Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KK.2014.00013 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi
Tödistrasse 18, Postfach 2061, 8027 Zürich
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 Dr. med. X.___, geboren 1961, war ab August 2012 in einem Vollzeitpensum als Psychiatrie-Oberarzt bei der Y.___ tätig und war durch die Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (Helsana) gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall versichert. Vereinbart war ein Krankentaggeld von 80 % des Lohnes, das - unter Anrechnung an eine Wartefrist von 60 Tagen - für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen geschuldet war (Police Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz [VVG], vom 13. November 2012, Urk. 8/2; Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006, Urk. 8/1).
Aufgrund von Vorwürfen des Ausnützens einer Notlage einer Patientin löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten mit Schreiben vom 2. April 2013 per Ende Juli 2013 auf und stellte ihn per sofort frei (vgl. Urk. 8/8/2). Am 22. April 2013 teilte sie der Helsana sodann mit, dass der Versicherte seit dem 28. März 2013 arbeitsunfähig wegen Krankheit sei (Urk. 8/3). Nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist richtete die Helsana ihm daraufhin gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/5) Taggelder aufgrund einer bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Taggeldabrechnung vom 25. Juni 2013 für die Zeit vom 27. bis zum 31. Mai 2005, Urk. 8/6). Die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ verlängerte sich infolge der Erkrankung bis Ende August 2013 (vgl. das Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. Mai 2013, Urk. 8/8/2).
1.2 Wegen der erwähnten Anschuldigung wurde gegen X.___ ein Strafverfahren eröffnet, und er befand sich von Mitte Mai bis Mitte Juni 2013 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 8/20/3 S. 2). Nach seiner Entlassung reiste er Ende Juni 2013 in seine ursprüngliche Heimat nach A.___, wo er bis Ende August 2013 blieb. Nach seiner Rückkehr teilte er der Helsana am 30. August 2013 mit (Urk. 8/9/1), dass sich sein Gesundheitszustand in A.___ zunächst verbessert, Anfang August 2013 jedoch wieder verschlechtert habe, und er reichte für die Zeit ab dem 23. August 2013 ein Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. med. B.___, A.___, ein (Urk. 8/9/2). Die Helsana holte daraufhin den hausärztlichen Bericht von Dr. med. C.___, Praxiskollege von Dr. Z.___, vom 27. September 2013 ein (Urk. 8/10) und richtete dem Versicherten daraufhin für die Zeit vom 30. August bis zum 31. Oktober 2013 erneut Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Taggeldabrechnungen vom Oktober 2013, Urk. 8/1618). Gleichzeitig gab sie auf die Empfehlung ihres Vertrauensarztes Dr. med. D.___ vom 8. Oktober 2013 hin (Urk. 8/11) eine vertrauensärztliche psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. Dipl. Psych. E.___, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (Briefe vom 10. Oktober 2013, Urk. 8/13 und Urk. 8/14).
Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 12. November 2013 (Urk. 8/20/3; Untersuchung vom 28. Oktober 2013) teilte die Helsana dem Versicherten mit Brief vom 21. November 2013 mit, dass ihm für November und Dezember 2013 noch Taggelder aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet würden und die Taggeldzahlungen danach ab dem 1. Januar 2014 eingestellt würden, da er dannzumal wieder zu 100 % arbeitsfähig im angestammten Beruf als Oberarzt sei (Urk. 8/22). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi, liess mit Eingabe vom 28. November 2013 Einwendungen erheben und beantragen, ihm seien ab dem 1. November weiterhin Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten (Urk. 8/24). Im Nachgang dazu liess er einen Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 8/26/2) und einen Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2013 über die Behandlung seit dem 27. November 2013 einreichen (Urk. 8/27/2 [Seiten 13] und Urk. 8/28/3 [Seite 4]). Der Vertrauensarzt Dr. D.___ empfahl daraufhin eine erneute Beurteilung durch Dr. E.___ (Urk. 8/29), die im Januar 2014 angeordnet wurde (Urk. 8/30 und Urk. 8/32) und am 7. Februar 2014 erfolgte (Urk. 8/34/3; Untersuchung vom 23. Januar 2014). Mit Eingabe an die Helsana vom 12. Februar 2014 liess der Versicherte Beanstandungen zum Untersuchungshergang bei Dr. E.___ vorbringen (Urk. 8/35/1) und einen Brief einreichen, den Dr. F.___ am 24. Januar 2014 an Dr. E.___ gerichtet hatte (Urk. 8/35/4). Die Helsana teilte ihm am 19. Februar 2014 mit, dass sie gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ bei der Einstellung der Taggeldzahlungen ab dem 1. Januar 2014 bleibe (Urk. 8/39).
2. Mit Eingabe vom 24. April 2014 (Urk. 1) liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi gegen die Helsana Klage erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beklagte sei im Rahmen ihres Vertrages Nr. G.___ mit der Y.___, Versichertennummer H.___, zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 Krankentaggeldleistungen zu 100 Prozent auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit der Krankentaggeldleistung.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab 01.03.2014 Krankentaggeldleistungen anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit der Krankentaggeldleistung.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
Zusätzlich zu den bereits der Helsana eingereichten Unterlagen liess der Versicherte verschiedene neue Belege einreichen, nämlich einen Auszug aus dem Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2013 (Urk. 2/13), die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Einnahme und der Verträglichkeit des Medikamentes Cipralex vom Februar/März 2014 (Urk. 2/1419), einen Brief seines Rechtsvertreters an Dr. med. I.___ vom 14. März 2014 betreffend eine weitere Patientin, die bei Dr. E.___ vertrauensärztlich untersucht worden war (Urk. 2/22), und einen aktuellen Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 24. Februar 2014 (Urk. 2/23). Die Helsana erstattete am 24. Juni 2014 die Klageantwort (Urk. 7) und beantragte (Urk. 7 S. 2):
„1. Die Klage vom 24. April 2014 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und forderte den Versicherten dazu auf, die Klage zu beziffern (Urk. 9). Dieser liess in der Replik vom 17. September 2014 (Urk. 12) eine Taggeldsumme von insgesamt Fr. 27‘339.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % geltend machen (Urk. 12 S. 7 f.). Ausserdem liess er über den erstinstanzlichen Freispruch im Strafverfahren und den Weiterzug des bezirksgerichtlichen Urteils vom 22. Mai 2014 an das Obergericht informieren (Urk. 13/1-2), einen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 7. Juli 2014 und ein aktuelles Zeugnis von Dr. F.___ vom 28. August 2014 beibringen (Urk. 13/5 und Urk. 13/8) und weitere Korrespondenz seines Rechtsvertreters mit Dr. I.___ und Dr. F.___ einreichen (Urk. 13/3, Urk. 13/4 und Urk. 13/6). Die Helsana hielt in der Duplik vom 17. Oktober 2014 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 17), was dem Versicherten am 21. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Mit Eingabe vom 10. November 2014 (Urk. 19) liess der Versicherte je eine Stellungnahme von Dr. C.___ und Dr. F.___ zur Duplik einreichen (Urk. 20/1 und Urk. 20/2). Die Helsana machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 12. November 2014, Urk. 21) keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten für die Monate November und Dezember 2013 Anspruch auf Krankentaggelder aufgrund einer vollen statt nur aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat und ob er für die Monate Januar und Februar 2014 weiterhin Anspruch auf Krankentaggelder hat.
Soweit der Kläger demgegenüber in der Klageschrift auch für die Zeit ab März 2014 einen Anspruch auf Taggelder „entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit“ verlangt hatte (Urk. 1 S. 2), liess er auf die gerichtliche Aufforderung zur Bezifferung der Klage hin (Urk. 9) in der Replik eine Taggeldsumme von insgesamt Fr. 27‘339.45 geltend machen, bestehend aus den einzeln bezifferten Taggeldansprüchen der Monate November 2013 bis Februar 2014 (Urk. 12 S. 7 f.). Dadurch beschränkte der Kläger seine Klage (einstweilen) auf die Taggeldansprüche bis und mit dem Monat Februar 2014, und nur diese Ansprüche sind im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
2.
2.1 Die strittigen Taggeldansprüche sind unbestrittenermassen nach dem Kollektivversicherungsvertrag zu beurteilen, den die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers mit der Beklagten abgeschlossen hat (vgl. Urk. 8/2). Die massgebenden reglementarischen Bestimmungen finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, der Ausgabe 2006 (nachfolgend AVB), auf die in der Police verwiesen wird (Urk. 8/1)
2.2 Gemäss Art. 1 AVB gewährt die Kollektiv-Taggeldversicherung Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
In Art. 3.1 AVB wird der Begriff der Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit definiert, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 3.4 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1), wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Satz 2).
Nach Art. 12.1 AVB wird das versicherte Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Dabei hat die versicherte Person gestützt auf Art. 13.2 AVB den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen, und es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Erwerbsausfall nicht nachweisen kann.
3.
3.1
3.1.1 Bei der erstmaligen Zusprechung von Krankentaggeldern an den Kläger für Ende Mai 2013 hatte sich die Beklagte auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Mai 2013 gestützt, worin die Hausärztin die Diagnose einer reaktiven Depression mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. März 2013 gestellt hatte (Urk. 8/5). Ab dem 1. Juni 2013 galt der Kläger wieder als arbeitsfähig (vgl. die Telefonnotiz der Beklagten vom 21. August 2013, Urk. 8/7), und erst nach seiner Rückkehr aus A.___ erhob er erneut Anspruch auf Krankentaggelder. Deren Zusprechung aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 30. August bis zum 31. Oktober 2013 basierte auf der hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. den Hinweis in Urk. 8/9/1) und dem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 27. September 2013; der Arzt diagnostizierte darin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (Urk. 8/10).
3.1.2 Der anschliessenden Reduktion der Krankentaggelder auf 50 % für die Monate November und Dezember 2013 und der Verneinung eines weiteren Taggeldanspruchs für die Zeit ab Januar 2014 liegen sodann die vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. E.___ vom 12. November 2013 und vom 7. Februar 2014 zugrunde.
Im Bericht vom 12. November 2013 über die Untersuchung vom 28. Oktober 2013 stellte Dr. E.___ wie vorgängig Dr. C.___ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (Code F32.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), in Remission stehend, mit dem Zusatzfaktor der selbstverschuldeten Probleme am Arbeitsplatz (ICD-10 Code Z56.4) (Urk. 8/20/3 S. 8). Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Oberarzt hielt Dr. E.___ fest, der Kläger sei aus rein psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht in der Lage, seinen Beruf auszuüben, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit - beziehungsweise eine Leistungsfähigkeit von vier Stunden pro Tag an fünf Wochentagen - wegen der mittelgradigen depressiven Episode, es lägen aber auch krankheitsfremde, selbstverschuldete Faktoren vor und die Kombination beider Phänomene sei kaum trennbar. Für die Arbeitsfähigkeit in anderen angepassten leichten Tätigkeiten galt gemäss Dr. E.___ dieselbe Einschätzung (Urk. 8/20/3 S. 9). Prospektiv bemerkte Dr. E.___ sodann, dem Kläger sei ab dem 1. Januar 2014 wieder eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zuzumuten (Urk. 8/20/3 S. 10).
Bei der nachfolgenden Untersuchung vom 23. Januar 2014 verfügte Dr. E.___ über den Bericht von Dr. F.___ vom 13. Dezember 2013 über die Behandlung seit dem 27. November 2013 (Urk. 8/27/2). Dr. F.___ diagnostizierte in Abweichung von der Beurteilung von Dr. E.___ vom November 2013 eine depressive Episode schweren Grades (ICD-10 Code 32.3; später richtiggestellt als ICD-Code 32.2, vgl. Urk. 8/34/3 S. 2 und den Brief von Dr. F.___ vom 24. Januar 2014, Urk. 8/35/4 S. 1) und zudem eine spezifische Angststörung (ICD-10 F41.8) (Urk. 8/27/3). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, einem depressiv Erkrankten wie dem Kläger sei es nicht zuzumuten, unter dem bestehenden Verdacht einer Verfehlung gegenüber einer Patientin Psychotherapien in einer Institution durchzuführen (Urk. 8/27/2 S. 2). Dr. E.___ äusserte in seinem Bericht vom 7. Februar 2014 Zweifel am Ausprägungsgrad der Depression, wie ihn Dr. F.___ festgestellt hatte. Als Hauptgründe dafür nannte er neue Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kooperation bei der Medikamenteneinnahme sowie inkonsistente Angaben in der Anamnese und namentlich zum Tatvorwurf (Urk. 8/34/3 S. 8 f.). Er stellte neu nurmehr die Diagnose einer leichten reaktiven depressiven Episode (Urk. 8/34/3 S. 8) und legte zur Arbeitsfähigkeit dar, der Kläger sei aus rein psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht dazu in der Lage, seinen Beruf als Psychiater und Psychotherapeut auszuüben, hingegen sei er in einer angepassten Tätigkeit als Arzt ohne Patientenkontakt - beispielsweise als Codierarzt oder als Arzt in der pharmazeutischen Industrie oder in der Verwaltung, Industrie und Forschung - zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 8/34/3 S. 8 f.).
3.2 Vorab steht fest, dass es dem Kläger in den zur Diskussion stehenden Monaten November/Dezember 2013 und Januar/Februar 2014 schon aus krankheitsfremden Gründen nicht möglich war, seinen angestammten Beruf als behandelnder Psychiater auszuüben. Zwar war er nicht mit einem Berufsverbot oder mit beruflichen Einschränkungen belegt, aber nachdem seine ehemalige Arbeitgeberin ihn aufgrund des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage einer Patientin entlassen und per sofort freigestellt hatte, erscheint es für die Zeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens als ausgeschlossen, dass der Kläger andernorts ein vergleichbares Anstellungsverhältnis hätte eingehen können. Davon gingen sowohl der Vertrauensarzt der Beklagten Dr. E.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. F.___ zu Recht aus (vgl. Urk. 8/20/3 S. 8, Urk. 8/34/3 S. 8, Urk. 8/35/4 S. 1). Für die Arbeitsfähigkeit des Klägers war damit wegen der besonderen Umstände von Anfang an nicht der zuletzt ausgeübte Beruf eines behandelnden Psychiaters massgebend, sondern im Sinn von Art. 3.4 Satz 2 AVB eine ärztliche Tätigkeit in einem Beruf ohne Patientenkontakt, wie Dr. E.___ sie vorgeschlagen hatte. Dies ergibt sich daraus, dass der Erwerbsausfall aufgrund von Art. 1 AVB aus einer Krankheit resultieren muss, damit er entschädigt wird. Auf die Ausführungen der Parteien und der Ärzte zur spezifischen gesundheitlichen Zumutbarkeit der therapeutischen Arbeit muss unter diesen Umständen nicht näher eingegangen werden, sondern im Folgenden ist nur danach zu fragen, ob und in welchem Ausmass der Kläger krankheitsbedingt in der Ausübung eines Berufs ohne Patientenkontakt eingeschränkt war.
3.3
3.3.1 Die Berichte des Arztes und der Ärztin der Hausarztpraxis und des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ stimmen in der Schilderung der aus eigener Wahrnehmung erhobenen Befunde und der vom Kläger berichteten Symptome grundsätzlich überein. Dr. C.___ als Hausarzt beschrieb den Kläger im Bericht vom 27. September 2013 als depressiv, unruhig und monoton und führte als vorgebrachte Beschwerden Gedankenkreisen, Traurigkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Appetitverminderung auf (Urk. 8/10 S. 2). Desgleichen berichtete am 5. Dezember 2013 die Hausärztin Dr. Z.___, der Kläger habe Anfang November 2013 sehr traurig und monoton gewirkt und er habe weiterhin über Konzentrations- und Schlafstörungen sowie über Antriebslosigkeit geklagt (Urk. 8/26/2). Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ nannte im Dezember 2013, ohne wie Dr. C.___ und Dr. Z.___ zwischen eigenen Wahrnehmungen und geklagten Symptomen zu unterscheiden, als Befunde ebenfalls Konzentrationsstörungen, Störungen der Merkfähigkeit, Energieverlust mit Schlafstörungen und eine innere Unruhe, zudem sprach er von einer herabgeminderten Grundstimmung, von Reizbarkeit und Lethargie im Affektverhalten, einer Anhedonie, dem Verlust von Selbstachtung, einem Gefühl von Wertlosigkeit, dem Verlust des Interesses an Sexualität und dem Verlust der persönlichen Perspektive sowie von einer spezifischen Angst (Urk. 8/27/2 S. 2 f.).
Dem Vertrauensarzt Dr. E.___ schilderte der Kläger im November im Wesentlichen dieselben Symptome wie den behandelnden Ärzten, namentlich Gedankenkreisen, Konzentrations- und Schlafstörungen, innere Unruhe, Reizbarkeit und Vergesslichkeit (Urk. 8/20/3 S. 4 und S. 7). Aus seiner Sicht nahm Dr. E.___ den Kläger als müde, hoffnungslos und verbittert sowie als geringgradig bedrückt und traurig verstimmt wahr, hingegen konnte er im Gespräch keine Merkfähigkeits- oder Konzentrationsstörungen erkennen (Urk. 8/20/3 S. 7). Beim zweiten vertrauensärztlichen Termin erwähnte der Kläger wiederum das Gedankenkreisen und die Konzentrationsstörungen und berichtete zusätzlich von Schwierigkeiten bei der Verrichtung alltäglicher Dinge (Urk. 8/34/3 S. 4). Dem Berichterstatter erschien er erneut als müde, hoffnungslos, verbittert und in der Stimmung bedrückt, jedoch abermals ohne erkennbare Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen (Urk. 8/34/3 S. 5 f.).
Bei vergleichbarer subjektiv geklagter Symptomatik wirkte der Kläger somit auf Dr. E.___ in schwächerer Ausprägung in der Stimmung beeinträchtigt als auf die behandelnden Ärzte, und Dr. E.___ legte zudem Gewicht auf die fehlende Erkennbarkeit von Störungen im kognitiven Bereich. Dies erklärt, weshalb Dr. E.___ bei der Testung mittels Fremdbeurteilungsskalen - Skalen, die nicht der Patient, sondern der Untersucher anhand seiner Wahrnehmung und der geklagten Symptome ausfüllt - zu Werten für eine höchstens leichte Depression gelangte (Urk. 8/20 S. 7 f., Urk. 8/34/3 S. 6), wogegen Dr. F.___, der ebenfalls ein Fremdbeurteilungs-Testverfahren anwandte, eine schwere depressive Episode ermittelte (Urk. 8/27/2 S. 3). Hieraus ergaben sich auch die unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen. Es fragt sich, auf welche dieser Beurteilungen abzustellen ist.
3.3.2 Dr. E.___ wich in seiner zweiten Beurteilung vom Februar 2014 von derjenigen vom November 2013 dahingehend ab, dass er neu statt einer mittelschweren Depression nur noch eine leichte diagnostizierte und die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % heraufsetzte. Dabei hatten sich, wie der Kläger zutreffend bemerken liess (vgl. Urk. 12 S. 5 f.), weder die erhobenen Befunde noch die geklagte Symptomatik entscheidend verändert; es kann also entgegen der Sichtweise der Beklagten (vgl. Urk. 17 S. 4 f.) nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Prognose einer gesundheitlichen Besserung, mit der Dr. E.___ in seinem ersten Bericht die mutmassliche volle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2014 begründet hatte, habe sich verwirklicht. Vielmehr scheint sich Dr. E.___ durch verschiedene Inkonsistenzen, die ihm neu aufgefallen waren, veranlasst gesehen zu haben, seine ursprüngliche Beurteilung zu korrigieren.
Soweit es sich bei diesen Inkonsistenzen um Hinweise auf eine fehlende Kooperation bei der Einnahme des Antidepressivums Cipralex handelte (vgl. Urk. 8/34/3 S. 6 ff.), so erklärte und belegte der Kläger die Zurückhaltung bei der Einnahme dieses Medikamentes einleuchtend mit dem Auftreten einer vermuteten Nebenwirkung (vgl. die Sachverhaltsdarstellung des Klägers und das E-Mail von Dr. F.___ je vom 6. Februar 2014, Urk. 2/14 und Urk. 2/15, sowie das Schreiben von Dr. C.___ vom 17. März 2014, Urk. 2/16). Die Inkonstanz bei der Medikamenteneinnahme kann dem Kläger somit entgegen Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/34/3 S. 8) nicht als Umstand zur Last gelegt werden, der gegen das Vorhandensein der geklagten Symptome spricht. Die Ausführungen der Parteien zur Frage, ob und wieweit die durchgeführte Blutanalyse die Einnahme oder Nichteinnahme des Medikamentes überhaupt erkennbar machen konnte und ob die verordnete Dosis ausreichend war (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 7 S. 12 f., Urk. 8/35/1, Urk. 12 S. 6 f., Urk. 17 S. 5), bedürfen damit keiner weiteren Diskussion.
Keine Inkonsistenz, die ohne Weiteres auf eine schwächer ausgeprägte Depression, als angegeben, hinweist, sind auch die offenbar widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Sachverhalt hinter dem Vorwurf des strafbaren Verhaltens, die Dr. E.___ erwähnte (vgl. Urk. 8/34/3 S. 9). Denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Sachverhalt, der ein Verschulden des Klägers auswiese und von diesem nicht von Anfang an vollumfänglich offengelegt worden wäre, gegen einen bestimmten Schweregrad der depressiven Erkrankung sprechen sollte.
3.3.3 Gegen eine Depression in einer Ausprägung, die den Kläger in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit massgeblich behinderte, spricht demgegenüber der gesamte Verlauf seit der Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft.
Der Kläger, dem bei seinem Austritt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war, gab nämlich an, während seines anschliessenden Aufenthalts in A.___ neben dem Besuch seines schwer erkrankten Vaters seinen Facharzttitel für Psychiatrie erworben und hierzu eine Prüfung abgelegt zu haben (Urk. 8/20/3 S. 3 und S. 6). Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Kläger erst vor der Rückreise in die Schweiz wieder über eine Verschlechterung berichtete, die nur durch eine einfache Bescheinigung der Allgemeinärztin Dr. B.___ belegt ist (Urk. 8/9/2), deuten darauf hin, dass er trotz der anerkanntermassen belastenden Auswirkungen der Haft und des noch andauernden Strafverfahrens auf seinen psychischen Gesundheitszustand - die Ausführungen von Dr. F.___ hierzu in der Stellungnahme vom 10. November 2014 (Urk. 20/2 S. 1) leuchten ohne Weiteres ein - dazu in der Lage war, berufsbezogene Tätigkeiten fortzusetzen. Dass Gleiches auch in Bezug auf ausserberufliche Tätigkeiten gilt, zeigt die Tagesstruktur, wie der Kläger sie im November 2013 Dr. E.___ gegenüber schilderte, mit Betreuung der neunjährigen Tochter, Arbeiten im Haushalt, Erledigung von Korrespondenzen und Wahrnehmung von Terminen (Urk. 8/20/3 S. 5), wenngleich er im Februar 2014 von liegengelassenen Arbeiten berichtete (Urk. 8/34/3 S. 5). Damit bestehen Anzeichen dafür, dass die depressive Symptomatik, die sich nach den eigenen Angaben des Klägers und der einhelligen Beurteilung sämtlicher Ärzte als Folge der schwierigen Situation mit Stellenverlust, Untersuchungshaft und Strafverfahren einstellte (vgl. Urk. 8/20/3 S. 4 und S. 8, Urk. 8/26/2, Urk. 8/27/2 S. 2), durch die mit dieser Situation verbundene Arbeitsverhinderung aufrechterhalten wurde und nicht umgekehrt den Kläger an der Arbeitsverrichtung hinderte. Es ist daher verständlich, dass Dr. E.___ den Kläger dazu anzuregen versuchte, sich nach möglichen beruflichen Tätigkeitsfeldern umzusehen, und diese Bestrebungen lassen den Vertrauensarzt entgegen den Vorbringen des Klägers in der Eingabe vom 12. Februar 2014 und in der Klageschrift (Urk. 8/35/1 und Urk. 1 S. 8 f.) nicht als voreingenommen erscheinen.
Abweichend von den Vorbringen des Klägers (Urk. 8/35/1, Urk. 1 S. 8 f.) ist sodann nicht davon auszugehen, dass sich Dr. E.___ beim Termin vom Januar 2014 auf die Nennung von Berufsvorschlägen und die Unterbreitung von Arbeitsangeboten beschränkte. Denn entgegen der missverständlichen Formulierung von Dr. F.___ im Brief an Dr. E.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 8/35/4) sind im Bericht von Dr. E.___ vom 7. Februar 2014 der Inhalt eines Verlaufsgesprächs und die Ergebnisse einer nochmaligen Testung wiedergegeben (Urk. 8/34/3 S. 3 ff.), auch wenn Dr. E.___ verschiedentlich auf seine erste Beurteilung vom November 2013 verwies. Schliesslich lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 3) aus den Erfahrungen, die eine Patientin von Dr. I.___ bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ machte (vgl. Urk. 2/22 und Urk. 13/3), nichts gegen die Aussagekraft von dessen Beurteilung im vorliegenden Fall ableiten; selbst wenn Dr. E.___ in jenem andern Fall ein voreingenommenes Verhalten gezeigt hätte, liesse dies nicht auf dessen notorische Voreingenommenheit schliessen.
3.3.4 Sprechen somit etliche Faktoren für einen Grad der diagnostizierten Depression, der dem Kläger erlauben würde, trotz des beeinträchtigten Gesundheitszustands ohne erhebliche Einschränkungen einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so stellt sich die Frage, ob die Einschätzungen der anders als Dr. E.___ gewichtenden behandelnden Ärzte diese Faktoren so weit aufwiegen, dass eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen) erscheint.
Entgegen der Annahme des Klägers (vgl. Urk. 12 S. 7) ist diese Frage zu verneinen. Zunächst thematisierte keiner der behandelnden Ärzte die Zeit des Klägers in A.___ mit dem Erwerb des Facharzttitels. Insbesondere beschränkte sich die Hausärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2013 auf die Angabe, der Kläger sei im Laufe des Sommers durch ihren Kollegen Dr. C.___ betreut worden (Urk. 8/26/2); dieser konnte ihn indessen erst Ende August 2013 wieder gesehen haben. Auch Dr. F.___ ging in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 nur kursorisch auf den Verlauf seit der Suspendierung des Klägers von der ärztlichen Tätigkeit ein und nahm keinen Bezug auf die Zeit zwischen dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft im Mai 2013 und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im November 2013 bei ihm. Sodann begründete Dr. F.___ seine Abweichung hinsichtlich des Schweregrades der diagnostizierten Depression unter anderem damit, dass nicht die Stärke der Ausprägung der einzelnen Symptome, sondern die Anzahl der klinisch relevanten depressiven Symptome diesen Schweregrad bestimmten (Urk. 8/27/2 S. 3). Diese Angabe stimmt jedoch mit der ICD-Klassifikation nicht vollumfänglich überein. Wohl ist danach für die mittelgradige depressive Episode alternativ zum ausgeprägten Schweregrad einzelner Symptome ein besonders weites Spektrum an Symptomen entscheidend (ICD-10 Code F32.1), für die schwere depressive Episode ist hingegen die besondere Ausprägung einiger Symptome ein Qualifikationsmerkmal (ICD-10 Code F32.2). Ferner betrifft das Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im Bericht von Dr. F.___ vom 13. Dezember 2013 nur den Beruf als Psychiater und Psychotherapeut (Urk. 8/28/3), wogegen Dr. F.___ in seinem Brief an Dr. E.___ vom 24. Januar 2014 zwar mitteilte, der Kläger sehe sich wegen der dokumentierten Symptome auch nicht dazu in der Lage, einer ärztlichen Tätigkeit ohne Patientenkontakt nachzugehen, sich selbst jedoch nicht eindeutig zustimmend zu dieser Aussage äusserte, sondern nur einzelne Störungselemente aufzählte (Konzentration und Merkfähigkeit, Schlafstörung, Antriebsstörung und formale Denkstörungen), welche seines, also Dr. F.___ Erachtens hauptsächlich massgeblich seien (Urk. 8/35/4 S. 2). Und wenn Dr. F.___ dem Kläger im späteren Brief an dessen Rechtsvertreter vom 24. Februar 2014 bis Ende Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. März eine probatorische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu 20 % attestierte (Urk. 2/23) - worauf der Kläger ab März 2014 Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Urk. 12 S. 7 und das Scheiben der Arbeitslosenkasse vom 28. Juli 2014, Urk. 13/7), - so kommt darin (wiederum) die Schwierigkeit zum Ausdruck, den Einfluss der nunmehr als mittelschwer eingestuften Depression vom Einfluss der krankheitsfremden Faktoren abzugrenzen.
Damit ist auch unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit höheren Masses, als die Beklagte dies anerkannte, nicht überwiegend wahrscheinlich.
3.4 Mit diesen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
4. Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 7 S. 2).
Gemäss Art. 114 lit. e der Zivilprozessordnung (ZPO) werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Die Prozessentschädigung an die Parteien ist zwar nicht Gegenstand von Art. 114 lit. e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Hier gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsträger grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013, E. 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, kann ihr für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zugesprochen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagtenwird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi
- Helsana Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel