KK.2012.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
Dr. X.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.
1.1     Dr. med. dent. X.___, geboren 1958, führte eine Zahnarztpraxis und verfügte über zwei Taggeld-Kollektivversicherungen mit einem versicherten Jahreslohn von je Fr. 87'600.00. In beiden Verträgen war eine Leistungsdauer von 730 Tagen vereinbart, im einen Vertrag (Nr. A.___; Police vom 4. Juli 2006 in Urk. 2/10/1) war eine Wartefrist von 90 Tagen festgelegt, im anderen Vertrag betrug die Wartefrist 60 Tage (Nr. B.___; Policen vom 29. August 2006, Urk. 2/10/2, und vom 26. November 2007, Urk. 2/2/6).
1.2     Mit Krankmeldung vom 25. Januar 2007 teilte Dr. X.___ der Helsana bezogen auf beide abgeschlossenen Taggeldversicherungen mit, dass er seit dem 17. November 2006 wegen Krankheit arbeitsunfähig sei (Urk. 2/10/10). Im Nachgang zu dieser Meldung erstattete der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Helsana den Bericht vom 26. Februar 2007 und stellte die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (Urk. 2/2/8). Die psychiatrische Diagnose blieb in der Folge unverändert, und die attestierte Arbeitsunfähigkeit schwankte zwischen 70 % und 100 % (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 20. August 2007, Urk. 2/10/22, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Urk. 2/10/21, Urk. 2/10/24, Urk. 2/10/25, Urk. 2/10/27 und Urk. 2/10/29). Namentlich war Dr. X.___ vom 29. Dezember 2007 bis zum 18. Januar 2008 in der psychiatrischen Klinik D.___ am See hospitalisiert (Bericht vom 23. Februar 2008, Urk. 2/10/37) und wurde nach dem Austritt vom Psychiater zunächst zu 100 % und danach zu 90 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Urk. 2/10/38 und Urk. 2/10/41 und die vertrauensärztliche Beurteilung in Urk. 2/10/40); ab dem 26. Juni 2008 wurde ihm wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Urk. 2/10/51, Urk. 2/10/54 und Urk. 2/10/56). Ausserdem war Dr. X.___ ab dem 18. Januar 2008 wegen einer Nervenlähmung am rechten Arm für sich allein betrachtet zu 50 % arbeitsunfähig (Berichte der Klinik E.___ vom 14. März, vom 9. April und vom 13. Juni 2008, Urk. 2/10/46 und Urk. 2/10/47).
1.3     Die Helsana erbrachte nach Ablauf der 60- beziehungsweise 90tägigen Wartefrist aus beiden Versicherungen Taggelder auf der Basis der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Leistungsabrechnungen in Urk. 2/10/82). Dabei setzte sie Dr. X.___ mit Brief vom 7. Juni 2007 davon in Kenntnis, dass die Taggelder nach dem Vertrag Nr. A.___ ab dem 16. Mai 2007 auf die Hälfte des versicherten Taggeldes reduziert würden, dies entsprechend einer Regelung für psychische Erkrankungen in einem Merkblatt für Mitglieder der IG med (Urk. 2/10/17). Ferner teilte sie Dr. X.___ mit Brief vom 10. September 2008 mit, dass sie für den neuen, per 18. Januar 2008 gemeldeten Fall keine (weiteren) Leistungen erbringen könne, da er schon wegen seines psychischen Leidens zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2/10/55). An beiden Auffassungen hielt die Helsana in der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Versicherten fest (vgl. Urk. 2/10/63-72).
1.4     Im Dezember 2007 hatte sich Dr. X.___ bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 2/23/3), und die Helsana hatte von ihm die Zustimmung dazu eingeholt, eine allfällige Rückforderung von vorschussweise erbrachten Taggeldern direkt mit einer allfälligen Rentennachzahlung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zu verrechnen (vgl. die Korrespondenz in Urk. 2/10/34 und Urk. 2/10/35).
         Nachdem die Helsana dem Versicherten mit Brief vom 17. Februar 2009 eine Übersicht über alle Taggeldleistungen aus den beiden Verträgen Nr. A.___ und Nr. B.___ hatte zukommen lassen (Urk. 2/10/73), eröffnete sie ihm mit Schreiben vom 27. Februar 2009, dass sie gegenüber ihm eine Rückforderung für zu viel ausbezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 37'974.15 (Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 15. November 2008) erheben und sie direkt bei der Ausgleichskasse geltend machen werde (Urk. 2/10/74). Ungeachtet der Einwendungen des Versicherten blieb sie im weiteren Briefwechsel bei dieser Absicht (vgl. Urk. 2/10/75, Urk. 2/10/77 und Urk. 2/10/78).
         Mit den Verfügungen vom 3. März und vom 25. Mai 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab November 2007 eine ganze Rente zu, zuzüglich einer Kinderrente für den Sohn (Urk. 2/23/48, Urk. 2/23/52 und Urk. 2/23/53). Die Helsana schrieb dem Versicherten daraufhin am 3. Juni 2009, dass die direkte Geltendmachung ihrer Rückforderung gegenüber der IV-Stelle nicht mehr möglich sei, weil ihm die Rentennachzahlung bereits ausgerichtet worden sei, und forderte ihn dazu auf, ihr den Betrag von Fr. 37'974.15 selber zu überweisen (Urk. 2/10/80). Der Versicherte lehnte dies mit Schreiben vom 7. Juli 2009 ab (Urk. 2/10/81).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 (Urk. 2/1; Prozess Nr. KK.2009.00024) ) liess Dr. X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, gegen die Helsana Klage erheben und beantragen, ihm seien aus dem Vertrag Nr. A.___ für die Zeit vom 16. Mai 2007 bis zum 17. Januar 2008 anstelle des bezahlten hälftigen Taggeldes die ganzen Taggelder auf der Basis der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen, ferner habe er aus dem Vertrag Nr. A.___ für die Zeit vom 18. Januar bis zum 15. November 2008 aus neuem Krankheitsfall Anspruch auf ein zusätzliches Taggeld von 50 % beziehungsweise Fr. 120.00, und schliesslich stünden ihm aus dem Vertrag Nr. A.___ und aus dem Vertrag Nr. B.___ ab dem 16. November 2008 weitere Taggelder von je Fr. 120.00 zu (Urk. 2/1 S. 2). Die Helsana erhob mit der Klageantwort vom 13. November 2009 (Urk. 2/17) Widerklage mit dem Antrag, Dr. X.___ sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 37'974.15 für zu viel erbrachte Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 15. November 2008 zurückzuerstatten (Urk. 2/17 S. 2). Im weiteren Schriftenwechsel bezifferte der Versicherte die eingeklagte Forderung näher, nämlich auf Fr. 61'459.00 aus dem Vertrag Nr. A.___ und auf insgesamt Fr. 240.00 pro Tag ab dem 16. November 2008 aus den beiden Verträgen Nr. A.___ und Nr. B.___ (Replik und Widerklageantwort vom 7. Dezember 2009, Urk. 2/13 S. 2), und die Parteien hielten im Übrigen an ihren Anträgen fest. Nachdem das Gericht die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte (Urk. 2/23/1-65, insbesondere mit einem Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 2008, Urk. 2/23/36) hiess es die Klage mit Urteil vom 30. November 2011 (Urk. 2/38) teilweise gut und verpflichtete die Helsana, dem Versicherten einen Betrag von Fr. 9'650.70 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 16. Juli 2009. Ferner hiess das Gericht die Widerklage vollumfänglich gut und verpflichtete den Versicherten, der Helsana den eingeklagten Betrag von Fr. 37'974.15 zu bezahlen.
2.2     Dr. X.___ liess gegen das Urteil vom 30. November 2011 Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Urk. 2/41) und die Zusprechung weiterer Taggelder sowie die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Gutheissung der Widerklage beantragen (Urk. 2/41 S. 2). Mit Urteil vom 30. Mai 2012 (Urk. 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde hinsichtlich der Reduktion der Taggelder aufgrund der psychischen Natur der Krankheit gut und wies die Sache diesbezüglich zur Berechnung der Taggelder an das Sozialversicherungsgericht zurück.
         Zum Zwecke dieser Berechnung wurde das vorliegende Verfahren neu angelegt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 30. November 2011 die in einem sogenannten Merkblatt festgehaltene Klausel des Vertrags Nr. A.___, wonach sich die versicherten Leistungen bei einer psychischen Erkrankung nach 180 Tagen auf die Hälfte desjenigen Taggeldes reduzieren, das bei körperlicher Natur des Leidens auszurichten wäre (vgl. Urk. 2/18/83), als anwendbar erachtet (vgl. Urk. 2/38 S. 8 ff. E. 3.2). Es hatte die Reduktion jedoch entgegen dem Vorgehen der Beklagten nicht bereits ab dem 16. Mai 2007, sondern erst nach weiteren 90 Tagen ab dem 14. August 2007 als zulässig beurteilt, da es sich bei den 180 Tagen mit vollem Taggeldanspruch um Tage der effektiven Leistung handle und die 90 vereinbarten Wartetage nicht mitzuzählen seien (vgl. Urk. 2/38 S. 12 E. 3.2.4). Diese Erwägungen hatten zur Zusprechung eines zusätzlichen Taggeldbetrags in der Höhe von Fr. 8'064.00 geführt (Urk. 2/38 S. 12 E. 3.2.4). Des Weiteren hatte das Sozialversicherungsgericht erwogen, der Kläger habe im Zeitraum vom 18. Februar bis zum 25. Juni 2008 nicht Anspruch auf ein nur 45%iges Taggeld, sondern auf ein Taggeld von 50 % des vollen Taggeldes, da er in diesem Zeitraum bereits aufgrund seines Schulterleidens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und die Reduktion der Taggelder um die Hälfte wegen der psychischen Natur des einen Leidens nicht dazu führen dürfe, dass das Taggeld niedriger ausfalle, als wenn es allein für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des körperlichen Leidens ausgerichtet würde (Urk. 2/38 S. 16 E. 3.3.2). Daraus hatte sich ein zusätzlich zugesprochener Taggeldbetrag von Fr. 1'586.70 ergeben. Aus den beiden zusätzlichen Taggeldbeträgen von Fr. 8'064.00 und Fr. 1'586.70 hatte die zugesprochene Summe von Fr. 9'650.70 resultiert.
         Das Bundesgericht gelangte in Abweichung der vorinstanzlichen Auffassung im Urteil vom 30. Mai 2012 zur Beurteilung, die zur Diskussion stehende Klausel mit einer Leistungsreduktion bei psychischer Natur einer Krankheit könne gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkung entfalten (Urk. 1 S. 9 f. E. 3.5). Damit hat der Kläger, wie das Bundesgericht verbindlich festgelegt hat, aus dem Vertrag Nr. A.___ für die Zeit vom 16. Mai 2007 bis zum 15. November 2008 Anspruch auf die ungekürzten, entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bemessenen Taggelder (Urk. 1 S. 10 E. 3.7).
        
         Demgegenüber wurde das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2011 insoweit nicht angefochten, sondern ausdrücklich akzeptiert (vgl. Urk. 2/41 S. 5, Urk. 1 S. 7 E. 2.2), als der Anspruch auf Taggelder über den 15. November 2008 hinaus verneint worden war (vgl. Urk. 2/38 S. 14 ff. E. 3.3). Und schliesslich drang der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Gutheissung der Widerklage vor dem Bundesgericht nicht durch (vgl. Urk. 1 S. 10 ff. E. 4-6).

2.
2.1     Damit ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig noch der zusätzliche Taggeldanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 16. Mai 2007 bis zum 15. November 2008 aus dem Vertrag Nr. A.___.
2.2     Dem Kläger wurden in diesem Zeitraum durch Dr. C.___ und Dr. F.___ die folgenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten attestiert:
a) 70 % vom 16. Mai bis zum 1. Juli 2007, also während 47 Tagen (Urk. 2/10/21)
b) 80 % vom 2. Juli bis zum 12. August 2007, also während 42 Tagen (Urk. 2/10/24)
c) 70 % vom 13. August bis zum 9. Dezember 2007, also während 119 Tagen (Urk. 2/10/27 und Urk. 10/10/29)
d) 90 % vom 10. bis zum 28. Dezember 2007, also während 19 Tagen (Urk. 2/10/29)
e) 100 % vom 29. Dezember 2007 bis zum 17. Februar 2008, also während 51 Tagen (Urk. 2/10/38)
f) 90 % vom 18. Februar bis zum 25. Juni 2008, also während 129 Tagen (Urk. 2/10/51)
g) 100 % vom 26. Juni bis zum 15. November 2008, also während 143 Tagen (Urk. 2/10/61)
         Wie im Urteil vom 30. November 2011 schon für den Zeitraum bis zum 13. August 2007 festgehalten wurde (Urk. 2/38 S. 12 unten), besteht auch für den nachfolgenden Zeitraum kein Anlass, an den Arbeitsunfähigkeitsattesten zu zweifeln; sie lassen sich durch das Gutachten von Dr. F.___ (Urk. 2/23/36) bestätigen.
         Dementsprechend hat der Kläger für den Zeitraum vom 16. Mai 2007 bis zum 15. November 2008 aus dem Vertrag Nr. A.___ die folgenden Taggeldansprüche:


a) 47 x Fr. 240.00 x 70 % (16.5.-1.7.2007) =                   Fr.    7'896.00
b) 42 x Fr. 240.00 x 80 % (2.7-12.8.2007) =                    Fr.    8'064.00
c) 119 x Fr. 240.00 x 70 % (13.8.-9.12.2007) =                Fr.  19'992.00
d) 19 x Fr. 240.00 x 90 % (10.-28.12.2007) =                   Fr.    4'104.00
e) 51 x Fr. 240.00 x 100 % (29.12.2007-17.2. 2008) =       Fr.  12'240.00
f) 129 x Fr. 240.00 x 90 % (18.2.-25.6.2008) =                Fr.  27'864.00
g) 143 x Fr. 240.00 x 100 % (26.6.-15.11.2008) =             Fr.  34'320.00
         Total                                                                          Fr. 114'480.00
         Dabei ist das Taggeld im Jahr 2008, einem Schaltjahr, entgegen dem Vorgehen der Beklagten (vgl. Urk. 2/10/82/13-20) nicht durch Verteilung des versicherten Jahreslohnes auf 366 statt nur auf 365 Tage zu reduzieren. Denn wie im Urteil vom 30. November 2011 dargetan worden ist (Urk. 2/38 S. 9 E. 3.2.2), ist auf den Kläger die Police der La Suisse, der Vorgängerin der Beklagten, vom 3. September 2004 (Urk. 2/10/9) anwendbar. In dieser bisherigen Police werden die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen Kollektive Lohnausfallversicherung MC 04" der La Suisse (Urk. 2/10/6) als anwendbar erklärt, und die Taggeldberechnung erfolgt nach diesen AVB (Art. D3 2) dadurch, dass der versicherte Jahresverdienst durch 365 geteilt wird. Wenn die späteren "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG", Ausgabe 2006 (Urk. 2/10/5), in Art. 21 vorsehen, dass die versicherte Jahreslohnsumme in Schaltjahren durch die Zahl 366 zu dividieren ist, so ist dies hier nicht relevant.
         Von der Summe von Fr. 114'480.00 ist die Summe der Taggelder in Abzug zu bringen, welche die Beklagte dem Kläger bereits ausgerichtet hat, nämlich:
a) 47 x Fr. 84.00 (16.5.-1.7.2007; Urk. 2/10/82/5+6)
         Fr. 1'344.00 + Fr. 2'604.00 =                                      Fr.   3'948.00
b) 42 x Fr. 96.00 (2.7-12.8.2007; Urk. 2/10/82/8+9)
         Fr. 2'880.00 + Fr. 1'152.00 =                                      Fr.   4'032.00
c) 119 x Fr. 84.00 (13.8.-9.12.2007; Urk. 2/10/9-12)
         Fr. 1'596.00 + Fr. 5'124.00 + Fr. 2'520.00 + Fr. 756.00 = Fr.   9'996.00
d) 19 x Fr. 108.00 (10.-28.12.2007; Urk. 2/10/82/12)
         Fr. 2'052.00 =                                                        Fr.   2'052.00
e) 51 x Fr. 120.00 bzw. Fr. 119.672 (29.12.2007-17.2.2008;
Urk. 2/10/82/12-14)
         Fr. 360.00 + Fr. 3'709.85 + 2'034.40 =                         Fr.   6'104.25
f) 129 x Fr. 107.70 (18.2.-25.6.2008; Urk. 2/10/82/14-17)
         Fr. 1'292.45 + Fr. 3'338.85 + Fr. 3'231.15 + Fr. 3'338.85 +
         Fr. 2'692.65 =                                                        Fr. 13'893.95
g) 143 x Fr. 119.67 (26.6.-15.11.2008; Urk. 2/10/82/17-20)
         Fr. 598.35 + Fr. 3'709.85 + Fr. 3'709.85 +
         Fr. 3'590.15 + Fr. 3'709.85 + Fr. 1'795.10 =                 Fr. 17'113.15
         Total                                                                          Fr. 57'139.35
         Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag von Fr. 57'340.65 zugunsten des Klägers. Dieser Betrag umfasst auch die beiden Beträge von Fr. 8'064.00 und Fr. 1'586.70, die das Sozialversicherungsgericht dem Kläger mit dem Urteil vom 30. November 2011 zugesprochen hatte. Die Überlegungen, die zur Zusprechung dieser Beträge geführt hatten (vgl. E. 1 hiervor), sind infolge des generellen Anspruchs des Klägers auf ungekürzte Taggelder obsolet geworden. Mit der Rückweisung zur Neuberechnung des Anspruchs auf ungekürzte Taggelder hat das Bundesgericht somit das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der beiden Beträge von Fr. 8'064.00 und Fr. 1'586.70 beziehungsweise der Summe von Fr. 9'650.70 aufgehoben. Der neu berechnete Anspruch auf den Betrag von Fr. 57'340.65 tritt demnach an die Stelle des Anspruchs auf den damals zugesprochenen Betrag von Fr. 9'650.70. Deshalb ist der Betrag von Fr. 57'340.65 nicht um denjenigen von Fr. 9'650.70 zu reduzieren.
2.3     Hingegen ist zu prüfen, ob sich der Betrag von Fr. 57'340.65, der dem Kläger nach dem Gesagten für den Zeitraum vom 16. Mai 2007 bis zum 15. November 2008 zusätzlich zusteht, aufgrund des Zusammentreffens der Taggelder mit der Invalidenrente im Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 15. November 2008 - über die widerklageweise geltend gemachte und der Beklagten zugesprochene Rückforderung im Betrag von Fr. 37'974.15 hinaus - weiter zu reduzieren ist.
         Das Bundesgericht schützte im Urteil vom 30. Mai 2012 das Vorgehen der Beklagten bei der Berechnung der Rückforderung, die sie gegenüber dem Kläger aufgrund des Zusammentreffens der Taggelder mit der Invalidenrente erhoben hatte (Urk. 1 S. 10 ff. E. 4-6). Damit kann auf die Erwägungen zurückgegriffen werden, die das Sozialversicherungsgericht hierzu im Urteil vom 30. November 2011 gemacht hat.
         Fest steht damit, dass die Rente einschliesslich der Kinderrente von den ungekürzten Taggeldern in Abzug zu bringen ist. Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. November 2011 ausgeführt hat (Urk. 2/38 S. 21 E. 4.3.4), bestimmte die Beklagte bei der Berechnung der Rückforderung von Fr. 37'974.15 gemäss ihren eingereichten Aufstellungen (Urk. 2/10/74 und Urk. 2/18/87) den auf den Tag entfallenden Anteil der Invalidenrente von abgerundet Fr. 101.70 ([Fr. 2'210.00 + Fr. 884.00 = Fr. 3'094.00] x 12 : 365) und verglich diesen Tagessatz mit dem für diesen Tag ausgerichteten Taggeld. Dort, wo das ausgerichtete Taggeld den Invalidenrentenbetrag überstieg, forderte sie den gesamten Invalidenrentenbetrag zurück; dort, wo umgekehrt der Invalidenrentenbetrag über dem ausgerichteten Taggeld lag, beschränkte sie ihre Rückforderung auf das ausgerichtete Taggeld. Dadurch, dass der Kläger aufgrund der vorstehenden Neuberechnung in allen Monaten des Zusammentreffens mit Rentenleistungen Anspruch auf eine doppelt so hohe Taggeldsumme hat wie nach der ursprünglichen Berechnung, gibt es keine Zeiträume mehr, in denen der Invalidenrentenbetrag über dem Taggeldbetrag liegt. Soweit die Rückforderung der Beklagten von Fr. 37'974.15 nicht den gesamten Invalidenrentenbetrag enthält, ist demnach die Differenz zum gesamten Invalidenrentenbetrag vom Taggeld-Nachzahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 57'340.65 abzuziehen. Gemäss den Aufstellungen der Beklagten (Urk. 2/10/74 und Urk. 2/18/87) handelt es sich dabei um einen Betrag von Fr. 690.30 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 9. Dezember 2007.
         Der Taggeldbetrag, der dem Kläger zuzusprechen ist, beläuft sich damit auf Fr. 56'650.35.
2.4     In Bezug auf den Anspruch auf Verzugszinsen sind die Erwägungen im Urteil vom 30. November 2011 nach wie vor massgebend. Dort war das Sozialversicherungsgericht zum Schluss gelangt (Urk. 2/38 S. 17 f. E. 3.5), ein Verfalltag sei weder im Gesetz (Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [VVG]) noch im Versicherungsvertrag statuiert, weshalb die Beklagte zur Zahlung habe gemahnt werden müssen, damit sie in Verzug geraten sei und ein Verzugszins geschuldet sei. Da die Ansprüche innerhalb des Zeitraums bis zum 15. November 2008 erst im Klageverfahren formuliert worden seien, sei die Beklagte erst mit der Einreichung der Klage vom 16. Juli 2009 in Verzug gesetzt worden, und Verzugszinsen seien daher erst ab diesem Datum geschuldet. Daran ist festzuhalten, und dem Kläger sind daher ab dem 16. Juli 2009 Verzugszinsen zuzusprechen.
2.5     Zusammengefasst ist die Beklagte damit zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 56'650.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 16. Juli 2009.

3.
3.1     Der Kläger hatte in der Klageschrift vom 16. Juli 2009 den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 2/1 S. 2).
         Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
3.2     Dem Kläger war mit dem Urteil vom 30. November 2011 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen worden, mit den Überlegungen, er obsiege gemessen am eingeklagten Betrag von über Fr. 200'000.00 nur in einem geringfügigen Umfang und er unterliege als Widerbeklagter (Urk. 2/38 S. 22 E. 6.2). Die Neuberechnung des Taggeldanspruchs führt zu einem Obsiegen in einem höheren Umfang. Ermessensweise ist dem Kläger daher anstelle der Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00 eine solche von Fr. 3'500.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger anstelle des mit dem Urteil vom 30. November 2011 zugesprochenen Betrags von Fr. 9'650.70 einen Betrag von Fr. 56'650.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 16. Juli 2009.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger  anstelle der mit dem Urteil vom 30. November 2011 zugesprochenen Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Helsana Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).