Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2014.00027 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 15. Juli 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, wurde von der Personalverleihung Y.___ AG, Z.___, als EDV-Fachmann seit dem 1. Oktober 2013 bei der A.___ AG in einem befristeten Einsatzvertrag bis 31. März 2014 eingesetzt und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsaufall bei Krankheit versichert (Urk. 25/A7). Mit Krankenmeldung vom 31. Oktober 2013 wurde der AXA mitgeteilt, dass der Versicherte aufgrund einer psychischen Erkrankung seit dem 25. Oktober 2013 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 25/A1). In der Folge richtete die AXA dem Versicherten Taggelder aus, welche sie jedoch nach durchgeführten Abklärungen, insbesondere gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (vgl. Urk. 25/M3), per 18. Mai 2014 einstellte (Urk. 25/A39). Gegen die Einstellung der Taggelder opponierte der Versicherte (vgl. Urk. 25/A40), woraufhin die AXA nach weiteren Abklärungen mit Schreiben vom 11. Juni 2014 an ihrer Einstellung festhielt (Urk. 25/A46).
1.2 Mit Eingabe vom 11. August 2014 (Urk. 1) erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die AXA Teilklage mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 20‘000.-- nebst Zins zu 5 % p. a. ab 19. Mai 2014 (ein Anteil des dem Kläger zwischen dem 19. Mai 2014 und dem 31. August 2014 entstandenen Anspruchs auf Taggeldleistungen) zu bezahlen.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des dem Kläger zwischen dem 19. Mai 2014 und dem 31. August 2014 entstandenen Anspruchs auf Taggeldleistungen) handelt und dass weitere Forderungen aus der Police Nr. B.___ vorbehalten bleiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Klageschrift enthielt eine Umschreibung des Streitgegenstandes, jedoch keine Begründung. Der Kläger stellte eine eingehende Begründung der Klage anlässlich der Hauptverhandlung in Aussicht (Urk. 1 S. 5).
1.3 Die vom Versicherten beantragte mündliche Hauptverhandlung wurde am 15. Oktober 2014 durchgeführt, anlässlich welcher die mündliche Klagebegründung und die mündliche Klageantwort vorgetragen wurden (vgl. Urk. 23). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2014 nannte der Kläger als relevanten Zeitraum die Zeit zwischen dem 19. Mai und dem 15. Oktober 2014 (Urk. 23 S. 3). Nachdem mit Verfügung vom 5. November 2014 (Urk. 32) das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bewilligt und der Versicherte aufgefordert worden war, zum Eventualantrag der Beklagten Stellung zu nehmen, wurde die Beklagte mit Verfügung vom 20. November 2014 (Urk. 36) aufgefordert, zu spezifischen medizinischen Berichten und zu einer allfälligen Taggeldzahlung an den Versicherten Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2015 (Urk. 43) ist die Beklagte dieser Aufforderung nachgekommen. Am 14. Januar 2015 wurde dem Versicherten eine Kopie dieser Stellungnahme samt Beilagen einstweilen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45).
1.4 Die Beklagte richtete dem Kläger in der Folge gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. August bis 19. August 2014 und gestützt auf eine solche von 60 % vom 22. September bis 9. Dezember 2014 Taggelder im Umfang von total Fr. 16‘737.90 aus (Urk. 55). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Urk. 49) und unter Auflage eines weiteren medizinischen Berichts (Urk. 50/1) änderte der Kläger seine Teilklage in zeitlicher Erweiterung dahingehend ab, dass die Beklagte zu verpflichten sei, Fr. 20‘000.-- nebst Zins zu 5 % p. a. ab 19. Mai 2014 (ein Anteil des ihm zwischen dem 19. Mai 2014 und dem 23. Januar 2015 entstandenen Anspruchs auf Taggeldleistungen) zu bezahlen (Urk. 49 S. 2). Dagegen wandte die Beklagte am 3. Februar 2015 (Urk. 56) ein, dass sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 8. bis 19. August 2014 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 22. September bis 9. Dezember 2014 anerkenne, mithin einen Taggeldanspruch von Fr. 14‘511.65 (Urk. 56).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem VVG. Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben.
2.2 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 E. 1a). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).
2.3 Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).
2.4 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]).
3.
3.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2014 (vgl. Urk. 23 S. 3) und mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Urk. 49) erweiterte der Kläger seine Rechtsbegehren in zeitlicher Hinsicht dahingehend ab, dass er als relevanten Zeitraum die Zeit zwischen dem 19. Mai 2014 und dem 23. Januar 2015 nannte.
3.2 Damit stellt sich die Frage der prozessualen Zulässigkeit der Klageerweiterung. Die Beklagte stellte sich mit Stellungnahme vom 3. Februar 2015 (Urk. 56) auf den Standpunkt, die Klageänderung vom 22. Januar 2015 sei nicht zu berücksichtigen, da eine solche nur bis und mit der Hauptverhandlung möglich sei (S. 2 am Schluss).
3.3 Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung des Streitgegenstandes nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Sie kann bei nicht individualisierten Forderungen (wie Geldforderung) in der Änderung des Rechtsbegehrens und/oder des Klagefundaments bestehen. Nach Begründung der Rechtshängigkeit bildet jede inhaltliche Änderung der (bisherigen) Rechtsbegehren, mit welchen mehr, zusätzliches oder anderes verlangt wird, eine Klageänderung. So stellt etwa die Erhöhung der Klagesumme oder die Umwandlung eines Feststellungsbegehrens in ein Leistungs- oder in ein Gestaltungsbegehren eine Klageänderung dar. Eine Klageänderung liegt auch dann vor, wenn die Klage mit einem Eventualbegehren ergänzt wird (Laurent Killias, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 227 ZPO N 6 f.).
Keine Klageänderung liegt vor, wenn ohne Änderung des Klagefundaments lediglich die Formulierung oder die juristische Qualifikation des Anspruchs geändert wird, wenn ein zunächst unbestimmtes Leistungsbegehren nachträglich beziffert wird, bei einem Parteiwechsel, bei blosser Verdeutlichung des Rechtsbegehrens, wenn nachträglich lediglich Nebenpunkte, wie beispielsweise Verzugszinsen oder Parteikosten beantragt werden und bei der Berichtigung von offensichtlichen Rechnungs- und Schreibfehlern, wobei Rechnungsirrtümer im Rechtsbegehren nur berichtigt werden können, wenn insgesamt nicht mehr verlangt wird (Laurent Killias, a.a.O., Art. 227 ZPO N 13; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 107 N 7).
3.4 Nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage kann eine Klageänderung unter bestimmten Voraussetzungen spätestens bis zur Urteilsberatung vorgenommen werden. Die Voraussetzungen hängen vom Zeitpunkt ab, in welchem die Klageänderung vorgenommen wird (Laurent Killias, a.a.O., Art. 227 ZPO N 18).
3.5 Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neue Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO).
Nach Einreichung der Klageschrift kann die Klage unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO geändert werden und zwar bis zum Aktenschluss, das heisst bis zum Zeitpunkt, an dem noch unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können. Dies ist entweder bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels oder bis zum Ende einer Instruktionsverhandlung mit Replik und Duplik der Fall. Wenn ohne zweiten Schriftenwechsel und Instruktionsverhandlung unmittelbar zur Hauptverhandlung vorgeladen wird, ist die Klageänderung nach den gleichen Voraussetzungen noch bis zu den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung (in denen neue Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden können) zulässig (Art. 229 Abs. 2 ZPO), denn auch eine solche Klageänderung erfolgt vor dem Aktenschluss (Christoph Leuenberger, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich 2013, Art. 227 ZPO N 26).
3.6 Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels und der Instruktionsverhandlungen, in denen repliziert und dupliziert werden konnte, beziehungsweise nach den ersten Parteivorträgen bei unmittelbarer Vorladung zur Hauptverhandlung ist die Klageänderung gegenüber dem vorangegangenen Prozessstadium eingeschränkt (Art. 230 ZPO). Sie ist jetzt nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO gegeben sind und die Klageänderung zusätzlich auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht, die nach Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden durften und ohne Verzug vorgebracht worden sind. Die neuen Tatsachen und Beweismittel können die Klageänderung damit nur begründen, wenn sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Dass die Gegenpartei zustimmt, macht eine Klageänderung in diesem Prozessstadium nicht zulässig, sofern keine neuen Tatsachen und Beweismittel Grundlage der Klageänderung bilden (Christoph Leuenberger, a.a.O., Art. 227 ZPO N28 f.).
3.7 Soweit in der zeitlichen Erweiterung eine Klageänderung erblickt werden kann, ist die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart vorliegend unbestrittenermassen erfüllt, ebenfalls der sachliche Zusammenhang (Konnexität), da der geänderte prozessuale Anspruch dem gleichen Lebensvorgang entspringt. Ausserdem sieht Art. 230 Abs. 1 ZPO vor, dass die Klageänderung auf neue Tatsachen und Beweismitteln beruht, mithin auf Noven. Da im vorliegenden Verfahren das Gericht (unter Mitwirkung der Parteien) den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. vorstehend E. 2.3), haben die Schranken des Novenrechts (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO) keine Bedeutung (Willisegger in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2013, N 19 zu Art. 230). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind alle Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel durch das Gericht bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind, worunter auch die beantragte zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstandes fällt.
Die zeitliche Erweiterung des Rechtsbegehrens wäre selbst auch dann gültig, wenn man auf die Voraussetzungen von Art. 230 ZPO abstellen würde, denn die Erweiterung fusst auf die erst nach der Hauptverhandlung, welche lediglich Klagebegründung und -antwort umfasste, erhältlich gemachten medizinischen Berichte, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten.
Die zeitliche Erweiterung des Rechtsbegehrens ist somit zulässig.
4.
4.1 Der Kläger begründete seine Klage damit, dass er seit Februar 2014 in permanenter Behandlung bei der Psychotherapeutin C.___ sei, welche ihn aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes Anfang August 2014 per 8. August 2014 zu einem stationären Aufenthalt in die psychiatrische Klinik D.___ eingewiesen habe, wo er bis 20. September 2014 hospitalisiert gewesen sei. Seit dem 22. September 2014 werde die Behandlung in der Tagesklinik teilstationär fortgeführt. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 23 S. 8).
4.2 Demgegenüber stellte die Beklagte auf das von ihr veranlasste psychiatrische Gutachten vom 3. April 2014 ab, welches im Ergebnis zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit kam (Urk. 23 S. 15). Darüber hinaus anerkannte sie, dass es seit der Leistungseinstellung zu einer weiteren Entwicklung gekommen sei, weshalb Taggeldansprüche während des krankheitsbedingten notwendigen vollzeitigen Aufenthalts in der Tagesklinik ausgerichtet werden würden (S. 16 f., vgl. auch Urk. 43 S. 6, Urk. 56).
5. Unter den Parteien ist unbestritten, dass Ansprüche aus der Kollektivtaggeldversicherung strittig sind. Vereinbart wurde gemäss Police (Urk. 25/P3) ein Krankentaggeld von 90 % des versicherten Lohnes mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall und einer Wartefrist von zwei Tagen.
Gemäss Buchstabe A 4 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten für die Krankentaggeldversicherung, Ausgabe 07.2010 (Urk. 25/P1), gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Gemäss Buchstabe A 4 Ziff. 2 AVB ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt. Bei voller Arbeitsunfähigkeit wird das in der Police aufgeführte Taggeld bezahlt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Leistungen (Buchstabe B 7 Ziff. 2 AVB).
6.
6.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte am 25. Oktober 2013 dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober bis 16. November 2013 (Urk. 25/K1), welche er in der Folge auf der Taggeldkarte der Beklagten bis 28. Februar 2014 verlängerte (Urk. 25/K3). Er berichtete am 18. November 2013 der Beklagten, dass der Kläger an einer schweren depressiven Entwicklung (ICD-10 F33.3) leide. Eine Prognose könne aber noch nicht abgegeben werden (Urk. 25/M1).
6.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 11. März 2014 attestierte med. pract. C.___, Praktische Ärztin und seit 2014 eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, eine vom 20. Februar bis 30. April 2014 dauernde durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers (Urk. 25/K4).
6.3 Am 3. April 2014 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beklagten in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 25/M3). Er stützte sich dabei auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, diverse telefonische Auskünfte sowie auf seine eigenen Untersuchungsbefunde und Beobachtungen vom 12. März 2014 (S. 2). Er diagnostizierte keine die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung. Als Diagnose ohne Krankheitswert nannte er eine vorbestehende narzisstisch-konfabulatorisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) und einen Verdacht auf eine sonstige Essstörung (ICD-10 F50.8). Differentialdiagnostisch könne die geltend gemachte Störung aufgrund der klägerischen Beschwerdeschilderung auch als längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) gedeutet werden, wobei die aktuell zu beobachtende depressive Symptomatik auch im Hinblick auf die für demnächst geplante Ferienreise des Klägers sicher nicht ausreiche, um damit eine Arbeitsunfähigkeit - und sei es auch nur eine partielle - begründen zu können (S. 14). Aufgrund der Untersuchungsbefunde bestehe ab dem Zeitpunkt der Begutachtung keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Aus diesem Grund seien dem Kläger in Zukunft mindestens sämtliche bisher ausgeübten Tätigkeiten beruflicher Art zumutbar. Bei Geltendmachung von weitergehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch den Kläger wäre von diesem die umgehende Inanspruchnahme einer vollzeitigen psychiatrischen Tagesklinikbehandlung zu fordern. Für die Dauer dieser Behandlung (und nur für diese) wäre dann von einer weitergehenden vollen (jedoch nur bei vollzeitiger Tagesklinikbehandlung) krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 15).
6.4 Der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurteilung vom 21. Mai 2014 (Urk. 25/M4) fest, Dr. F.___ habe den Kläger sorgfältig und detailliert psychiatrisch untersucht, objektivierbare psychiatrische Befunde, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden, hätten nicht erhoben werden können. Dass es dem Kläger nicht gut gehe, werde nicht bestritten. Das Ausmass begründe aber noch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
6.5 Am 24. Juni 2014 erstattete med. pract. C.___ ihren Bericht zuhanden der Beklagten (Urk. 25/M5). Als psychiatrische Diagnose nannte sie eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11 – F32.21) als Folge eines Burnout-Prozesses und einer kardialen Erkrankung und bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (S. 4). Sie führte aus, bis Ende Juni 2014 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund einer leichten Verbesserung dürfe im angestammten Beruf ab Juli 2014 ein leichter Arbeitsversuch im Umfang von maximal 20 % gemacht werden. Unter der Voraussetzung eines anhaltend guten Verlaufs könne eventuell ab September mit einer monatlichen Steigerung um 10 % bis maximal zum Arbeitspensum von 50 % gerechnet werden (S. 5 oben). Es liege ganz klar ein Burnout-Prozess bei beruflicher Überlastung (ITSchwerstarbeit seit 18 Jahren mit in der Regel 10-12 Stunden-Tagen) und hinzugekommenen privaten Problemen vor. Durch die schwierige Situation mit unsensibler und tendenziöser Begutachtung und nachfolgender Leistungseinstellung sei nun eine zusätzliche schwere Belastung entstanden und der Heilungsprozess sei verzögert worden (S. 5 Mitte). Trotzdem habe der Kläger seit dem Beginn der Behandlung Fortschritte erzielt. Die Depression begünstigenden Persönlichkeitszüge könnten bearbeitet werden. Es könne vorsichtig eine gute Prognose gestellt werden. Aufgrund dieser Fortschritte sollte nun ein langsamer beruflicher Wiedereinstieg geplant werden, wobei der Besuch einer Tagesklinik hierzu nicht geeignet und aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers als kontraproduktiv einzuschätzen sei (S. 5 unten).
6.6 Am 16. Juli 2014 empfahl der beratende Arzt Dr. G.___ nach Studium der Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. F.___ und der medizinischen Berichte von med. pract. C.___, am Gutachten und damit an der Einstellung der Versicherungsleistungen festzuhalten (Urk. 25/M6).
6.7 Vom 8. bis 19. August 2014 war der Kläger im H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert. Im vorläufigen Austrittsbericht vom 19. August 2014 (Urk. 25/M8) diagnostizierten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und attestierten dem Kläger eine bis Ende August 2014 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f.).
6.8 Am 6. Oktober 2014 berichteten die Ärzte des H.___ über den Gesundheitszustand des Klägers (Urk. 25/M7). Als Diagnose attestierten sie ihm eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, gegenwärtig abstinent (S. 1). Sie führten aus, der Kläger sei am 22. September 2014 in die Tagesklinik eingetreten, die er an vier Tage pro Woche besuche. Neben psychotherapeutischen Einzelsitzungen absolviere er das Kognitive- und Kommunikationstraining und beteilige sich an der Freizeit- und Alltagsbewältigungsgruppe, der Musik- und Ergotherapie und er nehme ausserdem am Depressionskurs teil. Zusätzlich nehme der Kläger an verschiedenen körperzentrierten Gruppen teil. Das Ziel des teilstationären Aufenthalts sei auf die Behandlung der depressiven Symptomatik ausgerichtet (S. 2).
6.9 Mit Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2014 (Urk. 25/M9) beschrieb die behandelnde Ärztin, med. pract. C.___, einen innerpsychisch deutlich destabilisierten und zurückgezogenen Kläger, bei welchem nun zusätzlich eine schwere Belastung mit starkem depressivem Einbruch entstanden sei, was den Heilungsprozess habe unterbrechen lassen. Die psychosoziale Situation sei sehr belastend. Die im letzten Bericht beschriebenen Fortschritte mit vermehrter körperlicher Aktivität hätten nicht gehalten werden können und der geplante Arbeitsversuch von 20 % (zwei halbe Tage pro Woche) sei aus Krankheitsgründen nicht erfolgt. Es habe deshalb nur stabilisierend gearbeitet werden können und die Depression begünstigenden Persönlichkeitszüge seien deshalb nicht weiter bearbeitet worden. Um eine völlige psychische Dekompensation zu verhindern, sei am 3. Juli 2014 die Anmeldung zur stationären Aufnahme in der Klinik H.___ mit dem Ziel einer Krisenintervention auf einer offenen Station und im Anschluss Besuch der Tagesklinik erfolgt. Aus Kapazitätsgründen habe der stationäre Eintritt erst am 8. August 2014 erfolgen und der Eintritt in die Tagesklinik deshalb auch erst am 22. September 2014 erfolgen können (S. 1).
Med. pract. C.___ stellte dem Kläger die gleichen Diagnosen wie bereits in ihrem Bericht vom 24. Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 4.5) und erachtete ihn auch weiterhin andauernd als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 f.).
6.10 Die Ärzte des H.___ beantworteten am 17. Oktober 2014 die Fragen des Rechtsvertreters des Klägers (Urk. 29). Am 22. September 2014 sei der Übertritt in die Tagesklinik erfolgt. Dort habe der Kläger eine ähnliche Symptomatik wie im stationären Rahmen gezeigt (innere Unruhe, Antriebslosigkeit, erhöhte Erschöpfbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, sozialer Rückzug und Grübeln, Schlafstörungen sowie Essattacken). Die Ärzte schätzten die aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund der vorliegenden Symptomatik sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als deutlich vermindert ein. Einerseits habe die verminderte Belastbarkeit ein verlangsamtes Arbeitstempo zur Folge und andererseits seien aufgrund der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen qualitative Einbussen in der Aufgabenerledigung zu erwarten. Dadurch steige die Wahrscheinlichkeit, Tätigkeiten nicht zu Ende zu führen und in Überforderungssituationen zu geraten (S. 1). Aufgrund dieser Faktoren betrage die derzeitige Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 2).
6.11 Am 3. November 2014 nahm die behandelnde Ärztin, med. pract. C.___, Stellung zum eingeholten Gutachten von Dr. F.___ vom April 2014 (Urk. 35). Darin übte sie – näher ausgeführte - Kritik an der Plausibilität, der objektiven Einschätzung und der Ausfertigung, mithin erklärte sie das Gutachten für untauglich (S. 1-3). Sie attestierte dem Kläger weiterhin, zuletzt bis zum 12. Februar 2015, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 39, Urk. 47).
6.12 Vom 22. September bis 9. Dezember 2014 wurde der Kläger teilstationär im H.___ behandelt. Im vorläufigen Austrittsbericht vom 9. Dezember 2014 (Urk. 50/1) diagnostizierten die Ärzte in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und führten aus, der Kläger trete in gebessertem Zustand aus der Tagesklinik aus und werde sich wieder in die ambulante Therapie bei med. pract. C.___ begeben (S. 2).
6.13 Dr. G.___ nahm in seiner Beurteilung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 44/1) zu den ihm vorgelegten medizinischen Berichten Stellung (S. 1-5) und führte zu den Fragen der Beklagten aus, die in den Berichten des H.___ enthaltenen Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers seien nicht ausreichend für eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (S. 6 oben). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund des Berichtes von med. pract. C.___ vom 8. Oktober 2014 ab Anfang Juli 2014 anzunehmen, wo ein deutlich ausgeprägter sozialer Rückzug und eine ausgeprägte Inaktivität des Klägers geschildert werde, der einer intensiveren stationären und teilstationären Behandlung bedürfe. Als Gründe hierfür sei es aufgrund der Verdachtsdiagnosen zur Persönlichkeit des Klägers, die offenbar doch stärkere narzisstische Züge aufweise als üblicherweise, nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund des Konfliktes mit der Taggeldversicherung sich gekränkt gefühlt und sich damit sein Zustand verschlechtert habe. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe für die Dauer der stationären Behandlung und die Dauer der tagesklinischen Behandlung an zwei ganzen und zwei Halbtagen (S. 6).
7.
7.1 Der Kläger beantragt die Zusprache von Taggeldern im Betrag von Fr. 20‘000.-- im Sinne eines Anteils für den Zeitraum vom 19. Mai 2014 bis 23. Januar 2015 (Urk. 49 S. 2). Es ist somit zu prüfen, wie es sich in dieser Zeit mit der Arbeitsfähigkeit verhält.
7.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
7.3 Dem Gutachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 6.3) kommt voller Beweiswert zu, da es schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und die in E. 7.2 genannten Kriterien vollumfänglich erfüllt.
Dr. F.___ führte in seinem Gutachten schlüssig aus, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung im März 2014 vorhandene depressive Symptomatik des Klägers auf keine Diagnose mit Krankheitswert schliessen lasse, insbesondere auch nicht mit Blick auf sein Freizeitverhalten. Deshalb könne keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden. Dies mit der Einschränkung, dass bei einer weitergehenden Geltendmachung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine vollzeitige psychiatrische Tagesklinikbehandlung notwendig wäre (vgl. vorstehend E. 6.3).
Für die Richtigkeit der Einschätzung des Gutachters spricht auch die Stellungnahme des beratenden Facharztes der Beklagten, Dr. G.___, welcher von einer sorgfältigen und detaillierten Begutachtung sprach. Zwar bestritt er nicht, dass psychische Probleme des Klägers bestünden, machte aber auch deutlich, dass diese im Ausmass noch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermochten (vgl. vorstehend E. 6.4). Ebenfalls ging med. pract. C.___ in ihrem Bericht vom 24. Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 6.5) von einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers aus und empfahl einen Arbeitsversuch im Umfang von maximal 20 %. Soweit sie im Übrigen im gleichen Bericht durchblicken liess, dass sie der Einschätzung von Dr. F.___ nicht folgen könne, ja die Begutachtung für unsensibel und tendenziös halte, kann ihr mangels Angaben von Gründen hierfür und infolge fehlender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Einschätzung des Gutachters nicht gefolgt werden. Auch ihre später eingereichte Stellungnahme vom 3. November 2014 zum Gutachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 6.11) vermag gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. G.___, welcher in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 6.12) zur Kritik von med. pract. C.___ überzeugend Stellung nahm und die vom Gutachter aufgezeigten Unstimmigkeiten von geklagten Beschwerden und gelebter Aktivität darlegte (Urk. 44/1 S. 4 f.), nicht zu überzeugen.
7.4 In einem Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit seit der Begutachtung im März 2014 nicht mehr eingeschränkt war, weshalb die von der Beklagten vorgenommene Einstellung der Taggeldleistungen per 18. Mai 2014 nicht zu beanstanden ist.
7.5 Vom 8. bis 19. August 2014 musste sich der Kläger aufgrund einer seit Juli 2014 beginnenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mittelgradige depressive Episode) im Rahmen einer Krisenintervention im H.___ hospitalisieren lassen. Hernach trat er am 22. September 2014 in die dortige Tagesklinik ein, die er an vier Tage pro Woche beziehungsweise gemäss Aufstellung vom 19. Januar 2015 (Urk. 57) bis 9. Dezember 2014 besuchte. Unstrittig und auch von der Beklagten anerkannt ist dabei der stationäre Aufenthalt, mithin die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers während des Klinikaufenthaltes vom 8. bis 19. August 2014. Ebenso geht aus der Beurteilung des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. G.___, hervor, dass die tagesklinische Behandlung medizinisch indiziert war (Urk. 44/1 S. 7).
7.6 Strittig ist hingegen, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit zwischen den Klinikaufenthalten vom 20. August bis 21. September 2014 und für die Zeit neben den tagesklinischen Aufenthalten (22. September bis 9. Dezember 2014) ausgewiesen war.
Für die erstgenannte Zeitspanne liegen keine echtzeitlichen Arztberichte vor. Die Ärzte des H.___ attestierten jedoch im vorläufigen Austrittsbericht vom 19. August 2014 (E. 6.7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2014 und entliessen den Kläger in die ambulante Weiterbehandlung. Zudem erachteten sie den Kläger in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2014 aufgrund der psychiatrischen Symptomatik (innere Unruhe, Antriebslosigkeit, erhöhte Erschöpfbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, sozialer Rückzug und Grübeln, Schlafstörungen sowie Essattacken) in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt und attestierten erneut auch aufgrund der verminderten Belastbarkeit derzeitig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 6.10). Zur gleichen Einschätzung gelangte med. pract. C.___, die in ihrem Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2014 den psychischen Gesundheitszustand des Klägers, dessen eingetretene Verschlechterung ab Juli 2014 mit einhergehender Krisenintervention und den Übertritt in die Tagesklinik per 22. September 2014 schilderte und ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausging (vgl. vorstehend E. 6.9). Demgegenüber kritisierte der beratende Arzt der Beklagten, Dr. G.___, den Bericht der Ärzte des H.___ vom 17. Oktober 2014 als zu wenig fundiert, erachtete aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Zeit des tagesklinischen Aufenthaltes für angezeigt. Im Übrigen sah er sich aber ausser Stande, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Klägers während den Zeiten zwischen den Klinikaufenthalten (20. August bis 21. September 2014) abzugeben (vgl. vorstehend E. 6.13).
Insbesondere aufgrund der Einschätzungen der Ärzte des H.___, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. August und ab 22. September 2014 attestierten, ist mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im gesamten Zeitraum zwischen dem 20. August und dem 21. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war. Es ergeben sich keine Hinweise, dass die Symptomatik im genannten Zeitraum beziehungsweise vom 1. bis zum 21. September 2014 derart verbessert war, dass sich eine andere Schlussfolgerung aufdrängt, zumal der Kläger in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wurde.
Des Weiteren ist auch für den gesamten Zeitraum der tagesklinischen Behandlung vom 22. September bis 9. Dezember 2014 gestützt auf die Einschätzung der Ärzte des H.___ vom 17. Oktober 2014 und mangels gegenteiliger überzeugender medizinischer Berichte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Denn mit Blick auf den gegenteiligen Standpunkt der Beklagten (vgl. Urk. 43, Urk. 56) ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, dass während der Zeiten ausserhalb der Tagesklinik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll, zumal selber ihr beratender Arzt von der Notwendigkeit der tagesklinischen Behandlung ausging. Dabei begründete Dr. G.___ nicht nachvollziehbar, wie es ausserhalb des tagesklinischen Aufenthaltes - trotz der von ihm attestierten medizinisch begründeten tagesklinischen Behandlungsbedürftigkeit und der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Behandlung - jeweils zu einer Arbeitsfähigkeit gekommen sein sollte. Die von der Beklagten angenommene Verbesserung beziehungsweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ausserhalb der Tagesklinik erscheint nicht plausibel und nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Kläger seit Eintritt im H.___ am 8. August 2014 und auch während der Zeit zwischen beziehungsweise während der Behandlungszeit in der Tagesklinik vom 22. September bis 9. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig war.
Hingegen ergibt sich für die Zeit nach dem 9. Dezember 2014 gestützt auf den Austrittsbericht der Ärzte des H.___ vom 9. Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 6.12), dass der Kläger in gebessertem Zustand aus der Tagesklinik ausgetreten sei. Mithin ist fraglich, ob ab diesem Zeitpunkt noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, auch wenn med. pract. C.___ eine solche mit ärztlichem Zeugnis vom 8. Januar 2015 bis 12. Februar 2015 attestierte (Urk. 47). Dies gilt umso mehr, als dass bislang kein definitiver und somit aussagekräftiger Austrittsbericht des H.___ vorliegt. Wie es sich aber abschliessend mit der weiteren Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit des Klägers verhält, kann vorliegend mit Blick auf die gemäss Dispositionsmaxime eingeklagten Taggelder im Umfang von Fr. 20‘000.-- offen bleiben, wie nachfolgend (vgl. E. 8) zu zeigen sein wird.
7.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 8. August bis 9. Dezember 2014 in seiner angestammten Tätigkeit bestand. Eine berufliche Neueingliederung im Sinne einer Schadenminderungspflicht, wie sie von der Beklagten gefordert wurde (vgl. Urk. 25/A39), erübrigt sich damit, da es dem Kläger in gesundheitlicher Hinsicht weder möglich noch zumutbar war, auf Stellensuche zu gehen.
8. Unbestritten blieb die Höhe des Taggeldes, welches bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit mit Fr. 281.78 bemessen wurde (vgl. auch die Abrechnung vom 26. Januar 2015, Urk. 55).
Für die Zeit vom 8. August bis 9. Dezember 2014 bestand somit aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers während 124 Tagen Anspruch auf ein volles Taggeld. 124 ganze Taggelder ergeben die Summe von Fr. 34‘940.70, womit der eingeklagte Betrag von Fr. 20‘000.-- ausgewiesen ist. Damit hat der Kläger im eingeklagten Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2014 und dem 23. Januar 2015 Anspruch auf Taggelder vom 8. August bis zum 17. Oktober 2014 im eingeklagten Betrag von Fr. 20‘000.--. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beklagte für den genannten Zeitraum bereits Taggelder im Umfang von Fr. 16‘737.90 ausgerichtet hat (Urk. 55), weshalb sich der klägerische Anspruch auf Fr. 3‘262.10 (Fr. 20‘000.-- minus Fr. 16‘737.90) reduziert.
9.
9.1 Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsgeschäfte eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deliberationsfrist wird überflüssig (Jürg Nef, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 41 Rn 20).
Die AVB der Beklagten (Urk. 25/P1) enthalten keine Verzugszinsregelung. Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Verzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen.
9.2 Da die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Unrecht nach dem Austritt des Klägers aus der stationären Behandlung ab 20. August 2014 (teilweise) ablehnte (vgl. vorstehend E. 7.4 ff.), ist sie daher ab diesem Tag verzugszinspflichtig. Alle vom 20. August bis 17. Oktober 2014 geschuldeten Taggeldleistungen sind ab mittlerem Verfall zu verzinsen. Mittlerer Verfall ist der 18. September 2014. Ab diesem Zeitpunkt sind die eingeklagten Taggelder in der Höhe von Fr. 20‘000.-- abzüglich der bereits von der Beklagten bezahlten Fr. 16‘737.90 mit 5 % zu verzinsen.
10. Nach dem Dargelegten wird die (Teil-)Klage in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger Fr. 3‘262.10 für noch ausstehende Taggelder für den Zeitraum vom 8. August bis zum 17. Oktober 2014 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. September 2014 zu bezahlen.
11.
11.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
11.2 Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
11.3 Der von Rechtsanwalt Patrick Wagner mit Eingabe vom 22. Januar 2015 geltend gemachte Aufwand von 30.2 Stunden und Fr. 271.80 Barauslagen (Urk. 50/3) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Gerichtsüblich wird für die Mandatseröffnung und das erste Instruktionsgespräch eine Stunde als ausreichend erachtet. Sodann erscheint ein Aufwand für die unbegründete Klageschrift von insgesamt sechs Stunden als überhöht. Ebenfalls sind unnötige Aufwendungen wie Erinnerungsbriefe an das hiesige Gericht, überhöhte Aufwendungen für das Aktenstudium (allenfalls durchgeführt durch einen anderen (hinzugezogenen) Rechtsanwalt, RA Pfeiffer) sowie Aufwendungen hinsichtlich einer Beschwerde gegen das hiesige Gericht nicht im geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen. Schliesslich ist auch der Aufwand der vom Kläger selbst beantragten, rund eine Stunde dauernden Hauptverhandlung (ohne Berücksichtigung des Aufwandes für die Klagebegründung), mit vier Stunden als überhöht zu taxieren und auf die Hälfte zu kürzen.
Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und seit 1. Januar 2015 eines solchen von Fr. 220.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, auf insgesamt Fr. 3‘500.-- (inkl. MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger den Betrag von Fr. 3‘262.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 18. September 2014 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Patrick Wagner, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Wagner
- AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 50/3
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerBrühwiler