Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KK.2014.00003 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 23. Juni 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war ab 30. Januar 2012 als Personalberater bei der Y.___ AG tätig und über diese im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten versichert (vgl. Urk. 7/2-3). Für eine am 8. August 2012 gemeldete Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3) richtete die CSS bis 31. Mai 2013 Krankentaggelder für eine volle und bis 22. November 2013 Krankentaggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus; danach stellte sie die Taggeldleistungen ein (vgl. Urk. 7/14 und Urk. 7/22).
2. Am 30. Januar 2014 erhob der Versicherte Klage gegen die CSS und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm die vollen Taggelder ab dem 1. Juni 2013 vorerst bis Ende Januar 2014 im Umfang von 100 %, respektive pro Kalendertag Fr. 170.96, zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Klageantwort vom 7. März 2014 (Urk. 6) beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 1. Mai 2014 (Urk. 10) und Duplik vom 6. Juni 2014 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 10. Juli 2014 wurde dem Kläger die Duplik zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem VVG. Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben (vgl. Urk. 7/2 Art. 24).
1.2 Die Klage zielt auf Leistung des vollen Taggelds (Arbeitsunfähigkeit 100 %) in der Höhe von Fr. 170.96 pro Kalendertag für die Zeit von 1. Juni 2013 bis 31. Januar 2014, wobei die Beklagte zwischen 1. Juni und 22. November 2013 bereits Taggeldzahlungen im Umfang von 40 % erbracht hat. Damit liegt der Streitwert über der für die einzelrichterliche Zuständigkeit relevanten Grenze von Fr. 20‘000.-- (vgl. § 11 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 E. 1a). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).
2.2 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.4 Das grundsätzlich anwendbare VVG enthält ausser in Art. 87 VVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend. Gemäss den vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die in Frage stehende Krankentaggeldversicherung für Unternehmen, BVG Koordinationsdeckung, Ausgabe 01.2008 (Urk. 7/2), bezahlt die Beklagte den nachgewiesenen Erwerbsausfall, der durch eine versicherte Arbeitsunfähigkeit entstanden ist (Art. 15.1). In Art. 13.3 AVB wird Arbeitsunfähigkeit definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, eine im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
3.
3.1 Am 26. Juli 2012 trat der Kläger notfallmässig in die Z.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ein, wo er gemäss Austrittsbericht vom 29. August 2012 (Urk. 7/5) über Niedergeschlagenheit, Interessenverlust, Angstzustände, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit, vermehrten Rückzug, Lustlosigkeit und eine starke Belastung aufgrund seiner sozialen und beruflichen Situation berichtete (S. 1 unten). Der stationäre Aufenthalt dauerte bis am 13. August 2012. Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
- psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
- Probleme in der Beziehung zur Ehepartnerin
Für die Zeit vom 26. Juli bis und mit 16. September 2012 attestierten die Ärzte dem Kläger eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5, Urk. 7/4 Ziff. 8).
3.2 Vom 13. September bis 5. November 2012 weilte der Kläger erneut stationär und vom 12. November bis 10. Dezember 2012 sodann teilstationär in der Klinik Z.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 31. Dezember 2012 (Urk. 7/7) folgende (psychiatrische) Diagnosen gestellt wurden (Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Probleme in Bezug auf: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, passiv-aggressive emotional instabile Züge vom impulsiven Typ
- sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung
Die Ärzte berichteten, im Verlauf der teilstationären Behandlung habe sich der Kläger zunehmend aus der therapeutischen Beziehung zu seiner Einzeltherapeutin zurückgezogen und schliesslich die Behandlung abgebrochen, ohne dies direkt zu kommunizieren (Urk. 7/7 S. 4 oben). Für Anfang Januar 2013 habe nun aber die Wiederaufnahme einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie vereinbart werden können (Urk. 7/6 Ziff. 4). Zusammenfassend habe im Rahmen der stationären Behandlung mittels der spezifisch für die chronische Depression konzipierten Psychotherapie CBASP (Cognitive Behaviour Analysis System of Psychotherapy) eine deutliche Verbesserung der zuvor manifesten schweren depressiven Symptomatik erreicht werden können. Es sei gelungen, dysfunktionale Verhaltensmuster zu identifizieren und Zusammenhänge zu den Prägungen des Klägers zu erarbeiten (Urk. 7/7 S. 4 oben). Die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Fortsetzung der etablierten psychopharmakologischen Therapie werde dringend empfohlen (Urk. 7/7 S. 4 unten). Die Ärzte attestierten dem Kläger eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 15. Januar 2013 (Urk. 7/6 Ziff. 6).
3.3 Am 7. März 2013 (Urk. 7/8) berichtete Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den Kläger seit 27. Dezember 2011 zu behandeln (Ziff. 3). Seit der ersten Hospitalisation sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8). Am 28. Februar 2013 sei der Kläger ins Sanatorium B.___ eingetreten, nach drei Stunden allerdings wieder ausgetreten, da das Zimmer angeblich zu klein gewesen und er über kein Internet verfügt habe (Ziff. 5, Ziff. 11).
3.4 Am 19. März 2013 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beklagten (Urk. 7/9). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f.), die Angaben des Klägers (S. 3 ff.) sowie die anlässlich der Untersuchung vom 6. Februar 2013 erhobenen Befunde (S. 8 Mitte; vgl. S. 2 oben).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.1 (S. 8 unten). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (S. 9 oben).
Dr. C.___ führte aus, die Vordiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung beim Fehlen von mehreren voneinander durch vollständige Remissionen getrennte depressive Episoden nicht bestätigen zu können. Es handle sich um die gleiche depressive Episode, welche im Jahr 2011 (richtig wohl: 2012; vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.2) zur stationären Behandlung geführt habe und bis heute fortbestehe, allerdings in einem verringerten Ausmass, sodass aktuell die Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht mehr gestellt werden könne (S. 9 Mitte).
Konform zu den - näher beschriebenen - spätestens ab dem Schulalter aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten habe sich das Arbeitsleben des Klägers problematisch gestaltet, unter anderem deshalb, weil er mit Autoritätspersonen wiederholt in Konflikt geraten sei. Im weiteren Verlauf, nach der Geburt seines Kindes und dem Wegfall der Unterstützung durch die Partnerin, kombiniert mit Belastung durch deren psychische Erkrankung, sei es zu einer anhaltenden Dekompensation des psychischen Gleichgewichts gekommen. Der Kläger habe eine depressive Episode entwickelt, welche stationär, teilstationär und ambulant behandelt worden und bisher nicht remittiert sei. Auffallend im derzeitigen klinischen Bild sei eine Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den subjektiven Beschwerden, wobei der Kläger aufgrund von Unfähigkeit, die präsentierten Beschwerden zu relativieren und die vorhandenen Ressourcen zu reflektieren, erheblich zu einer katastrophisierenden Wahrnehmung der eigenen psychischen Lage neige. Diese Diskrepanz sei jedoch nicht im Sinne einer Aggravation oder gar einer bewussten Vortäuschung der Symptomatik zu verstehen, sondern stelle Teil des depressiven Syndroms dar. Die dysfunktionalen Persönlichkeitszüge hätten in der andauernden Belastungssituation eine gewisse Zuspitzung erfahren, sodass es dem Kläger trotz erheblichem Leidensdruck momentan in einem nur begrenzten Ausmass möglich sei, sich auf Hilfsangebote einzulassen. Die beschriebene ungünstige Konstellation schränke seine Fähigkeit, zur Überwindung von beklagten Symptomen eine zumutbare Willensanstrengung zu erbringen, zwar ein, verunmögliche sie jedoch nicht (S. 10 Ziff. 4). Es sei dem Kläger medizinisch-theoretisch zumutbar, eine Arbeitsleistung im Umfang von 60 % zu erbringen. Die Einschränkung resultiere aus verminderter emotionaler Belastbarkeit, psychovegetativer Übererregbarkeit sowie leichten kognitiven Defiziten. Aktuell benötige der Kläger vor allem eine leitliniengerechte Behandlung der affektiven Störung, wobei in der Therapieplanung sowohl die dysfunktionalen Persönlichkeitszüge als auch die stark ausgeprägte vegetative Übererregbarkeit angemessene Beachtung finden sollten (S. 11). Im Falle einer individuell angepassten und leitliniengerechten Therapie der affektiven Störung könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Monaten erwartet und innerhalb von sechs Monaten medizinisch-theoretisch eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 12 Ziff. 5).
3.5 Vom 8. April bis 13. Juni 2013 weilte der Kläger - mit einem Unterbruch - für ein achtwöchiges Rehabilitationsprogramm in der Tagesklinik des D.___. Im Bericht vom 12. August 2013 (Urk. 7/17) wurden als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sowie (aktenanamnestisch) die im Jahr 2012 von den Ärzten der Klinik Z.___ gestellten Diagnosen genannt (S. 1).
Die Ärzte führten aus, sie hätten den Kläger am 13. Juni 2013 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen. Insgesamt habe sich sein Zustand nach der tagesklinischen Behandlung wieder verschlechtert. Nach Wegfall der Tagesstruktur durch das tagesklinische Programm erlebe der Kläger einen Rückfall mit Hoffnungslosigkeit, Affektlabilität, Selbstvorwürfen und zunehmenden Gedanken an sowie Beschäftigung mit den Themen Tod und Suizid, könne sich jedoch von einem Suizidversuch distanzieren. Aufgrund der Schwere der Depression wäre ein stationärer Aufenthalt eine Option, was der Kläger jedoch ablehne (S. 3 f.)
3.6 Vom 20. August bis 16. September 2013 war der Kläger ein weiteres Mal in der Klinik Z.___ hospitalisiert, wo gemäss Austrittsbericht vom 23. September 2013 (Urk. 7/19) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch
- Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung
- Akzentuierung von narzisstischen Persönlichkeitszügen
Die Ärzte berichteten, die gegenwärtige Episode sei geprägt von Interessen- und Freudverlust, Antriebslosigkeit, deprimierter Stimmung, innerer Unruhe, Gedankenkreisen und Grübeln, Konzentrationsstörungen, Zukunftsängsten, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Morgentief sowie kompensatorisch erhöhtem Alkoholkonsum. Im stationären Rahmen sei der Kläger von Alkohol abstinent gewesen. Die - unter anderem - eingerichtete antidepressive Medikation habe der Kläger gut vertragen (S. 2 unten). Die depressive Symptomatik sei weitgehend remittiert. Der Kläger habe im Verlauf besseres Befinden mit gehobener Stimmung, mehr Antrieb und Interesse und häufigeren sozialen Kontakten angegeben. Die Belastungsurlaube zu Hause habe er erfolgreich durchgeführt. Bei Austritt habe er sich glaubhaft und eindeutig von akuter Selbst- und Fremdgefährdung distanziert (S. 3 oben). Zu empfehlen sei die Weiterführung einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die regelmässige Einnahme der aktuellen Medikation unter regelmässiger Labor- und EKG-Kontrolle (S. 3 Mitte).
In ihrer Stellungahme zur Arbeitsfähigkeit vom 12. September 2013 (Urk. 7/18) hatten die Ärzte der Klinik Z.___ ausgeführt, die depressive Symptomatik des Klägers sei in der Vorgeschichte trotz vielfältiger Behandlung kaum remittiert. Daher sei eine erneute längerfristige Behandlung notwendig. Der Kläger sei während des gesamten stationären Aufenthaltes zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei von einer längerfristigen Behandlung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres auszugehen.
3.7 Am 4. November 2013 nahm Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) im Rahmen eines Aktengutachtens erneut Stellung (Urk. 7/20). Er führte aus, die ihm neu vorgelegten medizinischen Akten demonstrierten eindrücklich, dass eine Verbesserung des psychischen Zustandes des Klägers nur durch eine lege artis durchgeführte antidepressive Behandlung möglich gewesen sei. Der psychische Zustand des Klägers habe sich spätestens per 23. September 2013 im Sinne einer weitgehenden Remission der schweren depressiven Episode erheblich verbessert (S. 4 unten). Per 23. September 2013 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden, da ihre Ursache weitgehend eliminiert worden sei (S. 5).
3.8 Am 1. November 2013 berichteten die Ärzte der E.___ (Urk. 7/21), der Kläger stehe seit 1. Oktober 2013 teilstationär in ihrer Behandlung (Ziff. 3). Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven Zügen (Ziff. 1) und attestierten dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vorerst vom 1. Oktober bis 30. November 2013 (Ziff. 8). In den in der Folge ausgestellten Zeugnissen bestätigten die Ärzte der E.___ eine (anhaltende) volle Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2014 (Urk. 2/18, Urk. 2/20).
4.
4.1 Der Kläger machte geltend, auch über den 31. Mai 2013 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Vom 20. August bis 16. September 2013 habe er denn auch ein weiteres Mal in der Klinik Z.___ geweilt. Die Ärzte der E.___ bestätigten eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % und auch nach Einschätzung der Ärzte der Klinik Z.___ und des D.___ bleibe er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 6). Die Ärzte der E.___ seien der Meinung, dass er nur eine der E.___ angegliederte Arbeitstherapie absolvieren könne, womit eindeutig erwiesen sei, dass er vorerst nicht in der freien Wirtschaft arbeitstätig sein könne (Urk. 10 S. 2). Auf die Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da beim Gutachter - aus näher dargelegten Gründen - der Anschein der Befangenheit bestehe und seinen Berichten angesichts des Aufenthalts in der Tagesklinik der E.___ der Boden entzogen sei (Urk. 10 S. 3 f.).
4.2 Die Beklagte hielt dem entgegen, dass weder die Tatsache allein, dass der Kläger vom 20. August bis 16. September 2013 stationär in der Klinik Z.___ geweilt habe, noch die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte per se einen Anspruch auf Taggelder begründeten. Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten von Dr. C.___ sei sowohl die Herabsetzung des Taggelds auf 40 % per Ende Mai 2013 als auch die Einstellung der Taggeldleistungen per 22. November 2013 gerechtfertigt (Urk. 6 S. 6 f.). Eine Befangenheit des Gutachters werde bestritten (Urk. 13 S. 3 oben). Sodann vermöge auch einzig der Umstand, dass sich der Kläger noch in der der Tagesklinik der E.___ angegliederten Arbeitstherapie befinde, keinen Anspruch auf Taggelder zu begründen. Abgesehen davon sei der Bericht der Ärzte der E.___ weder hinsichtlich der gestellten Diagnose noch der attestierten Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (Urk. 13 S. 2 f.).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Klägers zwischen Juni 2013 und 31. Januar 2014 verhielt.
5.2 Im Februar 2013 wurde der Kläger durch Dr. C.___ fachpsychiatrisch untersucht. Das im März 2013 erstattete Gutachten (vorstehend E. 3.4) basiert auf einer sorgfältig erhobenen Anamnese sowie eigenen Befunden. Die Angaben des Klägers und die medizinischen Vorakten wurden im Rahmen der Beurteilung gewürdigt und die gestellte Diagnose sowie die bescheinigte Arbeitsfähigkeit ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erweist sich insgesamt als schlüssig und enthält keine Anzeichen für eine unsachliche, parteiische Beurteilung. Hinreichend fassbare Anhaltspunkte, welche objektiv den Anschein der Befangenheit des (externen) Gutachters erwecken würden, sind nicht auszumachen. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) genügt allein die Tatsache, dass die Beklagte den Gutachtensauftrag erteilte und den Gutachter für seine Dienstleistung entschädigte, für die Annahme einer Befangenheit nicht. Die Anzahl der von Dr. C.___ im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten und die Höhe der dafür bezogenen Honorare ist mangels objektiven Verdachtsmomenten für eine Parteilichkeit des Gutachters nicht entscheidwesentlich, weshalb dem Antrag des Klägers auf entsprechende Auskunftserteilung (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) nicht zu folgen ist. Mit Blick auf die ihr obliegende Beweislast für rechtsaufhebende Tatsachen (vgl. vorstehend E. 2.2) war die Beklagte sodann ohne weiteres befugt, einen ihr geeignet scheinenden Gutachter mit der Erstellung einer Expertise zu beauftragen, um beurteilen zu können, ob die Ausrichtung von Taggeldleistungen (weiterhin) gerechtfertigt ist, und musste sie sich entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) nicht um eine kontradiktorische Expertenbestellung bemühen.
5.3 Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise (vorstehend E. 2.3), weshalb gestützt darauf davon auszugehen ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der Begutachtung vom Februar 2013 an einer mittelgradig ausgeprägten Depressivität litt, welche seine Arbeitsfähigkeit um 40 % einschränkte. Der Gutachter begründete die attestierte Einschränkung mit der verminderten emotionalen Belastbarkeit, mit psychovegetativer Übererregbarkeit sowie leichten kognitiven Defiziten und legte nachvollziehbar dar, dass die dysfunktionalen Persönlichkeitszüge des Klägers mit katastrophisierender Wahrnehmung und Unfähigkeit, die präsentierten Beschwerden zu relativieren und die vorhandenen Ressourcen zu reflektieren, seine Fähigkeit, eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der beklagten Symptome aufzubringen, zwar einschränkten, jedoch nicht verunmöglichten.
Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.3), wonach der Kläger seit der ersten Hospitalisation anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei, erweist sich als unbegründet. Abgesehen davon hatten im Dezember 2012 auch die Ärzte der Klinik Z.___ von einer deutlichen Verbesserung der zuvor manifesten schweren depressiven Symptomatik berichtet (vorstehend E. 3.2), was die von Dr. C.___ attestierte (wiedererlangte) Teilarbeitsfähigkeit umso nachvollziehbarer erscheinen lässt.
5.4 Soweit die Ärzte des D.___ für die Zeit ab 8. April 2013 von einer erneut schweren, die Arbeitsfähigkeit vollständig einschränkenden Depressivität berichteten (vorstehend E. 3.5), ist festzuhalten, dass Dr. C.___ in seinem Aktengutachten vom November 2013 (vorstehend E. 3.7) in nachvollziehbar begründeter Weise darlegte, dass die Beurteilung der Ärzte des D.___ nicht schlüssig sei und die gestellte Diagnose weder von den Beschwerden noch vom Befund abgleitet werden könne. Ob seit der Begutachtung im Februar 2013 eine Verbesserung oder eine Verschlechterung stattgefunden habe, sei nicht ersichtlich. Auf Beschwerdeebene habe jedenfalls keine relevante Veränderung stattgefunden (Urk. 7/20 S. 2 unten). Vor diesem Hintergrund kann die vom Kläger über den 31. Mai 2013 hinaus geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf den Bericht der Ärzte des D.___ nicht als erstellt gelten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte ab Juni 2013 von der von Dr. C.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % ausging und das Taggeld des Klägers entsprechend herabsetzte.
5.5 Am 20. August 2013 trat der Kläger erneut einen stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ an, wo eine wiederum schwere Depressivität festgestellt und dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vorstehend E. 3.6). In seinem Aktengutachten vom November 2013 (vorstehend E. 3.7) gelangte Dr. C.___ zum Schluss, dass die von den Ärzten der Klinik Z.___ beschriebene affektive Symptomatik mit der gestellten Diagnose grundsätzlich konform gewesen sei (Urk. 7/20 S. 4 oben). Insofern stellte er nicht in Frage, dass die Depressivität des Klägers wieder zugenommen hatte, was sich auch darin zeigt, dass er per 23. September 2013 von einer erheblichen Verbesserung im Sinne einer weitgehenden Remission der „schweren“ depressiven Episode ausging. Vor diesem Hintergrund aber kann für die Dauer des stationären Aufenthalts in der Klinik Z.___ vom 20. August bis 16. September 2013 nicht von der von Dr. C.___ im Februar 2013 - bei einer mittelgradig ausgeprägten Depressivität - attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist auf die von den Ärzten der Klinik Z.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit abzustellen, zumal Dr. C.___ in seinem Aktengutachten vom November 2013 keine dagegen sprechenden Gründe anführte. Allerdings legte er in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass per 23. September 2013 die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu rechtfertigen sei, nachdem im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik Z.___ mittels kombinierter antidepressiver Behandlung mit Bupropion und Agomelatin eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik habe erreicht werden können (Urk. 7/20 S. 4 Mitte). Dass der Kläger - wie von den Ärzten der Klinik Z.___ prognostiziert (vorstehend E. 3.6) - nach Beendigung des stationären Aufenthalts weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll, vermag mit Blick auf die auch im Austrittsbericht vom September 2013 (vorstehend E. 3.6) beschriebene Verbesserung nicht zu überzeugen.
5.6 Schliesslich erweisen sich auch der Bericht der Ärzte der E.___ vom November 2013 und die von diesen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (vorstehend E. 3.8) als nicht geeignet, eine (andauernde) vollständige Arbeitsunfähigkeit mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. So ist die von den Ärzten der E.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht hinreichend durch objektive Befunde untermauert und die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass die Ärzte der E.___ dem seit Juli 2012 arbeitslosen Kläger (vgl. Urk. 7/9 S. 5 Mitte) die Durchführung arbeitstherapeutischer Massnahmen empfahlen (Urk. 7/21 S. 3 oben). Allein damit ist aber eine auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit nicht dargetan.
Nachdem die Beklagte - wie dargelegt - mit den Gutachten von Dr. C.___ den Beweis dafür zu erbringen vermochte, dass der Kläger per 23. September 2013 medizinisch-theoretisch wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war, obliegt es dem Kläger, den Beweis für die von ihm geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung zu den vom Kläger beantragten (Urk. 10 S. 2 unten, S. 4 oben) weiteren medizinischen Abklärungen besteht. Schliesslich sind auch von der beantragten Parteibefragung (Urk. 1 S. 3 und S. 5) keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Taggeld des Klägers per 23. November 2013 einstellte.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 20. August bis 16. September 2013 - entsprechend 28 Kalendertagen - die Differenz zwischen dem geschuldeten 100%igen Taggeld von Fr. 4‘786.90 (28 x Fr. 170.96) und dem ausbezahlten Taggeld von Fr. 1‘914.65 (28 x Fr. 68.38; vgl. Urk. 2/2 oben, Urk. 2/3 und Urk. 6 Ziff. 3.1 und Urk. 7/1 S. 3) zu bezahlen hat, was gesamthaft Fr. 2‘872.25 entspricht.
Die Klage ist dementsprechend teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Nach der zu altArt. 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergangenen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen). Ist der Versicherungsträger nicht anwaltlich vertreten, so besteht dieser Anspruch nur dann, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen sehr hohen Arbeitsaufwand erforderlich machte (vgl. Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz 5).
6.2 Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
6.3 Angesichts des Obsiegens des anwaltlich vertretenen Klägers um rund einen Zehntel steht ihm eine um neun Zehntel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu.
Der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Beklagten steht keine Entschädigung zu, zumal der Fall das Mass dessen, was eine Versicherung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, nicht überschreitet.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 2‘872.25 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klägereine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Der Beklagtenwird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- CSS Versicherung AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf