Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KK.2013.00044 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Mythenquai 2, 8002 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler
Buis Bürgi AG
Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, arbeitete seit 1998 als Finanzberater für die Firma Y.___ (vgl. Urk. 2/4). Die Arbeitgeberin hatte für ihre Mitarbeiter bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) für krankheitsbedingten Erwerbsausfall eine Taggeldversicherung abgeschlossen (Police Nr. E.___, gültig ab 1. Januar 2011; Urk. 9/B1). Für die Personengruppe 1, zu der André Travé gehörte, war für die Dauer von 730 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen, ein Taggeld im Umfang von 80 % des Verdienstes versichert (Urk. 9/B1 S. 4; vgl. auch Urk. 2/1).
1.2 Ab 1. September 2011 wurde dem Versicherten ärztlich eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Schadenmeldung vom 20. September 2011 sowie diverse Arztatteste und -berichte; Urk. 2/4-7). Ab 15. September 2011 richtete die Zürich Taggelder aus (Fr. 422.54 entsprechend 80 % des in der Schadenmeldung angegebenen Verdienstes von Fr. 192‘781.50 pro Jahr; Urk. 2/8/1-5). Die Taggeldzahlungen erfolgten bis und mit 29. Februar 2012 (vgl. Urk. 2/8/5). Gemäss vertrauensärztlicher Beurteilung bestand ab 1. März 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/7 S. 3). Bereits zuvor, das heisst am 31. Januar 2012, hatten der Versicherte und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per sofort einvernehmlich aufgehoben (Urk. 2/3).
Mit Schreiben vom 3. April 2012 orientierte die Zürich den Versicherten über die Möglichkeit zum Übertritt von der Kollektiv- in eine Einzeltaggeldversicherung (Urk. 2/10). Am 2. Mai 2012 ersuchte der Versicherte um eine Offerte (Urk. 2/11). Am 9. Mai 2012 erstellte die Zürich eine schriftliche Vertragsofferte (Urk. 9/B4).
1.3 In der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2013 liess sich der Versicherte notfallmässig ambulant in der Klinik A.___ behandeln (Urk. 2/12). Hernach folgten Abklärungen im Hinblick auf die weitere Behandlung des Versicherten (vgl. Urk. 2/13 und Urk. 9/B7) und vom 25. März bis zum 19. April 2013 ein stationärer Aufenthalt in der Herberge B.___ (Urk. 2/14) sowie eine Nachbehandlung in Form eines Gesundheits- und Berufscoachings bei der Firma C.___ in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 2/15). Seit 17. September 2013 befand sich der Versicherte zudem in Behandlung bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 2/23).
Für die Zeit ab Aufnahme der Behandlung im Februar 2013 und auch bereits für die Zeit zuvor attestierten sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. D.___ Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 2/16/1-5, Urk. 2/17, Urk. 2/21, Urk. 2/23). Die Ausrichtung weiterer Taggeldzahlungen für die Zeit ab März 2012 lehnte die Zürich jedoch ab (vgl. Urk. 2/26-29).
2. Am 13. Dezember 2013 erhob der Versicherte Klage gegen die Zürich. Er stellte das Rechtsbegehren, die Zürich sei zu verpflichten, ihm Fr. 231‘551.92 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2014 zu bezahlen (Urk. 1). Die Zürich beantragte in der Klageantwort vom 4. März 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 8). In Replik (Urk. 13) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage sind unstrittig gegeben.
2.
2.1 Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).
2.2 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). Im Privatversicherungsrecht müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]).
3.
3.1 Der Kläger vertritt den Standpunkt, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe über den von der Beklagten anerkannten Zeitpunkt hinaus bis zum 31. Dezember 2013 angedauert, weswegen nicht nur bis 29. Februar 2012, sondern auch ab März 2012 bis zum Erreichen der maximalen Bezugsdauer Anspruch auf Taggelder bestehe. Zwar sei das Arbeitsverhältnis bereits per 31. Januar 2012 einvernehmlich beendet worden, jedoch bestehe gemäss den anwendbaren ergänzenden Vertragsbedingungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für die Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG (Ausgabe 1/2007, auf die in der Police E.___ verwiesen wird; vgl. Urk. 9/B/1/1 S. 10) nach Beendigung des Versicherungsschutzes für denselben Krankheitsfall Anspruch auf Nachleistung (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3.1-2).
3.2 Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, für die Zeit ab März 2012 sei eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht nachgewiesen. Ausser am 18. Januar 2012 habe er im gesamten Jahr 2012 im Zusammenhang mit dem behaupteten Leiden keinen Arzt aufgesucht. Den Arbeitsunfähigkeitsattesten für die betreffende Zeit lägen keine echtzeitlichen Feststellungen zu Grunde (Urk. 8 S. 8 Ziff. 29 f.).
4.
4.1 Am 20. September 2011 orientierte die Firma Y.___ die Beklagte über eine seit dem 1. September 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die voraussichtlich 30 Tage dauern werde. Behandelnder Arzt sei Dr. Z.___ (Urk. 2/4).
4.2 Dr. Z.___ ging in der Folge von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2012 aus (Urk. 2/5/1-4). Im Bericht vom 12. Dezember 2011 nannte er als Diagnose den Verdacht auf ein Burn-out. Er habe den Kläger überzeugen können, dass er psychologische Hilfe brauche. Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden (Urk. 2/6).
4.3 Am 24. Januar 2012 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, zu Handen der Beklagten ein konsiliarisches Gutachten. Dr. F.___ untersuchte den Kläger am 11. Januar 2012 und diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F. 43.21). Er stellte fest, das Krankheitsbild sei mittlerweile fast vollständig rückläufig. Eine weitere ärztliche Behandlung, insbesondere durch Dr. Z.___, sei jedoch weiterhin angezeigt, dies im Hinblick auf die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Stellenverlust. Dem Kläger sei nachdrücklich geraten worden, sich eng an die Vorgaben des Arztes zu halten. Die laufende Behandlung sei medizinisch notwendig und zweckmässig und sie folge allgemein anerkannten fachlichen Grundsätzen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit als Finanzberater sei aus psychiatrischer Sicht angemessen gewesen. Gemäss der aktuellen Befundlage könne eine solche noch bis Ende Februar bestätigt werden. Hernach sei der Kläger als Finanzberater wieder voll arbeitsfähig (Urk. 2/7 S. 3 Ziff. 4-5).
Die Prognose sei günstig. In der Regel sei eine längere depressive Reaktion innerhalb weniger Monate wieder rückläufig. Beim Kläger habe mittlerweile eine fast vollständige Remission erreicht werden können. In Rechnung zu stellen sei nach der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses die schwierige berufliche Situation des Klägers. Dessen ungeachtet sei die Erkrankung nunmehr fast vollständig rückläufig und psychosozialen Belastungsfaktoren komme für sich genommen noch kein Krankheitswert zu. Wichtig sei die Fortsetzung der Behandlung (Urk. 2/7 S. 3 f. Ziff. 4-6).
5.
5.1 Zum gesundheitlichen Verlauf ab März 2012 führte der Kläger aus, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ per 31. Januar 2012 beziehungsweise nach der durch Dr. F.___ prognostizierten Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2012 habe er sich eine Auszeit genommen. Er habe in Ruhe seine berufliche Zukunft planen und sich nach einer geeigneten Arbeitsstelle umsehen wollen. In der Folge habe er aber erkennen müssen, dass er aus psychischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, eine Stelle anzutreten (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.5 f.).
5.2 Nahm sich der Kläger ab 1. März 2012 zunächst eine Auszeit, schliesst dies einen Taggeldanspruch im vornherein aus, denn der damit verbundene Erwerbsausfall war Folge einer persönlichen Entscheidung des Klägers, nicht jedoch Folge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Es fehlte mit anderen Worten am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsausfall und beeinträchtigtem Gesundheitszustand.
5.3 Offen ist, wie lange die Phase der Auszeit geplant war respektive wie lange sie effektiv andauerte. Die Auszeit diente nach Darstellung des Klägers der beruflichen Neuorientierung und der Stellensuche (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.5). Ohne dies zeitlich einzugrenzen wies der Kläger darauf hin, er habe erkennen müssen, dass er aus psychischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, eine neue Stelle anzutreten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6). Ein konkretes Stellenangebot habe er im Juli 2012 aus gesundheitlichen Gründen ablehnen müssen (Urk. 13 S. 3 Ziff. 3; vgl. auch Urk. 2/24). Bereits ab März 2012 habe er sich in einer psychisch schlechten Verfassung befunden. Bis Juni 2012 habe er zurückgezogen und ohne soziale Kontakte in seiner Eigentumswohnung gelebt. Nach deren Verkauf habe er vorübergehend bei seiner Schwester gewohnt. Auch dort habe er sich praktisch in seinem Zimmer eingeschlossen und nicht die Kraft aufbringen können, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern (Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 3).
Einerseits schilderte der Kläger den Verlauf ab März 2012 als ungünstig, andererseits aber suchte er ab März 2012 effektiv eine neue Stelle. Einzelheiten zu seinen Bemühungen machte der Kläger nicht aktenkundig, jedoch ist davon auszugehen, dass ihm gemäss seiner Darstellung im Juli 2012 schliesslich ein konkretes Stellenangebot gemacht wurde. Das Angebot schlug der Kläger in der Folge zwar aus, doch lässt der Umstand, dass er sich bis Juli 2012 um seinen beruflichen Wiedereinstieg bemühte, nur den Schluss zu, dass er sich auch subjektiv als grundsätzlich arbeitsfähig einstufte. Erst mit der Ablehnung der angebotenen Stelle änderte sich diese Überzeugung. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist somit bis Juli 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.4 Für die Zeit nach der Ablehnung der angebotenen Stelle, namentlich ab August 2012 macht der Kläger eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Zustandes geltend. Ausschlagegebend dafür war nach seiner Darstellung vor allem der Tod seines Vaters (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6, Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 3).
Ab August 2012 ist einzig eine Konsultation beim Hausarzt Dr. Z.___ am 28. September 2012 aufgrund eines akuten Hautproblems dokumentiert (Urk. 2/21). Echtzeitliche Berichte oder Atteste über ab März 2012 erfolgte Arztkonsultationen oder Behandlungen im Zusammenhang mit einer erneuten psychischen Dekompensation fehlen unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Der Kläger hielt fest, er habe es unterlassen, sich ab März 2012 weiter ärztlich behandeln zu lassen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6). Eine Behandlung im Zusammenhang mit psychischen Problemen fand erstmals wieder im Februar 2013 (Behandlung in der Klinik A.___ am 22. Februar 2013; Urk. 2/12) statt.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Klägers vor der Behandlung in der Klinik A.___ im Februar 2013 beeinträchtigt war, kann entgegen der Auffassung des Klägers retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Klägers, ob Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2012 bis 31. Januar 2013 möglich seien, hielt Dr. Z.___ am 29. Oktober 2013 fest, theoretisch könne er dazu keine Angaben machen, weil er den Kläger seit dem 25. Februar 2012, abgesehen von einer Konsultation am 28. September 2012 wegen eines Hautproblems, bis zum 25. Februar 2013 nicht mehr behandelt habe. Aus der Schilderung des Klägers und derjenigen seiner Schwester sei allerdings zu schliessen, dass er auch in der Zeit dazwischen wahrscheinlich arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/21).
Die blosse Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsunfähigkeit genügt als Beweis nicht. Nötig ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Hierfür wären zeitnahe ärztliche Feststellungen nötig. Angaben von Familienangehörigen oder Freunden (vgl. Urk. 13 S. 4) vermögen eine zeitnahe ärztliche Beurteilung nicht zu ersetzen. Es fehlt somit auch für die Zeit ab August 2012 am Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit.
5.5 Am 22. Februar 2013 begab sich der Kläger notfallmässig in die Klinik A.___, wo er bis zum 23. Februar 2013 behandelt wurde. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2013 nannten die Ärzte der Klinik als Diagnose eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und als Differentialdiagnose eine depressive Störung. Ferner führten die Ärzte aus, der Eintritt sei aufgrund einer Exazerbation einer Burnout-Symptomatik mit starkem sozialem Rückzug seit drei Tagen und nicht auszuschliessender suizidaler Krise infolge familiärer Belastungsfaktoren erfolgt (Urk. 2/12).
Am 8. März 2013 liess sich der Kläger von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, Oberärztin der Klinik H.___, untersuchen. Diese nannte am 11. März 2013 als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, teilweise agitiert (ICD-10 F 32.11), mit sozialem Rückzug und multipler sozialer Belastung (ICD-10 Z63.0, Z63.4, Z56, Z59). Bisher sei er hausärztlich betreut worden. Auf eine Psychotherapie habe er sich bisher nicht eingelassen. Aktuell sei es zu einer krisenartigen Zuspitzung der Situation mit sozialem Rückzug und suizidalen Gedanken gekommen. Momentan sei einer stationären Behandlung der Vorzug zu geben (Urk. 9/B/6).
Eine stationäre Behandlung des Klägers erfolgte vom 25. März bis 19. April 2013 in der Herberge B.___. Dem Bericht der Therapieeinrichtung vom 17. Mai 2013 ist zu entnehmen, der Kläger habe sich stark mit seinen Schattenseiten und seinen verdrängten Ängsten auseinandergesetzt. Er habe begonnen, seine finanzielle Situation zu regeln und er habe erste Schritte in Richtung berufliche Neuorientierung getan. Im Laufe des Aufenthaltes habe sich der Kläger neue Einsichten und Erkenntnisse erarbeitet, um aus immer wiederkehrenden Verhaltensmustern aussteigen zu können. Jedoch benötige er noch einiges an Zeit und Nachbetreuung, um die gewonnenen Erkenntnisse umsetzen zu können (Urk. 2/14).
Dem Bericht der Firma C.___ vom 5. Juni 2013 über die Nachbetreuung in Form eines Gesundheits- und Berufscoachings ist zu entnehmen, die Nachbetreuung habe zu einer Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt. Für das letzte Quartal 2013 könne mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden. Die Gesundschreibung werde durch den Hausarzt Dr. Z.___ erfolgen (Urk. 2/15).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Hausarzt Dr. Z.___ in verschiedenen Attesten. In diesen ging er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar bis Ende Juni 2013 aus (Urk. 2/16/1-5). Im Bericht vom 23. Juni 2013 zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt er sodann fest, es bestehe bereits seit 1. September 2011 bis dato eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/17 S. 4 Ziff. 1.6). Im Kurzbericht vom 23. Juni 2013 zu Handen der Beklagten hielt Dr. Z.___ fest, realistisch sei ein Arbeitsbeginn im vierten Quartal 2013 (Urk. 2/19). Auf die Frage des Rechtsvertreters des Klägers, wie sich die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juli 2013 entwickelt habe, hielt Dr. Z.___ am 29. Oktober 2013 fest, dies könne er nicht beurteilen, da er nach dem 21. Juni 2013 keinen Kontakt mehr mit dem Kläger gehabt habe (Urk. 2/21). Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ führte in einem undatierten Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers (die vorangehende Anfrage des Rechtsvertreters datiert vom 28. Oktober 2013; vgl. Urk. 2/22) aus, er erachte den Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Finanzplaner als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer geeigneten Tätigkeit mit geregelter Arbeitszeit, fixem Salär, im Innendienst und ohne Vorgesetztenfunktion sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2014 auszugehen (Urk. 2/23).
5.6 Der Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 26. Februar 2013 dokumentiert erstmals seit Februar 2012 wieder eine ärztliche Behandlung psychischer Beschwerden am 22. und 23. Februar 2013. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den Ärzten der Klinik A.___ nicht attestiert. Eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte hingegen Dr. G.___ am 11. März 2013. Diese hatte den Kläger am 8. März 2013 untersucht (Urk. 9/B/6). Auch Dr. Z.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit. Im Attest vom 28. Mai 2013 nannte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2013 (Urk. 2/16/1). Im Bericht vom 23. Juni 2013 zu Handen der IV-Stelle erwähnte er zudem eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2011 (Urk. 2/17 S. 4 Ziff. 1.6).
Mit der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit September 2011 widerspricht Dr. Z.___ nicht nur seiner Einschätzung im Januar 2012 (vgl. Urk. 2/5/4), sondern auch seinen Angaben vom 29. Oktober 2013, als er festhielt, theoretisch könne er zu einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2012 keine Angaben machen, weil er den Kläger seit dem 25. Februar 2012, abgesehen von einer Konsultation am 28. September 2012 wegen eines Hautproblems, bis zum 25. Februar 2013 nicht mehr behandelt habe (vgl. Urk. 2/21 Ziff. 4).
Ebenso wenig kann auf die ab 1. Februar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden, da Dr. Z.___ den Kläger im Jahr 2013 erstmals am 25. Februar 2013 wegen Erschöpfungsdepression und Burnout wieder behandelt hatte (vgl. Urk. 2/21 Ziff. 1-2). Die erste nach der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im März 2012 (vgl. vorstehende E. 4) nachvollziehbar attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich somit auf den 25. Februar 2013 und die Folgezeit. Ob bereits am 22. Februar 2013, anlässlich der Behandlung in der Klinik A.___ respektive beim Austritt am Tag darauf eine Arbeitsunfähigkeit bestand, bleibt mangels eines entsprechenden Attests der dort behandelnden Ärzte offen.
6.
6.1 Die ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB sehen in Ziff. 8.6 lit. h eine Nachdeckung für Versicherungsfälle vor, die nach Erlöschen des Versicherungsschutzes noch nicht abgeschlossen sind (Urk. 2/2 S. 7). Für die versicherten Arbeitnehmer endet der Versicherungsschutz mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Ziff. 16.2 lit a der AVB; Urk. 2/2 S. 9).
Die Firma Y.___ und der Kläger lösten ihre Zusammenarbeit am 31. Januar 2012 einvernehmlich per sofort auf. Damit erloschen auch die Lohnansprüche des Klägers (Urk. 2/3). Der Versicherungsschutz aus der Kollektivversicherung endete am 30. Tag nach dem 31. Januar 2012, das heisst am 1. März 2012 (2012 war ein Schaltjahr). Bereits per 29. Februar 2012 hatte die Beklagte den am 20. September 2011 gemeldeten Schadensfall abgeschlossen (vgl. Urk. 2/8/5, Urk. 2/9). Ab 1. März 2012 war der Kläger aus ärztlicher Sicht wieder arbeitsfähig (Urk. 2/17 S. 3 f.). Da der Versicherungsfall noch vor dem Erlöschen des Versicherungsschutzes abgeschlossen war, fällt ein Nachdeckungsanspruch ausser Betracht.
6.2 Das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall) gilt gemäss den ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB hinsichtlich Leistungsdauer und Wartefrist - sofern diese pro Krankheitsfall vereinbart wurden - als neuer Krankheitsfall, wenn die versicherte Person ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen nicht arbeitsunfähig war (Ziff. 8.7; Urk. 2/2 S. 7).
Im Zusammenhang mit dem am 20. September 2011 gemeldeten Schadensfall (Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankung) war der Kläger ab 1. März 2012 wieder voll arbeitsfähig (vgl. vorstehende E. 4). Eine erneute ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit (wiederum infolge psychischer Erkrankung) bestand frühestens ab 25. Februar 2013 (vgl. vorstehende E. 5.6). Auf die Zeit dazwischen entfallen mithin nicht ganz zwölf Monate, während denen von einer ununterbrochenen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Voraussetzung gemäss Ziff. 8.7 der ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB ist damit zwar grundsätzlich erfüllt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass für den Kläger der Versicherungsschutz aus der Kollektivversicherung am 1. März 2012 endete. Gestützt auf die genannte Versicherungsbestimmung kann er somit keinen Anspruch auf Taggelder geltend machen.
6.3 Gemäss Ziff. 18.1 der AVB kann die in der Schweiz oder Lichtenstein wohnhafte versicherte Person bei Austritt aus dem Kreis der Versicherten oder bei Auflösung des Vertrages in die Einzelversicherung übertreten. Das Übertrittsrecht ist innert 90 Tagen entweder nach dem Austritt, der Auflösung des Vertrages oder dem Ende des Leistungsbezuges geltend zu machen (Urk. 2/2 S. 9).
Am 2. Mai 2012 ersuchte der Kläger in Form einer Offertanfrage um den Übertritt in die Einzelversicherung (Urk. 2/11). Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl seit dem Ende des Leistungsbezuges am 29. Februar 2012 als auch seit dem Austritt aus dem Kreis der versicherten Personen am 1. März 2012 noch keine 90 Tage verstrichen. Die Beklagte reichte mit der Klageantwort eine am 9. Mai 2012 ausgefertigte Vertragsofferte für eine Einzeltaggeldversicherung ein (Urk. 9/B/4). Ob diese dem Kläger tatsächlich auch zugestellt wurde, ist nicht aktenkundig.
Fest steht indessen, dass es in der Folge zu keinem Vertragsabschluss kam. Der Kläger machte in der Klageschrift geltend, seine Offertanfrage vom 2. Mai 2012 sei unbeantwortet geblieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.5). Die Beklagte machte in der Klageantwort geltend, der Kläger habe seinerseits auf die Offerte nicht reagiert (Urk. 8 S. 4 Ziff. 16). Der Kläger liess in der Replik die Behauptung der Beklagten unwidersprochen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger, aus welchen Gründen auch immer, die Offerte nicht retournierte und auf einen Übertritt in die Einzelversicherung verzichtete.
Aus den dargelegten Gründen (diese Erwägung und vorstehende E. 8-9) steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Taggelder mehr hat. Mit den von der Beklagten geleisteten Taggeldern (15. September 2011 bis 29. Februar 2012 im Schadensfall 278/11-368‘473); Urk. 2/8/1-5) hat es sein Bewenden. Auf weitere von den Parteien erörterte Aspekte (u.a. teilweise von der Beklagten für das Jahr 2013 anerkannte Arbeitsunfähigkeit, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten durch den Kläger) ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht einzugehen, sondern es ist die Klage abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt