Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2013.00030 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Beschluss vom 22. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer
Furrer & Zanetti, Rechtsanwälte und Notariat
Zugerstrasse 6, 6330 Cham
gegen
Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Picenoni
Bodmer Fischer Rechtsanwälte
Limmatquai 94, Postfach, 8021 Zürich 1
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, war erstmals ab dem 1. September 2009 (Urk. 3/17/3, Urk. 3/17/23) und anschliessend erneut ab 1. Januar 2012 (Urk. 3/17/22, Urk. 3/7/23) bei der Z.___, A.___ (infolge Fusion ab 12. Dezember 2012: Y.___, B.___; SHAB O.___ vom 17. Dezember 2012), tätig und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Zürich (nachfolgend: Allianz), gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für ein Taggeld versichert (Urk. 3/17/2/2). Am 12. April 2012 meldete die Z.___ der Allianz, dass der Versicherte seit dem 12. Januar 2012 arbeitsunfähig sei und voraussichtlich für weitere zwei bis drei Monate arbeitsunfähig sein werde (Urk. 3/17/3). Mit Schreiben vom 13. September 2012 (Urk. 3/17/53) und vom 5. November 2012 (Urk. 3/17/58) teilte die Allianz der Z.___ mit, dass der Versicherte bereits vor der erneuten Anstellung per 1. Januar 2012 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb dessen Leistungsanspruch zu verneinen sei.
1.2 Mit Eingabe vom 26. März 2013 (Urk. 3/1 S. 2; Prozess Nr. KK.2013.00013) erhob die Y.___ Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 46‘246.25 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 26. März 2013 zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte die Y.___ die Beiladung des Versicherten zum Verfahren. Mit Verfügung vom 5. April 2013 (Urk. 3/4) wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen, und es wurden die Allianz zur Einreichung der Klageantwort und der vollständigen Akten und die Y.___ zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert. Mit Eingabe vom 18. April 2013 (Urk. 3/6) reichte die Y.___ Unterlagen (Urk. 3/7/23-32) ein.
Mit Klageantwort vom 21. August 2013 (Urk. 3/16 S. 2) beantragte die Allianz die Abweisung der Klage vom 26. März 2013. Mit Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 20 in Prozess Nr. KK2013.00013) wurde zur Vereinfachung des Prozesses das vorliegende Verfahren (Prozess Nr. KK.2013.00030) vom Verfahren betreffend die Klage der Y.___ vom 26. März 2013 (Prozess Nr. KK.2013.00013) abgetrennt und selbstständig weitergeführt.
Mit Urteil vom 5. September 2013 (Urk. 21 in Prozess Nr. KK.2013.00013) wurde die Klage vom 26. März 2013 mangels Aktivlegitimation der Y.___ abgewiesen.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Urk. 1 S. 2) erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz mit den Anträgen, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 7. Juni 2012. Eventualiter erhob der Versicherte gleichzeitig Klage gegen die Y.___ mit den Anträgen, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75 zu bezahlen, abzüglich den ihm ab 11. Februar 2012 ausgerichteten Lohnzahlungen, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 16. Juli 2012.
2.2 Mit Verfügung vom 27. August 2013 (Urk. 5) wurden die Allianz und die Y.___ verpflichtet, die Klageantworten und die vollständigen Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 5. September 2013 (Urk. 9 S. 2) beantragte die Y.___, es sei festzustellen, dass das hiesige Gericht unzuständig sei, insoweit es Ansprüche des Klägers gegen sie betreffe, und es sei ihr bis zum Entscheid über diesen prozessualen Antrag die Frist zu Klageantwort vorläufig abzunehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2). Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VAG stellt das Gericht den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.
1.2 Gemäss Art. 87 VVG steht aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu.
Gemäss dieser Bestimmung haben die Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles. Beim direkten Forderungsrecht handelt es sich indes nicht um eine Begünstigung im Sinne von Art. 76 VVG, sondern der versicherte Dritte erwirbt mit dem Versicherungsfall ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer und wird damit Anspruchsberechtigter (Peter Stein in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15). Dieses direkte Forderungsrecht bezweckt, den Versicherten vor leistungsgefährdendem Verhalten des Versicherungsnehmers zu schützen und will gleichzeitig verhindern, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung missbräuchlich verwendet und so den Anspruch des Versicherten gefährdet. Aus diesen Gründen wird der Versicherte mithin Anspruchsberechtigter; er ist aber nicht Vertragspartei. Abgesehen vom unmittelbaren Recht auf die Versicherungsleistung bleiben alle übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektivversicherungsvertrag, insbesondere auch die Pflicht, die Prämien zu bezahlen, beim Versicherungsnehmer (Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c).
1.3 Der Anspruchsberechtigte ist selber gehalten, seine Rechte gegenüber dem Versicherer zu wahren und seine Forderung direkt diesem gegenüber geltend zu machen (Christoph Frey/Nathalie Lang, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder/Pascal Grolimund [Hrsg.], Basler Kommentar VVG Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 VVG ad N 18). Der Versicherungsanspruch steht ausschliesslich dem Anspruchsberechtigten zu. Der Versicherer kann nur an diesen mit befreiender Wirkung zahlen. Zahlungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer wirken grundsätzlich nicht befreiend (Christoph Frey/Nathalie Lang, a.a.O., Art. 87 VVG ad N 23).
1.4 Werden Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie namentlich Krankheit, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihnen die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist eine Regelung jedenfalls dann gleichwertig, wenn sie bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80 % des Lohnes während maximal 720 innert 900 Tagen ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 4C.275/2002 vom 5. Dezember 2002 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice (Urk. 3/17/2/12) haben die Z.___ und die Allianz für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 1. Januar 2014 einen Vertrag für eine kollektive Krankenzusatzversicherung für das gesamte Personal der Z.___ abgeschlossen und ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes für eine Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart. Dabei handelt es sich um einen Vertrag für eine kollektive Krankenversicherung im Sinne von Art. 87 VVG.
2.2 Der vom Kläger gegenüber der Y.___ erhobenen Eventualklage auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 76‘598.75 (Urk. 1 S. 2) liegt indes nicht eine Forderung aus dem obenerwähnten Versicherungsvertrag, sondern eine solche aus dem von ihm mit der Y.___ geschlossenen Arbeitsvertrag zu Grunde. Bei der Klage gegen die Y.___ handelt es sich daher nicht um eine Klage über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG für welche das hiesige Gericht zuständig wäre (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer), sondern um eine solche über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, für welche das hiesige Gericht sachlich nicht zuständig ist.
2.3
2.3.1 Eine sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der in Art. 73 ZPO geregelten Hauptintervention. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben (Abs. 1).
2.3.2 Vorliegend hat der Kläger mit seiner Eingabe vom 3. Juni 2013 zwar gegen beide Parteien des Prozesses Nr. KK.2013.00013 Klage erhoben. Die beiden Klagen betreffen indes nicht den gleichen Streitgegenstand. Während die Klage gegen die Allianz Lohnersatzleistungen beziehungsweise eine Forderung aus Versicherungsvertrag zum Gegenstand hat, hat die Klage gegen die Y.___ Lohn beziehungsweise eine Forderung aus Arbeitsvertrag zum Gegenstand. Im Gegensatz zur Hauptintervention im Sinne von Art. 73 ZPO, bei welcher es in zwei Klageverfahren um denselben Streitgegenstand geht, weshalb in sachlicher Hinsicht dasjenige Gericht zuständig ist, das den Erstprozess zu entscheiden hat (E. Staehelin/Schweizer in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 ZPO N 39), handelt es sich vorliegend um zwei selbstständige Klageverfahren mit unterschiedlichem Streitgegenstand.
2.4 Mangels sachlicher Zuständigkeit ist auf die Klage vom 3. Juni 2013 gegen die Y.___ nicht einzutreten. Für Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag ist nicht das hiesige Gericht, sondern vielmehr die Zivilgerichte zuständig.
3.
3.1 Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses gemeinsam eingereichte Klagen trennen (Art. 125 Ziff. b ZPO).
3.2 Zur Vereinfachung des Prozesses ist das vorliegende Verfahren betreffend die Klage vom 3. Juni 2013 gegen die Y.___ vom Verfahren betreffend die Klage vom 3. Juni 2013 gegen die Allianz abzutrennen und mit vorliegendem Entscheid zu erledigen. Das Verfahren betreffend die Klage vom 3. Juni 2013 gegen die Allianz ist unter der Prozess Nr. KK.2013.00037 selbstständig weiterzuführen.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Verfahren betreffend die vom Kläger am 3. Juni 2013 gegen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft erhobene Klage wird vom vorliegenden Prozess abgetrennt und unter der Prozess Nr. KK.2013.00037 weitergeführt.
2. Der Y.___ wird die mit Verfügung vom 27. August 2013 angesetzte Frist zur Klageantwort abgenommen.
3. Auf die Klage vom 3. Juni 2013 gegen die Y.___ wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcel Furrer unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Rechtsanwalt Reto Picenoni
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Volz
KI/VM/MPversandt