Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KK.2014.00029




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 26. Juli 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhut Fleisch Häberle, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


CSS Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beklagte









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war ab 1. November 2012 bei Y.___ mit Sitz in Z.___ als Geschäftsführerin angestellt. Der Arbeitgeber hatte für seine Belegschaft bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen (Krankentaggeldversicherung für Kleinunternehmen mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen unter Beachtung einer Wartefrist von 14 Tagen, Police Nr. 10-010-080-495; vgl. Urk. 2/1, Urk. 7/1, Urk. 7/3). Ab 11. März 2013 war die Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Erkrankung der Versicherten machte unter anderem eine stationäre Behandlung in der A.___ erforderlich. Sie dauerte vom
3. Juni bis zum 5. Juli 2013 (Urk. 2/6). Die CSS erbrachte unter Beachtung der Wartefrist von 14 Tagen die vereinbarten Taggeldleistungen bis und mit dem 31. Oktober 2013 (Urk. 2/2/1-6). Die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Oktober 2013 (vgl. Urk. 2/8) stützte die CSS auf das von ihr eingeholte vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. dipl. Psych. B.___ vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2/7, vgl. auch Urk. 7/25).


2.    Am 3. September 2014 erhob die Versicherte gegen die CSS Klage mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr für den Monat November 2013 Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 9‘369.60 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2013 (Urk. 1). Die CSS beantragte in der Klageantwort vom 9. Oktober 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 6). Am 20. Juni 2016 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Grundlage der ausgerichteten und auch der noch strittigen Leistungen ist eine Taggeldversicherung im Sinne einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; vgl. Urk. 7/1). Diese Versicherungen unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b GSVGer).

2.2    Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese gesetzliche Zuständigkeitsregelung findet in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die auf die Versicherungspolice anwendbar sind, ihre Entsprechung (Urk. 7/2 S. 9
Art. 23). Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.

2.3    Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).


3.    

3.1    Die Klägerin war, was unbestritten ist, gemäss nicht datierter Arbeits-
unfähigkeitsmeldung ab 11. März 2013 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. (Urk. 2/1). Im Bericht vom 31. Mai 2013 bescheinigte Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. März bis am 20. März 2013, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 21. März bis zum 30. April 2013 und wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2013 (Urk. 7/11 S. 2 Ziff. 8). Die Taggeldzahlungen korrespondieren mit diesen Angaben (vgl. Urk. 2/2/1-6). Sodann führte Dr. C.___ aus, die Klägerin leide an einer Stressfolgeerkrankung bei anhaltender beruflicher Belastungssituation. Seit dem Antritt ihrer Stelle sei sie einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen. Es hätten sich viele Überstunden kumuliert, aber die Arbeit habe nicht reduziert werden können. In der Folge seien Müdigkeit, Schwächegefühl, Antriebslosigkeit sowie eine depressive Stimmungslage aufgetreten. Unter adäquater Behandlung sei die Prognose gut. Geplant sei eine stationäre Behandlung in der A.___ (Urk. 7/11 S. 1).

3.2    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin der A.___, führte im Austrittsbericht vom 8. Juli 2013 aus, die Klägerin sei ab dem 3. Juni bis zum 5. Juli 2013 stationär in der Klinik behandelt worden. Sie leide an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
(ICD-10 Z73). Seit längerem sei sie müde und erschöpft gewesen. Mit dem Stellenwechsel per November 2012 habe sich der Zustand verschlechtert. Sie habe einen Arbeitsweg von rund vier Stunden täglich gehabt und habe zwischen 10 und 12 Stunden arbeiten müssen. Sie habe keinen Ausgleich mehr gefunden. Zudem sei sie von der neuen Tätigkeit als solcher enttäuscht gewesen. Im März 2013 habe sie nicht mehr gekonnt und sei zunächst zwei Wochen krankgeschrieben gewesen. Dann habe sie die Arbeit wieder im Umfang von 50 % aufgenommen, was aber nicht gegangen sei. Seit 1. Mai 2013 sei sie wieder vollumfänglich krankgeschrieben und der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt. Zu Beginn der Behandlung habe die Klägerin tiefe Scham, Wut und Selbstzweifel wegen ihres Scheiterns am Arbeitsplatz gezeigt. Es sei gut möglich gewesen, an der grundlegenden Selbstwertproblematik der Beschwerdeführerin zu arbeiten. Diese Selbstwert-
problematik habe die Klägerin seit der Kindheit durch vermehrte Leistung und Ehrgeiz kompensiert. Im Laufe der Behandlung habe sie herausfinden können, dass ihre Stärken und Interessen gemäss ihrer ursprünglichen beruflichen Ausbildung zur Sozialpädagogin eher im betreuerischen und therapeutischen Bereich lägen. Seit sie in der Geschäftsführung und damit eher in einem wirtschaftlichen Umfeld tätig gewesen sei, habe sich eine Frustration entwickelt und sie habe sich von sich selbst entfernt. Im Allgemeinen zeige die Klägerin aber ein gefestigtes und ausgeglichenes Persönlichkeitsprofil. Bis zum Austritt aus der Klinik habe sich Klägerin deutlich stabilisieren können und habe bereits Pläne für die Zukunft gehabt. Sie habe beabsichtigt, sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beruflich neu zu orientieren und entsprechend beraten und coachen zu lassen (Urk. 2/6 S. 1 und S. 3).

3.3    Am 13. August 2013 berichtete Dr. C.___, seit der stationären Behandlung habe sich der psychische Zustand der Klägerin verbessert. Sie sei aber noch immer rasch erschöpfbar. Es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. September 2013 könnte versuchsweise die Arbeit wieder aufgenommen werden (Urk. 7/14 S. 2 und S. 2 f.).

3.4    Am 9. September 2013 bot die Beklagte die Klägerin zur vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. B.___ am 25. September 2013 auf (Urk. 7/18). Dr. B.___ erstattete das Gutachten am 11. Oktober 2013. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) bei Problemen am Arbeitsplatz (Vorgesetzte und Mitarbeiter, ICD-10 Z56.4) und schwierigen Arbeitsbedingungen (lange Fahrwege; ICD-10 Z56.5) und führte aus, die Klägerin sei beruflich im medizinischen Bereich engagiert, ebenso aber auch privat auf der Basis von Vereinszugehörigkeiten in medizinisch-onkologischen Netzwerken (Vorstandstätigkeiten). Dies habe nebst den langen Fahrtwegen zu einem Übermass an psychischer und auch physischer Belastung geführt. Als am neuen Arbeitsplatz Probleme mit Mitarbeitern aufgetreten seien (der Präsident des Verbandes habe sie als Geschäftsführerin gewollt, nicht aber die Mitarbeiter) sei bei der Klägerin die psychische Abwehr zusammengebrochen. Bei noch bestehendem Konzentrationsmangel und einer leichten Verlangsamung des Denkens könne von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % ab dem 1. September 2013, von 60 % ab dem 1. Oktober 2013, von 80 % ab dem 1. November 2013 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2013 ausgegangen werden. Die Klägerin habe die Einnahme von Psychopharmaka abgelehnt, obschon eine solche Behandlung zumutbar gewesen wäre. Da das psychische Leiden nur geringgradig ausgeprägt sei, bleibe offen, ob ein medikamentöser Einsatz überhaupt angezeigt gewesen wäre. Dass es ohne medikamentöse Behandlung zu einer Besserung gekommen sei, spreche dafür, dass keine namhafte psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe, die eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung im Juli 2013 habe die Klägerin erst im September 2013 eine ambulante Weiterbehandlung aufgenommen. Inwieweit aber die Klägerin hierfür die Verantwortung zu tragen habe, sei unklar (Urk. 2/7 S. 13 ff. Ziff. 5 ff.). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beklagte die Taggeldleistungen per Ende Oktober 2013 ein (vgl. Urk. 2/8).

3.5    Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Beurteilung von Dr. med. E.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum F.___. Im Attest vom 22. Oktober 2013 gab Dr. E.___ auch für die Zeit ab dem 1. bis und mit dem 30. November 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an (Urk. 7/26) und im Bericht vom
5. Dezember 2013 führte sie aus, die Klägerin befinde sich seit 9. September 2013 bei ihr in ambulanter Behandlung. Nach einer hinreichenden Stabilisierung im Rahmen der stationären Behandlung in G.___ sei es nach der Entlassung als Folge der Konfrontation mit dem Alltag und der problematischen Lebenssituation zu Hause zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes mit Niedergeschlagenheit, innerer Unruhe, Stimmungsschwankungen, Weinen, Antriebslosigkeit, Erschöpfung, mangelnder Belastbarkeit und Zukunftsangst sowie mit Schuld- und Insuffizienzgefühlen gekommen. Im Rahmen eng-
maschiger Therapiegespräche habe mittlerweile wieder eine Stabilisierung erreicht werden können. Psychopharmaka gegenüber sei die Klägerin skeptisch eingestellt. Ursache der psychischen Erkrankung sei die berufliche Überlastung gewesen. Diese habe zu einer psycho-physischen Überforderung geführt. Für die Zeit bis zum 30. November 2013 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Klägerin habe genügend Zeit gebraucht, um sich psychisch zu rehabilitieren. Erst dies habe die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ermöglicht. Eine medikamentöse Behandlung hätte eine Stabilisierung möglicherweise beschleunigt. Erfahrungsgemäss könne bei einer antidepressiven Medikation jedoch erst zwei bis vier Wochen nach Behandlungsbeginn mit einer Wirkung gerechnet werden. Jedes psychopharmakologische Medikament könne zudem potenziell unerwünschte Nebenwirkungen zeigen (Urk. 7/32 S. 1 f.).


4.    

4.1    Der Austrittsbericht der A.___ vom 8. Juli 2013 enthält - entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 6 S. 1 ad. 4.2) - keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Erwähnt sind darin eine deutliche Stabilisierung des Zustandes der Klägerin und deren Absicht, die Kündigungsfrist zur beruflichen Neuorientierung zu nutzen (Urk. 2/6 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung aus der stationären Behandlung äusserte sich erstmals die Hausärztin Dr. C.___ im Bericht vom 13. August 2013. Sie erachtete versuchsweise eine Arbeitsaufnahme ab September 2013 für möglich (Urk. 2/5). Dr. E.___ wies darauf hin, die Konfrontation mit dem Alltag nach der Entlassung aus der stationären Behandlung habe wiederum zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt mit Symptomen von innerer Unruhe, Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, mangelnder Belastbarkeit etc. (Urk. 7/32 S. 1 Ziff. 1). Die Beklagte wandte ein, Dr. B.___ habe für die Zeit nach dem Klinikaustritt keine Verschlechterung festgestellt (vgl. Urk. 6 S. 6). Effektiv hielt Dr. B.___ in seinem Gutachten nur fest, er habe für die Zeit nach dem Klinikaustritt keine deutliche Verschlechterung feststellen können (Urk. 2/7 S. 13 Ziff. 5). Darüber hinaus erwähnte auch Dr. B.___ verschiedene noch vorhandene Symptome mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/7 S. 14 f. Ziff. 9). Dr. E.___ hielt sodann fest, sie erachte die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2013 als indiziert, um der Klägerin genügend Zeit für ihre Rehabilitation zu geben, als Basis für die Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit (Urk. 7/32 S. 2 Ziff. 4). Demgegenüber kam Dr. B.___ zum Schluss, in Würdigung der von der Klägerin geschilderten Restsymptome (namentlich Konzentrationsmangel und Verlangsamung des Denkens) sei die Arbeitsfähigkeit stufenweise zu steigern (40 % ab 1. September 2013, 60 % ab 1. Oktober 2013, 80 % ab 1. November 2013 und 100 % ab 1. Dezember 2012; Urk. 2/7 S. 14 Ziff. 9).

4.2    Dass sich der zunächst kompensierte psychische Zustand (vgl. Urk. 2/6 S. 3) nach der Entlassung aus der stationären Behandlung aufgrund der Konfrontation mit dem Alltag zunächst wiederum verschlechterte, wie dies Dr. E.___ berichtete (Urk. 7/32 S. 1 Ziff. 1 und 3), wird durch die Darlegungen von Dr. B.___ keineswegs ausgeschlossen. Auch Dr. C.___ wies im Bericht vom 13. August 2013 darauf hin, die Klägerin sei weiterhin rasch erschöpfbar (Urk. 2/5 S. 2 Ziff. 6.2). Zutreffend ist, dass die Klägerin nicht unmittelbar ab Klinikaustritt eine ambulante Nachbehandlung antrat, sondern erst im September 2013 (vgl. Urk. 7/32 S. 1 Ziff. 1). Dr. B.___ wies auf diesen Umstand hin, erkannte aber keinen nachweislichen Zusammenhang mit der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 2/7 S. 15 Ziff. 9). Die ambulante Behandlung bei Dr. E.___ führte zunehmend zur erwünschten Stabilisierung (Urk. 7/32 S. 1 Ziff. 1). Diese Behandlung dauerte bereits an, als Dr. B.___ die Klägerin am
25. September 2013 vertrauensärztlich untersuchte, dabei die Vorakten detailliert würdigte (Urk. 2/7 S. 1 ff.) und ausführlich die Anamnese und die Befunde erhob (Urk. 2/7 S. 4 ff.). Die Klägerin schilderte anlässlich dieser Untersuchung keine sehr ausgeprägten Symptome mehr. Vor diesem Hinter-
grund ist die prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ grundsätzlich nachvollziehbar. Mit der Abstufung trug er dem Umstand der noch nicht ausreichenden Stabilisierung Rechnung.

4.3    Den effektiven Verlauf der erwarteten Stabilisierung vermochte Dr. B.___ nicht zu beurteilen. Eine weitere Untersuchung der Klägerin durch ihn erfolgte nicht. Über den Verlauf machte Dr. E.___, die die Klägerin weiterhin behandelte, Angaben. Ihren Darlegungen vom 5. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass die angestrebte, für eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nötige Stabilisierung zeitlich nicht im von Dr. B.___ prognostizierten Ausmass erreicht werden konnte (Urk. 7/32 S. 1 Ziff. 1). Auch Dr. B.___ rechnete mit einem von seiner Prognose unter Umständen abweichenden tatsächlichen Verlauf und hielt fest, diesfalls sei eine weitere Überprüfung nötig (Urk. 2/7 S. 15 Ziff. 13). Eine weitere Überprüfung durch ihn ist angesichts der schlüssigen Darlegungen von Dr. E.___ entbehrlich. Zwar handelt es sich bei ihr um die behandelnde Ärztin, deren Aussagen rechtsprechungsgemäss unter Umständen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. Urk. 6 S. 5). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, Dr. E.___ habe die Arbeitsfähigkeit unter Ausserachtlassung der tatsächlichen Umstände primär im Interesse der Klägerin gewürdigt. Gemäss ihren Ausführungen zeigten sich die Restsymptome im Verlauf der Behandlung zunächst noch so ausgeprägt, dass sie sich veranlasst sah, noch bis Ende November 2013, und damit eine einen Monat über die von der Klägerin anerkannte Dauer hinaus, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. An der Angemessenheit der Beurteilung ist aufgrund der gesamten Umstände nicht zu zweifeln. Es ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin über die unbestrittene volle Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2013 (vgl. Urk. 2/2/6) hinaus auch im November 2013 noch arbeitsunfähig war. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der AVB (vgl. 19.5 und Art. 19.13) bewirkte die Nichteinnahme von Psychopharmaka entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Urk. 6 S. 10) nicht, nachdem Dr. B.___ festgehalten hatte, ob eine medikamentöse Behandlung überhaupt angezeigt gewesen wäre, bleibe angesichts der Ausprägung des psychischen Leidens offen (vgl. vorstehende E. 3.4).

4.4    Das versicherte Taggeld beträgt unbestrittenermassen Fr. 390.40
(vgl. Urk. 2/2/1-6). Von der Versicherung gedeckt sind maximal 80 %
(vgl. Urk. 7/1 S. 3), das heisst Fr. 312.32. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Ver-
dienstes. Auf den November entfallen 30 Tage. Dies ergibt einen Taggeld-
anspruch von Fr. 9‘369.60. Diese Summe hat die Beklagte der Klägerin in Gutheissung der Klage zu bezahlen. Die ab dem 1. bis und mit dem 30. November 2013 geschuldeten Taggelder sind wie beantragt ab 1. Dezember 2013 mit 5 % zu verzinsen.



5.    Ausgangsgemäss hat die Klägerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9‘369.60 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2013 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- CSS Versicherung AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterWilhelm