KK.2012.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Fehr
Verfügung vom 15. Oktober 2012
in Sachen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Klägerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

X.___
 
Beklagte


1.       Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 (Urk. 1) erhob die Helsana Zusatzversicherungen AG Klage gegen X.___ mit dem Begehren, letztere sei zu verpflichten, ihr, der Helsana Zusatzversicherungen AG, einen Betrag in Höhe von Fr. 13‘492.20, nebst Zinsen hieraus in der Höhe von 5 % seit dem 6. Januar 2012, zu zahlen; weiter sei sie zur Bezahlung von Fr. 203.-- zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).

2.
2.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2     Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen, wie die vorliegende Klage, sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1).
         Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig für die Behandlung der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 lit. b GSVGer).
2.3     Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Nach Art. 1 lit. a ZPO unterliegen streitige Zivilsachen, mithin die vorliegende Streitigkeit aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, dem Geltungsbereich der ZPO (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012 4A_184/2012 E. 3.2).
2.4     Zu prüfen sind vorweg die Prozessvoraussetzungen, und insbesondere die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO).

3.
3.1     Die Klägerin führte in der Klage vom 3. Oktober 2012 (Urk. 1 Ziff. 1) mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit aus, der Versicherungsvertrag sei ein Konsumentenvertrag. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ergebe sich aus Art. 31 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenzusatzversicherung nach VVG (Urk. 2/2).
         Art. 31 AVB bestimmt, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag wahlweise entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnort der versicherten Personen und der Anspruchsberechtigten oder in Zürich, am Hauptsitz der Versicherungsträgerin, d.h. der Helsana Zusatzversicherungen AG, zuständig sind.
3.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Art. 22 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG) handelt es sich bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen um Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen (Urteil vom 18. Januar 2012 4A_695/2011 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
         Der auf das vorliegende Verfahren anwendbare, am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 32 Abs. 2 ZPO definiert die Konsumentenverträge folgendermassen: Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Damit wurde die Regelung von Art. 22 GestG inhaltlich unverändert in Art. 32 Abs. 2 ZPO übernommen. Geändert wurde einzig der Randtitel, was jedoch für die Auslegung von Art. 32 ohne Bedeutung bleibt (Noëlle Kaiser Job in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 32 Rz 1).
         Daraus ergibt sich zweifelsohne, dass der vorliegenden Streitigkeit ein Konsumentenvertrag zu Grunde liegt, wovon im Übrigen auch die Klägerin ausging (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
3.3     Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO schreibt vor, dass bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei örtlich zuständig ist (lit. b). Auf diesen Gerichtsstand können unter anderem die Konsumentin oder der Konsument nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO).
         Die Gerichtsstände nach Art. 32 ZPO sind somit teilzwingend. Während das Gesetz der Konsumentin Wahlgerichtsstände zur Verfügung stellt, können Klagen des Anbieters einzig am Wohnsitz der Konsumentin angebracht werden (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 32 Rz 2 und Rz 14-18). Diese Regelung bezweckt den Schutz der schwächeren Vertragspartei, mithin der Konsumentin. 

4.
4.1     Die Klägerin ist gemäss den einleitenden Bemerkungen zu den AVB (Urk. 2/2 S. 1) die Trägerin der Versicherungen, das heisst die Anbieterin - im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO - der dieser Streitigkeit zu Grunde liegenden Krankenzusatzversicherungsverträge.
         Die Konsumentin auf der anderen Seite war die am 16. März 2011 (Urk. 2/17) verstorbene Versicherte Ruth Steudler (vgl. Versicherungspolicen Urk. 2/3-11). Die ins Recht gefasste X.___ ist gemäss Erbenverzeichnis des Erbschaftsamtes Basel Stadt Erbin der ursprünglich Versicherten (Urk. 2/17 S. 2) und damit ihre Rechtsnachfolgerin. Nach den Angaben in den Akten (Urk. 2/17 S. 2) und in der Klage ist davon auszugehen, dass die Beklagte in Basel Wohnsitz hat (Urk. 1 S. 1).
         Auch die Rechtsnachfolgerin kann sich auf den Schutz des Gerichtsstandes an ihrem Wohnsitz berufen, trat doch die Rechtsnachfolge vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage und durch Universalsukzession ein. An der ursprünglichen Interessenlage, nämlich die rechtlich weniger erfahrene Partei zu schützen, hat sich durch die Erbfolge nichts geändert (Fridolin Walther, in: Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, herausgegeben von Kellerhals/vonWerdt/Güngerich, 2. Auflage, Bern 2005, Vorbemerkungen zum 5. Abschnitt, N 37, S. 257 f.). Zum gleichen Ergebnis führt jene Doktrin, welche bei der Rechtsnachfolge die Natur der eingeklagten Forderung als massgeblich erachtet so dass beim gleichen Vertragsverhältnis Veränderungen unerheblich bleiben (Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 35). Und auch die Lehrmeinung, wonach der Rechtsnachfolger nur geschützt wird, wenn er mit Bezug auf den in Frage stehenden Vertrag wieder Konsument ist und die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Schwäche aufweist (Müller/Wirth-Gross, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 53 zu Art. 21), lässt keinen anderen Schluss zu. Denn der eingeklagten Erbin kommt im strittigen Vertragsverhältnis die nämliche Stellung zu wie der Erblasserin und ursprünglichen Konsumentin des Versicherungsvertrages.
         Damit rechtfertigt sich hier ohne Weiteres, die Beklagte als Konsumentin zu betrachten und ihr hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit den von Art. 32 ff. ZPO vorgesehenen Rechtsschutz zukommen zu lassen.
4.2     Bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), welche das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO).
         Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beklagte im Kanton Zürich Wohnsitz hätte, wodurch die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts begründet werden könnte. Vielmehr ist den Angaben der Klägerin (Urk. 1 S. 1) zu entnehmen, dass die beklagte Partei im Kanton Basel Stadt Wohnsitz hat. Demnach ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der angehobenen Klage örtlich nicht zuständig. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in der Klageschrift, in welcher sie sich abschliessend zu den Prozessvoraussetzungen zu äussern hat, auf die Gerichtsstandsvereinbarung, da die Konsumentin weder im Voraus noch durch Einlassung auf den Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz verzichten kann (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO).
         Mangels örtlicher Zuständigkeit ist nach dem Gesagten auf die Klage nicht einzutreten.
4.3     Zu Handen der Klägerin bleibt zu bemerken, dass sie nach Art. 63 Abs. 1 ZPO innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid ihre Eingabe beim zuständigen Gericht neu einreichen kann. Unter diesen Umständen gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit weiterhin jener der ersten Klageeinreichung. Durch das vorliegende Nichteintreten erleidet die Klägerin deshalb keinen Rechtsnachteil, weshalb sich hier mit Blick auf die für das vereinfachte Verfahren gebotene Raschheit (Art. 246 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f. ZPO) Weiterungen erübrigen.

5.       Der Beklagten ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sie einerseits nicht vertreten ist und da ihr andererseits durch dieses Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind.

Die Einzelrichterin verfügt:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).