Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, ist bei der CSS Versicherung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Darüber hinaus verfügte er über diverse Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Am 27. September 2012 (Urk. 4/7) kündigte die Beiständin sämtliche VVG-Zusatzversicherungen.
2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die CSS Versicherung mit dem Begehren, letztere sei zu verpflichten, ihn auch weiterhin im Rahmen der bisherigen Zusatzversicherungen zu versichern. Die Beklagte stellte in der Klageantwort vom 15. November 2012 den Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger ist nicht bevormundet, sondern lediglich nach altem, bis Ende 2012 gültig gewesenen Vormundschaftsrecht verbeiständet (vgl. Urk. 4/7) und damit nach wie vor handlungsfähig, weshalb er zur Führung des Prozesses legitimiert ist (vgl. Ernst Langenegger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2010 [BSK ZGB I], N 4 zu Art. 392 ZGB).
1.2 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem VVG. Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen, wie die vorliegende Klage, sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1).
Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig für die Behandlung der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.3 Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Nach Art. 1 lit. a ZPO unterliegen streitige Zivilsachen, mithin die vorliegende Streitigkeit aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, dem Geltungsbereich der ZPO (BGE 138 III 558 E. 3.2).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben.
2. Der Kläger steht gemäss dem Auszug aus dem Protokoll A.___ der Vormundschaftsbehörde der B.___ vom 28. September 2010 (Urk. 4/6) unter einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuchs (in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung). Am 27. September 2012 (Urk. 4/7) kündigte die Beiständin sämtliche Zusatzversicherungen des Klägers frist- und formgerecht per Ende 2012.
Die Kündigung durch die Beiständin ist rechtsgültig und kann nicht beanstandet werden. Die Beiständin kann im Rahmen ihrer beistandschaftlichen Funktion - auch unabhängig von allfälligen Willensäusserungen des Klägers - für diesen handeln, und er muss sich diese Handlungen anrechnen zu lassen (vgl. Ernst Langenegger, a.a.O., N 9 zu Art. 392 ZGB).
Damit ist die Klage abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
3.2 Die Beklagte ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten. Da der Schriftenwechsel nicht mit besonderem Aufwand verbunden war, steht der Versicherung praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Versicherung AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).