Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 15. Mai 2012
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 1. August 2008 beim Baugeschäft Y.___ AG als Aushilfsmaurer bzw. Bauarbeiter (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 11 Ziff. 2.1, Urk. 12/IV57 Ziff. 2.7) und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert (Urk. 12/V2-V3). Ab 7. Dezember 2009 war der Versicherte krankheitshalber arbeitsunfähig, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2010 auflöste (Urk. 1 S. 2f, Urk. 2/5-6, Urk. 12/14). Die AXA Versicherungen AG richtete für die Arbeitsunfähigkeit vom 14. Dezember 2009 bis 3. Januar 2010 sowie vom 28. Januar bis 30. Juni 2010 während insgesamt 175 Tagen Taggelder aus (Urk. 12 Übersicht geleistete Taggelder).
2. Am 7. April 2011 erhob der Versicherte Klage mit dem Rechtsbegehren, die AXA Versicherungen AG sei zu verpflichten, ihm nach Austritt aus dem Baugeschäft Y.___ AG Taggeldleistungen beginnend ab dem 1. Juli 2010 bis auf weiteres zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Innert mit Verfügung vom 12. April 2011 angesetzter Nachfrist (Urk. 4) bezifferte der Versicherte am 15. April 2011 sein Rechtsbegehren dahingehend, als er Taggeldleistungen beginnend ab dem 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 im Umfang von Fr. 34'359.60 geltend machte (Urk. 6 S. 1 Ziff. 1) sowie im Weiteren beantragte, es sei festzustellen, dass die AXA Versicherungen AG ihm auch nach dem 31. März 2011 Taggeldleistungen bis zur Erschöpfung des Anspruches zu bezahlen habe (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2). Mit Klageantwort vom 7. Juni 2011 beantragte die AXA Versicherungen AG die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 11 S. 2). Dies wurde dem Versicherten am 20. Juni 2011 mitgeteilt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur; strittige Ansprüche darüber sind in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen, das die Kantone unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze von Art. 85 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) zu regeln haben.
1.2 Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht zuständig für die Behandlung der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. den Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; ab 1. Januar 2005: § 2 lit. b GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei ergänzend das Gesetz über den Zivilprozess (ZPO) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 GSVGer). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der hängigen Klage ist unstrittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 11 S. 2 Ziff. 1.2).
2.
2.1 Der Kläger machte in seiner Klage (Urk. 1) geltend, gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Merkblattes Krankentaggeld-Versicherung für das Bauhauptgewerbe zum Landesmantelvertrag (LMV) sei der Versicherte bei Arbeitsbeginn von der Versicherungsgesellschaft schriftlich zu orientieren, dass Krankheiten, die früher schon behandelt worden seien, nach einer Skala gemäss Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zu entschädigen seien (S. 4 f. Ziff. 8). Dabei handle es sich um einen Versicherungsvorbehalt, welcher schriftlich mitzuteilen sei (S. 5 Ziff. 9). Nachdem er weder von der früheren Arbeitgeberin noch von der Beklagten schriftlich über diesen Vorbehalt orientiert worden sei, hafte die Beklagte auch nach seinem Austritt aus der Y.___ AG für die Zahlung des Krankentaggeldes (S. 5 Ziff. 10).
2.2 Demgegenüber machte die Beklagte in ihrer Klageantwort (Urk. 11) geltend, gemäss Art. B1 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) seien unter anderem Krankheiten, die bei Eintritt in den Betrieb oder Versicherungsvertragsbeginn bestanden hätten, nicht versichert, solange sie eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten (S. 5 Ziff. 3.2.1). Der Kläger habe seine Tätigkeit als Hilfsmaurer bei der Y.___ AG per 1. August 2008 aufgenommen. Für diese körperlich schwere Arbeit habe aber bereits zu diesem Zeitpunkt gemäss dem im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens in der Rehaklinik Z.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil keine Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 6 Ziff. 3.2.4). Sowohl das Kriterium der versicherten Krankheit als auch der Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Arbeitsantritts sei somit erfüllt und die wirtschaftlichen Folgen der Krankheit des Klägers nicht versichert (S. 6 Ziff. 3.2.5). Zum selben Schluss gelange man bei Anwendung der Regelung gemäss Art. 9 VVG, wonach der Versicherungsvertrag nichtig sei, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis bereits eingetreten sei. Nachdem das befürchtete Ereignis im Zeitpunkt des Stellenantritts bereits eingetreten sei, seien die wirtschaftlichen Folgen der Krankheit nicht mehr versicherbar gewesen (S. 7 Ziff. 3.3). Entgegen den Vorbringen des Klägers sei der LMV für das Schweizerische Bauhauptgewerbe im vorliegenden Fall nicht anwendbar. In der Police seien ausdrücklich nicht GAV-konforme Leistungen gewünscht und der LMV damit nicht übernommen worden. Die Verbindlichkeit der GAV-Vorgaben betreffe nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so dass entsprechende Forderungen direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen seien (S. 7 Ziff. 3.4).
Soweit der Kläger die Feststellung verlange, dass auch nach dem 31. März 2011 bis zur Erschöpfung des Anspruches Taggelder zu bezahlen seien, sei darauf nicht einzutreten, da es sich dabei um ein unzulässiges Feststellungsbegehren handle (S. 4 Ziff. 3.1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Kläger ab 1. Juli 2010 Anspruch auf Leistungen aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung hat.
3.
3.1 Zur Begründung seines Leistungsanspruches stützte sich der Kläger auf Bestimmungen im LMV für das Schweizerische Bauhauptgewerbe sowie im dazugehörigen Merkblatt Krankentaggeld-Versicherung für das Bauhauptgewerbe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Bei dieser Argumentation verkennt der Kläger jedoch, dass es sich beim LMV um einen Gesamtarbeitsvertrag handelt, welcher das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern betrifft und aus welchem der Kläger dementsprechend gegenüber der Beklagten als Kollektiv-Versicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten und damit der Versicherungsschutz des Klägers beurteilt sich vielmehr nach dem zwischen der früheren Arbeitgeberin und der Beklagten abgeschlossenen Kollektiv-Versicherungsvertrag sowie den massgebenden AVB.
3.2 Die AVB der Beklagten (vgl. Urk. 12/V1), auf welche der Kollektiv-Versicherungsvertrag vom 5. Juni bzw. 21. August 2007 ausdrücklich verweist (Urk. 12/V2 S. 3), enthalten in Art. B1 Abs. 3 die Bestimmung, wonach Krankheiten, die bei Eintritt in den Betrieb oder Versicherungsvertragsbeginn bestehen, nicht versichert sind, solange sie eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Als Krankheit gilt gemäss Art. B1 Abs. 1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Art. B4 Abs. 1 AVB definiert Arbeitsunfähigkeit sodann als eine ärztlich attestierte durch eine Krankheit bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabengebiet zumutbare Arbeit zu leisten, wobei auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabengebiet berücksichtigt wird.
3.3 Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der Y.___ AG an einer Krankheit litt, welche eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.
4.
4.1 In ihrem Bericht vom 2. Mai 2005 (Urk. 12/M3/10-12) diagnostizierten die Ärzte der A.___ Klinik, Orthopädie, eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur beidseits mit Affektion der langen Bizepssehne und beginnender kranialer Dezentrierung (S. 2). Die Schulterbeschwerden beidseits würden seit zirka 15 Jahren bestehen und hätten bereits zu mehreren Therapiemassnahmen, Physiotherapie, subacrominalen Infiltrationen sowie antiphlogistischer Medikation geführt. Seit Dezember 2004 sei der Kläger als rechtsdominanter Patient arbeitsunfähig (S. 1). Vor dem Gesamtkontext erscheine eine Wiederintegration in den Arbeitsprozess in seinem herkömmlichen Beruf als Lüftungsmonteur vermutlich als kaum durchführbar (S. 2).
In ihrem Bericht vom 29. August 2005 (Urk. 12/IV10/2-3) führten die Ärzte ergänzend aus, für die Tätigkeit als Lüftungsmonteur müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei aufgrund der bilateralen Problematik und der Ablehnung weiterer operativer Schritte zur Schulterrekonstruktion durch den Kläger ihres Erachtens nicht gegeben. Allenfalls sei die Arbeitstätigkeit auch im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik zu sehen, allein die Schulterbeschwerden seien allerdings hinreichend für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf (S. 1).
4.2 Der damalige Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 12/IV8/5-6) folgende Diagnosen (lit. A):
- transmurale Rotatorenmanschettenruptur beidseits mit Affektion der langen Bizepssehne und beginnender kranialer Dezentrierung
- radikuläres Syndrom bei lateraler Diskushernie mit degenerativem engem Spinalkanal C5/C6
- Status nach Diskushernienoperation L4/L5 rechts 2001 mit leichtgradigen pseudoradikulären Beschwerden degenerativer Natur
Der Kläger sei seit dem 22. Dezember 2004 auf unbestimmte Zeit vollständig arbeitsunfähig (lit. B) und stehe derzeit in der A.___ Klinik in Behandlung (lit. D. 3).
4.3 Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens wurde im Auftrag der Krankentaggeldversicherung des damaligen Arbeitgebers (vgl. Urk. 12/IV6 Ziff. 22) in der Rehaklinik Z.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 4. Juli 2006 (Urk. 12/IV18) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- Periarthropathia humeroscapularis beidseits
- Zervikovertebralsyndrom links
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
Die arbeitsbezogenen Probleme seien einerseits eine Funktionsstörung beider Schultern mit belastungs- und positionsabhängig verstärkten und im Tagesverlauf kumulierenden Schmerzen sowie mit reduzierter Belastbarkeit, vor allem für Arbeiten über Schulterhöhe, sowie andererseits belastungs- und bewegungsabhängig verstärkte Schmerzen des Kreuzes. Die bisherige Tätigkeit als Lüftungsmonteur sei nicht mehr zumutbar, die Anforderungen dafür seien zu hoch. Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Brusthöhe (schulterbedingt) sowie wechselbelastend (rückenbedingt) hingegen könnten dem Kläger ganztags zugemutet werden (S. 3).
4.4 PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zentrum für Endoprothetik und Gelenkchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Februar 2010 (Urk. 12/M3/3-5) irreparable Rotatorenmanschettenrupturen sowie leichte Omarthrosen an beiden Schultern (S. 1). Als erstes empfehle er unbedingt eine Reduktion der Belastung beider Schultern. Der Kläger werde in diesem Zustand wohl nicht mehr arbeiten können und auch für leichte Arbeiten nicht mehr vermittelbar sein. Trotz allfälliger zukünftiger operativer Eingriffe im Bereich beider Schultern werde es kaum möglich sein, eine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen (S. 2).
4.5 Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, nannte in ihrem Bericht vom 13. April 2010 (Urk. 12/M2) folgende Diagnosen:
- beide Schultern: irreparable Rotatorenmanschettenruptur sowie leichte Omarthrose
- Lumboradikulärsyndrom bei rechtsmediolateraler Rezidivhernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 rechts
- Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits
- Status nach rechtsseitiger Nukleotomie L4/5
Die Arbeitsunfähigkeit werde durch die beidseitigen Schulterbeschwerden sowie das Lumboradikulärsyndrom begründet (S. 1). Die Prognose sei schlecht und es werde trotz allfälliger Massnahmen im Bereich beider Schultern kaum möglich sein, eine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen (S. 2).
In ihrem Bericht vom 20. April 2010 zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 12/IV56) führte Dr. D.___ ergänzend aus, in den Jahren 1998/1999 habe der Kläger starke Schmerzen im Kreuzbereich ausstrahlend bis ins linke Bein verspürt. Im Mai 1999 sei die Diskushernie rechtsseitig L4/L5 operiert worden, seither gehe es dem Kläger besser, aber nie ganz gut. Vor zirka 20 Jahren hätten die Rückenschmerzen angefangen und im Jahre 2005 seien ständige Beschwerden in der Schulter vorhanden gewesen. Man habe eine Operation in Erwägung gezogen, ihm jedoch nicht empfohlen. Seither leide der Kläger Tag und Nacht an Schmerzen (Ad. 1.4).
Im Wesentlichen dieselben Angaben machte Dr. D.___ auch in ihrem Bericht vom 13. August 2010 (Urk. 12/M4).
4.6 Am 3. März 2011 wurde der Kläger im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durch Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, untersucht. In seinem Gutachten vom 7. März 2011 (Urk. 12/IV67) nannte er folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. III):
- chronische Periarthropathia humeroskapularis beidseits mit fortgeschrittener Läsion der Rotatorenmanschette
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
Erstmals seien im Jahre 1988 Schulterbeschwerden aufgetreten, welche mit kortisonhaltigen Spritzen behandelt worden seien und sich anschliessend zurückgebildet hätten. Im Dezember 1998 habe der Kläger unter Schmerzen im unteren Rückenbereich gelitten, weswegen er im Januar 1999 sowie Mai 2001 operiert worden sei. Die Schmerzen hätten jedoch weiterhin einerseits diffus ins ganze rechte Bein und andererseits bis in alle Zehen ausgestrahlt. Im November und Dezember 2010 [richtig wohl: 2009] hätten diese Rückenschmerzen massiv zugenommen und schliesslich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 28. Januar 2010 geführt. Seit dem Jahre 2001 seien sodann Nackenschmerzen bekannt, die diffus in den Kopf und die Schultern ausstrahlten. Seit zirka dem Jahre 2005 bestünden sodann Schulterschmerzen beidseits, welche unterdessen von den vom Nacken ausgehenden Schmerzen nicht mehr eindeutig abgrenzbar seien (S. 2).
Dr. E.___ führte weiter aus, die Angaben im orthopädischen Konsiliarbericht vom 3. Mai 2005, wonach die damals langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit als Lüftungsmonteur nicht mehr ausgeübt werden könne, seien für ihn nachvollziehbar. Bereits damals hätten beidseits fortgeschrittene Läsionen der Rotatorenmanschette bestanden, welche Überkopfarbeiten erschwert bis verunmöglicht hätten. Insofern sei er überrascht, dass der Kläger von August 2008 bis Januar 2010 zu 100 % als Bauarbeiter tätig gewesen sei. Mit den in den MRI-Abklärungen vom März 2005 beidseits dokumentierten fortgeschrittenen Läsionen der Rotatorenmanschette sei, selbst beste Motivation vorausgesetzt, der kraftvolle Einsatz der Arme oberhalb der Brusthöhe nicht mehr möglich, selbst das Schaufeln sei bei derartigen Läsionen deutlich erschwert. Eine derartige berufliche Tätigkeit sei seines Erachtens spätestens seit Januar 2010 nicht mehr zumutbar (S. 11 f.). In der EFL vom 4. Juli 2006 werde die berufliche Tätigkeit als Lüftungsmonteur, seines Erachtens zu Recht, als nicht mehr zumutbar und lediglich leichtgradige Arbeiten ohne Tätigkeiten über Brusthöhe und mit der Möglichkeit zur Wechselpositionierung noch als zumutbar erachtet (S. 12 unten). Aus rein somatischer Sicht bestehe seit Januar 2010 für eine angepasste Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Lüftungsmonteur und Bauarbeiter sei auch in Zukunft nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 13 f.).
5.
5.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte steht fest, dass der Kläger bereits seit Jahren insbesondere an Rücken- und Schulterbeschwerden leidet. So erwähnten bereits die Ärzte der A.___ Klinik, dass die Schulterbeschwerden seit zirka 15 Jahren bestünden (Urk. 12/M3/11). Aus dem Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. D.___ vom 20. April 2010 sowie dem Gutachten von Dr. E.___ ergibt sich weiter übereinstimmend, dass im Jahre 1998 Schmerzen im Kreuzbereich bzw. unteren Rücken aufgetreten sind und der Kläger seit dem Jahre 2005 unter Schulterschmerzen leidet (Urk. 12/IV56 Ad. 1.4, Urk. 12/IV67 S. 2). Dr. D.___ hielt sodann die im Rahmen der Anamneseerhebung gemachten Angaben des Klägers fest, wonach es betreffend die Schmerzen im Kreuzbereich nach der Diskushernienoperation im Mai 1999 besser gehe, nie jedoch ganz gut. Seit dem Jahre 2005 leide er Tag und Nacht an Schmerzen (Urk. 12/IV56 Ad. 1.4). Es besteht somit insgesamt kein Zweifel, dass die Schmerzen in Rücken und Schultern, welche im Dezember 2009 zur vollen Arbeitsunfähigkeit führten, bereits seit Jahren ohne wesentlichen Unterbruch bestehen und der Kläger damit auch im Zeitpunkt des Arbeitsantritts im August 2008 an diesen Beschwerden litt. Ebenso ist erstellt, dass der Kläger aufgrund dieser Schmerzen bereits vor August 2008 umfangreiche ärztliche Behandlungen bis hin zu Operationen in Anspruch nehmen musste (vgl. Urk. 12/M3/10).
5.2 Was sodann die in Art. B1 Abs. 1 AVB vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit betrifft, hielten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ im Rahmen der EFL fest, die Anforderungen in der bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur seien zu hoch, dem Kläger könnten lediglich noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Brusthöhe zugemutet werden. Sowohl bei der früheren Stelle als Lüftungsmonteur als auch bei der ab 1. August 2008 bei der Y.___ AG ausgeübten Tätigkeit als Aushilfsmaurer bzw. Bauarbeiter handelt es sich um eine körperlich schwere Arbeit, wofür gemäss der nachvollziehbaren - und im Übrigen im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens vom Kläger selbst unbestritten gebliebenen - Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik Z.___ seit Juli 2006 aufgrund der bestehenden Schulter- und Rückenbeschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 12/IV18 S. 3). Die Ärzte der A.___ Klinik erachteten sodann bereits im Jahre 2005 eine Wiederintegration in den Arbeitsprozess in seinem herkömmlichen Beruf als Lüftungsmonteur als kaum durchführbar (Urk. 12/M3/11). Nachdem die Tätigkeit als Aushilfsmaurer bzw. Bauarbeiter betreffend die körperlichen Anforderungen als mindestens gleich schwer zu bezeichnen ist, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die in den Jahren 2005 und 2006 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Arbeitsantritts bei der Y.___ AG am 1. August 2008 nach wie vor ihre Gültigkeit besass. Die Tatsache, dass der Kläger die Arbeitsstelle als Aushilfsmaurer trotz der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie der bestehenden Beschwerden antrat, vermag daran nichts zu ändern.
5.3 Zusammenfassend bestand somit im Zeitpunkt des Arbeitsantritts bei der Y.___ AG am 1. August 2008 sowohl eine Krankheit im Sinne von Art. B1 Abs. 1 AVB als auch gemäss Art. B4 Abs. 1 AVB eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit als Aushilfsmaurer. Gemäss Art. B1 Abs. 3 AVB entfällt damit der Versicherungsschutz für den Kläger und es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Beklagten über den 1. Juli 2010 hinaus. Dies führt zur Abweisung der Klage.
5.4 In der Klageergänzung vom 15. April 2011 beantragte der Kläger weiter, es sei festzustellen, dass die Beklagte ihm auch nach dem 31. März 2011 Taggeldleistungen bis zur Erschöpfung des Anspruches bezahlen müsse (Urk. 6 S. 2). Nachdem die Leistungsklage abzuweisen ist, kann offen bleiben, ob es sich dabei um ein unzulässiges Feststellungsbegehren handelt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- AXA Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG).
Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).