Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KK.2013.00005 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. April 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, übte ab März 2009 bei der Y.___ eine Vollzeitbeschäftigung als Assistentin im Service Center aus und war durch ihre Arbeitgeberin bei der SWICA Krankenversicherung AG (Swica) gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall versichert. Vereinbart war ein Krankentaggeld von 80 % des Lohnes, das unter Anrechnung an eine Wartefrist von 60 Tagen für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen geschuldet war (Versicherungspolice zur Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG vom 14. Januar 2009, Urk. 16/1; Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG [AVB], Ausgabe 2006, Urk. 16/3).
1.2 Ab dem 9. Juni 2011 war X.___ bis zur Geburt ihrer zweiten Tochter am 16. Januar 2012 wegen Schwangerschaftsproblemen zu 80 % bis 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Krankmeldung vom 19. August 2011, Urk. 13/1; Zeugnisse von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Urk. 13/2; telefonische Angaben von Dr. Z.___ vom 21. September 2011, Urk. 13/6; Bericht des A.___ vom 27. Januar 2012, Urk. 13/7), und die Swica richtete Krankentaggelder aus (vgl. die Leistungsübersicht in Urk. 16/2).
Nachdem die Swica erfahren hatte, dass die Versicherte ihre Arbeit nach der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs am 16. Mai 2012 wegen einer psychischen Erkrankung nicht werde aufnehmen können, gab sie am 4. Mai 2012 eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 13/8), die in der Folge am 21. Mai 2012 von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde (Gutachten von Dr. B.___ vom 31. Mai 2012, Urk. 13/15) und deren Bestandteil ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med.
C.___ vom 18. Mai 2012 war (Urk. 32).
1.3 Am 5. Juni 2012 teilte die Swica der Versicherten mit, dass sie gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ zehn Tage nach dem Begutachtungszeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und die Taggelder deshalb per 16. Juni 2012, zehn Tage nach der Mitteilung, eingestellt würden (Urk. 13/16). Dr. C.___ wies die Versicherte daraufhin dem Psychiater Dr. med. D.___ zu, der am 16. Juli 2012 aufgrund eines Untersuchungsgesprächs vom 9. Juli 2012 eine Zweit-beurteilung zur Leistungsfähigkeit abgab (Urk. 13/19). Ausserdem verfasste Dr. C.___ am 27. Juli 2012 in Kenntnis der Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. D.___ eine eigene Einschätzung der Leistungsfähigkeit (Urk. 13/20). Auf die Anfrage der Swica hin nahm Dr. B.___ mit Schreiben vom 12. August 2012 zu den beiden neuen Berichten Stellung (Urk. 13/21). Am 16. August 2012 eröffnete die Swica der Versicherten, dass es bei der Leistungseinstellung per 15. Juni 2012 bleibe (Urk. 13/22). Einen Antrag der Versicherten auf Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen lehnte die Swica mit Brief vom
24. September 2012 ab (Urk. 13/23 und Urk. 13/24).
Mit den Schreiben vom 6. und vom 13. November 2012 gelangte die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, an die Swica und beantragte unter Hinweis auf Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zu zwei Auffahrunfällen der Jahre 2005 und 2008 (Urk. 13/27-29) eine Oberbegutachtung (Urk. 13/26 und Urk. 13/30). Die Swica blieb mit Schreiben vom 20. November 2012 bei ihrem Standpunkt (Urk. 13/31).
2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2013 (Urk. 1) liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf gegen die Swica Klage erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin wie folgt Taggelder zu bezahlen:
- vom 1. Juli bis 31. Oktober 2012 100 %,
- vom 1. November bis 31. Dezember 2012 50 %,
zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem heutigen Tag.
2. Es sei der Klägerin nach Vorlage des Versicherungsvertrags Gelegenheit zu geben, ihre Forderung zu beziffern.
3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beklagten.“
Als neue Beweismittel liess X.___ verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. C.___ (Urk. 2/3-5) und einen aktuellen Bericht von Dr. C.___ vom 13. Januar 2013 (Urk. 2/6) einreichen.
Auf die gerichtliche Anfrage hin (Verfügung vom 7. Februar 2013, Urk. 6) liess X.___ mit Eingabe vom 11. Februar 2013 richtigstellen, dass entgegen der Bezeichnung in der Klageschrift nicht die Swica Versicherungen AG, sondern die Swica Krankenversicherung AG die Beklagte sei (Urk. 7). Das Gericht nahm daraufhin mit Verfügung vom 13. Februar 2013 die Berichtigung vor (Urk. 10). Die Swica erstattete am 26. Februar 2013 die Klageantwort (Urk. 12) und beantragte, die Klage sei abzuweisen (Urk. 12 S. 2).
In der Replik vom 9. April 2013 (Urk. 19) liess X.___ die Klage folgendermassen beziffern (Urk. 19 S. 2):
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 25‘880.10, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Januar 2013 zu bezahlen.
…“
Im Übrigen liess die Versicherte an der Klage festhalten. Die Swica blieb in der Duplik vom 17. April 2013 ebenfalls bei ihrem Standpunkt (Urk. 22), was der Versicherten am 18. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Mit Eingabe vom 31. März 2014 (Urk. 25) liess die Versicherte über eine neu diagnostizierte Multiple Sklerose informieren und hierzu einen Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 16. September 2013 einreichen (Urk. 26). Die Swica nahm dazu mit Eingabe vom 3. April 2014 Stellung (Urk. 29).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten für den geltend gemachten Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 Anspruch auf Krankentaggelder im eingeklagten Betrag von Fr. 25‘880.10 zuzüglich Verzugszins hat.
Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist nicht bestritten. Sie ergibt sich in örtlicher Hinsicht aus Art. 90 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG (AVB) (Ausgabe 2006; Urk. 16/3) und in sachlicher Hinsicht aus der ständigen, vom Bundesgericht bestätigten Gerichtspraxis, wonach Taggeldversicherungen als Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu qualifizieren sind, und aus Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
2.
2.1 Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des strittigen Taggeldanspruchs sind zum einen das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und zum andern die Police vom 14. Januar 2009 (Urk. 16/1) mit den zitierten AVB (Urk. 16/3).
2.2 Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, so wird gemäss Art. 12 AVB bei voller Arbeitsfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld bezahlt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld nach Art. 13 AVB entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 16 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1), und nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Nach einer Geburt ruht die Leistungspflicht gemäss Art. 15 AVB während sechs Wochen.
Als Grundlage für die Bemessung der prozentualen Taggelder gilt nach Art. 32 AVB der letzte vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bezogene AHV-Lohn (Satz 1). Vorbehalten bleibt eine Anpassung in Fällen, bei denen dieser Lohn nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen (mutmasslich entgangener Verdienst) entsprechen würde (Satz 2).
2.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, für die gestützt auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) der Anspruchsberechtigte beweisbelastet ist, wie im Sozialversicherungsrecht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5).
3.
3.1 Der Taggeldanspruch der Klägerin im massgebenden Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 hängt aufgrund der zitierten rechtlichen Grundlagen davon ab, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
Die Klägerin beruft sich hierfür auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ und auf die Zweitbeurteilung von Dr. D.___ (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 19 S. 4 ff.). Demgegenüber basiert die Auffassung der Beklagten, die erforderliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht erwiesen, auf dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 12 S. 2 f., Urk. 22 S. 2).
3.2
3.2.1 Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht zuhanden von Dr. B.___ vom 18. Mai 2012 (Urk. 32) die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (unter Angabe von Code F43.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und führte dazu aus, die jüngere, am 16. Januar 2012 geborene Tochter der Klägerin sei am 23. Februar 2012 an einer Hirnhautentzündung erkrankt, habe während zwei Tagen in Lebensgefahr geschwebt und sei insgesamt während drei Wochen hospitalisiert gewesen. Aus diesem Schock habe die Klägerin, die seit dem 18. April 2012 bei ihr in Behandlung sei, nicht mehr herausgefunden; sie habe Angst, dass die Tochter Folgeschäden habe, könne sie nicht aus den Augen lassen und wache auch nachts immer wieder auf und kontrolliere, ob die Tochter noch atme. Dr. C.___ stellte ferner fest, die Klägerin wirke bedrückt, sorgenvoll und verzweifelt und gebe Konzentrationsstörungen sowie dissoziative Symptome im Sinne von Depersonalisation und Flashbacks hinsichtlich der Situation im Kinderspital und hinsichtlich sexueller Übergriffe im Jugendalter an.
Dr. B.___ teilte im Gutachten vom 31. Mai 2012 die Auffassung, dass die Hospitalisation der Tochter bei der Klägerin eine akute Belastungsreaktion ausgelöst habe, und hielt weiter fest, diese Reaktion sei später in eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen übergegangen (ICD-10 Code F43.23). Als Zusatzdiagnose nannte Dr. B.___ Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Code Z73.1); die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie dem von Dr. C.___ genannten Code F43.1 des ICD-10 entspricht, konnte er demgegenüber nicht stellen (Urk. 13/15 S. 8 f.).
Dr. D.___ folgte in seiner Beurteilung vom 16. Juli 2012 den Diagnosen von Dr. B.___ (Urk. 13/19 S. 4), und Dr. C.___ folgte dieser Diagnostik im Bericht vom 27. Juli 2012 im Wesentlichen ebenfalls, abgesehen davon, dass sie zusätzlich einen Verdacht auf eine beginnende posttraumatische Störung äusserte (Urk. 13/20 S. 1). Dr. B.___ wiederum blieb nach Kenntnisnahme dieser neuen Berichte in seiner Stellungnahme vom 12. August 2012 bei seinen Diagnosen und erachtete die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach wie vor als nicht erfüllt (Urk. 13/21 S. 2).
3.2.2 Dass Dr. B.___ sich gegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aussprach, leuchtet ein. Zwar ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn Dr. B.___ ohne nähere Begründung festhielt, die lebensgefährliche Erkrankung der Tochter der Klägerin sei kein Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung, das bei fast jeder Person eine tiefe Verstörung hervorrufen würde, wie dies die Definition in der ICD-10-Klassifikation verlangt (vgl. Urk. 13/21
S. 2). In dieser Hinsicht ist den Vorbehalten der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) zu folgen. Hingegen berichtete die Klägerin wohl von Flashbacks, in der Behandlungs- und Untersuchungssituation konnte aber die ebenfalls zum Bild gehörende Symptomatik eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen und Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber nicht beobachtet werden. Vielmehr wirkte die Klägerin gegenüber Dr. B.___ ausgeglichen und im Umgang mit der Tochter gelassen (Urk. 13/15 S. 7) und gegenüber Dr. D.___ zwar affektlabil, aber offen im Gespräch (Urk. 13/19 S. 3), und Dr. C.___ schilderte sie in allen ihren Berichten vor allem als bedrückt, sorgenvoll und verzweifelt sowie ebenfalls als labil im Affekt (Urk. 32, Urk. 13/20 S. 1, Urk. 2/6 S. 1 und S. 3). Die letzteren Symptome werden indessen in der ICD-10-Klassifikation nicht mit der posttraumatischen Belastungsstörung in Zusammenhang gebracht, sondern als
typische Merkmale der übereinstimmend diagnostizierten Anpassungsstörung nach Code F43.2, insbesondere einer solchen nach Code F43.23 (mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen), aufgeführt. Und was die erhöhte Wachsamkeit und die Schlafstörungen betrifft, von denen die Klägerin berichtete, so ist eine solche Symptomatik zwar bei einer posttraumatischen Belastungsstörung regelmässig zu beobachten, sie wird im Falle der Klägerin von den medizinischen Fachpersonen jedoch einleuchtend mit der erhöhten Sorge um die Tochter begründet (vgl. Urk. 32, Urk. 13/15 S. 8, Urk. 13/19 S. 4, Urk. 13/20, Urk. 2/6 S. 1).
3.3
3.3.1 Steht damit die Diagnose - eine akute Belastungsreaktion mit späterem Übergang in eine Anpassungsstörung - fest, so stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
3.3.2 Dr. B.___, auf den die Beklagte sich beruft, bezeichnete die Anpassungsstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, hielt jedoch fest, bei Fortsetzung der Psychotherapie sei der Gesundheitszustand innerhalb eines Zeitraumes von zehn Tagen ab Begutachtungsdatum soweit zu bessern, dass im angestammten Beruf wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei 100%iger Leistung bestehe (Urk. 13/15 S. 9 und S. 10). Diese Angabe ist für sich allein betrachtet nicht ohne Weiteres schlüssig, denn es liegt nicht auf der Hand, dass eine (Gesprächs-)Psychotherapie eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit innert lediglich zehn Tagen zu beheben vermöchte. Allerdings hängt der vorliegend strittige Taggeldanspruch ab dem 1. Juli 2012 davon ab, dass auch ab diesem Zeitpunkt noch eine massgebende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % gegeben ist. Dies ist im Kontext der übrigen fachmedizinischen Beurteilungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.3.3 Sowohl Dr. B.___ als auch Dr. D.___ beobachteten, dass die Klägerin im Umgang mit ihrem kleinen Kind, das sie zu den Abklärungen mitgenommen hatte, unbeeinträchtigt - kompetent und gelassen beziehungsweise fröhlich und zufrieden - erschien (Urk. 13/15 S. 7 und Urk. 13/19 S. 3), und Dr. C.___ bestätigte namentlich in ihrem aktuellsten Bericht vom 13. Januar 2013, die Klägerin sei im Umgang mit ihrer Tochter unbestrittenermassen kompetent und leistungsfähig (Urk. 2/6 S. 2).
Unter diesen Umständen fragt sich, ob die Einschränkungen für den Beruf tatsächlich durch die beschriebenen Krankheitssymptome bedingt sind und nicht vielmehr auf krankheitsfremde, soziale Gründe zurückzuführen sind. Für Letzteres spricht, dass alle drei Fachpersonen der Psychiatrie bei der Klägerin eine Tendenz zur Überprotektion und zur übermässigen Besorgtheit feststellten (Urk. 13/15 S. 8, Urk. 13/19 S. 4, Urk. 13/20 S. 1). Die Angst, ein noch nicht halbjähriges Kind, das eine akut aufgetretene schwere Erkrankung durchgemacht hatte, für längere Zeit einer Drittperson ausserhalb der eigenen Familie zu überlassen, erscheint indessen als eine Reaktion, die auch bei vollständiger psychischer Gesundheit durchaus verständlich wäre. Dr. D.___ formulierte denn auch, der Streitpunkt scheine ihm darin zu liegen, inwieweit die Erkrankung des Kindes verunmöglicht habe, dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle zu 50 % wieder aufgenommen habe (Urk. 13/19 S. 4), und sowohl er als auch Dr. C.___ legten dar, ihre Beurteilung unterscheide sich von derjenigen durch Dr. B.___ nur darin, dass sie der Klägerin mehr Zeit für den beruflichen Wiedereinstieg zugestünden - nämlich einige Monate -, damit sie schrittweise Vertrauen gewinnen könne, dass für ihr Kind auch während ihrer Abwesenheit gesorgt sei (Urk. 13/19 S. 4, Urk. 13/20, Urk. 2/6 S. 1 und S. 2). Dr. D.___ und Dr. C.___ machten demnach den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht primär von der Genesung der Klägerin abhängig, sondern von der benötigten Zeit für die Gewöhnung und Anpassung an die neue familiäre Situation. Dass dabei krankheitsfremde Faktoren eine wesentliche Rolle spielten, zeigt sich auch in den Aussagen der Klägerin gegenüber Dr. B.___, sie habe während der Schwangerschaft noch nicht gewusst, wie es beruflich mit ihr weitergehen solle, ihr sei zwar klar gewesen sei, dass sie arbeiten gehe, aber nicht wie, und sie sei wegen der Komplikationen mit ihrer Tochter noch nicht dazu gekommen, mit dem Lebensgefährten und Vater der Kinder darüber zu sprechen (Urk. 13/15 S. 5, vgl. auch S. 4).
3.3.4 Damit ist es wohl denkbar, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich im Sinne der entsprechenden Beweisanforderung, dass der beeinträchtigte Gesundheitszustand der Klägerin eine zusätzliche Verzögerung der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bewirkte. Daran ändert entgegen der Argumentation in der Klageschrift (vgl. Urk. 1 S. 9) nichts, dass die Klägerin durch die Unfälle in den Jahren 2005 und 2008 und durch die in der Jugend erlebten Übergriffe möglicherweise vulnerabler war als eine Person ohne solche Erlebnisse. Denn zum einen attestierten sowohl Dr. D.___ als auch Dr. C.___ der Klägerin für die Vergangenheit eine ausgeprägte Fähigkeit, mit den erlebten psychisch schwierigen Belastungssituationen umzugehen (vgl. Urk. 13/19 S. 3, Urk. 2/6 S. 2). Und zum andern macht es die erhöhte Vulnerabilität und ihr Einfluss auf den Gesundheitszustand nicht wahrscheinlicher, dass die Klägerin ohne Gesundheitsschaden weniger Zeit für den beruflichen Wiedereinstieg gebraucht hätte. Des Weiteren ist die Angabe von Dr. C.___, ein Arbeitsversuch vom 1. Juli 2012 sei gescheitert, da die Klägerin den Arbeitsplatz nach wenigen Minuten überflutet von Emotionen habe verlassen müssen (Urk. 13/20 S. 2, Urk. 2/6
S. 3), nicht näher substanziiert, wie Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 12. August 2012 zutreffend dartat (vgl. Urk. 13/21 S. 4). Was schliesslich die Diagnose einer Multiplen Sklerose gemäss dem neu eingereichten Bericht von Dr. E.___ vom 16. September 2013 betrifft, so hatte die Klägerin dem Arzt zwar von ziehenden Schmerzen in den beiden Unterarmen seit der Geburt des zweiten Kindes erzählt, der Arzt qualifizierte indessen eine Fühlstörung der linken Körperhälfte im Februar 2013 als einziges schubverdächtiges Ereignis und bezeichnete dementsprechend diesen Monat als Monat der Erstmanifestation (Urk. 26). Daher ist ein Einfluss dieser Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Juli bis Dezember 2012 ebenfalls nicht erwiesen.
3.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage, ohne dass auf Ausführungen der Parteien zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Bundesgerichts bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern (vgl. Urk. 12 S. 4, Urk. 19
S. 6 f.) noch einzugehen wäre.
4. Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 12 S. 2).
Gemäss Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Die Prozessentschädigung an die Parteien ist zwar nicht Gegenstand von Art. 114 lit. e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010,
E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Hier gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsträger grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013, E. 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten war, ist ihr für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- SWICA Krankenversicherung AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel