Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KK.2013.00046 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 24. Februar 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Generali Personenversicherungen AG
Soodmattenstrasse 10, Postfach 1040, 8134 Adliswil
Beklagte
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs
Stephani + Partner, Täfernhof
Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956 (Urk. 2/5), war ab 1. Februar 1996 bei der Y.___ als Arbeitnehmer angestellt (Urk. 2/20). Die Arbeitgeberin hatte für ihr männliches Personal mit der Generali Versicherungen eine Erwerbsausfall-Versicherung bei Krankheit (Krankentaggeldversicherung) nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) abgeschlossen (Urk. 2/2-3, Urk. 8/3). Im Oktober 2004 meldete X.___ der Generali eine Arbeitsunfähigkeit ab 7. Juni 2004 und ersuchte um Auszahlung von Taggeldern (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/4/26). In der Folge kam es zu einer jahrelangen Korrespondenz zwischen der Generali und dem Versicherten betreffend den Anspruch auf das versicherte Taggeld (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/4/1-41).
2. Am 18. Dezember 2013 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Klage gegen die Generali Personenversicherungen AG mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 313‘858.60 nebst 5 % Zins seit 24. Januar 2007 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte ersuchte das Gericht mit Eingabe vom 3. Februar 2014, den Prozess zunächst auf die Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zu beschränken und erst nach einer allfälligen Abweisung der Verjährungseinrede Frist zur Erstattung einer umfassenden Klageantwort anzusetzen (Urk. 7). Dieses Gesuch wurde vom Gericht mit Verfügung vom 10. Februar 2014 abgewiesen (Urk. 11). Daraufhin beantragte die Beklagte mit Klageantwort vom 28. April 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 14).
Die vom Gericht auf Antrag der Beklagten (Urk. 14 S. 4) mit Verfügung vom
5. Mai 2014 (Urk. 18) beigezogenen Akten der Invalidenversicherung wurden am 13. Mai 2014 eingereicht (Urk. 19, Urk. 20/1-54). Daraufhin setzte das Gericht dem Kläger mit Verfügung vom 1. Juli 2014 Frist zur Replik an und verpflichtete ihn gleichzeitig unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beweiserhebung, die von der Beklagten in der Klageantwort als Beweismittel offerierten Urkunden (Urk. 14 S. 6, S. 11 f. und S. 23) einzureichen beziehungsweise über deren Verbleib Auskunft zu geben (Urk. 21). In der Replik vom 2. Oktober 2014 erneuerte der Kläger sein Rechtsbegehren und stellte den prozessualen Antrag, es sei der Beklagten bloss ein eingeschränktes Ein-sichtsrecht in die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 25 S. 2 und 4). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wies das Gericht das Gesuch um Beschränkung der Einsicht der Beklagten in die Invaliden-versicherungsakten ab (Urk. 27). In der Duplik vom 23. Februar 2015 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest und brachte vor, sie
sei nicht passivlegitimiert, vielmehr hätte die Generali Allgemeine Versicherungen AG eingeklagt werden müssen (Urk. 34 S. 2 und 5).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 ordnete das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel an und setzte dem Kläger Frist zur Einreichung einer Triplik an (Urk. 36). Mit Eingabe vom 3. März 2015 beantragte die Beklagte, den weiteren Schriftenwechsel einzig auf die neu vorgebrachte Einwendung der fehlenden Passivlegitimation zu beschränken (Urk. 38), was vom Gericht mit Verfügung vom 10. März 2015 abgelehnt wurde (Urk. 39). In der Triplik vom 25. März 2015 (Urk. 41) und in der Quadruplik vom 13. Juli 2015 (Urk. 47) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 24. August 2015 nahm der Kläger zu den von der Beklagten mit der Quadruplik neu eingereichten Belegen (Urk. 48/1-3) Stellung (Urk. 53). Mit Eingabe vom 10. September 2015 (Urk. 56) reichte der Kläger weitere Urkunden ein (Urk. 57/1-4). Die Beklagte liess die ihr mit Verfügung vom 15. September 2015 angesetzte Frist, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 58), ungenutzt verstreichen (Urk. 59).
Mit Beschluss vom 30. November 2015 gab das Gericht den Parteien sowie der Generali Allgemeine Versicherungen AG Gelegenheit, innert einer Frist von
30 Tagen mitzuteilen, ob sie einem Parteiwechsel auf der Beklagtenseite in dem Sinne, dass die Generali Allgemeine Versicherungen AG anstelle der Beklagten in den Prozess eintritt, zustimmen (Urk. 60). Während sich der Kläger am
17. Dezember 2015 (Urk. 62) und die Beklagte am 24. Dezember 2015 (Urk. 63) äusserten, liess die Generali Allgemeine Versicherungen AG die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 61).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem VVG. Das Bundesgericht subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Beide Parteien haben ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).
2.
2.1
2.1.1 In der Duplik vom 23. Februar 2015 machte die Beklagte erstmals geltend, der Kläger habe zu Unrecht Klage gegen sie erhoben; sie sei nämlich nicht passivlegitimiert. Die Versicherungspolice vom 26. Juni 2000 laute auf die Generali Allgemeine Versicherungen AG. Bei der Bezeichnung „GENERALI PERSONEN-VERS.“ auf der Police vom 21. November 2002 handle es sich um die Abteilung „Personenversicherungen“ der Generali Allgemeine Versicherungen AG, und nicht um die Firmenbezeichnung, andernfalls diese ausgeschrieben worden wäre. Sämtliche Korrespondenz mit dem Kläger und der Y.___ sei durch die Generali Allgemeine Versicherungen AG und mit dem entsprechenden Briefpapier geführt worden. Die Beklagte sei gegenüber der Y.___ und dem Kläger nie als Vertragspartei aufgetreten, und es treffe nicht zu, dass die Beklagte und die Generali Allgemeine Versicherungen AG den Schadensfall des Klägers gemeinsam betreut hätten. Bei der Generali Personenversicherungen AG und der Generali Allgemeine Versicherungen AG handle es sich um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften, welche zur selben Versicherungsgruppe gehörten. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich zusammen mit der Generali Allgemeine Versicherungen AG solidarisch verpflichtet, entbehre jeglichen Sinnes und stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die vormaligen Rechtsvertreter des Klägers hätten ihre Korrespondenz denn auch ausdrücklich an die Generali Allgemeine Versicherungen AG gerichtet. Da das Vertragsverhältnis mit der Generali Allgemeine Versicherungen AG eingegangen worden sei, habe der Kläger die falsche juristische Person ins Recht gefasst, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen sei (Urk. 34 S. 5 f., Urk. 47 S. 3 ff.).
2.1.2 Der Kläger wendet dagegen ein, die Y.___ habe sowohl die Generali Allgemeine Versicherungen AG als auch die beklagte Generali Personenversicherungen AG als im Sinne von Art. 143 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) solidarisch haftende Vertragsparteien verpflichten wollen und die Police in diesem Sinne genehmigt. Deshalb sei auch die Beklagte Vertragspartei des Versicherungsvertrages mit der Y.___ und passivlegitimiert. Die von ihm eingereichte, für die Zeit ab 1. Juli 2000 geltende Police (Urk. 2/2) erwähne unter der Kopfzeile „Generali Versicherungen“ links unten kleingedruckt den Firmenteil „Generali Allgemeine Versicherungen“, während die von der Beklagten eingereichte, für die Zeit ab 1. Januar 2003 geltende Police (Urk. 8/3) als Berater die „Generali Personenvers.“ aufführe. Beide Policen erklärten die AVB 1999/2 als anwendbar, in welchen auf Seite 1 sowohl die „Generali Allgemeine Versicherungen“ als auch die „Generali Personenversicherungen“ als Vertragsparteien genannt würden. Aus den Policen und den AVB werde der wirkliche Wille der Beklagten ersichtlich, die den Versicherungsvertrag durch ihre beiden Gesellschaften Generali Allgemeine Versicherungen AG und Generali Personenversicherungen AG als Solidarschuldnerinnen habe eingehen wollen, zumal eine solidarische Verpflichtung sich auch aus konkludentem Verhalten ergeben könne. Auch eine Auslegung der Erklärungen der Beklagten nach dem Vertrauensprinzip müsse zum gleichen Ergebnis führen, selbst wenn die Beklagte tatsächlich gar nicht habe Vertragspartei sein wollen. Das Auftreten der Beklagten in den Policen und AVB als eine der beiden die Generali Versicherungen verpflichtenden Gesellschaften habe die Y.___ nur so verstehen können, dass sich die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag als Solidarschuldnerin mitverpflichtet habe. Auch das Verhalten der Generali Versicherungen nach Vertragsabschluss führe zu diesem Schluss. Durch ihren Auftritt in der Korrespondenz gegenüber der Y.___ und dem Kläger, wo sie teils einzig mit der Bezeichnung „Generali Versicherungen“, teils unter Nennung beider Gesellschaften sowie teils nur der Beklagten korrespondiert habe, habe sie stets zu erkennen gegeben, dass sie eine Einheit sei, für welche die beiden Gesellschaften Generali Versicherungen AG und Generali Personenversicherungen AG nach aussen und sich gegenseitig rechtlich verpflichtend tätig sein könnten. Der für die Schadensabwicklung und Korrespondenz hauptsächlich zuständige Mitarbeiter der Generali Versicherungen sei gemäss Handelsregister sodann für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt und habe ihm gegenüber in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er die Verhandlungen nur für die Generali Allgemeine Versicherungen AG geführt habe. Auch der 4-köpfige Verwaltungsrat und die 8-köpfige Geschäftsleitung beider Gesellschaften setze sich aus den exakt gleichen Personen zusammen. Der Versuch der Beklagten, sich nach über einem Jahr Prozessdauer in der Duplik erstmals mittels Einrede der fehlenden Passivlegitimation der Verantwortung zu entziehen, erscheine rechtsmissbräuchlich und dürfe nicht geschützt werden (Urk. 41 S. 4-10).
2.2 Für Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG gelten zivilrechtliche Grundsätze (Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 12 Rz 8). Die Sachlegitimation hat die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt respektive verpflichtet und demzufolge als Partei in den Prozess miteinzubeziehen ist. Fehlt die Aktiv- beziehungsweise die Passivlegitimation wird die Klage durch Sachentscheid abgewiesen (vgl. Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, S. 187 Rz 20, sowie Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg: Karl Spühler/Luca Tenchio/
Dominik Infanger, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 236 Rz 16, je mit Hinweisen).
2.3 Bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG und der Generali Personen-versicherung AG handelt es sich um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften (Urk. 8/2, Urk. 26/2; vgl. auch Urk. 35/1).
Die vom Kläger eingereichte Police vom 26. Juni 2000, welche bis 31. Dezember 2002 Gültigkeit hatte, erwähnt in der Kopfzeile unter dem allgemeinen Logo der Generali Versicherungen die „Generali Allgemeine Versicherungen“ (Urk. 2/2). Die Generali Personenversicherungen AG wird nicht genannt. Auf dem vom Kläger ausgefüllten Schadenformular wird ebenfalls die „Generali Allgemeine Versicherungen“ – diesmal in der Fusszeile - erwähnt (Urk. 15/2). Auf der von beiden Parteien eingereichten Kopie der Police vom 21. November 2002 für die Zeit ab 1. Januar 2003 fehlt die Kopfzeile gänzlich; als „Ihr Berater“ genannt wird in der Police die Generalagentur Z.___ mit dem Zusatz „Generali Personenvers.“ (Urk. 8/3, Urk. 26/5). In der weiteren Korrespondenz mit der Y.___ als Versicherungsnehmerin und dem Kläger ist durchwegs die „Generali Allgemeine Versicherungen“ in der Fuss- respektive Kopfzeile aufgeführt (vgl. Urk. 8/4/1, Urk. 8/4/3, 8/4/6, 8/4/8-10, Urk. 8/4/18-19, Urk. 8/4/21-22, Urk. 8/4/24-27, Urk. 8/4/30, Urk. 8/4/32, Urk. 8/4/39, Urk. 15/3 S. 1-2, Urk. 15/5, Urk. 35/2). Nur ausnahmsweise fehlt die Nennung der „Generali Allgemeine Versicherungen“, wobei gleichzeitig als Berater die Generalagentur Z.___ mit dem Zusatz „Generali Personenvers.“ aufgeführt ist (vgl. Urk. 15/3 S. 3). Auf den Prämienrechnungen für die Jahre 2006 bis 2008 ist die „Generali Allgemeine Versicherungen“ in der Kopfzeile erwähnt, weiter unten wird die Generalagentur Z.___ mit dem Zusatz „Generali Personenvers.“ als Ansprechpartner genannt (Urk. 26/6-11). Auch die Formulare für die Lohndeklarationen der Jahre 2004 und 2006 tragen in der Kopfzeile den Vermerk „Generali Allgemeine Versicherungen“ und führen als Berater die Generalagentur Z.___ mit dem Vermerk „Generali Personenvers.“ auf (Urk. 15/3 S. 6 und 9).
Die Beklagte erklärte dies damit, dass die Generali Allgemeine Versicherungen AG teilweise durch deren Generalagentur in Z.___ gehandelt habe. Ferner unterhalte die Generali Allgemeine Versicherungen AG ein Schadencenter in A.___, welches über eine Abteilung Personenversicherungen verfüge. Das Schadencenter, das die gemeldeten Schadenfälle in der Deutschschweiz bearbeite, verfüge über keine Rechtspersönlichkeit (Urk. 34 S. 5 f.). Diese Angaben sind nachvollziehbar und vermögen zu erklären, weswegen in der Korrespondenz der Vermerk „Generali Personenvers.“ stets nur im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den zuständigen Berater erfolgte. Bei der in den Unterlagen mehrfach genannten „Generali Personenvers.“ handelt es sich um die erwähnte Abteilung und nicht um die als Beklagte ins Recht gefasste Generali Personenversicherungen AG.
Der Umstand, dass die AVB laut der ersten Seite für Erwerbsausfall-Versicherungen sowohl der „Generali Allgemeine Versicherungen“ als auch der „Generali Personenversicherungen“ massgebend sind (Urk. 2/3 S. 1), also für zwei verschiedene Gesellschaften innerhalb der gleichen Versicherungsgruppe, ist nicht ungewöhnlich und weckt für sich allein noch nicht den Anschein, dass sich die beiden Gesellschaften - wie vom Kläger behauptet - gegenüber dem die AVB empfangenden Versicherungsnehmer solidarisch verpflichten. Auch aus dem Umstand, dass die personelle Zusammensetzung der Geschäftsleitung beider Gesellschaften identisch ist (Urk. 35/1) und verschiedene Mitarbeiter für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt sind (Urk. 8/2 S. 6, Urk. 26/2 S. 2), lässt sich dies nicht schliessen. Die solidarische Haftung setzte eine entsprechende Willenserklärung voraus (Art. 143 Abs. 1 Obligationenrecht; OR). Eine solche existiert nicht. Dem Kläger kann deshalb nicht beigepflichtet werden, nach dem Vertrauensprinzip habe er das Verhalten der Versicherung, insbesondere ihren Auftritt in den Policen und AVB, nur so verstehen können und müssen, dass sich beide Gesellschaften aus dem Versicherungsvertrag solidarisch verpflichtet hätten. War dem Kläger nicht klar, welche der beiden Gesellschaften er ins Recht zu fassen hatte, hätte es vielmehr die Sorgfaltspflicht verlangt, sich vor dem Einleiten rechtlicher Schritte bei den beiden Versicherungsgesellschaften zu erkundigen, wer der Vertragspartner ist.
Nach dem Gesagten ist es erstellt, dass die Generali Allgemeine Versicherungen AG Vertragspartei der zur Diskussion stehenden Erwerbsausfall-Versicherung ist. Die Klage hätte folglich gegen diese Gesellschaft erhoben werden müssen. Die Generali Personenversicherungen AG ist nicht passivlegitimiert.
Im Übrigen kann nicht die Rede davon sein, dass die von der Beklagten erstmals in der Duplik erhobene Einrede der fehlenden Passivlegitimation (Urk. 34 S. 5 f.) rechtsmissbräuchlich sei und keinen Rechtsschutz verdiene (Urk. 41 S. 9). Die Sachlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhaltes von Amtes wegen zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2014 vom
26. März 2014, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4 Der Kläger beantragte für den Fall, dass das Gericht auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten schliesse, die Generali Allgemeine Versicherungen AG und die Parteien vor der Urteilsfällung anzufragen, ob sie einem Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Sinne von Art. 83 Abs. 4 ZPO zustimmten (Urk. 41 S. 10).
Wird das Streitobjekt während eines Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Wird der Streitgegenstand nicht veräussert, kommt ein Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO als Ausfluss der prozessualen Privatautonomie nur mit Zustimmung der Gegenpartei in Frage (sogenannter gewillkürter Parteiwechsel). Solchenfalls kann derjenige, der eine nicht passivlegitimierte Partei eingeklagt hat, diese nicht einfach durch die „richtige“ (passivlegitimierte) Partei ersetzen. Ohne Zustimmung aller Beteiligten ist eine solche Klage zurückzuziehen oder vom Gericht abzuweisen und gegen die richtige Partei ein neuer Prozess anzuheben (vgl. Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 83 Rz 33 f.).
Mit Beschluss vom 30. November 2015 gab das Gericht den Parteien sowie der Generali Allgemeine Versicherungen AG Gelegenheit, innert einer Frist von
30 Tagen mitzuteilen, ob sie einem Parteiwechsel auf der Beklagtenseite in dem Sinne, dass die Generali Allgemeine Versicherungen AG anstelle der Beklagten in den Prozess eintritt, zustimmen (Urk. 60). Während sich der Kläger am
17. Dezember 2015 mit einem Parteiwechsel einverstanden erklärte (Urk. 62), und die Beklagte dem Gericht am 24. Dezember 2015 mitteilte, einen Partei-wechsel abzulehnen (Urk. 63), liess die Generali Allgemeine Versicherungen AG die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 61), womit gemäss Säumnisandrohung im Gerichtsbeschluss vom 30. November 2015 davon auszugehen ist, dass sie einem Parteiwechsel nicht zustimmt (Urk. 60). Da die gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO erforderliche Zustimmung aller Beteiligten zum beantragten Parteiwechsel fehlt, bleibt es dabei, dass die beklagte Generali Personenversicherungen AG nicht passivlegitimiert ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.
3.
3.1 Für den Fall, dass das Gericht die Passivlegitimation der Beklagten verneint und die Beklagte einem Parteiwechsel nicht zustimmt, stellte der Kläger in der Eingabe vom 17. Dezember 2015 den Antrag, es sei ihm Gelegenheit zu geben, beim hiesigen Gericht eine Klage gegen die Generali Allgemeine Versicherungen AG einzureichen und das vorliegende Verfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils in Sachen des Klägers gegen die Generali Allgemeine Versicherungen AG zu sistieren. Den Antrag begründete er damit, dass bei fehlender Zustimmung zu einem Parteiwechsel mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass die Generali Allgemeine Versicherungen AG in einem allfälligen vom Kläger gegen sie angehobenen Klageverfahren ebenfalls die Einrede der fehlenden Passivlegitimation erheben werde (Urk. 62).
3.2 In der vorstehenden Erwägung 2.3 wurde dargelegt, dass die eingeklagten Taggelder gegenüber der Generali Allgemeine Versicherungen AG hätten geltend gemacht werden müssen, da der Versicherungsvertrag mit dieser Gesellschaft und nicht mit der Beklagten abgeschlossen worden ist. Die vom Kläger befürchtete erneute Einrede könnte mit einer Sistierung dieses Verfahrens nicht ausgeschlossen werden. Ferner vermöchte eine Sistierung auch am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern. Die Passivlegitimation der Beklagten ist klar zu verneinen, was in jedem Fall zur Klageabweisung führt.
4.
4.1 Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen
(Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl.
7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6, 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 7 Abs. 1 GebV SVGer) zugesprochen.
4.2 Nach der zu altArt. 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergangenen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen).
4.3 Der Rechtsvertreter der Beklagten, Fürsprecher Peter Krebs, reichte dem Gericht am 13. Juli 2015 seine Honorarnote ein. Dieser ist ein nicht weiter detaillierter, sondern pauschaler Zeitaufwand von 130 Stunden für wiederholtes, umfangreiches Aktenstudium, diverse Instruktionsbesprechungen, Korrespondenz und Telefonate mit der Klientin, Korrespondenz und Telefonate mit dem Sozialversicherungsgericht, umfangreiche rechtliche Abklärungen und das Verfassen von Klageantwort, Duplik und Quadruplik zu entnehmen. Beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.-- ergibt dies eine Honorarforderung von Fr. 39‘000.-- (ohne Mehrwertsteuer). Zusätzlich werden in der Honorarnote pauschale Spesen für Kopien, Porti und Telefongebühren von 3 % in Höhe von Fr. 1‘170.-- (ohne Mehrwertsteuer) aufgeführt (Urk. 49/4).
Der geltend gemachte pauschale zeitliche Aufwand von 130 Stunden ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie insbesondere auch mit Blick auf den praxisgemäss bei vergleichbaren Verfahren anerkannten Zeitaufwand deutlich überhöht. In Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der in Erwägung 4.1 genannten Grundsätze erscheint ein Aufwand von 10 Stunden im Zeitraum bis 31. Dezember 2014 und 18 Stunden ab 1. Januar 2015, insgesamt also 28 Stunden, als angemessen und gerechtfertigt. Bei einem Stundensatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) ergibt dies, inklusive Mehrwertsteuer, eine Entschädigung für den zeitlichen Aufwand von gerundet Fr. 7‘700.--. Unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % beziehungsweise Fr. 231.-- (mit Mehrwertsteuer) beläuft sich die der Beklagten zuzusprechende Parteientschädigung auf Fr. 7‘931.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).
4.4 Zwar hat die Beklagte ihre fehlende Passivlegitimation erst in der Duplik geltend gemacht (Urk. 34 S. 5 f.), die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin (Urk. 47 S. 13), dass kein Grund zur Annahme besteht, der Kläger hätte seine rund acht Seiten umfassenden Ausführungen in der Triplik zur Bestreitung dieser Einrede (Urk. 41 S. 4-12) früher nicht gemacht (in der Replik) und sein Prozessaufwand wäre wesentlich geringer gewesen, wenn die fehlende Passivlegitimation bereits in der Klageantwort geltend gemacht worden wäre. Deshalb besteht kein Grund, dem vollständig unterliegenden Kläger die in der Triplik beantragte Entschädigung für unnötig verursachte Prozesskosten (Urk. 41 S. 10) zuzusprechen, zumal das Verhalten der Beklagten nach dem in Erwägung 2.3 Gesagten nicht rechtsmissbräuchlich war.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagteneine Prozessentschädigung von Fr. 7‘931.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Fürsprecher Peter Krebs
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt