Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KK.2014.00012




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 22. September 2015

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beklagte









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, trat per 1. Januar 2013 eine 80 %-Stelle als Kirchgemeindeschreiber bei der reformierten Kirchgemeinde Y.___ (nachfolgend: Kirchgemeinde) an, wobei nach einer zunächst befristeten Anstellung bis 31. März 2013 (Anstellungsverfügung vom 20. November 2012, Urk. 2/3) eine Festanstellung per 1. April 2013 vorgesehen war (vgl. Urk. 2/5). Über seine Arbeitgeberin war der Versicherte im Rahmen einer kollektiven Kranken-
taggeldversicherung bei der AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA) gegen die wirtschaftlichen Folgen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit versichert
(vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/16). Am 17. März 2013 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit (vgl. Urk. 2/3 unten) per 31. März 2013
(Urk. 9/2). In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung
(vgl. Urk. 2/7, Urk. 2/11-12).

1.2    Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Urk. 9/4) meldete der Versicherte der AXA, dass er erkrankt sei, und machte Ansprüche aus der von seiner vormaligen Arbeitgeberin mit der AXA abgeschlossen kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Die AXA lehnte ihre Leistungspflicht ab (Urk. 9/5) und hielt in der Folge daran fest (Urk. 9/7).


2.    Am 3. April 2014 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 30‘416.30, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab dem 3. April 2014, zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Die AXA beantragte mit Klageantwort vom 21. August 2014 die Abweisung der Klage
(Urk. 8 S. 2 oben).

    Mit Replik vom 30. September 2014 reduzierte der Kläger die eingeklagte Forderung auf Fr. 24‘360.15 (Urk. 13 S. 2 oben). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 19. Januar 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 19
S. 2 oben). Mit Eingabe vom 14. April 2015 (Urk. 22) erklärte der Kläger innert der ihm angesetzten Frist (vgl. Urk. 20), auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 20) ebenfalls von einem Verzicht auszugehen ist. Am 13. Mai 2015 wurden die Parteien entsprechend informiert
(Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht
(§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig gegeben.

1.2    Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).

1.3    Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

1.4    Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus, bei ihm sei im Juli 2013 ein bösartiger Lymphknotentumor festgestellt worden, weswegen er sich einer Chemotherapie habe unterziehen müssen und er vom 16. August 2013 bis 31. Januar 2014 zu 100 % und im Februar 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 Ziff. 9, Ziff. 11-13). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Kirchgemeinde sei er arbeitslos gewesen und von der Beklagten entgegen den gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG nicht über sein Recht aufgeklärt worden, in die Einzelversicherung überzutreten. Deshalb sei er in der Kollektivversicherung und habe die Beklagte ihm aus dieser Taggeldleistungen zu erbringen, welche sich - unter Berücksichtigung der Wartefrist von 60 Tagen - auf Fr. 24‘360.15 beliefen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 19 ff., Urk. 13 Ziff. 3).

    Während seiner Anstellung seien ihm weder die Police noch die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und auch keine anderen Unterlagen, etwa Merkblätter, zur Krankentaggeldversicherung vorgelegt worden. Versicherungsfragen hätten nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört; er sei nicht für den Bereich Krankenversicherung zuständig gewesen und auch nicht dafür, austretende Mitarbeiter über das Übertrittsrecht aufzuklären. Vor der Beratung durch Dritte habe er keine Kenntnis von seinem Übertrittsrecht gehabt. Er sei nicht sein eigener Arbeitgeber gewesen und habe deshalb keine Pflicht gehabt, sich selber zu informieren, sondern hätte von der Arbeitgeberin oder der Beklagten informiert werden müssen (Urk. 13 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.).


2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihrer Aufklärungspflicht gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG in rechtsgenügender Weise nachgekommen zu sein. Die Informationspflicht betreffend Übertritt in die Einzelversicherung bei ausscheidenden Versicherten sei in den anwendbaren AVB dem Arbeitgeber überbunden worden, wobei sie (die Beklagte) den Arbeitgeber mit Merkblättern unterstütze. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger rechtsgenüglich über sein Übertrittsrecht informiert worden sei. Selbst wenn nicht, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er in seiner Funktion als Kirchgemeindeschreiber gemäss Stellenbeschrieb unter anderem auch für das Versicherungswesen und insbesondere für die Personalversicherungen zuständig gewesen sei. Der Kläger selber sei somit für die Aufklärung betreffend Übertrittsrecht und folglich für die Erfüllung der Vorschrift von Art. 71 Abs. 2 KVG verantwortlich gewesen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art 71 Abs. 2 KVG einen Taggeldanspruch geltend mache, gelichzeitig aber verkenne, dass er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vom Übertrittsrecht Kenntnis gehabt habe beziehungsweise zumindest Kenntnis hätte haben müssen. Das von ihm behauptete Nichtwissen müsse er sich zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Der Kläger sei somit nicht in der Kollektivversicherung verblieben und nicht rechtzeitig in die Einzelversicherung übergetreten, womit ein Taggeldanspruch zu verneinen sei (Urk. 8 S. 3 ff. Ziff. 3.2-10).

    Die massgeblichen Unterlagen hätten sich am Arbeitsplatz des Klägers befunden und aufgrund seiner Funktion hätte er sich damit befassen müssen (Urk. 19 S. 2 f. Ziff. 7). Für die Behauptung, wonach er während seiner Anstellung nicht mit Aufgaben zu Versicherungsfragen beauftragt worden sei, sei der Kläger beweispflichtig. Aus dem Stellenbeschrieb gehe unmissverständlich hervor, dass er für die Personalversicherungen zuständig gewesen sei. Dass er für versicherungsrechtliche Belange verantwortlich gewesen sei, bewiesen auch die telefonischen Angaben seiner Nachfolgerin (Urk. 19 S. 4 Ziff. 12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger für die ab 16. August 2013 doku-mentierten (vgl. Urk. 2/10, Urk. 14) und in masslicher Hinsicht unbestrittenen (vgl. Urk. 8 S. 7 Ziff. 4.2, Urk. 19 S. 2 Ziff. 4) Arbeitsunfähigkeiten Anspruch auf Krankentaggelder aus der zwischen der Kirchgemeinde und der Beklagten abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung hat.


3.

3.1    Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Kläger zum Personal der Kirchgemeinde gehörte und damit in der Zeit seiner Anstellung im Rahmen der zwischen der Kirchgemeinde und der Beklagten abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung mit der Police Nr. Z.___ (Urk. 9/16 S. 1 ff.) versichert war.

3.2    Laut Art. B4 Abs. 2 der gemäss Police anwendbaren AVB, Ausgabe 07.2010 (Urk. 9/10), erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten unter anderem mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen. Art. B11 Abs. 1 AVB sieht vor, dass in der Schweiz wohnhafte Versicherte das Recht haben, in die Einzelversicherung der Beklagten überzutreten, wenn sie aus dem Kreis der Versicherten ausscheiden oder die Versicherung erlischt. Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus dem versicherten Betreib geltend zu machen (Art. B11 Abs. 3 Satz 1 AVB). Gemäss Art. B11 Abs. 8 AVB hat der Versicherungsnehmer den ausscheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren. Die Beklagte unterstützt den Versicherungsnehmer mit Merkblättern.

3.3    Gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG sinngemäss anwendbar.

    Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KVG hat eine versicherte Person, die aus der Kollek-tivversicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Gemäss Art. 71 Abs. Abs. 2 KVG hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.

    Als arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit-beschäftigung (Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Voll- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung (Art. 10 Abs. 2 AVIG) sucht. Die Arbeitslosigkeit beginnt ab dem Moment der Meldung beim Arbeitsamt (Art. 10 Abs. 3 AVIG; Urs
Ch. Nef/Clemens von Zedtwitz, in: Basler Kommentar zum VVG, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 100 Abs. 2 ad N 2).



4.

4.1    Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde per 31. März 2013 (Urk. 9/2) und schied damit per diesen Datums aus dem Kreis der versicherten Personen aus, womit sein Versicherungsschutz grundsätzlich erlosch (vgl. Art. B4 Abs. 2 AVB). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Kreis der versicherten Personen arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG war und daher gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 71 Abs. 1 und 2 KVG zur Anwendung gelangen. Davon ist auszugehen, zumal durch die Akten belegt ist, dass der Kläger ab April 2013 in einer vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2013 dauernden Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder bezog (vgl. Urk. 2/7).

4.2    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihrer Informationspflicht gemäss
Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG nachgekommen ist. Während der Kläger bestritt, über sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung informiert worden zu sein, stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, ihre Informationspflicht erfüllt zu haben, indem sie gemäss Art. B11 Abs. 8 AVB die Arbeitgeberin des Klägers mit der Pflicht betraut habe, die aus dem Betreib ausscheidenden Arbeitnehmenden über ihr Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren, und sie (die Beklagte) die Arbeitgeberin - wie ebenfalls in Art. B11 Abs. 8 AVB vorgesehen - mit einem Merkblatt
(vgl. Urk. 9/11) bedient habe, auf welchem die austretenden Angestellten jeweils unterschriftlich zu bestätigen hätten, schriftlich über das Übertrittsrecht informiert worden zu sein. Nachdem die (neue) Kirchgemeindeschreiberin und Nachfolgerin des Klägers bestätigt habe, dass grundsätzlich alle Angestellten der Kirchgemeinde über die für sie relevanten versicherungsrechtlichen Punkte informiert und beim Austritt insbesondere auf das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung aufmerksam gemacht würden, sei davon auszugehen, dass auch der Kläger diese Informationen erhalten habe (Urk. 8 Ziff. 3.4, Ziff. 3.6).

4.3    Wie die Beklagte zutreffend ausführte, ist es zulässig, dass der Versicherer die Pflicht zur Aufklärung über das Übertrittsrecht in den AVB dem Arbeitgeber überträgt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird er dadurch aber nicht von seiner Verantwortung für die Erfüllung dieser Obliegenheit entbunden (BGE 103 V 71 E. 4a). Unterlässt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Aufklärung, so hat der Versicherer dafür einzustehen (Nef/Zedtwitz, a.a.O., Art. 100 Abs. 2 ad N 3 lit. b mit Hinweis auf BGE 103 V 71 E. 4a). Die ordnungsgemässe Information ist vom Versicherer zu beweisen (Art. 8 ZGB; vgl. vorstehend E. 1.4), insbesondere auch dann, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgabe des Arbeitgebers bedient (vgl. Christoph Häberli, Sonderprobleme im Bereich des Arbeitsrechts, in: Adrian von Kaenel [Hrsg.], Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und versicherungsrechtliche Aspekte, Zürich 2007, S. 156).

4.4    Aufgrund der telefonischen Auskunft der (neuen) Kirchgemeindeschreiberin und Nachfolgerin des Klägers vom 12. August 2014 (Urk. 9/12) ist davon auszugehen, dass die Beklagte der Kirchengemeinde das Merkblatt, auf welchem die aus dem Betreib ausscheidenden Arbeitnehmenden unterschriftlich zu bestätigen haben, beim Ausscheiden schriftlich über das Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung informiert worden zu sein (Urk. 9/11), zur Verfügung gestellt hat. Eine schriftliche Bestätigung des Klägers, welche seine ordnungsgemässe Information belegen würde, ist jedoch nicht aktenkundig. Zwar bestätigte die (neue) Kirchgemeindeschreiberin, dass den austretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Merkblatt jeweils zur Unterschrift vorgelegt werde (Urk. 9/12). Allein damit ist aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dies auch beim Kläger der Fall war.

    Nachdem die telefonischen Erkundigungen der Beklagten bei der Nachfolgerin des Klägers ergaben, dass eine schriftliche Bestätigung des Klägers in den Unterlagen nicht auffindbar ist (Urk. 9/12), ist nicht davon auszugehen, dass eine solche mittels der von der Beklagten beantragten Edition der Akten bei der Kirchgemeinde (Urk. 8 S. 4 Ziff. 3.4) erhältlich gemacht werden kann, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) davon abzusehen ist. Ebensowenig sind von der von der Beklagten beantragten Befragung der Nachfolgerin des Klägers (Urk. 8 S. 4 Ziff. 3.4) entscheidrelevante neue Erkenntnisse zur Frage zu erwarten, ob ihr Vorgänger bei seinem Austritt rechtsgenüglich auf sein Übertrittsrecht hingewiesen wurde, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch darauf zu verzichten ist.

    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte nicht zu beweisen vermochte, dass der Kläger von der Arbeitgeberin schriftlich auf sein Übertrittrecht hingewiesen wurde. Für die unterlassene Information seitens der Arbeitgeberin hat die Beklagte einzustehen (vgl. vorstehend E. 4.3). Gestützt auf Art. 71 Abs. 2 KVG ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in der Kollektivversicherung verblieben ist.

4.5    Die Beklagte machte geltend, als Kirchgemeindeschreiber sei der Kläger selber für die Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG verantwortlich gewesen, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn er sich darauf berufe, nicht auf sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung informiert worden zu sein (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Der Beklagten ist beizupflichten, dass aufgrund der vom Kläger am 22. No-vember 2012 unterzeichneten Stellenbeschreibung (Urk. 9/14), gemäss welcher er als Kirchgemeindeschreiber unter anderem für das Versicherungswesen
(S. Ziff. 2), namentlich die Personalversicherungen (S. 2 Mitte), zuständig war, davon auszugehen ist, dass Fragen der Krankentaggeldversicherung zu seinem Aufgabenbereich gehörten. In diesem Zusammenhang gilt es indes zu berücksichtigen, dass der Kläger die am 1. Januar 2013 angetretene Stelle bereits am 17. März 2013 noch in der Probezeit wieder kündigte (Urk. 9/1). Während der Probezeit befand der Kläger sich noch in der Einarbeitungsphase. Es ist unklar, ob er in der kurzen Zeit seiner Anstellung mit personalversicherungsrechtlichen Angelegenheiten - welche nur einen kleinen Teilbereich seines Aufgabenbereichs ausmachten (vgl. Urk. 9/14 S. 2) - konfrontiert und ob er in diesen Bereich eingearbeitet worden war. Unklar ist auch, ob er Vorkenntnisse im Bereich „Personalwesen“ mitbrachte. Dass dem nicht so war, und der Kläger somit tatsächlich keine Kenntnis von seinem Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung hatte, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen davon war der Kläger gemäss Stellenbeschrieb dem Präsidenten der Kirchenpflege unterstellt (Urk. 9/14 S. 1 Ziff. 3), womit sich auch die Auffassung vertreten liesse, dass dieser nach erfolgter Kündigung durch den Kläger für die korrekte Erledigung der Austrittsformalitäten, beispielsweise im Rahmen eines Austrittsgesprächs, hätte besorgt sein müssen.

    In Würdigung dieser Umstände kann dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass der Kläger mangels ordnungsgemässer Information betreffend sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung in der zwischen der Kirchgemeinde und der Beklagten abgeschlossenen Kollektivversicherung verblieben ist.

4.6    Nachdem die Beklagte anerkannte, dass der Taggeldanspruch des Klägers für den Fall, dass ihre Leistungspflicht aus der Kollektivversicherung bejaht werden sollte, Fr. 24‘360.15 beträgt (Urk. 19 S. 2 Ziff. 3), ist sie zu verpflichten dem Kläger den entsprechenden Betrag zu bezahlen.


5.

5.1    Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsgeschäfte eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deliberationsfrist wird überflüssig (Jürg Nef, in: Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 41 N 20).

5.2    Die AVB (Urk. 9/10) enthalten keine Verzugszinsregelung. Es ist somit vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Verzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen.

5.3    Der Lauf des Verzugszinses von 5 % ist wie beantragt - und zufolge der Dispo-sitionsmaxime nicht früher - ab Klageerhebung vom 3. April 2014 anzunehmen.


6.    Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger Fr. 24‘360.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. April 2014 zu bezahlen.


7.

7.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

7.2    Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen
(Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

    Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Kriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwände ab 1. Januar 2015 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und von der Beklagten zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 24‘360.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. April 2014 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- AXA Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf