Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KK.2014.00023 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 29. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, ist bei der CSS Versicherung AG (im Folgenden: CSS) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (Urk. 5/3-4). Bis Ende 2012 führte er zudem mehrere Zusatzversicherungen bei der CSS. Die Kündigung der Zusatzversicherungen per Ende 2012 durch seine damalige Beiständin wurde vom Sozialversicherungsgericht im Urteil KK.2012.00041 vom 28. Februar 2013 als rechtsgültig erachtet und die Klage des Versicherten mit dem Antrag auf Weiterversicherung wurde abgewiesen (Urk. 5/1). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2013 nicht ein (Urk. 5/2).
1.2 Mit Schreiben vom 28. April 2014 teilte die Krankenkasse dem Versicherten im Zusammenhang mit einer Optikerrechnung vom 26. Februar 2014 (Beilage zu Urk. 5/8) unter anderem mit, dass er seit 1. Januar 2013 keine Zusatzversicherungen mehr bei ihr führe, weshalb auch kein Beitrag aus einer Zusatzversicherung an die Brillenrechnung geleistet werden könne (Urk. 5/7). Auf weitere Eingaben des Versicherten hin wiederholte die CSS Versicherung ihre obigen Informationen mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 10. Juli 2014 und stellte ihm die Versicherungspolicen der Jahre 2012 bis 2014 sowie eine Leistungsübersicht der Grundversicherung zu (Urk. 5/8-9).
2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 erhob X.___ neuerlich Klage gegen die CSS Versicherung mit dem sinngemässen Begehren um korrekte Ausstellung der Versicherungspolicen der Jahre 2013 und 2014 inklusive der Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), respektive um Wiederaufnahme in die Zusatzversicherungen (Urk. 1). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 17. Juli 2014 auf Abweisung (Urk. 4). Am 25. Juli, 5. und 6. August 2014 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein (Urk. 6-8). Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Y.___ aufgefordert mitzuteilen, ob und inwieweit die Handlungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt sei (Urk. 10). Die Stellungnahme der KESB datiert vom 4. September 2014 (Urk. 12). Am 10. September 2014 reichte der Kläger eine weitere Unterlage ein (Urk. 14), und am 19. und 30. September 2014 überwies das Bundesgericht zwei gegen die Klageantwort der Beklagten gerichtete Eingaben des Klägers vom 4. und 15. September 2014 (Urk. 15/0-7), sowie eine weitere Eingabe des Klägers vom 20. September 2014 gegen die Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 16/0-2).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Mitteilung der KESB vom 4. September 2014 steht der Kläger gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Y.___ vom 24. Juli 2012, in welchem erkannt wurde, dass die bisherige Beistandschaft gemäss aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ab Inkrafttreten des neuen Rechts (1. Januar 2013) unverändert weitergeführt werde, weiterhin unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, nunmehr gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB. Seitens der KESB sei keine Anordnung zur Einschränkung der Handlungs- respektive Prozessfähigkeit erlassen worden (Urk. 12, 13).
Damit ist der Kläger nach wie vor handlungsfähig und zur Führung des Prozesses legitimiert (Henkel, in: Basler Kommentar, Basel 2012, N 23 ff. zu Art. 394).
2. Was die sachliche und örtliche Zuständigkeit anbelangt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erwägungen 1.2 und 1.3 im Urteil KK.2012.00041 vom 28. Februar 2013 verwiesen.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass das Gericht die Eingabe des Klägers als sinngemässes Begehren um korrekte Ausstellung der Versicherungspolicen der Jahre 2013 und 2014 inklusive der Zusatzversicherungen nach VVG, respektive um Wiederaufnahme in die Zusatzversicherungen entgegennehme. Sie wurde aufgefordert zu erklären, ob sie den Kläger in die Zusatzversicherungen aufgenommen habe und ob er bei ihr ein entsprechendes Begehren gestellt habe (Urk. 2).
3.2 Die Beklagte verwies in ihrer Klageantwort vom 17. Juli 2014 auf das rechtskräftige Urteil KK.2012.00041 vom 28. Februar 2013 und erklärte, dass seit 2013 entsprechend den beiliegenden Policen 2013 und 2014 (Urk. 5/3-4) einzig eine Versicherungsdeckung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bestehe. Aufgrund der Beistandschaft habe sie sowohl die Policen als auch die Prämienrechnungen und die Abrechnungen der Leistungsbezüge zuhanden der Beiständin ausgestellt. Zudem sei es ihr konsequenterweise verwehrt, einem Begehren des Klägers um Wiederaufnahme in die Zusatzversicherungen ohne Einwilligung der Beiständin stattzugeben. Entsprechend habe sie auch eine (mögliche) Aufnahme abgelehnt.
Unabhängig davon sei sie im Bereich der Zusatzversicherungen frei, ob sie einen Antragsteller in die Zusatzversicherungen aufnehmen wolle oder nicht (Urk. 4).
4. Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Da das Bundesgericht auf die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil KK.2012.00041 vom 28. Februar 2013 nicht eingetreten ist, ist dasselbe in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Rechtsgültigkeit der Kündigung der Zusatzversicherungen per Ende 2012 bestätigt. Diese Frage kann in diesem Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Gemäss den Ausführungen der Beklagten und den eingereichten Akten haben die Parteien seit Anfang 2013 keinen neuen Zusatzversicherungsvertrag abgeschlossen.
Wie die Beklagte zutreffend erwog, besteht im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG, anders als im Bereich der Grundversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (vgl. dazu: Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 438 Rz. 124), keine Aufnahmepflicht. Im Zusatzversicherungsbereich als Teil des Privatrechts (BGE 133 III 439 E. 2.1) herrscht die Vertragsfreiheit; die Versicherer können antragstellende Personen zurückweisen. Entsprechend kann die Beklagte nicht zur neuerlichen Aufnahme des Klägers in die Zusatzversicherungen gezwungen werden.
Damit ist die Klage unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger für einen gültigen Abschluss eines Zusatzversicherungsvertrags aufgrund der Beistandschaft von seiner Beiständin vertreten lassen müsste oder nicht, abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Versicherung AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer