Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2013.00023 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 24. November 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war seit dem 1. Dezember 2011 als Club Manager in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 2/2) und über diese bei der Helsana Versicherungen (nachfolgend: Helsana) kollektiv krankentaggeldversichert.
Am 2. Juli 2012 schied die Versicherte aus der Firma aus (vgl. Urk. 2/3) und meldete sich tags darauf beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und Bezug von Arbeitslosentaggeldern an (Urk. 2/5). Mit dem Ausscheiden aus der Y.___ AG trat die Versicherte auf den 1. Juli 2012 in eine Einzeltaggeldversicherung der Helsana über (vgl. Versicherungspolice der Helsana vom 31. Oktober 2012, Urk. 7/1 = Urk. 2/4).
1.2 Am 23. November 2012 meldete die Versicherte der Helsana eine seit dem 16. November 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9 = Urk. 2/8). Die Helsana richtete vom 16. Dezember 2012 bis 31. März 2013 ein Krankentaggeld aus (Urk. 2/11a-d). Weitere Leistungen lehnte sie ab (Urk. 7/13 = Urk. 2/9).
2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 erhob die Versicherte Klage gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2013 bis zum Datum dieser Eingabe ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘300.-- nebst Zins zu 5 % ab Datum der Klage zu leisten. Darüber hinaus sei die Helsana zu verpflichten, die ab Einreichung der Klage weiterhin geschuldeten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 164.-- pro Tag (bei voller Arbeitsunfähigkeit) basierend auf der künftig ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, nebst 5 % ab jeweiliger Fälligkeit, bis längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer zu leisten (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 19. Juli 2013 beantragte die Helsana die Abweisung der Klage (Urk. 6).
Die Klägerin hielt in der Replik vom 23. August 2013 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Die Beklagte hielt in der Duplik vom 16. September 2013 ihrerseits an den gestellten Anträgen fest (Urk. 15), was der Klägerin am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus herrührenden Streitigkeiten sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit. f ZPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig gegeben.
1.2 Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat die anspruchsberechtigte Person - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, zwar nicht ausgeschlossen ist, sie darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3).
2.
2.1 Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalles infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, ist also eine reine Erwerbsausfallversicherung (Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBI 1992 I S. 138; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 1095 S. 773).
2.2 Die Versicherten dürfen bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft durch Leistungen der sozialen Krankenversicherung nicht überentschädigt werden. Für den Anspruch auf Taggelder reicht daher das Bestehen einer Versicherungsdeckung allein nicht aus; die versicherte Person muss bei Arbeitsunfähigkeit überdies eine durch den Versicherungsfall bedingte finanzielle Einbusse ausweisen (Eugster, a.a.O., Rz 1130 S. 786).
Im Falle von Arbeitslosigkeit sind zwei Fallkategorien zu unterscheiden: Bei einer Person, die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig wird, ist - Gegenbeweis vorbehalten - zu präsumieren, dass sie ohne Erkrankung nach wie vor arbeitslos wäre. Verliert die Person dagegen ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt, da sie bereits arbeitsunfähig ist, kann sie die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht erkrankt wäre. Die arbeitslose Person, die erkrankt, erleidet mangels Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) einen krankheits- oder unfallbedingten Einkommensausfall im Umfang der entgangenen Arbeitslosenentschädigung. Dieser ist durch ein Taggeld der Krankenversicherung in der Höhe der entgangenen Arbeitslosenentschädigung auszugleichen, sofern eine entsprechende Deckung vorhanden ist.
Ausgesteuerte oder Personen, die wegen Nichterfüllung der beitragsmässigen Voraussetzungen kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung haben, können bei Arbeitsunfähigkeit mangels Einbusse an Ersatzeinkünften kein KVG-Taggeld beanspruchen. Sie erleiden allerdings dann einen Erwerbsausfall, wenn sie im Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermögen, dass sie ohne Krankheit eine Stelle hätten antreten können (Eugster a.a.O., Rz 1133 S. 786 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E. 2.1, 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3 und 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1).
3.
3.1 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage (Urk. 1) an, dass sie während der laufenden Rahmenfrist (Beginn per 1. April 2011) per 1. Dezember 2011 eine Anstellung bei der Y.___ AG gefunden und dort bis zum 2. Juli 2012 gearbeitet habe, mithin sei sie während der zweijährigen Rahmenfrist sieben Monate erwerbstätig gewesen. Nachdem sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe, sei infolge einer Erkrankung ab 16. November 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Damit sei es ihr während der laufenden Rahmenfrist bereits einmal gelungen, eine mehrmonatige Anstellung zu finden (S. 5 f. Ziff. 11). Sie sei somit in der Lage, relativ kurzfristig eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Alleine der Umstand, dass sie Mitte November 2012 erkrankt und seither arbeitsunfähig sei, hindere sie daran, einer neuen Arbeit nachzugehen. Damit stehe aber fest, dass sie ohne die Erkrankung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb im vorliegenden Fall trotz Ablauf der Rahmenfrist weiterhin von einem Erwerbsausfall auszugehen sei (S. 6 Ziff. 12).
3.2 Demgegenüber machte die Beklagte in ihrer Klageantwort (Urk. 6) geltend, gemäss Ziff. 5.2 der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) bestehe ein Anspruch auf Krankentaggelder nur dann, wenn seitens der Versicherten ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden könne. Da am 31. März 2013 die Rahmenfrist und somit der Höchstanspruch von Taggeldern bei der Arbeitslosenkasse abgelaufen sei, habe ab diesem Datum kein nachweisbarer Lohn oder Lohnersatz mehr bestanden (S. 3 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung könne auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besitze, einen Erwerbsausfall erleiden, welcher Anspruch auf Krankentaggelder verleihe. In Fällen, in denen die versicherte Person erkranke, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden sei, gelte die Vermutung, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, es sei denn, sie vermöge mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sie ohne Krankheit eine Stelle hätte antreten können (S. 5 Ziff. 6). Die Klägerin könne nicht beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank geworden wäre, das heisst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (S. 5 Ziff. 7, S. 6 Ziff. 9).
3.3 Ergänzend brachte die Klägerin in der Replik (Urk. 11) vor, aus ihrem Lebenslauf ergebe sich, dass sie bereits in der Vergangenheit Phasen der Arbeitslosigkeit durchlaufen habe und es ihr jeweils gelungen sei, innert kurzer Frist wieder eine Anstellung zu finden. Ausserdem sei sie gut ausgebildet und vielseitig einsetzbar, ihre Chancen auf dem Stellenmarkt seien somit bestens (S. 2). Es gehe indes nicht an, die entsprechende Vermutung, auf welche die Beklagte sich stütze, auf etwelche Sachverhalte anzuwenden, in denen eine Person während ihrer Arbeitslosigkeit erkranke. Dies würde zu massiven Ungerechtigkeiten führen, was gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verstiesse. Ausserdem sei es entscheidend, ob eine neue Rahmenfrist eröffnet worden sei oder eben nicht. Wegen der bereits laufenden Rahmenfrist seien ihr deutlich weniger Bezugstage zugestanden, denn es mache einen massiven Unterschied, ob jemand 260 oder gar 400 Taggelder der Arbeitslosenkasse beziehe, bevor er ausgesteuert werde, oder ob er infolge einer bereits laufenden Rahmenfrist eine sehr viel kürzere Bezugsdauer aufweise (S. 3). Selbst wenn von der praxisgemässen Vermutung auszugehen sei, hätte sie ohne Eintritt der Erkrankung gute Chancen gehabt, innert kurzer Zeit eine neue Stelle zu finden, was die verschiedenen Möglichkeiten zur Vorstellung bei diversen Arbeitgebern beweisen würden (S. 4 unten).
Die Beklagte hielt in ihrer Duplik (Urk. 15) dagegen, die Klägerin sei erst ab dem 16. November 2012 vollständig krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, Somit sei aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen (betreffend Vorstellungsgespräche) nicht zu entnehmen, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (S. 3).
3.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin mit dem Ausscheiden aus der Y.___ AG auf den 1. Juli 2012 in eine Einzeltaggeldversicherung der Beklagten übertrat.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die ab dem 16. Dezember 2012 ausgerichteten Krankentaggelder zu Recht auf den 31. März 2013 eingestellt hat.
4.
4.1 Die ab dem 1. Juli 2012 gültige Versicherungspolice der SALARIA Taggeld-Versicherung sieht bei Krankheit eine Leistung von Fr. 164.-- pro Tag bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen und einer Wartefrist von 30 Tagen vor (Urk. 7/1).
Ziff. 10.1-10.3 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) regeln die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer (Urk. 7/2). Nach Ziff. 4.2 der ZVB zur SALARIA Taggeld-Versicherung erlischt die Versicherung automatisch, wenn die maximale Leistungsdauer erreicht ist sowie bei Aufgabe einer Erwerbstätigkeit. Gemäss Ziff. 5.1 ZVB wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ausgerichtet und laut Ziff. 5.2 ZVB hat die versicherte Person den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen. Kann sie den Erwerbsausfall nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Leistungen (Urk. 7/3).
4.2 Am 23. November 2012 wurde der Beklagten mit dem Formular Krank- und Unfallmeldung für Einzel-Taggeldversicherte eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 16. November 2012 gemeldet (Urk. 7/9).
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Allergologie und Klinische Immunologie, diagnostizierte in ihrem Zwischenbericht für die Beklagte vom 29. November 2012 (Urk. 7/11) ein fibromyalgisches Beschwerdebild und Erschöpfung. Sie führte aus, die Klägerin stehe seit 16. November 2012 bei ihr in Behandlung, wobei seither erst zwei Konsultationen stattgefunden hätten. Die Klägerin klage über Erschöpfung, Schmerzen, Kopfweh und stark verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1). Es bestehe seit 8. August 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie die Klägerin nur zwei Mal gesehen habe und deshalb die Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit nicht einschätzen könne. Die Klägerin fühle sich subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4, Ziff. 6).
Da der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst ab dem 16. November 2012 gemeldet wurde und vorher Dr. Z.___ die Klägerin nicht behandelt hatte respektive ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung ab 8. August 2012 auf die subjektiven Angaben der Klägerin beruhten und diese zudem mit den klägerischen Angaben in ihrem Lebenslauf divergierten (Arbeitsunfähigkeit von 100 % beziehungsweise von 50 % gemäss Lebenslauf, Urk. 12/1 S. 1), ist von einer ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. November 2012 auszugehen. Dies wurde auch vorliegend von den Parteien nicht bestritten.
Sodann wurde von Dr. Z.___, Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. B.___, C.___, Rheumaklinik, auf der Taggeldkarte für Einzel-Taggeldversicherte eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis 8. Juli 2013 attestiert, wobei festgehalten wurde, dass ab 1. Mai 2013 eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Beginn mit drei Halbtagen pro Woche, nach zwei Wochen Steigerung auf fünf Halbtage pro Woche) möglich sei (Urk. 7/4).
4.3 Unbestritten und in Übereinstimmung mit der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging die Arbeitslosenversicherung anlässlich der Anmeldung der Klägerin vom 3. Juli 2012 von einer vollen Vermittlungsfähigkeit aus (Urk. 2/5). Die ab dem 16. November 2012 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin (vgl. vorstehend E. 4.2) fällt demnach in einen Zeitraum, als sie bereits arbeitslos und in ihrer Arbeitsfähigkeit vorerst nicht eingeschränkt war. Daher kommt die zitierte Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 2.2) zur Anwendung, wonach die Klägerin den Nachweis zu erbringen hat, dass sie ohne Krankheit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte.
4.4 Um diesen Nachweis zu erbringen, verwies die Klägerin auf ihren Lebenslauf (vgl. Urk. 12/1), wonach sie bereits in der Vergangenheit Phasen der Arbeitslosigkeit durchlaufen habe und es ihr dabei jeweils gelungen sei, innert kurzer Frist wieder eine Anstellung zu finden. Ferner reichte sie den E-Mail-Verkehr mit vier potentiellen Arbeitgebern ein, bei welchen sie Möglichkeiten zur Vorstellung erhalten hatte (Urk. 12/3-6).
Mit dem Hinweis auf ihre Erwerbsbiographie (vgl. Lebenslauf, Urk. 12/1) vermag die Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass sie rasch wieder eine Anstellung gefunden hätte, da jeder Fall gesondert zu betrachten ist und aus dem Lebenslauf hervorgeht, dass die Perioden der Arbeitslosigkeit zum Teil durch Kündigungen seitens der Klägerin selbst verursacht worden sind.
Was die Vorstellungsmöglichkeiten bei interessierten Arbeitgebern betrifft, geht aus den eingereichten E-Mails hervor, dass die Vorstellungsgespräche - mit Ausnahme eines im Oktober 2012 aus Gesundheitsgründen abgesagten Bewerbungsgesprächs bei der D.___ (Urk. 12/6) – allesamt vor Krankheitseintritt im August beziehungsweise anfangs September 2012 stattgefunden hatten. So erfolgte das Bewerbungsgespräch bei der E.___ am 13. August 2012 (Urk. 12/3), die F.___ bat am 27. August 2012 um Kontaktaufnahme zwecks Vereinbarung eines Kennenlerngesprächs (Urk. 12/4) und die G.___ lud die Klägerin am 11. September 2012 zu einem Vorstellungsgespräch für die ausgeschriebene Stelle im Verkauf/Administration ein (Urk. 12/5).
Wie die Beklagte zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 15 S. 2 f. unten), kam es offenbar nicht über die vorvertraglichen Verhandlungen hinaus, da davon ausgegangen werden kann, dass, sofern der Klägerin eine Stelle zugesagt worden wäre, sie die Arbeitsstelle vor ihrer festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. November 2012 angetreten hätte oder diese – analog ihrer Mitteilung zum geplanten Vorstellungsgespräch bei der D.___ – aus Krankheitsgründen abgesagt hätte. Damit bleibt es bei vier dokumentierten Stellenbemühungen für den Zeitraum August bis Oktober 2012, was auch in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen der Arbeitslosenkasse entsprechen dürfte, wonach durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbemühungen im Monat erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.1.4). Weitere Arbeitsbemühungen der Klägerin sind nicht dokumentiert, weshalb fraglich ist, wie intensiv sich die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit um Arbeit bemüht hat.
Nach dem Gesagten vermag die Klägerin nicht den Beweis zu erbringen, dass sie ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte.
4.5 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gegenüber der Arbeitslosenversicherung lief am 31. März 2013 ab, mithin neun Monate nach Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Klägerin vor ihrem letzten Arbeitseinsatz bei der Y.___ AG bereits arbeitslos gewesen war. Diese Arbeitslosigkeit eröffnete die Rahmenfrist am 1. April 2011 (vgl. die Verfügung der SYNA Arbeitslosenkasse vom 14. Dezember 2012, Urk. 2/6 S. 1). Soweit die Klägerin beanstandet, dass ihr durch diese bereits bestehende Rahmenfrist weniger Bezugstage und damit weniger Tage für die Arbeitsstellensuche zur Verfügung gestanden seien, als jemandem mit neu eröffneter Rahmenfrist, weshalb die Rechtsprechung, wonach bei Ablauf der Rahmenfrist eine Vermutung bestehe, dass eine versicherte Person ohne Erkrankung auch weiterhin arbeitslos wäre und daher kein Erwerbsausfall vorliege, nicht anwendbar sei (Urk. 1 S. 4 ff.), kann ihr aus dem folgenden Grund nicht gefolgt werden: Die am 1. April 2011 eröffnete Rahmenfrist wurde durch die Kündigung seitens der Klägerin und der darauffolgenden (selbst gewählten) Arbeitslosigkeit (Aufgabe der Sendeleitung und Programmdisposition beim H.___, vgl. Urk. 12/1 S. 2 oben) ausgelöst. Damit hat die Klägerin die verkürzte Taggeldbezugsdauer selbst verursacht, weshalb kein Grund ersichtlich ist, von der vorgenannten praxisgemässen Rechtsprechung abzuweichen.
Da die Klägerin auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Rahmenfrist hin keine Erwerbseinbusse mehr nachzuweisen vermag (vgl. vorstehend E. 4.4), hat sie über den 31. März 2013 hinaus keinen Anspruch auf Krankentaggelder.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ausgesteuerte Klägerin den Beweis nicht zu erbringen vermag, dass sie ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Damit hat sie über den 31. März 2013 hinaus keinen Anspruch auf Krankentaggelder. Die Beklagte hat ihre Leistungen daher zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.
5.
5.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47).
5.2 Die Prozessentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Nach der zu altArt. 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergangenen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen). Der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Beklagten ist somit keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
6. Die Beklagte hat vom 16. Dezember 2012 bis am 31. März 2013 Taggeldleistungen erbracht, mithin während 106 Tagen (2012: 16 Tage, 2013: 90 Tage). Somit verbleibt - gemessen am vertraglichen Maximum von 730 Tagen à Fr. 164.-- (vorstehend E. 4.1) - ein nicht ausgeschöpfter Anspruch von 624 Tagen. Im Falle eines Obsiegens wäre somit ein verbleibender Anspruch von bis zu Fr. 102‘336.-- zu bejahen gewesen.
Damit beträgt der Streitwert jedenfalls mehr als Fr. 30‘000.--.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Helsana Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden.
Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler