Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KK.2013.00013 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 5. September 2013
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Picenoni
Bodmer Fischer Rechtsanwälte
Limmatquai 94, 8023 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1976, war erstmals ab dem 1. September 2009 (Urk. 17/3, Urk. 17/23/6) und anschliessend erneut ab 1. Januar 2012 (Urk. 17/22,
Urk. 7/23/7) bei der Z.___ (infolge Fusion ab 12. Dezember 2012: X.___), tätig und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Zürich (nachfolgend: Allianz), gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für ein Taggeld versichert (Urk. 17/2/2). Am 12. April 2012 meldete die Z.___ der Allianz, dass der Versicherte seit dem 12. Januar 2012 arbeitsunfähig sei und voraussichtlich für weitere zwei bis drei Monate arbeitsunfähig sein werde (Urk. 17/3). Mit Schreiben vom 13. September 2012 (Urk. 17/53) und vom 5. November 2012 (Urk. 17/58) teilte die Allianz der Z.___ mit, dass der Versicherte bereits vor der erneuten Anstellung per 1. Januar 2012 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb dessen Leistungsanspruch zu verneinen sei.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 26. März 2013 erhob die X.___ Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 46‘246.25 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 26. März 2013 zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte die X.___ die Beiladung des Versicherten zum Verfahren (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 5. April 2013 (Urk. 4) wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen, und es wurden die Allianz zur Einreichung der Klageantwort und der vollständigen Akten und die X.___ zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert. Mit Eingabe vom 18. April 2013 (Urk. 6) reichte die X.___ Unterlagen (Urk. 7/23-32) ein.
2.2 Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Urk. 12) beantragte der Versicherte, die Allianz sei zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 7. Juni 2012; eventuell sei die X.___ zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75, abzüglich den ihm ab
11. Februar 2012 ausgerichteten Lohnzahlungen, zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 16. Juli 2012 (Urk. 12 S. 2).
Mit Klageantwort vom 21. August 2013 (Urk. 16 S. 2) beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage vom 26. März 2013.
2.3 Mit Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 20) wurde das Verfahren betreffend die vom Versicherten mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Urk. 12) erhobenen Klagen vom vorliegenden Prozess abgetrennt und unter der Prozess-Nr. KK.2013.00030 weitergeführt, und es wurden der Klägerin je eine Kopie der Eingabe der Beklagten vom 21. August 2013 (Urk. 16) und des Versicherten vom 3. Juni 2013 (Urk. 12) sowie der Beklagten je eine Kopie der Eingabe der Klägerin vom
18. April 2013 (Urk. 6) und des Versicherten vom 3. Juni 2013 (Urk. 12) zu-gestellt.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2). Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VAG stellt das Gericht den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.
1.2 Unter Aktivlegitimation wird die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen. Die Frage der Aktivlegitimation stellt im Zivilprozessrecht keine Prozessvoraussetzung dar, sondern eine Frage der materiellrechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs. Folgerichtig muss im Zivilprozessrecht (anders als im Verwaltungsrecht) bei fehlender Aktiv- und Passivlegitimation ein auf Klageabweisung lautendes Sachurteil ergehen (D. Stähelin in: Sutter-Somm/Ha-senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 236 ZPO N 11).
1.3 Gemäss Art. 87 VVG steht aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu.
Gemäss dieser Bestimmung haben die Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles. Beim direkten Forderungsrecht handelt es sich indes nicht um eine Begünstigung im Sinne von Art. 76 VVG, sondern der versicherte Dritte erwirbt mit dem Versicherungsfall ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer und wird damit Anspruchsberechtigter (Peter Stein in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15). Dieses direkte Forderungsrecht bezweckt, den Versicherten vor leistungsgefährdendem Verhalten des Versicherungsnehmers zu schützen und will gleichzeitig verhindern, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung missbräuchlich verwendet und so den Anspruch des Versicherten gefährdet. Aus diesen Gründen wird der Versicherte mithin Anspruchsberechtigter; er ist aber nicht Vertragspartei. Abgesehen vom unmittelbaren Recht auf die Versicherungsleistung bleiben alle übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektivversicherungsvertrag, insbesondere auch die Pflicht, die Prämien zu bezahlen, beim Versicherungsnehmer (Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c).
1.4 Der Anspruchsberechtigte ist selber gehalten, seine Rechte gegenüber dem Versicherer zu wahren und seine Forderung direkt diesem gegenüber geltend zu machen (Christoph Frey/Nathalie Lang, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder/Pascal Grolimund [Hrsg.], Basler Kommentar VVG Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 VVG ad N 18). Der Versicherungsanspruch steht ausschliesslich dem Anspruchsberechtigten zu. Der Versicherer kann nur an diesen mit befreiender Wirkung zahlen. Zahlungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer wirken grundsätzlich nicht befreiend (Christoph Frey/Nathalie Lang, a.a.O., Art. 87 VVG ad N 23).
1.5 Art. 98 VVG bestimmt, dass die Regelung von Art. 87 VVG nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten abgeändert werden kann. Dies hindert den Anspruchsberechtigten indes nicht, seine Ansprüche nach eingetretenem Schadenfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen abzutreten. Vereinbarungen über den dem Anspruchsberechtigten noch nicht angewachsenen Versicherungsanspruch zu Gunsten des Versicherungsnehmers sind jedoch unzulässig (Peter Stein, a.a.O., Art. 87 VVG N 16).
2.
2.1 Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice (Urk. 17/2/1-2) haben die Klägerin und die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 1. Januar 2014 einen Vertrag für eine kollektive Krankenzusatzversicherung für das gesamte Personal der Klägerin abgeschlossen und ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes für eine Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart.
Demnach handelt es sich beim Versicherungsvertrag, welcher der eingeklagten Forderung zu Grunde liegt, um eine kollektive Krankenversicherung im Sinne von Art. 87 VVG.
Anhaltspunkte für eine Abtretung der Ansprüche des Versicherten an die Klägerin nach Eintreten des Schadenfalls sind den Akten nicht zu entnehmen. Eine Abtretung der Ansprüche des Versicherten wird von der Klägerin denn auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).
2.2 Da, wie erwähnt (E. 1.4), der Anspruch aus der vorliegenden kollektiven Kran-kenversicherung ausschliesslich dem anspruchsberechtigten Versicherten zusteht, kann nur dieser persönlich Taggeld- oder andere Leistungsansprüche aus der fraglichen Versicherung einklagen. Dagegen ist die Klägerin als Versicherungsnehmerin weder anspruchs- noch klageberechtigt.
2.3 Demzufolge ist die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin und Versicherungsnehmerin abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Reto Picenoni
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Marcel Furrer, Zugerstrasse 6, 6330 Cham
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz
KI/VM/BSversandt