Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
KK.2014.00032 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war seit 1. Mai 2005 bei der Y.___ AG, Z.___, als Produktionsmitarbeiter tätig, als er am 10. Juli 2006 als Lenker eines Personenwagens in A.___ an einer Auffahrkollision beteiligt war (Urk. 25/8/110), worauf der Unfallversicherer der Y.___ AG, die Suva, dafür Taggeldleistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 (Urk. 25/16/4-5) stellte die SUVA mangels Adäquanz die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2008 ein. Auf eine vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2009 (Urk. 25/43/6-8) nicht ein.
1.2 Am 20. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug ab 1. Januar 2007 an (Urk. 25/8/51), worauf das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. August 2007 (Urk. 2/11) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2007 infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit verneinte.
1.3 Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 25/1.1). Die Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle, liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Urk. 25/70.3-70.6) und verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 25/85) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Februar 2013 (Urk. 25/92) ab. Das Bundesgericht wies die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2013 (Urk. 25/94) ab.
1.4 Der Versicherte war über die Y.___ AG im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für ein Taggeld versichert (vgl. Urk. 9/29), als die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 10. Oktober 2006 auf den 31. Dezember 2006 kündigte (Urk. 25/3/9). Per 1. Januar 2007 trat der Versicherte in die Einzelversicherung der AXA über (Urk. 9/1), welche per 1. Januar 2011 verlängert wurde (Urk. 2/5, Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 (Urk. 9/2) ersuchte der Versicherte die AXA um einen Verjährungsverzicht, worauf die AXA mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (Urk. 9/14) für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2008 bis zum 31. Dezember 2011 auf die Erhebung einer Verjährungseinrede verzichtete. Mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 9/16) verzichtete die AXA auf die Erhebung einer Verjährungseinrede für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2008 bis 30. November 2012. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 (Urk. 9/18) verzichtete die AXA auf die Erhebung einer Verjährungseinrede für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 (Urk. 9/22) teilte die AXA dem Versicherten mit, dass ab 31. Oktober 2008 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen des Versicherten.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 26. November 2014 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen die AXA Klage und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder im Umfang von 700 Tagen à Fr. 131.-- im Betrag von insgesamt Fr. 91‘735.-- zu bezahlen (S. 2).
Mit Klageantwort vom 23. März 2015 (Urk. 8) beantragte die AXA die Abweisung der Klage; eventuell sei der Kläger anzuweisen, seine Klage in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren (S. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 17. April 2015 (Urk. 10) wurde der Kläger aufgefordert, den Zeitraum anzugeben, auf welchen sich die eingeklagte Taggeldforderung bezieht, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angesetzt. Mit Replik vom 15. Juni 2015 (Urk. 13) hat der Kläger angegeben, das sich die eingeklagte Taggeldforderung auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende September 2014 beziehe. Im Übrigen hielt der Kläger an seinem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 2). Mit Duplik vom 23. Oktober 2015 (Urk. 19) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest und beantragte, dass der Kläger aufzufordern sei, den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht zu definieren (S. 2).
2.3 Mit Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 22) wurde der Kläger aufgefordert, die Beweismittel für die eingeklagte Taggeldforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende September 2014 zu benennen und die Beweismittel, sofern dies möglich ist, einzureichen, und es wurden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 (Urk. 31) reichte der Kläger verschiedene Unterlagen ein (Urk. 32/18-34). Dazu nahm die Beklagte mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Urk. 36) Stellung und reichte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 22. April 2016 ein (Urk. 37), wozu der Kläger am 15. Juli 2016 Stellung nahm (Urk. 42) und weitere Unterlagen (Urk. 43/1-2) einreichte.
2.4 Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 44) wurden der Beklagten je eine Kopie der Stellungnahme des Klägers vom 15. Juli 2016 (Urk. 42) und der Beilagen (Urk. 43/1-2) zugestellt und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen, falls sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen. Mit Eingabe vom 3. August 2016 (Urk. 46) verzichtete die Beklagte auf die Durchführung einer Hauptverhandlung, wovon dem Kläger am 12. September 2016 (Urk. 47) eine Kopie zugestellt wurde. Der Kläger liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Urk. 52) nahm die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 25. Januar 2016 (Urk. 31) und Beilagen sowie zu den Akten der IV-Stelle (Urk. 25) ergänzend Stellung, wovon dem Kläger am 8. Dezember 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 53).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558).
1.3 Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Sie haben die relevanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel nach Möglichkeit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.4 Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1).
1.5 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsachen, für welche ihm die Beweislast obliegt, auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen.
1.6 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 135 III 1 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III 391 E. 2.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 24 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3).
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2).
1.7 Schliesslich und subsidiär wird die Geltung vorformulierter Vertragsbestimmungen durch die sogenannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungsverträgen gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E. 9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zweifel nicht anders beseitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d).
1.8 Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Diese Regelung geht der allgemeinen Bestimmung von Art. 127 OR vor und gilt für alle vertraglichen Ansprüche zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (Urteil des Bundesgerichts 5C.59/2006 vom 1. Juni 2006 E. 2.4). Da eine fortlaufende Verjährung der Taggeldforderungen dem mit der Taggeldversicherung bezweckten Ersatz des laufenden Einkommens der versicherten Person entspricht, sind die Taggeldforderungen nach der Rechtsprechung nicht einer Gesamtverjährung unterstellt, sondern die einzelnen Taggeldforderungen verjähren fortlaufend nach Art. 46 VVG in zwei Jahren. Voraussetzung für eine fortlaufende Verjährung der einzelnen Taggeldforderungen ist indes, dass die versicherte Person nach dem Versicherungsvertrag fortlaufend die Leistung von Taggeldern verlangen kann. Ist dies der Fall, verjähren einzelne Taggeldforderungen mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden (BGE 139 III 418 E. 3 und 4).
2.
2.1 Der Kläger macht geltend, dass er während der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 für 700 Tage (730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen) Anspruch auf Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Betrag von insgesamt Fr. 91‘735.-- habe (Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 13 S. 2). Während dieses Zeitraumes sei er als Schreiner mangels einer Umschulung auf eine andere Tätigkeit stets vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13 S. 7).
2.2 Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Akten eine Arbeitsunfähigkeit während des streitigen Zeitraumes lediglich vom 4. bis 25. Dezember 2012 im Rahmen einer Cholezystolithiasis mit chronischer Choleszystitis ausgewiesen sei, dass dafür indes kein Taggeldanspruch bestehe, da dieser Zeitraum innerhalb der Wartefrist von 30 Tagen zu liegen komme (Urk. 36 S. 2). Sodann seien die eingeklagten Taggeldleistungen zumindest teilweise bereits verjährt, da sie Verjährungsverzichtserklärungen ausschliesslich für Taggelder auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2008 geleistet habe (Urk. 52 S. 2).
3.
3.1 Die Y.___ AG und die Beklagte vereinbarten im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages für die Arbeitnehmenden der Y.___ AG ein Krankentaggeld (vgl. Urk. 9/29). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG per 31. Dezember 2006 (Urk. 25/3/9) trat der Kläger per 1. Januar 2007 in die Einzelversicherung der Beklagten über (Urk. 2/5, Urk. 9/1) und vereinbarte mit dieser ein Krankentaggeld in der Höhe von 100 % des versicherten Jahreslohnes von Fr. 47‘840.-- für eine Leistungsdauer von 730 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 2/5). Als Vertragsgrundlage wurde mit der Vertragsänderung vom 27. beziehungsweise 29. Oktober 2010 (Urk. 2/5) auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Ausgabe 06.2010 (Urk. 20/35; nachfolgend: AVB), verwiesen, welche durch Übernahme Vertragsbestandteil wurden.
3.2 In Art. B1 Ziff. 1 AVB (Urk. 20/35) wird der Inhalt des Vertrags umschrieben. Danach erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Das versicherte Ereignis Krankheit wird in Art. A4 Ziff. 1 AVB definiert:
„ | Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (…)“. |
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. A4 Ziff. 2 AVB definiert:
„ | Arbeitsunfähigkeit ist die durch Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt“. |
3.3 Die versicherten Leistungen werden in Art. B7 AVB umschrieben. Deren Ziff. 2 lautet folgendermassen:
„ | Bei voller Arbeitsunfähigkeit bezahlt die AXA das in der Police aufgeführte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit; weniger als 25 % ergeben jedoch keinen Anspruch. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Ermittlung der Wartefrist und der Leistungsdauer voll“. |
4.
4.1 Mangels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit normativ auszulegen. Entscheidend ist daher, wie der Kläger als andere Vertragspartei die Klauseln verstehen durfte und musste. In Art. A4 Ziff. 1 AVB ist der Begriff der Krankheit als eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, und die nicht Folge eines Unfalls ist, definiert. Diese Definition stimmt grundsätzlich mit der als allgemein gebräuchlich geltenden Definition der Krankheit von Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) überein.
4.2
4.2.1 Gleiches gilt für die Definition der Arbeitsunfähigkeit in Art. A4 Ziff. 2 AVB, welche grundsätzlich mit der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit übereinstimmt, wonach es sich bei Arbeitsunfähigkeit um eine durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, handelt, und wonach bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird.
4.2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung ihres Arbeitgebenden oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 je mit Hinweisen). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und B 5/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.3).
4.3 Bei den erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB handelt es sich weder um unklare noch um ungewöhnliche Klauseln, welche von der globalen Zustimmung ausgenommen und auf welche gesondert aufmerksam hätte gemacht werden müssen (Ungewöhnlichkeitsregel; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.175/2004 vom 31. August 2004 E. 2.3.1). Der Kläger musste nach dem klaren Wortlaut der AVB die Begriffe der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit nach dem Vertrauensprinzip daher grundsätzlich im Sinne der in Art. 3 und Art. 6 ATSG enthaltenen Begriffsbestimmungen verstehen.
5.
5.1 Die Parteien haben, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.1), eine Leistungsdauer für das Krankentaggeld von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart. Demzufolge ist die Wartezeit von 30 Tagen an die maximale Leistungsdauer des Krankentaggelds von 730 Tagen anzurechnen.
5.2 Unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 19) hat die Beklagte dem Kläger bis anhin noch keine Taggeldleistungen aus der Einzelversicherung ausgerichtet. Der streitige Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 (730 Tage, abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen) kommt daher innerhalb der vertraglichen Taggeldbezugsdauer von 730 Tagen zu liegen.
5.3 Im Folgenden ist für den streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 auf Grund der massgebenden medizinischen Aktenlage die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen:
5.4 Die Ärzte der B.___ erwähnten mit Bericht vom 11. März 2008 (Urk. 25/8/14-15), dass der Kläger am 10. Juli 2006 in A.___ als Fahrzeuglenker an einer Auffahrkollision beteiligt gewesen sei und dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe, welche anschliessend in ein chronisches zervikozephales/zervikovertebrales Schmerzsyndrom übergegangen sei (S. 1). Im Zusammenhang mit diesem Unfall und der daraus entstandenen Schmerzsituation seien beim Kläger depressive Symptome aufgetreten, welche gegenwärtig einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode entsprächen. Gegenwärtig sei eine Abklärung der Schmerzsituation angezeigt (S. 2).
5.5 Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 25/16/13-17) die folgenden Diagnosen (S. 5):
- chronisches tendomyotisches zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom mit/bei:
- Status nach HWS-Distorsion infolge Auffahrunfall vom 10. Juli 2006
- Schmerzchronifizierung
- chronisches unspezifisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- leichte bis mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Beim Kläger müsse von einer fortgeschrittenen Schmerzchronifizierung ausgegangen werden. Auf Grund von Symptomen einer verminderten Belastbarkeit, Antriebslosigkeit, inneren Leere, Gleichgültigkeit, Freude- und Interesseverlust, Niedergeschlagenheit, Gefühlen von Wertlosigkeit sei auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom zu schliessen (S. 4).
5.6 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ AG, F.___, diagnostizierte in ihren Berichten vom 16. (Urk. 25/62/2-4) und vom 23. November 2008 (Urk. 25/40/5-8) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und erwähnte, dass der Kläger unter Niedergeschlagenheit, Interesse- und Freudlosigkeit, Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, Albträumen, Ein- und Durchschlafstörungen, leichter Ermüdbarkeit, latenter Suizidalität und Zukunftsängsten leide (S. 2 bzw. S. 3). Aus psychischen Gründen sei der Kläger gegenwärtig arbeitsunfähig (S. 3 bzw. S. 4).
5.7 Die Ärzte der MEDAS G.___, H.___, erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 11. Oktober 2011 (Urk. 25/70.3), dass der Kläger am 7. Dezember 2010 und am 25. Januar 2011 psychiatrisch, neuropsychologisch und orthopädisch untersucht worden sei (Urk. 25/70.3 S. 12), und stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 25/70.3 S. 26 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches zervikales und lumbales Rückenschmerzsyndrom mit/bei:
- Haltungsstörung mit Insertionstendinosen, Myogelosen der paravertebralen Muskulatur
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- anamnestisch arterielle Hypertonie
- anamnestisch Refluxoesophagitis
- anamnestisch Ureterkonkrement mit rezidivierenden Koliken
Sie führten aus, dass die psychiatrische Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Eine depressive Episode beziehungsweise eine Depression könnten nicht diagnostiziert werden, weil beim Kläger von den diesbezüglichen diagnostischen Kriterien lediglich die Kriterien der schmerzbedingten Schlafstörungen und der finanziellen Sorgen um die Zukunft vorlägen. Insbesondere leide der Kläger lediglich unter kopfschmerzbedingten Schlafstörungen und nicht unter Tagesmüdigkeit. Sodann seien die fehlende Beteiligung des Klägers an der Haushaltführung und der Kinderbetreuung sowie dessen Verzicht auf eine Teilnahme am Spiel seiner Kinder nicht auf eine depressive Stimmung oder auf einen verminderten Antrieb, sondern auf kulturelle Gründe zurückzuführen. Beim Kläger fehle sodann eine erhebliche depressive Affektauslenkung. Des Weiteren seien die vom Kläger angegebenen Antidepressiva im Blutspiegel lediglich unterhalb der Nachweisgrenze vorhanden gewesen. Dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass bisher keine adäquate antidepressive Therapie durchgeführt worden sei. Durch die fehlende Compliance in Bezug auf die antidepressive Medikation werde zudem der vom Kläger dramatisch geschilderte Leidensdruck in Frage gestellt (S. 28 f.).
Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, weil beim Kläger ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen einer erheblichen psychosozialen Belastungsreaktion oder einem gravierenden emotionalen Konflikt und dem Schmerzbeginn nicht bestehe. Insbesondere reichten die angegebenen finanziellen Sorgen und Einschränkungen in der Lebensqualität nicht aus, um erhebliche Konflikte beziehungsweise um eine gravierende psychosoziale Belastungssituation anzunehmen. Sodann bestünden beim Kläger weder eine seit Jahrzenten bestehende, zu Schmerzen neigende Persönlichkeit noch eine schmerzbedingte soziale Isolation. Vielmehr pflege der Kläger weiterhin anhaltende soziale Kontakte zu seiner Familie und reise in sein Heimatland (S. 30). Auf Grund der vom Kläger angegebenen defizitorientierten Tagesgestaltung und passiven Grundhaltung lasse sich keine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert diagnostizieren. Zudem habe der Kläger während der Exploration wiederholt ein theatralisches und demonstratives Verhalten gezeigt, welches als Aggravation oder als bewusstseinsnahes Verhalten zu interpretieren sei (S. 31).
Bei der neuropsychologischen Untersuchung seien sodann demonstrativ anmutende Fehler und widersprüchliche Befunde aufgefallen. So habe der Kläger teilweise leichteste Aufgaben nicht lösen, jedoch komplexere Aufgaben bewältigen können. Zudem habe er eine derart massive Verlangsamung gezeigt, welche selbst bei Schwersthirnverletzten ausserhalb der Akutphase nicht anzutreffen sei, weshalb die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung als nicht valide gewertet worden seien. Beim Kläger sei eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert nicht zu diagnostizieren und es sei von einer demonstrativen Symptomausweitung auszugehen. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe nicht (S. 31).
Aus orthopädischer Sicht stünden funktionelle Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur im Vordergrund. Ein wesentliches strukturelles Defizit sowie eine radikuläre Symptomatik seien nicht festzustellen. Aus orthopädischer Sicht habe während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfallereignis vom Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gegenwärtig bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 34).
Aus interdisziplinärer Sicht sei dem Kläger die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie andere, körperlich mittelschwere Tätigkeiten im Umfang eines Vollzeitpensums ohne Einschränkungen zuzumuten. Tätigkeiten, welche Verrichtungen in Zwangshaltungen, in monotonen Positionen, in vornübergeneigten Haltungen sowie wiederholte Überkopfarbeiten umfassen, sollten indes vermieden werden (S. 37).
5.8 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ AG, erwähnte mit Bericht vom 1. April 2012 (Urk. 25/81/2-4), dass der Kläger unter diversen depressiven Beschwerden sowie unter auf spezifische Situationen bezogenen Ängsten leide, und führte aus, dass die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stünden. Er diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und spezifische (isolierte) Phobien (S. 2) und attestierte dem Kläger eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
5.9 Mit Bericht vom 5. Dezember 2012 (Urk. 28/5) erwähnten die Ärzte des Spitals J.___, dass der Kläger vom 3. bis 6. Dezember 2012 stationär behandelt worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- symptomatische Cholezystolithiasis (Gallenblasensteinleiden) mit/bei:
- chronische Cholezystitis (Gallenblasenentzündung)
- anamnestische Status nach mehreren Cholezystitiden
- arterielle Hypertonie
- Lumbago
Sie führten aus, dass am 4. Dezember 2012 eine laparoskopische Choleszystektomie durchgeführt worden sei, und dass der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei (S. 1). Vom 4. bis 25. Dezember 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2).
5.10 Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, erwähnte in seinem Bericht vom 29. April 2013 (Urk. 28/10 = Urk. 28/11), dass der Kläger am 10. Juli 2006 in A.___ als Fahrzeuglenker an einem Auffahrunfall beteiligt gewesen sei, stellte ein zervikales Syndrom nach Auffahrunfall mit migräniformer Exazerbation der Kopfschmerzen mit Erbrechen fest und erwähnte, dass beim Kläger eine fortgeschrittene Anpassung des Verhaltens an die chronischen Schmerzen mit Desozialisierung stattgefunden habe. Gegenwärtig bestehe unfallbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
5.11 Die Ärzte des C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2013 (Urk. 28/15), dass der Kläger zum Schmerzmittelentzug eingewiesen und vom 11. bis 16. Dezember 2013 stationär behandelt worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
- migräniforme Kopfschmerzen
- rezidivierende Exazerbationen mit Erbrechen, Aura, Tinnitus und Schwindel
- seit Autounfall im Jahr 2006
- Depression mit Angststörung
- arterielle Hyperonie
- Prädiabetes
- Status nach Spontanabgang Nierenstein im Jahre 2008
- Status nach Gallensteine im Dezember 2012
Der Kläger leide anamnestisch seit dem Autounfall im Jahre 2006 unter Depressionen mit Angststörung sowie rezidivierenden Kopfschmerzen mit Erbrechen, Begleittinitus und Schwindel. Am 16. Dezember 2013 sei er zur weiteren Behandlung und zum Entzug in die L.___ verlegt worden (S. 2).
5.12 Die Ärzte der L.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 5. Februar 2014 (Urk. 28/27), dass der Kläger vom 16. bis 28. Dezember 2013 hospitalisiert gewesen sei (S. 1). Der Kläger habe indes wegen starker Kopfschmerzen nur ungenügend an den Therapien teilnehmen können, weshalb am 27. Dezember 2013 entschieden worden sei, seinen stationären Rehabilitationsaufenthalt abzubrechen (S. 2).
5.13 Dr. med. M.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 28/31) die folgenden Diagnosen (S. 5):
- migräneartige Kopfschmerzen links
- Zervikozephalgien links
- Verdacht auf „analgetic-overuse“-Syndrom
- Hyperakusis beidseits mit:
- Belüftungsstörung der Pauke links
- Reizlabyrinth links und visuookulomotorische Funktionsstörung mit:
- visuovestibulärer Integrationsstörung
Bei den chronischen linksbetonten Kopfschmerzen handle es sich um eine Kombination aus migräneähnlichen Schmerzen, Spannungskopfschmerzen und um Schmerzen im Rahmen des „analgetic-overuse“-Syndroms (S. 5). Die Schwindelbeschwerden seien durch ein Reizlabyrinth links und durch eine Belüftungsstörung der Pauke links zu erklären (S. 6).
5.14 Die Ärzte der B.___ erwähnten in ihrem (provisorischen) Kurzaustrittsbericht vom 30. April 2015 (Urk. 32/34), dass der Kläger vom 10. März bis 5. Mai 2015 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome
- somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet
- Benzodiazepinabhängigkeit
- Abhängigkeit von Schmerzmittel (Targin)
- arterielle Hypertonie
- Diabetes Mellitus
- Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsydrom
5.15 Der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 22. April 2016 (Urk. 37) aus, dass auf Grund der Akten eine Verschlechterung der Depression im Zeitraumraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende September 2014 im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch die Ärzte der MEDAS G.___ zu verneinen sei (S. 13). In somatischer Hinsicht sei sodann von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner auszugehen (S. 14).
6.
6.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aus psychischen Gründen teilweise erheblich voneinander abwichen. Während die Ärzte der MEDAS G.___ in ihrem Gutachten 11. Oktober 2011 (vorstehend E. 5.7) davon ausgingen, dass der Kläger unter keiner, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert leide, stellte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 1. April 2012 (vorstehend E. 5.8) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und spezifische (isolierte) Phobien fest und attestierte dem Kläger deswegen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber stellten die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 30. April 2015 (vorstehend E. 5.14) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome, fest, äusserten sich aber nicht zur Frage nach der Arbeitsunfähigkeit.
6.2 In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte der MEDAS G.___ davon aus, dass ein wesentliches strukturelles Defizit sowie eine radikuläre Symptomatik nicht festzustellen seien, und dass in somatischer Hinsicht lediglich während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfallereignis vom Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E. 5.7). Demgegenüber ging Dr. K.___ in seinem Bericht vom 29. April 2013 (vorstehend E. 5.10) davon aus, dass der Kläger an einem durch den Unfall vom 10. Juli 2006 verursachten zervikalem Syndrom mit migräniformer Exazerbation der Kopfschmerzen leide, und dass er deswegen vollumfänglich arbeitsunfähig sei.
7.
7.1 Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Das Gericht legt demzufolge die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung fest und befindet frei von Beweisregeln, nach seiner eigenen Überzeugung darüber, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft (BGE 137 III 266 E. 3.2; Franz Hasenböhler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zu ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 157 ZPO N 8). Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Franz Hasenböhler, a.a.O., Art. 157 ZPO N 45).
7.2 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig das Zeugnis (lit. a), die Urkunde (lit. b), der Augenschein (lit. c), das Gutachten (lit. d), die schriftliche Auskunft (lit. e) sowie die Parteibefragung und die Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2). Nach der Rechtsprechung stellen Privatgutachten keine Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO dar. Bei Letzteren handelt es sich vielmehr einzig um die vom Gericht eingeholten Gutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Des Gleichen handelt es sich bei Privatgutachten nicht um Urkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO (BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Privatgutachten stellen im Zivilprozess daher keine Beweismittel dar, sondern gelten lediglich als Parteibehauptungen beziehungsweise als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4).
Zu beweisen sind nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6).
7.3 Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesene - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).
7.4 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 III 24 E. 3.3.1.3) darf das Zivilgericht ein Gutachten, das von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurde (zum Beispiel ein im Strafverfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten oder eine von einem Sozialversicherungsträger veranlasste medizinische Expertise) beiziehen und als gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksichtigen. Fremdgutachten sind mithin ebenso beweistauglich wie die vom Zivilgericht selbst eingeholten Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) richtet und ein neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen angeordnet werden kann, wenn die Feststellungen und Schlussfolgerungen eines Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten.
8.
8.1 Klageweise macht der Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 geltend (Urk. 13 S. 2). Zur Begründung dieser Tatsachenbehauptung stützt sich der Kläger in somatischer Hinsicht unter anderem auf den Bericht von Dr. K.___ vom 29. April 2013 (vorstehend E. 5.10) sowie in psychischer Hinsicht auf die psychiatrischen Beurteilungen durch Dr. D.___ vom 23. November 2008 (vorstehend E. 5.6) und durch die Ärzte der B.___ vom 30. April 2015 (vorstehend E. 5.14) und beantragt die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit im streitigen Zeitraum (Urk. 13 S. 5). Der Kläger macht geltend, dass das von den Organen der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene und im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung erstattete Gutachten der MEDAS G.___ vom 11. Oktober 2011 (vorstehend E. 5.7) nicht den streitigen Zeitraum betreffe und in inhaltlicher Hinsicht nicht überzeuge, da die Gutachter darin nicht berücksichtigt hätten, dass er wegen einer vorübergehenden Erkrankung gewisse Medikamente nicht eingenommen gehabt habe, was er bereits im (Verwaltungs- und Beschwerde)verfahren der Invalidenversicherung dargelegt habe (Urk. 13 S. 5). Der Kläger macht indes zu Recht nicht geltend, dass das Gutachten der MEDAS G.___ vom 11. Oktober 2011 nicht tauglich wäre, im vorliegenden Verfahren als gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksichtigt zu werden.
8.2 Dem von den Organen der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen und im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung erstatteten, polydisziplinären Gutachten der MEDAS G.___ vom 11. Oktober 2011 (vorstehend E. 5.7) kommt im vorliegenden Verfahren daher grundsätzlich Beweistauglichkeit als gerichtliches Gutachten zu. Diesbezüglich gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht mit dem die Invalidenversicherung betreffenden Urteil 9C_270/2013 vom 7. Juni 2013 (Urk. 25/94/1-7) in Sachen des Klägers zum Beweiswert dieses Gutachtens das Folgende erwog:
„ | (…) 4.2. Die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts O.“ (= MEDAS G.___) „vom 11. Oktober 2011 beleuchtet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend aus somatischer und psychiatrischer Sicht. Sie erfüllt die Anforderungen, die an ein Administrativgutachten gestellt werden, in jeder Hinsicht, weshalb das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen ist. 4.3. Die beschwerdeweise erhobenen Einwendungen vermögen keine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz zu begründen. Der Hinweis auf frühere Arztberichte ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu begründen, inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (…) oder eine andere verfahrensrechtliche Bestimmung verletzt haben soll. Vielmehr hält das Abstellen auf die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts O. vor Bundesrecht stand. 4.4. Da das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts O. vom 11. Oktober 2011 vollständig ist, indem der Gesundheitszustand des Versicherten aus somatischer und psychiatrischer Sicht vollständig untersucht, beschrieben und beurteilt wurde, ist dem Eventualantrag auf Einholung einer erneuten polydisziplinären Expertise nicht stattzugeben.“ |
8.3 Die Gutachter der MEDAS G.___, welche als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers angezeigte fachärztliche Weiterbildungen verfügten, legten in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2011 in nachvollziehbarer Weise dar, dass in somatischer Hinsicht ein wesentliches strukturelles Defizit, eine radikuläre Symptomatik oder weitere objektivierbare Befunde, welche die geklagten Beschwerden erklärten könnten, nicht festzustellen seien, weshalb eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht gegenwärtig nicht bestehe, und dass eine solche lediglich während einer Zeit von vier Wochen nach dem Unfallereignis vom Juli 2006 bestanden habe.
Sodann vermag in psychischer Hinsicht zu überzeugen, dass die Gutachter kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden von Krankheitswert festzustellen vermochten. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter ein depressives Leiden ausschlossen, weil die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die Ansicht vertraten, dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne, weil weder erhebliche Konflikte noch eine gravierende psychosoziale Belastungssituation ausgewiesen sei, und weil ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen einer erheblichen psychosozialen Belastungsreaktion oder einem gravierenden emotionalen Konflikt und dem Schmerzbeginn nicht gegeben sei. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter, welche beim Kläger eine demonstrative Symptomausweitung beziehungsweise Aggravation feststellten, diesen Umstand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten und dass sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Klägers in der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie in körperlich mittelschweren Tätigkeiten attestierten.
8.4 Dem Kläger ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass auf das Gutachten vom 11. Oktober 2011 nicht abgestellt werden könne, weil es vor dem streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 verfasst worden sei. Denn der Kläger begründet seinen Taggeldanspruch mit einer somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, die bereits zu einer Zeit erstmals eingetreten sei, als er noch Taggeldleistungen der SUVA für die Folgen des Unfalls vom 10. Juli 2006 bezogen habe, und er bezieht sich in psychischer Hinsicht diesbezüglich insbesondere auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 23. November 2008 (Urk. 13 S. 5). In somatischer Hinsicht stützt sich der Kläger in der Begründung seines Taggeldanspruches insbesondere auf die Beurteilung durch Dr. K.___ vom 29. April 2013 (Urk. 13 S. 3). Dieser ging (vorstehend E. 5.10) indes davon aus, dass der Kläger in somatischer Hinsicht unter den Folgen des Unfalls vom 10. Juli 2006 im Sinne eines zervikalen Syndroms und migräniformer Exazerbation der Kopfschmerzen mit Erbrechen leide und deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Der Kläger macht demzufolge nicht geltend, dass der streitige Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 durch einen neuen, nach dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS G.___ neu aufgetretenen Gesundheitsschaden, sondern durch eine somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden sei, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vorgelegen habe. Diese habe sich seither lediglich verschlimmert beziehungsweise chronifiziert (vgl. Urk. 13 S. 2). Insoweit der Kläger seinen Leistungsanspruch aus einem Gesundheitsschaden herleiten will, welcher bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS G.___ bestand, ist dem Kläger daher nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass das Gutachten vom 11. Oktober 2011 nicht den streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 betreffe. Diesbezüglich kommt dem Gutachten der MEDAS G.___ vom 11. Oktober 2011 vielmehr Beweiswert zu.
8.5 Der Bericht von Dr. K.___ vom 29. April 2012 (vorstehend E. 5.10) vermag die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vom 11. Oktober 2011 nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits enthält dieser keine nachvollziehbare Begründung der postulierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Andererseits handelt es sich dabei im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ lediglich um eine abweichende Beurteilung eines gleichen Sachverhalts. Jedenfalls lassen sich der Beurteilung durch Dr. K.___ keine Hinweise auf eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers entnehmen.
8.6 Des Gleichen lässt sich dem Bericht von Dr. I.___ vom 1. April 2012 (Urk. 25/81/2-4) keine nachvollziehbare Begründung der postulierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit entnehmen und es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS G.___ lediglich um eine abweichende Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelte. Auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers lässt sich daraus nicht schliessen.
8.7 Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 30. April 2015 (vorstehend E. 5.14) enthält sodann keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014. Auf eine gesundheitliche Verschlechterung ist daraus vielmehr erst für den Zeitraum vom 10. März bis 5. Mai 2015 zu schliessen.
8.8 Nach Gesagtem ist daher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 11. Oktober 2011 (vorstehend E. 5.7) davon auszugehen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 auf Grund von somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der MEDAS G.___ vom 7. Dezember 2010 beziehungsweise 25. Januar 2011 (vorstehend E. 5.7) vorlagen, in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde.
8.9 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Da das vorliegende Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 11. Oktober 2011 im Wesentlichen daher die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits beantwortet, erübrigt sich die Erstellung eines weiteren Gutachtens. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 13 S. 3 f.) ist auf weitere Beweismassnahmen und insbesondere auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten, da in antizipierter Beweiswürdigung davon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. vorstehend E. 7.1).
9.
9.1 Demgegenüber ist dem Bericht der Ärzte des Spitals J.___ vom 5. Dezember 2012 (vorstehend E. 5.9) zu entnehmen, dass der Kläger vom 3. bis 6. Dezember 2012 wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis mit chronischer Cholezystitis hospitalisiert war, und dass er in der Zeit vom 4. bis 25. Dezember 2012 vollständig arbeitsunfähig war. Gemäss dem Bericht der Ärzte des C.___ vom 16. Dezember 2013 (vorstehend E. 5.11) war der Kläger sodann auf Grund eines Schmerzmittelentzugs vom 11. bis 16. Dezember 2013 hospitalisiert. Anschliessend war der Kläger im Rahmen des Schmerzmittelentzugs vom 16. bis 28. Dezember 2013 in der L.___ hospitalisiert (vorstehend E. 5.12).
9.2 Demzufolge steht fest, dass vom 3. bis 28. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Cholezystolithiasis und vom 11. bis 28. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen eines Schmerzmittelentzugs bestand. Dabei bei handelt es sich im Vergleich zum Gutachten der Ärzte der MEDAS G.___ vom 7. Dezember 2010 um Arbeitsunfähigkeiten, welche durch neu aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht wurden. Für diese Zeiträume hat eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % daher als erstellt zu gelten.
9.3 Die vertraglich vereinbarten Wartezeiten von 30 Tagen (vorstehend E. 3.1) begannen für die beiden durch verschiedene Krankheiten verursachten Arbeitsunfähigkeiten am 3. Dezember 2012 und am 11. Dezember 2013 je gesondert zu laufen und waren bei Beendigung dieser Arbeitsunfähigkeiten am 28. Dezember 2012 beziehungsweise am 28. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, weshalb ein Taggeldanspruch nicht gegeben ist. Unter diesen Umständen kann die Frage nach der Verjährung offen gelassen werden.
10. Nach Gesagtem steht fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Krankentaggeldleistungen für den streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, weshalb die Klage abzuweisen ist.
11. Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft zwar nur die Gerichtskosten und nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Der nicht berufsmässig vertretenen Beklagten steht praxisgemäss indes keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4; vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- AXA Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz