnangaben der Y.___ AG bemass und um 30 % k?rzte (Urk. 8/K19/14). Am 5. November 2009 (Urk. 8/K19/9) und am 9. Februar 2010 (Urk. 8/K14) teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass er nach K?ndigung und Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ AG per 30. Juni 2009 lediglich noch ein Anspruch auf ein um 30 % gek?rztes Taggeld habe, da er ohne Gesundheitsschaden in der Zeit ab 1. Juli 2009 mutmasslich Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 70 % des gemeldeten Bruttolohnes beziehen w?rde.
2.?????? Mit Eingabe vom 16. September 2010 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihm Fr. 22'929.80, zuz?glich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2010, zu bezahlen (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Klageantwort vom 11. Oktober 2010 beantragte die Helsana die Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Mit Verf?gung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 9) wurde der Versicherte aufgefordert, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen, ob er sich in den Jahren 2009 und 2010 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und Leistungen bezogen habe, und seine Antwort mit geeigneten Urkunden zu belegen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
???????? Mit Replik vom 4. Januar 2011 hielt der Versicherte an seinem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 1) und reichte einige Unterlagen ein (Urk. 13/1-5), worauf die Helsana mit Duplik vom 11. Januar 2011 auf ihre Klageantwort verwies und am Antrag auf Abweisung der Klage festhielt (Urk. 17). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 20. Januar 2011 zugestellt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ?ber die privaten Versicherungseinrichtungen, in der bis 31. Dezember 2010 g?ltig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung (aVAG), entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. F?r Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG sehen die Kantone gem?ss Art. 85 Abs. 2 aVAG analog den Bestimmungen f?r gewisse Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Art. 274d und Art. 343 des Obligationenrechts, OR; vgl. BGE 127 III 424 E. 2 mit Hinweisen) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen w?rdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.228/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.2 und ? 23 Abs. 1 GSVGer).
1.2???? Art. 87 VVG gew?hrt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbst?ndiges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall gegen den Versicherer (Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, N. 15 zu Art. 87 VVG; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729).
1.3???? Gem?ss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgem?ss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegr?ndenden Tatsachen zu beweisen, w?hrend die Beweislast f?r die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdr?ngt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 273 E. 2a/aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 323 E. 3.1). Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Beg?nstigte - die Tatsachen zur Begr?ndung des Versicherungsvertrags zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast f?r Tatsachen, die ihn zu einer K?rzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegen?ber dem Anspruchsberechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegen?ber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 323 E. 3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis ?berzeugt ist, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 147 E. 3a unten und 114 II 291 E. 2a Mitte).
1.4???? Da der Nachweis rechtsbegr?ndender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelm?ssig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine ?berwiegende Wahrscheinlichkeit f?r das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubw?rdigkeit des Ansprechers ersch?ttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, d?rfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als ?berwiegend wahrscheinlich gemacht und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).
2.
2.1???? Der Kl?ger macht klageweise geltend, dass er in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis 30. April 2010 im Umfang von 100 % arbeitsunf?hig gewesen sei, und dass er in diesem Zeitraum, nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 30 Tagen, einen Anspruch auf ein ungek?rztes Taggeld habe, welches auf der Grundlage des von der Y.___ AG der Beklagten gemeldeten Bruttomonatslohnes von Fr. 7'400.-- zu bemessen sei (Urk. 1 S. 5 ff.). Obwohl er das Arbeitsverh?ltnis mit der Y.___ AG bereits am 30. M?rz 2009 per 30. Juni 2009 gek?ndigt habe (Urk. 1 S. 3), sei er bei Beginn der Arbeitsunf?higkeit am 15. Juni 2009 (Urk. 1 S. 6) noch in einem Anstellungsverh?ltnis gestanden, weshalb f?r die Zeit ab 1. Juli 2009 nicht lediglich ein Anspruch auf ein wegen mutmasslich bestehender Arbeitslosigkeit um 30 % gek?rztes Taggeld, sondern ein Anspruch auf ein ungek?rztes Taggeld bestehe (Urk. 1 S. 7). Des Weiteren sei er bereits vor der K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ AG am 30. M?rz 2009 in gesundheitlicher Hinsicht beeintr?chtigt gewesen, weshalb sich das Risiko, welches die Taggeldversicherung decke, im Kern bereits vor der K?ndigung vom 30. M?rz 2009 verwirklich habe, woraus ein Anspruch auf ungek?rzte Taggeldleistungen resultiere (Urk. 1 S. 9 f.).
2.2???? Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass der Kl?ger das Arbeitsverh?ltnis mit der Y.___ AG rund 2.5 Monate vor Beginn der Arbeitsunf?higkeit per 30. Juni 2009 gek?ndigt habe, weshalb zu vermuten sei, dass er, wenn er nicht erkrankt w?re, ab dem 1. Juli 2009 keine Erwerbst?tigkeit ausge?bt h?tte. Da der Kl?ger den Nachweis eines Erwerbsausfalls nicht erbracht habe, sei sein Taggeldanspruch daher gem?ss den geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen um 30 % zu k?rzen (Urk. 7 S. 8 f.). Die Beklagte bestreitet hingegen nicht, dass der Kl?ger in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis 30. April 2010 im Umfang von 100 % arbeitsunf?hig gewesen ist, dass er nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 30 Tagen f?r diesen Zeitraum einen Anspruch auf ein Taggeld f?r eine volle Arbeitsunf?higkeit hat, und dass das Taggeld anhand des gemeldeten Bruttomonatslohnes von Fr. 7'400.-- zu bemessen ist.
2.3???? Streitig und zu pr?fen ist daher einzig die Frage, ob der Kl?ger f?r den fraglichen Zeitraum Anspruch auf ein ungek?rztes oder auf ein um 30 % gek?rztes Taggeld hat.
3.
3.1???? Gem?ss der von der Beklagten ausgestellten Versicherungspolice vom 11. November 2002 (Urk. 8/K1) haben die Beklagte und die Y.___ AG einen Vertrag f?r eine kollektive Krankenzusatzversicherung f?r das gesamte Personal der Y.___ AG abgeschlossen und f?r Krankheit f?r eine Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld in der H?he von 100 % des effektiven Lohnes mit einer Wartezeit von 30 Tagen vereinbart. Als Vertragsgrundlagen wird unter anderem auf die Allgemeinen Bedingungen f?r die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung, Ausgabe 1. Januar 1999/2000 (nachfolgend: AVB; Urk. 8/K3), verwiesen, welche durch ?bernahme Vertragsbestandteil wurden.
3.2???? Sodann befindet sich eine weitere Versicherungspolice vom 4. Dezember 2009 (Urk. 8/K2) bei den Akten, wonach der Versicherungsumfang f?r die Zeit ab 1. Januar 2010 ge?ndert wurde. Darin wurde festgehalten, dass den bisher versicherten Personen, welche bei Beginn dieser Police arbeitsunf?hig seien, noch bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit die Leistungen gem?ss der bisherigen Police auszurichten seien (Urk. 8/K2 S. 2). Da vorliegend unbestrittenermassen von einem Beginn der Arbeitsunf?higkeit am 15. Juni 2009 auszugehen ist, richtet sich der Leistungsanspruch des Kl?gers daher nach der Versicherungspolice vom 11. November 2002 (Urk. 8/K1) und den AVB vom 1. Januar 1999/2000 (Urk. 8/K3).
3.3???? Art. 21 der AVB (Urk. 8/K3) regelt den Leistungsanspruch bei einem ?Versicherungsgewinn? folgendermassen:
| ? | Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur in dem Masse, als der versicherten Person kein Versicherungsgewinn erw?chst (Ziff. 1). |
| | Als Versicherungsgewinn gelten alle Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles der versicherten Person ?bersteigen. Ausgenommen davon sind Leistungen der Summenversicherungen (Ziff. 2). |
| | Die versicherte Person hat den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen, ansonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht (Ziff. 3).? |
3.4???? Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grunds?tzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Gem?ss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der ?bereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirkliche Wille der Vertragsparteien massgebend. L?sst sich dieser nicht feststellen, ist der mutmassliche Parteiwillen zu ergr?nden. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (BGE 119 II 372 E. 4b). Danach sind Willenserkl?rungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom Empf?nger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 111 II 279 E. 2b). Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu ber?cksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdr?ngen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss.
3.5???? Mangels eines ?bereinstimmenden wirklichen Willens ist die Klausel von Art. 21 der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit normativ auszulegen. Entscheidend ist daher, wie die Y.___ AG als andere Vertragspartei die Klauseln verstehen durfte und musste. Nach ihrem Wortlaut regelt diese Bestimmung den versicherten Leistungsumfang bei Versicherungsgewinn. Als Versicherungsgewinn werden in Ziff. 2 der Bestimmung alle Leistungen bezeichnet, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles der versicherten Person ?bersteigen. Damit ist die ?berentsch?digung gemeint, die dann besteht, wenn s?mtliche Leistungen, welche als Folge eines Schadensfalles von einem Versicherer erbracht werden, den mutmasslichen Verdienst, den die versicherte Person ohne das sch?digende Ereignis erzielen w?rde, ?bersteigen, wobei Leistungen von Summenversicherungen nicht zu ber?cksichtigen sind. Insgesamt? handelt es sich bei dieser Umschreibung der ?berentsch?digung um eine durchaus ?bliche und verbreitete (vgl. Urteil des Bundesgericht 5C.147/2006 vom 19. Oktober 2006) Bestimmung, welche weder Widerspr?che zu den ?brigen Bestimmungen der AVB enth?lt, noch unklar formuliert oder als ungew?hnlich zu qualifizieren w?re.
3.6???? Auch entspricht der in Ziff. 3 der Klausel verlangte Nachweis des Erwerbsausfalls dem Zweck der vorliegenden Taggeldversicherung, die unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1) als Schaden- und nicht als Summenversicherung einzuordnen ist. Denn bei einer durch die Arbeitgeberin f?r den Fall der Erwerbsunf?higkeit ihrer Angestellten abgeschlossenen Taggeldversicherung handelt es sich stets um eine Lohnausfallversicherung. Diese stellt bei Unselbstst?ndigerwerbenden in jedem Fall eine Schadenversicherung und nicht eine Summenversicherung dar (Urteil des Bundesgerichts 5C.106/2003 vom 7. November 2003; Ileri, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N. 68 f. zu Art. 88 VVG). Folglich hat die Beklagte zur Verhinderung eines Versicherungsgewinns vom Kl?ger zu Recht den Nachweis des Erwerbsausfalls verlangt. Eine andere Frage ist, wie genau dieser Lohn- und Erwerbsausfall nachgewiesen werden muss.
3.7???? Bei der Berechnung der ?berentsch?digung gem?ss Art. 21 der AVB kommt es auf den tats?chlichen Erwerbsausfall der versicherten Person an. Denn gem?ss Art. 6 Ziff. 1 der AVB ist bei Arbeitnehmenden, unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarung, der AHV-beitragspflichtige Verdienst beziehungsweise ein Prozentsatz davon versichert, wobei als Grundlage f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor Beginn des Versicherungsfalles bezogene Lohn gilt. Folglich handelt es sich beim versicherten Verdienst um den letztmals vor Eintritt des Versicherungsfalles tats?chlich erzielten Verdienst.
4.
4.1???? Einen Verdienstausfall erleidet, wer als Angestellter in ungek?ndigter Stellung krankheitsbedingt arbeitsunf?hig ist und vor?bergehend vom Arbeitgeber keinen Lohn bezieht. Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht im Bereich der freiwilligen Taggeldversicherung nach dem KVG entschieden hat, kann indessen auch eine arbeitslose Person einen Erwerbsausfall erleiden, welcher Anspruch auf Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung f?r einen Leistungsanspruch ist allerdings, dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person eine Erwerbst?tigkeit aus?ben w?rde, wenn sie nicht krank w?re. Dabei sind nach der Rechtsprechung grunds?tzlich zwei Fallkategorien zu unterscheiden: Wenn eine versicherte Person ihre Stellung durch K?ndigung zu einem Zeitpunkt verliert, da sie bereits zufolge Krankheit arbeitsunf?hig ist, gilt die Vermutung, dass sie - wie vor der Erkrankung - erwerbst?tig w?re, wenn sie nicht erkrankt w?re. In solchen F?llen kann der Anspruch auf Krankentaggelder nur verneint werden, wenn konkrete Indizien daf?r vorliegen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt w?re, mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbst?tigkeit aus?ben w?rde. Anders sind jene F?lle zu beurteilen, da die versicherte Person erkrankt, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden ist. Diesfalls ist von der Vermutung auszugehen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt w?re, weiterhin keine Erwerbst?tigkeit aus?ben w?rde. Diese Vermutung kann indessen durch den Nachweis, dass die versicherte Person mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten h?tte, wenn sie nicht erkrankt w?re, widerlegt werden (SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9; RKUV 1998 KV Nr. 43 S. 420 ff.).
???????? Dieser Rechtsprechung im Bereich der freiwilligen Taggeldversicherung nach dem KVG kommt auch bei vorliegender Taggeldversicherung nach dem VVG Bedeutung zu. Der Nachweis von Erwerbsausfall gem?ss Art. 21 Abs. 3 AVB ist daher nach diesen Grunds?tzen zu pr?fen.
4.2???? Als der Kl?ger am 15. Juni 2009 erkrankte und arbeitsunf?hig wurde, hatte er das Arbeitsverh?ltnis mit der Y.___ AG bereits am 30. M?rz 2009 per 30. Juni 2009 gek?ndigt. Seine Situation entsprach daher nicht derjenigen eines Arbeitnehmers, der seine Stelle durch K?ndigung zu einem Zeitpunkt verliert, da er bereits zufolge Krankheit arbeitsunf?hig war. Vielmehr ist seine Situation mit jener eines w?hrend eines befristeten Arbeitsverh?ltnisses erkrankten Arbeitnehmers zu vergleichen, der im Zeitpunkt der Erkrankung entweder bereits eine neue Stelle gefunden hat oder noch auf Stellensuche ist. Im Hinblick auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ AG ist deshalb von der Vermutung auszugehen, dass der Kl?ger, auch wenn er nicht erkrankt w?re, keine Erwerbst?tigkeit aus?ben w?rde. In diesem Sinne hat der Kl?ger nach der erw?hnten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) und in ?bereinstimmung mit Art. 21 Abs. 3 der AVB den Nachweis zu erbringen, dass er ab 1. Juli 2009 im Gesundheitsfall nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit eine konkrete Stelle h?tte antreten k?nnen und krankheitsbedingt einen Erwerbsausfall in der H?he des bisherigen Verdienstes erlitt.
5.
5.1???? Der Kl?ger macht geltend, dass es nicht seinem Lebensplan entsprochen h?tte, nach der Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ AG Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Vielmehr h?tte er bei Gesundheit bereits in der K?ndigungsfrist eine neue Arbeitsstelle gesucht und es sei davon auszugehen, dass er in Anbetracht seiner Ausbildung und Berufserfahrung eine Stelle gefunden h?tte. Nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit sei dies indes nicht mehr m?glich gewesen (Urk. 1 S. 7 f.). Es sei sodann zu ber?cksichtigen, dass er bereits am 30. M?rz 2009 den Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG aus gesundheitlichen Gr?nden gek?ndigt habe (Urk. 1 S. 9, Urk. 12).
5.2???? In den Akten befindet sich eine Anmeldebest?tigung zur Arbeitsvermittlung vom 9. April 2010 (Urk. 13/4). Danach hat sich der Kl?ger am 7. April 2010 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung f?r die Zeit ab 1. Mai 2010 zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums sowie zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung angemeldet.
5.3???? Des Weiteren befinden sich ein Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG, B.___, und dem Kl?ger, vom 15. beziehungsweise 20. November 2010 f?r ein Arbeitsverh?ltnis mit Beginn am 1. Dezember 2010 (Urk. 13/3), ein (nicht unterzeichneter) Entwurf eines Arbeitsvertrages zwischen der C.___ AG, D.___, und dem Kl?ger vom 5. Mai 2010 (Urk. 13/1) sowie eine Aufstellung verschiedener vom Kl?ger in der Zeit vom 15. Mai bis 16. Oktober 2010 durchgef?hrter Arbeitsbem?hungen (Urk. 13/2) bei den Akten.
5.4???? Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, ersuchte in ihrem ?berweisungsschreiben vom 25. M?rz 2009 (Urk. 2/3) die E.___, den Kl?ger ab dem 16. Mai 2009 aufzubieten und f?hrte aus, dass der Kl?ger seit l?ngerem unter Einschlafst?rungen leide, welche sich auf Grund beruflicher Belastung in den letzten Monaten verst?rkt h?tten.
???????? Am 10. Juli 2009 f?hrte Dr. F.___ zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums aus, dass der Kl?ger seit l?ngerem unter einem Ersch?pfungszustand leide, und dass er seine letzte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gr?nden per 30. Juni 2009 gek?ndigt habe (Urk. 2/5).
???????? Mit Bericht vom 5. August 2009 (Urk. 8/M3) diagnostizierte Dr. F.___ eine mittelgradige depressive Episode und einen psychophysischen Ersch?pfungszustand. Eine Arbeitsunf?higkeit im Umfang von 100 % bestehe seit dem 15. Juni 2009 sicher bis Ende August 2009.
5.5???? Die ?rzte der E.___ erw?hnten in ihrem Austrittsbericht vom 3. November 2009, dass der Kl?ger vom 17. Juni bis 14. Juli 2009 dort hospitalisiert gewesen sei. Er leide schon seit 20 Jahren unter einer rezidivierenden Einschlafst?rung, welche sich in den letzten 1.5 Jahren verst?rkt habe. W?hrend des Klinikaufenthalts habe sich der Kl?ger psychophysisch rekonditioniert. Nach dessen Austritt aus der Klinik sei die Durchf?hrung einer ambulanten Psychotherapie indiziert. Eine Arbeitsunf?higkeit habe bis mindestens 27. Juli 2009 bestanden (Urk. 2/8).?
6.?????? Den obenerw?hnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Kl?ger schon seit 20 Jahren an Einschlafst?rungen leidet, dass sich diese in den letzten 1.5 Jahren vor dem Eintritt in die E.___ verst?rkt haben, und dass eine Arbeitsunf?higkeit von einer gewissen Dauer erst ab dem 15. Juni 2009 bestand. W?hrend der K?ndigungsfrist bestand vom 30. M?rz 2009 bis 14. Juni 2009 daher eine Arbeitsf?higkeit. Es ist davon auszugehen, dass der Kl?ger w?hrend dieser Zeit aus gesundheitlichen Gr?nden in der Stellensuche nicht beeintr?chtigt war. Der Kl?ger hat gem?ss den Akten w?hrend dieser Zeit indes keine Stellenbem?hungen get?tigt. Den Akten l?sst sich vielmehr entnehmen, dass der Kl?ger erst ab Mai 2010 (Urk. 13/1-2) aktiv Stellenbem?hungen t?tigte. Anhaltspunkte daf?r, dass der Kl?ger im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. April 2010 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eine Arbeitsstelle angetreten h?tte, sind in den Akten somit nicht zu erkennen. Unter diesen Umst?nden vermag der Kl?ger nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass er, wenn er nicht erkrankt w?re, in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. April 2010 eine konkret bezeichnete Arbeitsstelle angetreten h?tte, und dabei einen Verdienst im Umfang desjenigen erzielt h?tte, welchen er bei der Y.___ AG erzielte.
7.
7.1???? Demzufolge vermag der Kl?ger die Vermutung, dass er, auch wenn er nicht erkrankt w?re, im massgebenden Zeitraum keine Erwerbst?tigkeit ausge?bt h?tte, nicht zu widerlegen. Die Beklagte hat die Taggeldleistungen deshalb zu Recht auf der Basis des dem Kl?ger mutmasslich von der Arbeitslosenversicherung ausgerichteten Taggeldes berechnet.
7.2???? Gem?ss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) erhalten versicherte Personen, die keine Unterhaltspflicht gegen?ber Kindern unter 25 Jahren haben (lit. a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken betr?gt (lit. b), und die keine Invalidenrente beziehen, die einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (lit. c), ein Taggeld in der H?he von 70 Prozent des versicherten Verdienstes.
???????? Den Akten ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosenversicherung dem Kl?ger f?r die Zeit ab 1. Mai 2010 ein Taggeld im Umfang von 70 % des versicherten Verdienstes ausrichtete (Urk. 13/5).
8.?????? Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das dem Kl?ger f?r die Zeit vom 15. Juli 2009 bis 30. April 2010 f?r eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ausgerichtete Krankentaggeld um 30 % k?rzte. Dem Kl?ger stehen somit keine weitergehenden Leistungen zu, was zur Abweisung der Klage f?hrt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Helsana Versicherungen AG
- Eidgen?ssische Finanzmarktaufsicht FINMA
4.???????? Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grunds?tzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
?????????? Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zul?ssig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidi?re Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Ger?gt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsm?ssigen Rechten.
?????????? Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidi?re Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
?????????? Die Fristen stehen w?hrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).